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Schefflers Slogan: Rechtsberatung hochqualifiziert – schnell – preisgünstig!
Die Initiative AW3P informiert seit ca. 2009 über den sogenannten anwaltlichen Tätigkeiten des Münchner Rechtsanwaltes Dr. Hauke Scheffler. Ich, Steffen Heintsch, bin immer wieder erneut entsetzt, dass einmal ein angesehener Berufsstand in der Öffentlichkeit mit den Füßen getreten werden kann. Wie ein Scheffler über Jahre hinweg unbehelligt von der zuständigen Rechtsanwaltskammer sein verabscheuungswürdiges Verhalten frönt, andermal aber, dass die „Öffentlichkeit“ keinen Schneid besitzt, diese Missstände öffentlich anzusprechen. Man sollte, nein muss, wenn man sich seriös engagiert nicht nur als Alibi ein paar Sternchen auf Schefflers Namen setzen, sondern auch mit – allen – Missständen des Abmahnwahns auseinandersetzen, ohne Wenn und Aber. Punkt.
Es gibt aber mittlerweile – Justitia sei Dank – unzählige Gerichtsentscheidungen, die diese zutiefst verurteilende Verhaltensweisen deutlich einen Korb erteilen. Es sollte sich jeder einmal – der wegsieht oder schweigt – mit den vielen Menschen persönlich unterhalten, die mit Vertrauen sich an einem Anwalt wandten, dem Glauben an Gerechtigkeit verloren.
Schefflers Leitsatz (Auszug): Ich habe Dir gesagt, ich werde nicht Dein Freund sein
Auflistung ausgesuchter Urteile
⇒ AG Sinzig – Az. 10 C 215/14
⇒ AG Fürstenfeldbruck – Az. 2 C 835/12
⇒ AG Ahrensburg – Az. 49a C 295/12
⇒ AG Pinneberg – Az. 67 C 22/12
⇒ AG Winsen (Luhe) – Az. 24 C 1655/11
⇒ AG Bielefeld – Az. 41 C 652/11
⇒ AG Krefeld – Az. 1 C 509/11
⇒ AG Langen – Az. 3 C 394/12 (IV)
⇒ AG Leipzig – Az. 102 C 4126/12
⇒ LG Duisburg – Az. 7 S 51/12;
⇒ LG Hannover – Az. 18 S 21/11;
⇒ LG Freiburg – Az. 3 S 246/11;
⇒ LG Lübeck – Az. 1 S 4/12; AG Reinbek – Az. 5 C 523/11
⇒ AG Leipzig – Az. 109 C 6853/10
⇒ AG Kiel – Az. 106 C 189/11
⇒ AG Pankow/Weißensee – Az. 3 C 160/10
⇒ AG Meldorf – Az. 84 C 1678/10
⇒ AG Wedding – Az. 6 a C 156/10
⇒ AG Lichtenberg – Az. 116 C 175/10
⇒ AG Leipzig – Az.102 C 9980/10
⇒ LG Baden-Baden – Az.4 S 27/11; AG Gernsbach – Az. 1 C 206/09
⇒ AG Hannover – Az. 539 C 10423/10
⇒ AG Elmshorn – Az. 49 C 57/10
⇒ LG Oldenburg – Az. 16 S 300/10; AG Wildeshausen – Az. 4 C 497/09
⇒ AG Celle – Az. 15 C 1335/10 (7b)
⇒ LG Aachen – Az. 5 S 127/10; AG Aachen – Az. 115 C 77/10
⇒ LG Magdeburg – Az. 2 S 226/10
Amtsgericht Sinzig, Urteil vom 23.12.2015, Az. 10 C 215/14
Frau „…“ erhielt von der Münchener Kanzlei „Waldorf Frommer“ 2014 eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung über ein P2P-Netzwerk. Nach einer Internetrecherche wurde Frau „…“ auf die Internetpräsenz von Scheffler aufmerksam. Nach einem ersten und einzigen telefonischen Kontakt erteilte sie Scheffler in ihrem Abmahnfall das Mandat, eine kostengünstige außergerichtliche Beendigung der Angelegenheit zu erzielen. Scheffler übersandt per E-Mail seine Unterlagen zur Beauftragung i.V.m. einer Vergütungsvereinbarung nebst Erläuterungen sowie einer Vorschussrechnung in Höhe von insgesamt 474,81 EUR. Frau „…“ unterzeichnete, schickte alles an Scheffler per Fax zurück und überwies die Vorschussrechnung. Scheffler ist aber der Auffassung, dass Frau „…“ ihm Gebühren in Höhe von 565,02 EUR, des Weiteren zur Begleichung der Geschäftsgebühr 934,39 EUR schulde. Das bedeutet, für seine Beauftragung und Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wurden insgesamt 1.479,41 EUR verlangt. Zur besseren Verdeutlichung, die geforderten Kosten der Abmahnung von 2014 betrugen dagegen insgesamt 815,00 EUR. Scheffler verklagte Frau „…“ und unterlag am Amtsgericht Sinzig. Frau „…“ wurde von der Hamburger Kanzlei „Dr. Wachs Rechtsanwälte“ vertreten.
AG Sinzig, Urteil vom 23.12.2015, Az, 10 C 215/14 (Volltext)
(…) hat das Amtsgericht Sinzig im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Sach- und Streitstand am 02.11.2015 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Tatbestand
Der Kläger war für die Beklagte auftragsgemäß im Rahmen der Abwehr einer urheberrechtlichen Abmahnung als Rechtsanwalt tätig.
Die Beklagte hatte ein Schreiben der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 18.02.2014 erhalten, in der ihr eine unerlaubte Verwertung eines einzelnen Filmwerkes vorgeworfen wurde. Ihr gegenüber wurde eine Urheberrechtsverletzung geltend gemacht und eine Abmahnung erteilt.
Der Kläger erstellte eine Unterlassungserklärung, die seitens der Gegenseite akzeptiert wurde.
Der Kontakt zwischen den Parteien fand telefonisch statt, die Beklagte war auf den Kläger durch dessen Internetpräsenz aufmerksam geworden und hatte zu ihm telefonisch Kontakt aufgenommen. Es fand zwischen den Parteien lediglich ein Telefonat statt.
Im Anschluss hieran übersandte der Kläger der Beklagten per E-Mail die Schreiben vom 20.02.2014 nebst Anlagen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Blatt 18 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Diese enthielten neben einer zu unterschreibenden und zurückzusendenden Vollmacht eine Vorschussrechnung in Höhe von insgesamt 474,81 EUR, die die Beklagte beglich, einen Auftrag zum sofortigen Tätigwerden und eine „Vergütungsvereinbarung nebst Erläuterungen“. Sämtliche Unterlagen wurden von der Beklagten unmittelbar unterzeichnet und per Fax an den Kläger übersandt.
Eine weitere Aufklärung bzw. ein Gespräch über die anfallenden Gebühren fand nicht statt.
Der Kläger trägt vor, aus der schriftlichen Gebührenvereinbarung ergebe sich, dass die Kosten für die Mandatsübernahme 2.300,00 EUR betragen könnten.
Er vertritt die Auffassung, die mit der Beklagten getroffene Gebührenvereinbarung sei rechtmäßig und verpflichte diese zur Begleichung sowohl der mit der Klageschrift berechneten Gebühren in einer Gesamthöhe von 565,02 EUR, des Weiteren zur Begleichung der Geschäftsgebühr entsprechend der Berechnung im Schriftsatz vom 18.02.2015 (Blatt 231 der Gerichtsakte). Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Gebührenberechnung wird auf die Berechnung Blatt 232 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 545,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2014 zu zahlen
sowie
die Beklagte, zu verurteilen, an den Kläger weitere 934,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übendem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die mit dem Kläger getroffene Gebührenvereinbarung sei unwirksam. Diese sei durch ihre Anfechtungserklärung im Rahmen der Klageerwiderung rechtswirksam angefochten und damit nichtig.
Im Rahmen ihrer im Telefonat mit dem Kläger zutage getretenen Intention, eine kostengünstige außergerichtliche Beendigung der Angelegenheit zu erzielen, habe der Kläger sie im Hinblick auf die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren durch die getroffene Gebührenvereinbarung aufklären müssen.
Hierin liege eine arglistige Täuschung des Klägers über die anfallenden Gebühren.
Sie vertritt die Auffassung, dass durch den geleisteten Gebührenvorschuss sämtliche Gebühren des Klägers abgegolten seien.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht über die bereits gezahlten Rechtsanwaltsgebühren hinausgehend kein weiterer Gebührenanspruch gegenüber der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltsvertrages in Verbindung mit der hier vereinbarten Gebührenvereinbarung zu. Dahinstehen kann, ob die Gebührenvereinbarung, was aufgrund der Tatsache, dass sie durch die Beklagte ihrem eigenen Sachvortrag ungelesen unterschrieben wurde, wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist, vorliegend Bedenken bestehen, besteht ein Schadensersatzanspruch der Beklagten vorliegend insoweit, als dieser Gegenüber aufgrund einer unwirksamen Gebührenvereinbarung über die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren hinausgehend Gebühren geltend gemacht werden, mit denen die Beklagte vorliegend die Aufrechnung gegenüber dem geltend gemachten Gebührenanspruch geltend machen kann.
Die zwischen den Parteien getroffene Gebührenvereinbarung leidet an einem Aufklärungsmangel.
Zunächst ergibt sich aus den schriftlichen Unterlagen des Klägers, die der Beklagten vor Mandatserteilung und nach dem Telefonat der Parteien zugesandt worden sind, eine hinreichende Aufklärung über die anfallenden Gebühren nicht.
Unter Berücksichtigung des komplexen Regelungsgehaltes und der textlich umfangreichen Ausführungen zur Höhe der Gebühren war der Kläger jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet, die Beklagte ungefragt über das Maß der mit der Honorarvereinbarung verbundenen Überschreitung der gesetzlichen Gebühren aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht ergab sich auch deshalb, weil bereits im Rahmen des der Mandatserteilung vorangegangenen Telefonates unstreitig das Interesse der Beklagten einer möglichst kostengünstigen Erledigung der Angelegenheit thematisiert worden ist. Die schriftlich getroffene Gebührenvereinbarung ist komplex und für einen – unstreitig – juristischen Laien wie die Beklagte nicht ohne Weiteres verständlich. Es war für die Beklagte insbesondere nicht ohne Weiteres zu erkennen, dass die aufgrund der Honorarvereinbarung entstehenden Gebühren die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren erheblich überschreiten werden. Erklärungsbedarf bestand vorliegend insbesondere, weil im Hinblick auf den in der Honorarvereinbarung vorgegebenen Mindeststreitwert von 10.000,00 EUR allein eine wesentliche Erhöhung der geschuldeten Rechtsanwaltsgebühren verursacht wird (vergl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 625, BGH, VIIII ZR89106).
Soweit der Kläger die Auffassung vertreten hat, eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren durch die Vereinbarung des Mindeststreitwertes in Höhe von 10.000,00 EUR läge nicht vor, da es sich vorliegend um die Geltendmachung eines urheberrechtlichen Anspruches handele, kann dem nicht gefolgt werden.
Vorliegend wurde der Kläger mit dem Entwurf einer Unterlassungserklärung beauftragt, hierfür setzt das Gericht einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 EUR an.
Dem Kläger standen somit lediglich die gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 2, 14 RVG in Höhe einer Geschäftsgebühr in Höhe von 252,00 EUR, zzgl. einer Telekommunikationspauschale zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in einer Gesamthöhe von 323,68 EUR zu, die durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten abgegolten ist.
Selbst bei Zugrundelegung eines Streitwertes in Höhe von bis zu 6.000,00 EUR wäre der gesetzliche Gebührenanspruch des Klägers durch die geleistete Vorschusszahlung der Beklagten abgegolten. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenzeinzulegen. (…)
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Steffen Heintsch für AW3P
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