Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Filesharingklage nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Charlottenburg – Pauschale Behauptung eines Hacker-Angriffs genügt nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast (Beklagter ohne Anwalt)

10:05 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte im vorliegenden Rechtsstreit behauptet, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Im Zeitraum der Rechtsverletzung habe es jedoch einen Vorfall gegeben, bei dem ein unbekannter Dritter seinen Router gehackt und anschließend über seinen Internetanschluss fünf Computerspiele heruntergeladen habe. So müsse es auch hinsichtlich der hier maßgeblichen Rechtsverletzung der Fall gewesen sein.

 

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Bericht

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Urteil als PDF:

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Autorin:
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler

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Nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg ist ein solches Vorbringen „gänzlich unzureichend“, um die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Aus dem Vorbringen des Beklagten habe sich nicht ergeben, welche dritte Person konkret die Möglichkeit zur Begehung der Rechtsverletzung hatte.

„Trotz des Hinweises des Gerichts vom [Datum] hat der Beklagte nicht weiter dazu vorgetragen, ob eine andere Person als Täter in Betracht kommt. Andere Personen, denen der Beklagte Zugang zu seinem Internetanschluss gewährt hätte und die konkret die Möglichkeit zur Begehung der Rechtsverletzung gehabt hätten sind daher nicht feststellbar. Auch der Vortrag zu dem behaupteten Vorfall, bei dem sein Router gehackt worden sei, ist zu pauschal. Es fehlt an konkretem Vortrag zu dieser behaupteten Sicherheitslücke.“

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten in der Folge antragsgemäß. Dabei sah es insbesondere die Höhe des eingeklagten Schadensersatzes als angemessen an.

„Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu berechnen. Die Berechnung der Klägerin und die Geltendmachung eines Mindestschadens sind nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen aufwändig produzierten Film handelt, der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch eine Aktualität aufwies, erachtet das Gericht mit der Klägerin einen Lizenzschaden von 1.000,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO.“

Darüber hinaus hat der Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 22.02.2018, Az. 203 C 375/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Geschäftsnummer: 203 C 375/17
verkündet am: 22.02.2018
[Name], Justizbeschäftigte

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, –

gegen

den Herrn [Name], 13403 Berlin,
Beklagten,

 

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2017, vom 04.01.2018 und vom 01.02.2018 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 04.01.2018 wird aufrechterhalten. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch sowie die Erstattung von Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Downloads des Filmwerks [Name] geltend.

Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung der Filesharing-Systeme (P2P-Tauschbörsen) u.a. hinsichtlich des vorbezeichneten Filmwerks beauftragt. Diese nutzte zur Ermittlung von Rechtsverletzungen die Software PFS („Peer-toPeer Forensic Systems“). Wegen des vorgeblichen Angebotes zum Download am [Datum, Uhrzeiten] (IP-Adresse: [IP] erwirkte die Klägerin im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG den Beschluss des Landgerichts Köln (214 O 305/13). Mit diesem wurde der Provider Telekom Deutschland zur Auskunft angehalten. Nach der Auskunft des Providers sei die IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen.

Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum [Datum] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadensersatzes/Aufwendungsersatzes samt Ersatz von Rechtsanwaltskosten aufgefordert (Bl. 40 ff. d.A.). Der Beklagte reagierte nicht. Unter Klageandrohung forderten die klägerischer Prozessbevollmächtigten die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 21.04.2016 zur Zahlung von Schadensersatz sowie Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung zum 28.04.2016 auf.

Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen. Sie meint, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, sodass die tatsächliche Vermutung der eigenen Täterschaft gelte. Sie rügt den Vortrag im Termin vom 26.10.2017 als verspätet.

Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.01.2018 säumig war, hat das Gericht am 04.01.2018 antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2016 zu zahlen. Des weiteren hat es den Beklagten verurteilt, an die Beklagte 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2016 sowie 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2016 zu zahlen. Der Beklagte hat hiergegen am 04.01.2018 zu Protokoll Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 04.01.2018 aufrechtzuerhalten.

 

Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 04.01.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
er habe keine Rechtsverletzung begangen. Er habe nichts heruntergeladen oder dergleichen. Es habe vor etwa drei Jahren einen Vorfall gegeben, weshalb er sich auch bei der Telekom gemeldet habe. Bei dem Vorfall habe ein Unbekannter seinen Router gehackt und habe fünf Computerspiele heruntergeladen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.10.2017, vorn 04.01.2018 und 01.02.2018 (Bl. 83 f., 92, 103 d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil vom 04.01.2018 war aufrechtzuerhalten. Der zulässige Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.01.2018 hat keinen Erfolg. Er ist statthaft. Durch Einlegung des Einspruchs zu Protokoll am 04.01.2018 hat der Beklagte auch die germäß § 339 ZPO zu wahrende zweiwöchige Einspruchsfrist eingehalten. Der statthafte und zulässige Einspruch hat den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor Säumnis des Beklagten war.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen, die das Gesetz in § 253 ZPO an den Klageantrag stellt, indem sie die nach § 287 ZPO zu schätzende Höhe des begehrten Mindestschadens beziffert. Der Klageantrag zu 1.) enthält als Mindestschaden einen Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR.

Die Klage ist auch begründet.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagtenvortrag verspätet war und daher außer Betracht bleiben konnte. Das Beklagtenvorbringen vermochte den schlüssigen Vortrag der Klägerseite jedenfalls nicht zu entkräften.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 EUR wegen unerlaubten Anbietens des streitgegenständlichen Filmwerks im Internet aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk Anspruchsinhaberin. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, sie habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, nicht bestritten. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Er hat nicht ausreichend bestritten, den streitgegenständliche Film zu den Tatzeitpunkten über seinen Internetanschluss auf einer Tauschbörse bereitgehalten zu haben. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 – I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 -, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird allerdings die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 6. Okt. 2016 – I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni.2015 – I ZR 75/14, juris).

Der Beklagte ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Der Vortrag des Beklagten ist gänzlich unzureichend. Er trägt lediglich vor, dass er nichts heruntergeladen hätte oder dergleichen. Es habe vor etwa drei Jahren einen Vorfall gegeben, weshalb er sich auch bei der Telekom gemeldet habe. Bei dem Vorfall habe ein Unbekannter seinen Router gehackt und habe fünf Computerspiele heruntergeladen.

Dieser Vortrag vermag die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, nicht zu entkräften. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 „Ego-Shooter“ – I ZR 68/16 -, Rnr. 13, juris; BGH, Urteil vom 12: Mai 2016 – „Everytime we touch“ I ZR 48/15 -, Rnr. 34, juris). Trotz Hinweises der Gerichts vom 26.10.2017 hat der Beklagte nicht weiter dazu vorgetragen, ob eine andere Person als Täter in Betracht kommt. Andere Personen, denen der Beklagte Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt hätte und die konkret die Möglichkeit zur Begehung der Rechtsverletzung gehabt hätten sind daher nicht feststellbar. Auch der Vortrag zu dem behaupteten Vorfall, bei dem sein Router gehackt worden sei, ist zu pauschal. Es fehlt an konkretem Vortrag zu dieser behaupteten Sicherheitslücken. Auch hierzu hat der Beklagte trotz Hinweises vom 26.10.2017 nicht näher vorgetragen.

Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, mithin schuldhaft.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu berechnen. Die Berechnung der Klägerin und die Geltendmachung eines Mindestschadens sind nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen aufwändig produzierten Film handelt, der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch eine Aktualität aufwies, erachtet das Gericht mit der Klägerin einen Lizenzschaden von 1.000,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Aus den vorbezeichneten Gründen haftet der Beklagte als Täter. Die Klägerin durfte sich der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs eines Rechtsanwalts bedienen. Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 AZ I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“ – zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015). Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Die Abmahnung betraf einen Film und es wurde sowohl die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs hält sich mit 1.000,00 EUR in dem von § 97a Abs. 3 S.2 UrhG gesetzten Rahmen. Dem war nach § 22 RVG der Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruches i.H.v. 600,00 EUR hinzuzurechnen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin,
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung,, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei
Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

gez.
[Name]
Richterin

Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 22.02.2018
[Name], Justizobersekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig. (…)

 

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AG Charlottenburg, Urteil vom 22.02.2018, Az. 203 C 375/17

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