23:36 Uhr
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Hessenrecht
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Urteil
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AG Kassel, Urteil vom 04.04.2017, Az. 410 C 1977/16
(…) Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung mittels sogenanntem Filesharing.
Die Klägerin ist Inhaberin der Urheberrechte (Verwertungsrechte) betreffend das Computerspiel „Risen 2“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte fest, dass der Film am 11.05.2012 um 21:04 Uhr vom Internetanschluss der Beklagten auf einer sogenannten Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2011 deswegen die Beklagte ab und forderten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf. Die Beklagte gab eine nicht näher mitgeteilte modifizierte Unterlassungserklärung ab. Zahlungen erfolgten nicht. Die Abmahnkosten beziffert die Klägerin ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000,00 EUR unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr gemäß Nr. 2300 VVRVG zuzüglich Telekommunikationspauschale mit 555,60 EUR. Ferner begehrt sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von weitere 697,40 EUR.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei als Inhaberin des ihr mitgeteilten Internetanschlusses für den Vorfall vom 11.05.2012 verantwortlich. Sie habe die Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegt, jedenfalls keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten und – soweit sie Vortrag gehalten hätten – diesen nicht nachgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin .1253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.09.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Sie bestreitet, für den von der Klägerin vorgetragenen Filesharingvorfall verantwortlich zu sein. Sie selbst habe den Vorgang nicht begangen. Ihr Internetanschluss sei darüber hinaus nicht nur von ihr selbst, sondern auch von ihrem seinerzeit 19-jährigen Sohn genutzt worden. Dieser habe damals in der Wohnung der Beklagten gewohnt. Vor diesem Hintergrund sei die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft widerlegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des … als Zeugen und Vernehmung der Beklagten als Partei. Auf die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2017 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin hat im Ergebnis gegen die Beklagten keine Ansprüche aus § 97, 97a UrhG.
Nach § 97 UrhG kann der Urheber bzw. sonstige Rechtsträger von demjenigen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen, der ohne Legitimation durch den Urheber bzw. sonstigen Rechtsträger Verwertungshandlungen vornimmt. Eine Verwertungshandlung stellt dabei auch das sogenannte Filesharing über eine Internettauschbörse dar. Denn der Filesharer nimmt nicht lediglich einen Download des jeweils betroffenen Werkes zum Zwecke des Eigengebrauchs vor, sondern er bietet – nach der Funktionsweise der Tauschbörse – dieses anderen Tauschbörsenteilnehmern im Wege des sogenannten Uploads wieder seinerseits zum Download an.
Verantwortlich hierfür ist zunächst der Benutzer des Internetanschlusses, da er derjenige ist, der den Filesharingvorgang initiiert und durchführt. Da die urheberrechtlich geschützten Personen mangels geeigneter Erkenntnismöglichkeit nicht wissen können, welche konkrete Personen den konkreten Internetanschluss für die Vorgänge auf der Internet-Tauschbörse benutzen, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers insoweit. Diese Vermutung ist widerleglich. Wegen der sekundären Darlegungslast muss deswegen der Anschlussinhaber – nur er ist in der Lage, dazu Vortrag zu halten – zumindest darlegen, das eine andere Person ernsthaft als Anschlussnutzer in Betracht kommt. Dabei ist nicht zu verlangen, dass in jedem Fall das konkrete Nutzungsverhalten eines potenziellen Alternativtäters in Gestalt eines Mitbenutzers des Internetanschlusses detailliert beschrieben wird. Denn regelmäßig kann ein Internetanschluss auch ohne unmittelbare Beteiligung des Anschlussinhabers benutzt werden. Kontroll-, Überwachungs- und Recherchepflichten des Anschlussinhabers bestehen zwar grundsätzlich, jedoch in unterschiedlicher Intensität abhängig vom Nähe- und Vertrauensverhältnis zum potenziellen Alternativtäter. Im Falle von Familienangehörigen bedeutet dies, dass erwachsene Familienangehörige grundsätzlich einen so hohen Vertrauensvorschuss genießen, das eine Überwachung, Kontrolle und / oder Nachrecherche regelmäßig nicht geboten ist, so lange nicht ein konkreter Anlass besteht, gleichwohl im vorgenannten Sinne tätig zu werden. Dies folgt aus dem grundgesetzlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Artikel 6 GG verbietet es, im Interesse eines Dritten die familiären Verhältnisse durch die vorgenannten Pflichten anlasslos zu strapazieren.
Zwar ist auch der Urheber bzw. der Träger des Urheberrechts grundrechtlichen Schutz, da es sich um geistigem Eigentum handelt (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kollision der grundrechtlichen Normen ist jedoch nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz aufzulösen. Dies bedeutet, dass sich eine Partei, die wegen eines Filesharing-Vorfalles in Anspruch genommen wird, sich nicht lediglich hinter die ihr aus Art. 6 GG abzuleitenden Position zurückziehen kann, sondern gleichwohl in der Pflicht bleibt, durch bestimmte Angaben dem Verletzten nur die Durchsetzung seines Anspruches zu ermöglichen, wenn ein Familienangehöriger Dritter als Täter in Betracht kommt. Es ist jedoch nicht zu verlangen, gleichsam umgekehrt die Voraussetzungen einer für den Verletzten problemlose Rechtsdurchsetzung zu schaffen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Mitwirkungspflichten von Privatleuten in Bezug auf ihre Familienangehörigen weitaus geringer als etwa für Kaufleute im Bereich des Transportrechts (s. dazu nunmehr BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife, zit. n. juris). Dies führt dazu, dass ein Anschlussinhaber in der oben skizzierten Weise Vortrag zu halten hat und insbesondere Namen und Anschrift des potenziellen Alternativtäters mitteilen muss (so wohl BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16, zit. n. beck aktuell).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedenfalls in Bezug auf den Zeugen … hinreichenden Vortrag gehalten, der letztgenannten als möglichen Alternativtäter in Betracht kommen lässt und der die Klägerin in die Lage versetzt, ihre Rechte durchzusetzen. Der volljährige Sohn der Beklagten wohnte zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Vorfalles in der Wohnung der Beklagten. Da ein Anlass zur Kontrolle nicht erkennbar ist, durften die Beklagten ihm deswegen den uneingeschränkten Zugang zu ihrem Internetanschluss gestatten. Für die Erfüllung der vorgenannten sekundären Darlegungslast genügt es, diesen Zustand zu beschreiben. Es bedarf keiner Darlegung, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten der Zeuge den Internetanschluss der Beklagten nutzte. Würde man solches verlangen, erreichte man jedoch den durch die grundgesetzliche Regelung geschützten Bereich. Denn grundsätzlich bedarf es keiner so engmaschigen Kontrolle der Familie. Eine genauere Rekonstruktion ist jedenfalls bei dem hier zwischen Vorfall und Abmahnung verstrich einen Zeitraum von ca. fünf Monaten nicht zu verlangen, da dies bei alltäglichen Vorgängen praktisch unmöglich ist, weil die Erinnerung ohne ein herausragendes und deswegen sich eingetretenes Ereignis zu schnell verblasst.
Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 12.05.2016 (I ZR 48/15 – Everytime we touch). Dort ist lediglich die Rede davon, dass der Anschlussinhaber bei der Benennung möglicher Alternativtäter im Rahmen des Zumutbaren gehalten ist, Nachforschungen anzustellen und infolgedessen konkreten Vortrag zum Nutzungsverhalten eben jener potentiellen Alternativtäter zu halten. Dieser Rahmen wird aber gerade auch durch den Schutzbereich von Ehe und Familie gezogen, so dass es eben nicht zumutbar ist, insistierend oder gar inquisitorisch das Verhalten der nächsten Angehörigen im Drittinteresse zu ermitteln (so jetzt auch BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife).
Vor diesem Hintergrund war die Klägerin ihrerseits wiederum in die Lage versetzt, den weiteren Beweis für die Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaberin anzutreten. Dementsprechend haben sie auch den Sohn … der Beklagten als Zeugen benannt. Dieser hat jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Klägerin hinsichtlich der Täterschaft der beiden Beklagten beweisfällig geblieben ist. Dieser Befund führt wiederum nicht dazu, dass den Beklagten ihrerseits der Nachweis für die tatsächlichen Gegebenheiten der durch sie erfolgten Vermutungswiederlegung aufzubürden. Denn dies würde zu einer Umkehr der Beweislast im Ergebnis führen, welche weder vom Gesetz vorgesehen noch von den tatsächlichen Gegebenheiten her geboten ist.
Im Ergebnis kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte bei ihrer Parteivernehmung erklärt hatte, der Zeuge habe auf ihr eigenes Befragten nach Erhalt der Abmahnung seine Täterschaft in Abrede gestellt, was sie dem Zeugen geglaubt habe, mit der Folge, dass dann die tatsächliche Vermutung ihrer eigenen Täterschaft wieder aufleben. Denn diese Aussage bedeutet ihrem Wesensinhalt nach nicht, dass sich damit selbst der Täterschaft bezichtigt. Es entspricht natürlichem Instinkt eines Elternteils, dem eigenen Kind jedenfalls dann uneingeschränkt Glauben zu schenken, wenn keine erkennbaren Anhaltspunkte für nahe liegende Zweifel erkennbar sind. Dem Gericht ist jedoch weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus der Aussage der Beklagten als Partei heraus erkennbar geworden, dass solche Anhaltspunkte vorliegen. Die Beklagte durfte deswegen dem Zeugen als ihrem Sohn dies glauben ohne zugleich Gefahr zu laufen, alleine deswegen selbst für den Vorfall haften zu müssen. Die Beklagte hat sich auch in erkennbar diese von ihr berichtete seinerzeitige Angabe des Zeugen ihr gegenüber die Gestalt zu Eigen gemacht, dass von einer entgegen ihrem sonstigen Vorbringen nunmehr aufgestellten Behauptungen ausgegangen werden kann, der Sohn sei definitiv nicht Täter der streitgegenständlichen Vorfalles. Erst dann, wenn der potentielle Alternativtäter im Rahmen einer Zeugeneinvernahme oder in sonstiger Weise glaubhaft bekundet, nicht Täter zu sein (oder wenn sich aus sonstigen Umständen eindeutig ergibt, dass die betroffene Person nicht Täter sein kann), lebt die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers wieder auf (s. AG Kassel, Urteil vom 28.04.2015 – Az. 410 C 2591/14 – juris). Da der Zeuge … unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht zur Sache keine Angaben machte und auch sonstige Anhaltspunkte nicht erkennbar sind, die gegen seine Täterschaft sprechen, steht im vorliegenden Fall gerade nicht fest, dass der Zeuge als potentieller Alternativtäter ausscheidet.
Auch die Vernehmung der Beklagten als Partei hatte den der Klägerin obliegenden Beweis nicht erbracht. Sie konnte glaubhaft bekunden, zwar ihrem Internetanschluss genutzt zu haben, jedoch nur für gewöhnlich zu erwartende Zwecke und nicht für die Teilnahme an einer Tauschbörsen, insbesondere nicht für die Benutzung des Anschlusses für Computerspiele, insbesondere nicht für solche, die unter Verletzung urheberrechtlichen Schutzes auf Tauschbörsen erlangt wurden. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass das streitgegenständliche Computerspiel „Risen 2“ nach der Beschreibung der Klägerin typischerweise gerade nicht von Frauen im Alter der Beklagten gespielt werden. Zur Zielgruppe dürften eher männliche Personen im Alter des Zeugen … zählen.
Das Gericht vermochte den Angaben der Beklagten als vernommene Partei uneingeschränkt Glauben zu schenken. Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben waren nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund konnte auch von einer Vereidigung der Beklagten abgesehen werden. Nach § 452 Abs. 1 ZPO ist die Vereidigung der Partei lediglich dann geboten, wenn das Gericht anhand der ungeeigneten Aussage der Partei nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsachen überzeugt ist. Im vorliegenden Fall war das Gericht jedoch von der ungeeigneten Aussage der Beklagten bereits dahingehend überzeugt, dass sie nicht diejenige Person war, die das streitgegenständliche Computerspiel zum streitgegenständlichen Zeitpunkt auf einer Tauschbörse zum Download angeboten hatte.
Der fehlende Nachweis der Tätereigenschaft wird auch nicht dadurch ersetzt, das zwischen den Parteien im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, dass der Vorfall vom Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde. Denn alleine der Umstand, dass dieser konkrete Internetanschluss dazu benutzt wurde, um die Urheberrechtsverletzung zu begehen, besagt noch nichts über die Person des Verletzers.
Steht allerdings fest, dass der Anschluss der Beklagten vom streitgegenständlichen Vorfall betroffen war, kommt grundsätzlich die sogenannte Störerhaftung der Beklagten in Betracht. Dies bedeutet, dass die Beklagte auch dann für die Verletzungshandlung einer dritten Person einzustehen haben, wenn für sie die Möglichkeit bestand, eine solche Handlung grundsätzlich zu unterbinden. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, keinen W-LAN-Anschluss betrieben zu haben. Unwidersprochen hat sie glaubhaft angegeben, über ihre sogenannte FRITZ!box lediglich LAN-Verbindungen unterhalten zu haben, folglich lediglich über unmittelbare nicht drahtlose Verbindungen ihrem Internetanschluss genutzt zu haben (einschließlich für den Computer ihres Sohnes).
Die Frage einer eventuellen Störerhaftung der Beklagten reduziert sich damit auf die Verantwortlichkeit gegenüber den haushaltsangehörigen Anschlussnutzern. Solange jedoch – wie hier – keinerlei Anlass erkennbar ist, das eventuell ein rechtswidriger Gebrauch des Anschlusses in Betracht kommt, verbietet sich wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie jedenfalls bei volljährigen Familienangehörigen jedwede Kontrolle, Einschränkung oder Nachforschung. Da im vorliegenden Fall gerade kein Anlass bekannt geworden ist, der im Vorfeld des hier gegenständlichen Vorfalles ein Eingreifen der Beklagten gegenüber dem Sohn erfordert hätte, scheidet auch eine Störerhaftung der Beklagten aus.
Da solchermaßen die Beklagten nicht als Täter noch als Störer für die Verletzungshandlung haften, sind sie auch nicht verpflichtet, gemäß §§ 97, 97a UrhG die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Ausbringung der Abmahnung zu bezahlen. Denn insoweit handelt es sich ebenfalls um einen Schadensersatzanspruch. Erforderlich ist also auch insoweit das Vorliegen einer deliktischen Haftungsgrundlage, an der es aber fehlt. Da die Beklagten die klägerseits geforderte Unterlassungserklärung nicht, sondern in modifizierter Form und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hatten, ergibt sich auch darauf kein tragender rechtlicher Grund für eine etwaige Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Abmahnung. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet deswegen aus, weil es sich bei einer urheberrechtlichen Abmahnung der vorliegenden Art nicht um ein sogenanntes „auch-fremdes Geschäft“ handelt. Denn eine solche Abmahnung schützt den Abgemahnten nicht davor, durch einen anderen Dritten in Anspruch genommen zu werden, weil nur eine Person Rechtsträgerin und damit abmahnungsberechtigt sein kann, hier die Klägerin.
Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so kann die Klägerin auch keine Zinsen beanspruchen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt. (…)
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AG Kassel, Urteil vom 04.04.2017, Az. 410 C 1977/16
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