Fragen Sie Doktor Wachs!

12:14 Uhr

 

 

Heute eine Frage zum aktuellen BGH-Entscheid: „Afterlife“

 

AW3P: Herr Doktor Wachs. Die Kanzlei Waldorf Frommer veröffentlichte ungehörig und vorab den Volltext zum BGH-Entscheid: „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15). Bislang als das Non plus Ultra gepriesen, die Gazetten überschlagen sich förmlich, scheint es aus meiner laienhaften Sicht nun nicht wirklich bedeutend Neues. Der Täter musste noch nie benannt werden, es handelt sich um einen Einzelfallentscheidung (Ehemann, Mitnutzer Ehefrau bzw. Familienmitglied) und die Beweiswürdigung liegt immer – allein – beim Tatrichter, wo der BGH nicht hineinpfuscht. Natürlich hat die Kanzlei Waldorf Frommer ihre Revision verloren. Punkt. Aber welchen konkrete Bedeutung oder eventuell Neues birgt dieser BGH-Entscheid: „Afterlife“ zukünftig auf kommende Filesharing Fälle. Können Sie – obwohl Anwälte hierbei immer vorsichtig sind – eine kurze Einschätzung  der Entscheidung und eine mögliche Prognose vornehmen?

 

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Doktor Wachs: Es ist weder ungewöhnlich noch „ungehörig“, dass der Text „vorab“ veröffentlicht wurde. Rasch hatte das auch schon einmal gemacht. Die „Afterlife“-Entscheidung ist insofern interessant als sie die „Everytime we touch“-Entscheidung, die eine Verschärfung darstellte was Konkretheit im Vortrag der sekundären Darlegungslast darstellte, deutlich abschwächte. Wir sind also wieder auf dem Stand von „Tauschbörse I – III“.

Dieser Tauschbörsen Tango aus ein bisschen vor, ein bisschen zurück, und einen Wiegeschritt ist seit nunmehr vielen Jahren ein immer wiederkehrendes Bild. Am 30. März 2017 entscheidet der BGH schon wieder, auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer positiven Entscheidung seit der „Afterlife“-Entscheidung um 15 % gestiegen sein mögen, ist es immer noch viel wahrscheinlicher, dass der BGH dort zu Gunsten der Rechteinhaber entscheidet.

Interessanterweise wurde in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Flensburg, welches wohl zu Gunsten meiner Mandanten ausgeht, vor ca. 1 Woche diese Richtung auch favorisiert, ohne die Entscheidung bereits zu kennen. Es werden daher viele Landgerichte diese Entscheidung dankbar aufnehmen.

Nach meiner Einschätzung wird – wie ich bereits sagte – die Rechtsprechung sowohl „Everytime we touch“ als auch „Afterlife“ als jeweilige Ausrutscher werten, die sich gegenseitig aufheben. Die Deutung, dass die Afterlife Entscheidung darüber hinaus eine Wende darstellt, teile ich nicht. Ich sehe eher eine erforderlicher gewesene Korrektur.

Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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