Initiative AW3P: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15: Fluch oder Segen?

13:32 Uhr

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Initiative AW3P

 

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Steffen Heintsch
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Bericht

Link:
http://aw3p.de/archive/1644

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Anfänglich möchte ich der Kölner Kanzlei „Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte“ für diesen grandiosen Sieg (Urt. v. 06.10.2016, I ZR 154/15) vor dem Bundesgerichtshof gratulieren. Und ja, nur Gewinner sind „sexy“, das heißt menschlich, Waldorf Frommer werden nun mit Hohn sowie Häme überschüttet. Es wird aber, wenn die Erläuterungen der Rechtsanwälte Christian Solmecke, Dr. Bernhard Knies und Dr. Ralf Petring mit der Volltextveröffentlichung auch so zu lesen sind eine große Hilfe in der Verteidigung für Filesharing-Fälle. Ein Wermutstropfen mit, dass Seiten des Bundesgerichtshof man bislang – keine – Zeit fand, hierzu eine offizielle Pressemitteilung zu veröffentlichen und die Volltextveröffentlichung dauert bestimmt auch bis ins neue Jahr. Das bedeutet, trotz euphorischen Foren-Jubel, bis dahin bleibt alles beim Alten.

 

Steffens Senf

 

 

Natürlich geht mit den o.g. Erklärungen jeder anders um. Die einen köpfen die Sekt- oder Whiskyflasche um frenetisch abzufeiern; jubeln euphorisch den Sieg der Siege; finden den Glauben an Filesharing-Gerechtigkeit wieder; würden die Bundesrichter auf den Foren-Schultern Forum tragen, bekommen sich nicht mehr ein vor Gerechtigkeit … andere Schweigen … andere äußern ihren Standpunkt, egal ob er der Foren-Masse gefällt oder nicht. Es sollte aber unstreitig sein, jeder kann seinen Standpunkt in die Diskussion einbringen.

Standpunkt, der [Worttrennung: Stand|punkt; bestimmte Einstellung, mit der man etwas sieht, beurteilt] (Quelle: Duden)

 

Diskrepanz zwischen den bisherigen Kurs der Bundesrichter und dem 06. Oktober

Dr. Bernhard Knies fasst in seinem Video (YouTube) das Ergebnis und die Folgen des BGH-Entscheid „Speedport“ für uns verständlich zusammen.

(…) Der BGH hat nun erfreulicherweise das Landgericht Braunschweig bestätigt und die Revision von Waldorf Frommer verworfen. Es hat ausgeführt das man als Beklagter im Filesharing-Prozess tatsächlich auch wirklich nur sagen muss, welche Personen Zugriff hatten, ob sie als Täter in Betracht kommen und was die eigenen Nachforschungen dazu ergeben haben. Es sei nicht nötig, so der BGH, dass ich einen Nutzungsberechtigten als Täter bezichtige. Es sei auch nicht nötig und erforderlich, dass ich die Rechner der Zugriffsberechtigten durchsuche. (…) Ein weiteres wichtiges Element, was der BGH hier vorgebracht hat, war die Frage der Beweiswürdigung der Beweislast. Denn im Ausgangsverfahren hat die Ehefrau des Beklagten, dass sie für diese Filesharing-Gechichte möglicherweise nicht verantwortlich sei. Sie hat eine etwas ungenaue Aussage gemacht, herumgeeiert, wahrscheinlich weil sie sich selbst nicht belasten wollte. Die Revision, vertreten durch Waldorf, hat diesen Umstand gegen den Beklagten wenden wollen. Der Bundesgerichtshof hat gesagt, dass kann so nicht sein, denn die Klägerin, also hier das Filmunternehmen was Waldorf vertreten hat, habe die Beweislast. Wenn die Zeugin nun eine ungünstige Aussage macht oder eine nicht nachvollziehbare Aussage macht, so sei dies nicht das Problem des Beklagten, sondern das des Klägers, der schließlich die Beweislast trägt. (a.a.O. YouTube) (…)

Ich persönlich meine, dass die bisherigen Forderungen diverserer Gerichtsstände nach einer tiefgründigen PC-Durchsuchung durch die beklagten Anschlussinhaber in den tiefen System des Betriebssystems sowie die des Browserverlaufs überzogen sind. Dito – wurde aber durch die Bundesrichter aktuell nicht thematisiert – dass ein Beklagter das vergebene Passwort zur Internetsicherung auswendig kennen muss, da er ansonst haftet. Dies ist einfach jenseits von Gut und Böse. Und in diese Richtung finde ich die Aussagen korrekt. Die Aussagen der Bundesrichter: „Es sei nicht nötig, so der BGH, dass ich einen Nutzungsberechtigten als Täter bezichtige„, obwohl als neu und entscheidend eingestuft, stellt für mich nichts Neues dar. In keiner der bisherigen Entscheidungen zu Filesharing-Fälle haben die Bundesrichter jemals gefordert, dass man einen Nutzungsberechtigten als Täter mit Namen und Hausnummer dem Gericht auf den Silbertablett (so genannte „Ross und Reiter“-Nennung) präsentieren muss.

BGH-Entscheid Tauschbörse III (Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 75/14, Rdnr. 40):
(…) a) Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. (…)
Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. (…)
Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. (…)

Nur – jedenfalls für mich – macht sich eine Diskrepanz (Widerspruch) zwischen den bisherigen Kurs der Bundesrichter auf, und dem mit dem 06. Oktober 2016. Gut, dem Admonitus vulgaris [von lat. admonere – dtsch. „ermahnen“ und lat. vulgaris – dtsch. „gemein“] interessiert diese Diskrepanz nicht und will es auch nicht. Denn mann hat jetzt das Ziel: „Endlich gewinnen wir auch einmal!“ sogar unsere „Gerichtshostess #61“. Oh Gott, stehe uns bei!

 

Zukünftig wird das Urheberrecht ins Leere laufen!

Steffen Heintsch:
(…) Der klagende Rechtsinhaber läuft Gefahr, immer dann zu verlieren, wenn der beklagte Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täterschaft Dritter benennt, denen er die Nutzung seines Anschlusses überlassen hat (und ohne Verletzung von ja nur im Ausnahmefall denkbaren Kontroll- bzw. Anleitungspflichten überlassen durfte) sowie dieser Nutzungsberechtigte in Rahmen seiner Zeugenaussage seine Täterschaft bestreitet und dem Richter „irgend etwas vom Pferd erzählt“. Dann muss der Kläger wiederum beweisen, wer der „echte Täter“ war. (…)

Natürlich kann ich jeden Leser verstehen, der mich verdammt als Schlechtreder, Pessimist, Querulant, schlechten Verlierer oder gar als Abmahnerwerber et cetera. Jeder hat aber einen Kopf zum Denken und nicht, um diesen in die Foren-Meute zu hängen und mitzuheulen. Dann rede ich ja den BGH-Entscheid nicht schlecht – dieser liegt ja noch nicht einmal als offizielle Pressemitteilung vor – sondern bilde mir meine Meinung zu den o.g. drei Berichten. Auch sollte dem Leser nicht entgangen sein, dass ich dem Gewinner gratulierte sowie es als erhebliche Erleichterung für künftige Filesharing-Verfahren sehe, wenn es denn so in der Volltextveröffentlichung steht. Gerade diejenigen, die in den Foren jetzt wieder laut und hämisch lachen, Kritiker verdammen, haben schon einmal –  damals aber mit der offiziellen Pressemitteilung – den gleichen Fehler getätigt und die Volltextveröffentlichung zum BGH-Entscheid „Sommer unseres Lebens“ (Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08) nicht abgewartet.

 

Worin besteht diese höchstrichterliche Diskrepanz?

Ich gebe jeden Leser recht, der sich über diesen Inhalt verwundert bzw. abwendet oder gar denkt: „Du bist kein Anwalt, hast nicht Jura studiert, was erzählst Du uns jetzt?“ Aber, ich habe einen Standpunkt und vertrete diesen!

Die Ausgangslage in einem Filesharing-Fall dürfte ja jeden klar sein. Ein Rechtsinhaber beauftragt eine so genannte Logfirma mögliche Verletzungen an seinem Werk in einer (P2P-)Tauschbörse zu ermitteln, zu dokumentieren und an den beauftragen Anwalt zu übermitteln. Dieser stellt im Rahmen eines zivilrechtlichen Auskunftsprozedere eine  Antrag zur Herausgabe von Verkehrsdaten nach § 101 Abs. 9 UrhG. Warum? Weil über die ermittelte (P2P-)IP-Adresse die Person hinter der IP-Adresse nicht für jeden ersichtlich ist. Denn wenn, könnte der Anwalt ja schon jetzt den Filesharer im Auftrag des Rechtsinhaber abmahnen. Durch das zivilrechtliche Auskunftsverlangen ist aber nur durch den Provider möglich, zu der ermittelten (P2P-)IP-Adresse den vertraglichen Anschlussinhaber zuzuordnen, der zum Log diese IP-Adresse vom Provider zugeteilt bekam. Jetzt durch diese Providerzuordnung und -beauskunftung, kann aber nur der Verantwortliche des Internetzuganges  – der Anschlussinhaber – abgemahnt werden. Etwas anderes ist technisch nicht möglich.

Den bisherigen Kurs des BGH ist eigentlich auch nicht so schwer zu verstehen, wenn man es will. Bis zum 06. Oktober wurde dieser BGH-Kurs auf zwei dogmatische Säulen gestellt. Grundlage bilden hier die allgemeinen Grundsätze in einem Zivilrechtsstreit (ZPO).

Das bedeutet,

1) tatsächliche Vermutung
– durch die Ermittlung der IP-Adresse sowie deren Providerzuordnung besteht die Vermutung, dass
a) der Rechtsverstoß über den Anschluss getätigt wurde
b) der Anschlussinhaber dafür verantwortlich sei

Erschüttert kann diese Vermutung dadurch,
a) wenn der Internetzugang unzureichend gesichert war
b) wenn zum Vorwurf andere Personen den Internetzugang selbstständig mitnutzen

2) sekundäre Darlegungslast
–  wird genüge getan,
a) ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
aa) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen
b) Pflicht hinsichtlich zumutbarer Nachforschung
c) es kommt nicht auf die Nutzungsmöglichkeit im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an

Ich denke, dass es für jeden auch nachvollziehbar.

Sekundäre Darlegungslast:
»Muss eine Partei Umstände beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, so entstehen ihr erhebliche Beweisprobleme, da Beweisermittlungs- und Ausforschungsanträge nicht zulässig sind. Materiellrechtliche Auskunftsansprüche bestehen nur in bestimmten Bereichen, die nicht einschlägig sind (vgl. Zöller / Greger a.a.O., vor § 284, Rdnr. 34). Dieser Problematik trägt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die so genannte sekundäre Darlegungslast Rechnung. Danach ist in solchen Fällen, in welchen der Darlegungspflichtige außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner aber alle wesentlichen Tatsachen kennt, dessen einfaches Bestreiten prozessual nicht ausreichend, sofern ihm nähere Angaben zumutbar sind. Unterlässt der Gegner die ihm zumutbaren näheren Angaben ohne hinreichenden Grund, kann nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast sein bestrittener Vortrag als unzureichend behandelt werden. Nach diesen Grundsätzen kann er etwa gehalten sein, Angaben über innerbetriebliche und deshalb dem Gegner unzugängliche Vorgänge zu machen, wenn er dazu unschwer in der Lage ist und die Fallumstände eine entsprechende Beweisführungserleichterung nahe legen (a.a.O. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2013, I-1 U 115/12).«

Der Rechtsinhaber kann eben nicht mit dem Logg erkennen, handelt es sich um eine Rechtsverletzung mit oder mit ohne Gewinnabsicht bzw. wie war die Situation konkret zum Vorwurf. Diese – so wird angenommen – hat nur der Verantwortliche des Internetzuganges – der Anschlussinhaber. Da aber der BGH bisher nur vage erklärte, was konkret für Anforderungen oder Pflichten notwendig seien, gab es eine konträre Rechtsprechung bundesweit zu Filesharing-Fälle. Zwischen den diversen Gerichtsständen, ja sogar innerhalb eines Gerichtsstandortes, wurden diese Anforderungen oder Pflichten unterschiedlich hoch oder tief angesetzt. Gerichte, die nach unserer Sichtweise gemäßigt Recht sprachen waren hoch im Kurs, diejenigen die (aus unserer Sichtweise) den BGH missverstanden – wie zum Beispiel die Bajuwarischen – wurden verdammt (und gefürchtet). Es war bis zum 06. Oktober aber ein Trend erkennbar. Man muss auch sehen, dass hier die Ära nach BaumgartenBrandt-Klageverfahren vorbei war und die Qualität des Rechtsinhaber und seinen Bevollmächtigten stieg. Gleich geblieben dagegen und in der Regel, unsere Überheblichkeit und Unwissenheit. Wir waren und sind Weltmeister der Herzen, was alles hätte sein können, aber nie wahre Weltmeister indem, wie es tatsächlich sich darstellt zum Vorwurf.

Das heißt, es entwickelte sich die – von uns gefürchtete – „Münchner Denklogik“.

 

„Münchner Denklogik“

Egal was jemand von mir hält, ist diese vertretbar und München hat sich schon immer stur an dem BGH orientiert.

Wenn also – so diese Denklogik –
1) der Anschlussinhaber seine mögliche Strörerhaftung und Täterschaft bestreitet, gleichzeitig Mitnutzer benennt (siehe BGH-Kurs) – hat dieser seine Täterschaftsvermutung erschüttert
2. wenn aber der benannte Mitnutzer innerhalb der Parteivernehmung
a) den Zugriff auf das Internet zum Vorwurf
b) die Täterschaft
bestreitet, geht die Täterschaftsvermutung wieder auf den Anschlussinhaber über, denn
3.) es kommt niemand mehr als Täter in Betracht

Logik (kurz und knapp):
«Anschlussinhaber – kein Täter + Mitnutzer – kein Täter = wer ist dann der Täter?«

Bisher war es dann so, dass diese für den beklagten Anschlussinhaber unvorteilhafte Zeugenaussage zu seinem Nachteil ausgelegt wurde. Durch dem Bestreiten der Täterschaft durch den Mitnutzer, wurde – nachvollziehbar – eine wichtige Forderung des BGH, dass der Anschlussinhaber vorträgt wer Zugang hatte UND als möglicher Täter in Betracht kommt, nicht mehr erfüllt.

 

Vivas las Karlsruhe 2016

Neu – jetzt – mit dem BGH-Entscheid (Urt. v. 06.10.2016, I ZR 154/15), die Frage der Beweiswürdigung der Beweislast. Denn, so jedenfalls lesbar aus den drei Berichten, legen die Bundesrichter (sinngemäß) fest:

»Wenn Zeugen nun eine ungünstige Aussage machen oder eine nicht nachvollziehbare Aussage, so sei dies nicht das Problem des Beklagten, sondern das des Klägers, der schließlich die Beweislast trägt. Er muss jetzt erneut beweisen, wer der „echte“ Täter war.«

Das bedeutet, wir fallen von einem Extrem in ein anderes. Was dabei gut oder schlecht, liegt wohl im Auge des jeweiligen Betrachters. Beide Extreme sind aber für eine Rechtsfindung suboptimal. das heißt jetzt – ohne Sarkasmus -.

Steffen Heintsch:
(…) Der klagende Rechtsinhaber läuft Gefahr, immer dann zu verlieren, wenn der beklagte Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täterschaft Dritter benennt, denen er die Nutzung seines Anschlusses überlassen hat (und ohne Verletzung von ja nur im Ausnahmefall denkbaren Kontroll- bzw. Anleitungspflichten überlassen durfte) sowie dieser Nutzungsberechtigte in Rahmen seiner Zeugenaussage seine Täterschaft bestreitet und dem Richter „irgend etwas vom Pferd erzählt“. Dann muss der Kläger wiederum beweisen, wer der „echte“ Täter war. (…)

Sollte es so sein, natürlich werde ich mich darüber nicht ärgern noch Waldorf Frommer meinen Trost aussprechen. Es ist dann der Weg geebnet, dass Filesharingverfahren endlich von unserer Seite auch einmal gewonnen werden (welch‘ Argumentation?) und dieser Abmahnwahn-Spuk – hoffentlich – bald für Filesharing-Fälle vorbei ist. Man muss sogar dann thematisieren, mit einer dementsprechenden Rechtsprechung des BGH, wäre schon lange dem ein Ende gesetzt.

Eine gesunde Rechtsfindung stellt dieses Urteil aber dennoch nicht dar. Aber ich predige auch – mittlerweile ein Jahrzehnt – gebetsmühlenartig, Gesetz und Recht ist nicht fair oder gerecht. Dennoch sollte man einen eigenen Kopf zum Denken haben und seinen Standpunkt öffentlich – sachlich – vertreten. Ich persönlich weiß nicht, ob es sich um eine rein politische oder salomonische Rechtsfindung handelt und sicherlich gibt es immer einen Gewinner und eine Verlierer. Der Gewinner strahlt berechtigt, dem Verlierer überschüttet man mit Hohn und Häme. Auch das Leben ist nicht fair oder gerecht.

Aktuell gibt es aber noch kein Handlungsbedarf. Jeder ist gut beraten die Volltextveröffentlichung abzuwarten und dann erst abzufeiern. Denn Mittelpunkt unserem Handeln sollte nicht das Ego stehen, sondern dem Gegenüber seine Kosten und Risiken so weit als möglich und so weit als gesetzlich erlaubt – zu minimieren.

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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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