.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Koblenz zur sekundären Darlegungslast. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber

23:38 Uhr

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Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Koblenz ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber.

Amtsgericht Koblenz:

„Unstreitig haben weder der Beklagte noch andere Mitglieder seines Haushaltes anderen Personen Zugang zu dem Internetanschluss gewährt.

Bei dieser Sachlage lebt die Vermutung auf, der Beklagte selbst habe die ihm zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung begangen.“

 

AG Koblenz, Urteil vom 16.03.2017, Az. 152 C 1708/16

 

(…) Beglaubigte Abschrift

Aktenzeichen:
152 C 1708/16

Amtsgericht Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg

gegen

[Name],
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter:

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 23.02.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) 546,00 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2016 und

b) Schadenersatz in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Vorab trägt die Klägerin diejenigen Kosten des Rechtsstreits, welche durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts in Simmern / Hunsrück entstanden sind. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht unter Hinweis darauf, sie sei ausschließliche Inhaberin von Nutzungsrechten an dem Computerspiel [Name] einen Anspruch auf Schadenersatz und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Beklagten geltend.

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. In seinem Haushalt gab es im relevanten Zeitraum 18.10. bis 20.10.2012 drei internetfähige Endgeräte. Die Klägerin strengte bei dem Landgericht in [Name] im Jahr 2012 ein Auskunfts- und Gestattungsverfahren an. Dieses wurde unter dem Aktenzeichen LG [Name] [Aktenzeichen] geführt. Die Auskünfte führten dazu, dass die Klägerin dem Beklagten am 06.12.2012 wegen einer ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erteilte. Für diese Abmahnung begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR. Zudem macht sie einen Teilschadenersatz in Höhe von weiteren 640,20 EUR geltend.

Die Klägerin trägt vor,
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Entwicklerin des Computerspiels ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte an diesem Computerspiel zu sein. Die Rechtsverletzung sei durch den Beklagten begangen worden. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 859,80 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen und
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 640,20 EUR Schadenersatz nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor,
er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zudem seien die geltend gemachten Zahlungsansprüche überhöht und der Schadenersatzanspruch mangels hinreichender Individualisierung in dem Mahnbescheid verjährt. Die übermittelten Daten unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Es sei zu bestreiten, dass es sich bei der angeblich heruntergeladenen und zur Verfügung gestellten Datei um eine vollständige Datei gehandelt habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen.

Das Gericht hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name], Bl. 136 ff d. A..

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung eines Lizenzschadens in Höhe von 400,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Sie hat zudem gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 546,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a. F..

I. Zum Schadenersatzanspruch

Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ist derjenige, welcher das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrecht geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zur Überzeugung des Gerichts steht zunächst fest, dass der Klägerin die ausschließliche Nutzungsrechte an dem Computerspiel [Name] zustehen. Auf das Bestreiten des Beklagten hin hat die Klägerin in der Replik vom 06.10.2016 die Rechtekette, aufgrund derer sie die Nutzungs- und Auswertungsrechte erworben hat, im Einzelnen dargelegt. Zu Gunsten der Klägerin streitet zudem die Vermutungsregelung des § 10 UrhG, weil eine zu der Akte gereichte Ablichtung von Cover und DVD des streitgegenständlichen Computerspiels einen sogenannten C-Hinweis zu Gunsten der Klägerin aufwiesen. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Inhaberschaft der Klägerin an den ausschließlichen Nutzungsrechten an dem Computerspiel waren allgemein gehalten. Dezidierte Einwendungen gegen die Aktivlegitimation bestehen bei dieser Sachlage nicht, so dass das Gericht davon ausgeht, der Klägerin stehen die Nutzungsrechte an dem Computerspiel [Name] zu.

Der Beklagte haftet für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, welche darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Computerspiel [Name] bei 7 Gelegenheiten im Oktober 2012 ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde.

Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungssoftware festgestellt, dass das erwähnte Computerspiel an den in der Anspruchsbegründung vom 11.07.2016, dort Seiten 12 und 13 im Einzelnen bezeichneten 7 Gelegenheiten vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Software angeboten wurde. Gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargetan und entsprechend durch Schriftstücke belegt. Angesichts der Feststellung von 7 Erfassungszeitpunkten an drei verschiedenen Tagen ist ein Ermittlungsfehler auszuschließen. Zur Überzeugung des Gerichts steht demnach fest, dass von dem Internetanschluss des Beklagten das Computerspiel zum Download im Rahmen einer Internettauschbörse zur Verfügung gestellt wurde.

Soweit der Beklagte einwendet, die seitens des Landgerichts [Name] übermittelten Daten in dem Gestattungsverfahren unterlägen einem Beweisverwertungsgebot, ist diese Rechtsansicht nach Mitteilung der OLG Zweibrücken in dem Verfahren Az. 4 U 135/15, Protokoll vom 07.07.2016 nicht weiter aufrechtzuerhalten. Das OLG Zweibrücken hat der Rechtsauffassung zur Notwendigkeit eines „doppelten Richtervorbehaltes“ eine Absage erteilt.

Gleiches gilt für die Überlegungen des Beklagten zum sogenannten „Datenmüll“.

Was die bestrittene Passivlegitimation des Beklagten anbelangt, so gilt Folgendes:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anspruchsinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde.

Dieser sekundären Darlegungsfast hat der Beklagte entsprochen. Er hat erklärt, in dem relevanten Zeitraum 18.10.2012 bis 20.10.2012 hätten sich in seinem Haushalt neben einem PC, welcher von ihm und seiner Frau genutzt worden sei, zwei Laptops befunden. Den einen Laptop habe er selbst benutzt, den weiteren Laptop sein Sohn [Name]. Nach Erhalt der Abmahnung habe er sowohl seine Frau als auch seinen Sohn gefragt, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Dies sei ihm gegenüber verneint worden. Eine Nachsuche auf den Computern habe keine Erfolg gebracht. Andere Personen kämen als Täter nicht in Betracht.

Das Gericht hat insoweit Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]. Beide Personen, das heißt, die Ehefrau und der Sohn des Beklagten haben für das Gericht nachvollziehbar dargetan, sie hätten die dem Beklagten zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Von Belang war hier insbesondere die Aussage des Zeugen[Name], des im Jahr 2012 noch minderjährigen Sohnes des Beklagten. Dieser gab an, detaillierte Computerkenntnisse zu haben. Er selbst habe auch Computerspiele genutzt. Das Computerspiel [Name] habe er allerdings nicht heruntergeladen. Er habe über „YouTube“ das Computerspiel wenige Monate nach Erscheinen angeschaut. Ein Herunterladen sei damit nicht verbunden gewesen. Für ihn habe es auch keinen Sinn gemacht, das Computerspiel herunterzuladen, weil er sich alle 100 Folgen dieses Spiels über YouTube bereits angeschaut habe.

Auch die Ehefrau des Beklagten gab für das Gericht lebensnah und nachvollziehbar an, sie habe weder ein Interesse an einem Herunterladen eines solchen Computerspiels noch verfüge sie über notwendige Detailkenntnisse.

Das Gericht hält die Angaben beider Zeugen für glaubhaft. Es ist selbsterklärend, dass insbesondere die Angabe des Zeugen [Name] entsprechend zu würdigen war. Dieser nutzte eigenen Angaben zufolge den Internetanschluss des Beklagten zum Spielen von Computerspiele. Gleichwohl hat er für das Gericht lebensnah und glaubhaft angegeben, dieses Computerspiel nicht heruntergeladen zu haben, weil er sich das Spiel bereits über das freie Medium YouTube angeschaut habe.

Das Gericht hält den Zeugen [Name] für glaubwürdig. Er wurde von dem Gericht und dem Klägervertreter indem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 intensiv befragt, weil er infolge Alters und Computerkenntnissen naheliegend als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kam. Auf die Vielzahl der an ihn herangetragenen Fragen konnte der Zeuge nachvollziehbare und detailreiche Antworten geben, weshalb das Gericht von dem hohen Wahrheitsgehalt seiner Aussage überzeugt ist.

Unstreitig haben weder der Beklagte noch andere Mitglieder seines Haushaltes anderen Personen Zugang zu dem Internetanschluss gewährt.

Bei dieser Sachlage lebt die Vermutung auf, der Beklagte selbst habe die ihm zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung begangen.

Demgemäß haftet der Beklagte der Klägerin auf Zahlung von Schadenersatz. Das für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden liegt beim Einsatz einer Tauschbörse jedenfalls in Form einfacher Fahrlässigkeit vor, ohne dass dies näherer Erläuterung bedarf.

Was die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden kann. Das Gericht konnte deshalb den Schadenersatzanspruch der Höhe nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 287 ZPO schätzen.

Die Klägerin hatte unter Vorlage entsprechender Verträge dargetan, das Computerspiel sei seit September 2011 auf dem Markt. Die Verletzungshandlungen datieren von Oktober 2012, mithin mehr als ein Jahr nach Erstveröffentlichung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 die Annahme unbeanstandet gelassen, dass ein Musiktitel rund 400 mal von einer Filesharing-Quelle heruntergeladen wurde. Das Gericht schätzt den Downloadwert dieses Computerspiels mit 1,00 EUR pro Nutzung und ermittelt so einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 400,00 EUR. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, welche im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Was die erhobene Einwendung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs anbelangt, so weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 unter Anwendung des § 852 Satz 2 BGB auf Schadenersatzansprüche nach Lizenzanalogie eine 10-jährige Verjährungsfrist anwendet. Diese ist unstreitig eingehalten.

Mit der Zahlung des Schadenersatzes befindet sich der Beklagte auf der Grundlage der vorgerichtlichen Abmahnung vom 06.12.2012 jedenfalls seit dem 18.12.2012 in Verzug.

Die Höhe der klägerseits geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

II. Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten

Zudem hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F.. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach einem Streitwert von 12.000,00 EUR und ausgehend von einer 1,0 Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikation zu berechnen. Die Abmahnung war – wie ausgeführt – gerechtfertigt. Ein in diesem Fall bestehender Befreiungsanspruch gegenüber dem Verletzer wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Verletzer eindeutig zu erkennen gibt, er lehne die Erfüllung ab. Ein solches Verweigern stellt jedenfalls der Antrag auf Klageabweisung dar.

Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 20.000,00 EUR für das öffentliche Zugänglichmachen eines mehr als ein Jahr auf dem Markt befindlichen Computerspiels ist überhöht. Bei der Bemessung des maßgeblichen Gegenstandswertes ist nicht nur auf das Wertinteresse des Gläubigers, sondern auch auf die Angriffintensität abzustellen. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass eine täterschaftliche Begehung des Beklagten gegeben war. Zudem erfolgten mehrere Verletzungshandlungen an drei aufeinanderfolgenden Tagen.

Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 12.000,00 EUR erscheint dem Gericht deshalb als angemessen. Weil sich die Tätigkeit der Klägervertreter in den Abmahnfällen betreffend das Computerspiel [Name] gerichtsbekannt unter Verwendung einer Vielzahl gleichlautender Textbausteine in einer Wiederholung gleichartigen Vorbringens erschöpft, hält das Gericht auch den Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr für angemessen. Dies entsprach nach altem RVG einem Betrag von 526,00 EUR. Hinzuzurechnen war eine Pauschale für Post- und Telekommunikation von weiteren 20,00 EUR.

Was den Zinsanspruch anbelangt, so hat das Gericht der Klägerseite unter Abweisung der Klage im Übrigen lediglich sogenannte Prozesszinsen seit Zustellung der Anspruchsbegründung zugesprochen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Mit der Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geriet die Beklagtenseite nur mit Zugang einer Mahnung in Verzug. Wann eine solche erfolgt sein soll, wird klägerseits nicht mitgeteilt.

Die Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung mit Urteil vom 24.11.1981, Az. X ZR 7/80 entwickelt hatte, treffen jedenfalls auf den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu. Sie verhalten sich vielmehr über die Verzinslichkeit von Wertersatzansprüchen. Hinweispflichten des Gerichts bestanden in dieser Beziehung nicht, weil lediglich eine Nebenforderung in Rede stand.

Die Kostenentscheidung folgt bei dieser Sachlage aus § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße
14 56068 Koblenz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser. Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

[Name]
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 16.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

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AG Koblenz, Urteil vom 16.03.2017, Az. 152 C 1708/16

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