Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Das Landgericht Frankfurt am Main weist die Berufung der Hanway Brown Limited, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, wegen fehlender Aktivlegitimation zurück

17:12 Uhr

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Die Initiative AW3P berichtete am 22. August 2015 über eine Klageabweisung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22)), da die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht beweisen konnte. Das Amtsgericht wies explizit darauf hin: „Das Gericht setzt einfach voraus – ohne explizit darauf hinzuweisen -, das Parteien im Zivilprozess sich grundsätzlich zum gegnerischen Sachvortrag erklären müssen.“ Durch die Klägerin wurde hierauf fristgerecht Berufung eingelegt. Mit dem Beschluss vom 30.01.2017 (Az. 2-06 S 58/15) wurde die Berufung wegen fehlender Aktivlegitimation zurückgewiesen.

 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2-06 S 58/15

 

(…) Frankfurt am Main, 30.01.2017

Landgericht Frankfurt am Main 6. Zivilkammer

Aktenzeichen: 2-06 S 58/15
32 C 2811/14 (22) Amtsgericht Frankfurt am Main
Es wird gebeten, bei allen Eingaben
das vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: [Name],

gegen

[Name],
Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs Osterstraße 116, 20259 Hamburg,

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt durch Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], Richter am Landgericht Dr. [Name] und Richterin am Landgericht Dr. [Name]

einstimmig beschlossen:

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22) wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.) Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

In dem Rechtsstreit [Name] gegen [Name]
wird der Streitwert auf 955,60 EUR festgesetzt.

Gründe:

Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 12.12.2016 Bezug genommen. Die Argumente der Klägerin im Schriftsatz vom 11.01.2017 führen zu keinem abweichenden Ergebnis.

Zwar hat die Klägerin die Anlage K 10 vorgelegt, aus der sich eine Rechteübertragung zugunsten der Klägerin im Jahr 2009 sowohl für die Auswertung auf DVD als auch online ergibt. Die Beklagte hat indes nicht nur – was ausreichend gewesen wäre – die Rechtsinhaberschaft der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, sondern darüber hinaus ein DVD-Cover vorgelegt, das einen Hinweis darauf zulässt, dass zumindest zum Zeitpunkt des Rechtsstreits nicht die Antragstellerin, sondern ein Dritter Rechteinhaber hinsichtlich der DVD-Rechte war.

Bei dieser Sachlage bestehen Anhaltspunkte dafür, dass zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 23.01.2009 (Vertrag Anlage K 10) und dem Jahr 2015 ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft stattgefunden hat, mithin die Klägerin zumindest nicht mehr Inhaberin der DVD-Rechte ist. Diesen Zeitpunkt sowie den Umfang der Veränderung in der Rechtelage (DVD und Online-Rechte?) zu konkretisieren, ist Aufgabe der Klägerin als derjenigen, die sich eines Rechts berühmt und nicht der Beklagten, die hierüber naturgemäß auch keinerlei Kenntnisse haben kann.

Die Klägerin ist daher nicht aktivlegitimiert. Dass die Kammer hinsichtlich § 126 ff. UrhG irrtümlich von einer US-amerikanischen Filmherstellerin ausgegangen ist, ist daher für die Entscheidung ohne Auswirkungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 UrhG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

[Name]

[Name]

[Name]

Beglaubigt
Frankfurt am Main, 3. Februar 2017
[Name] Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (…)

 

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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2-06 S 58/15

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