Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg – Die sekundäre Darlegungslast erfordert substantiierten Vortrag des Anschlussinhabers dazu, dass und insbesondere warum ein Dritter als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt (Beklagter ohne Anwalt, keine Nennung von Namen)

10:11 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem genannten Verfahren wurde der verklagte Anschlussinhaber aufgrund eines widerrechtlichen Angebots eines Filmwerks in einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss in Anspruch genommen. Der Beklagte bestritt dabei seine eigene Verantwortlichkeit und verwies darauf, dass seine beiden noch minderjährigen Kinder über eigene Endgeräte auf seinen Internetanschluss hätten zugreifen können. Ferner hätten verschiedene, nicht namentlich benannte Nachbarn über einen Gastzugang den Internetanschluss nutzen können. Diese hätten auf Nachfrage zwar ihre Verantwortlichkeit allesamt abgestritten, dennoch kämen sie als Täter in Betracht.

Das Amtsgericht Charlottenburg sah diesen Vortrag als nicht ausreichend an und verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich.

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

 

Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-amtsgericht-charlottenburg-die-sekundaere-darlegungslast-erfordert-substantiierten-vortrag-des-anschlussinhabers-dazu-dass-und-insbesondere-warum-ein-dritter-als-taeter-der/

Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2018/02/AG_Charlottenburg_203_C_382_17.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Cornelia Raiser

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

 

Der Beklagte habe nicht ausreichend bestritten, das streitgegenständliche Filmwerk über seinen Anschluss auf einer Tauschbörse bereitgehalten zu haben. Diesbezüglich sei er im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast dazu gehalten gewesen, konkret darzulegen, welcher Dritter aus welchen Gründen als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht komme. Die bloße Darlegung der allgemeinen Nutzungsmöglichkeit weiterer Personen, die ihre eigene Verantwortlichkeit auf Nachfrage abgestritten hätten, reiche dabei in keiner Weise aus.

„Der Beklagte ist seiner diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Er trägt lediglich vor, dass im streitgegenständlichen Zeitraum mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Er habe nach Erhalt der Abmahnung alle Personen, die Zugriff auf das WLAN gehabt hätten, dazu befragt. Alle Personen hätten ihm gegenüber angegeben, die streitgegenständlichen Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Dieser Vortrag vermag die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, nicht zu entkräften. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 – „Tauschbörse III“).

Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – „Ego-Shooter“ – I ZR 68/16 -, Rn. 13, juris; […]). Der Vortrag des Beklagten ist zu pauschal. Es fehlt an Vortrag dazu, warum die jeweiligen Personen als Täter des Urheberrechtsverstoßes zu der streitgegenständlichen Zeit in Betracht kommen.“

Darüber hinaus bedürfe es im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch die Nennung der Namen der weiteren zugriffsberechtigten Personen.

„Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Beklagten zu Vortrag dazu, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu gehört die Nennung von Namen […].“

Da der Beklagte diesen Anforderungen an seine Vortragslast nicht nachgekommen sei, sei seine Verantwortlichkeit tatsächlich zu vermuten. Auch an der Angemessenheit des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR hatte das Amtsgericht keine Zweifel. Der Beklagte wurde daher antragsgemäß zum Ersatz des Lizenzschadens, der vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.

 

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2017, Az. 203 C 382/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Geschäftsnummer: 203 C 382/17
verkündet am: 19.12.2017
[Name], JB

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, –

gegen

den Herrn [Name], 10405 Berlin,
Beklagten,

 

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2017 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.107,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016, sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5: Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch sowie die Erstattung von Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Downloads des Filmwerks [Name] geltend.

Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung der Filesharing-Systeme (P2P-Tauschbörsen) u.a. hinsichtlich des vorbezeichneten Filmwerks beauftragt. Diese nutzte zur Ermittlung von Rechtsverletzungen die Software PFS („Peer-to-Peer Forensic Systems“). Wegen des vorgeblichen Angebotes zum Download am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr, IP-Adresse: [IP], erwirkte die Klägerin im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG den Beschluss des Landgerichts München I, Az. 137 O 2610/14. Mit diesem wurde der Provider Vodafone Kabel Deutschland zur Auskunft angehalten. Nach der Auskunft des Providers sei die IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen (Bl. 39 d.A.).

Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum [Datum] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadensersatzes / Aufwendungsersatzes samt Ersatz von Rechtsanwaltskosten aufgefordert (Bl. 41 ff. d.A.). Der Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Bl. 54 f. d.A.), leistete jedoch keine Zahlungen. Unter Klageandrohung forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte nochmals mit Schreiben vom [Datum] zur Zahlung von mindestens 1.000,00 EUR Schadensersatz sowie weiterer 215,00 EUR Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung zum 01.09.2016 auf.

Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] begangen. Sie meint, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, sodass die tatsächliche Vermutung der eigenen Täterschaft gelte.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016 zd zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
er habe keine Rechtsverletzung begangen. Er habe schon einmal eine Abmahnung bekommen, weil ein Mitbewohner von ihm etwas heruntergeladen habe. Als er im Jahre [Jahreszahl] die Abmahnung erhalten habe, habe er alle Personen, die Zugriff auf sein WLAN gehabt hätten, dazu befragt. Sein Sohn, [Name], sei damals [Zahl] Jahre alt gewesen und habe Zugriff auf das Internet über iPhone und seinen Computer gehabt. Seine Tochter, [Name], sei damals [Zahl] alt gewesen und habe über ihr iPhone Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Außerdem hätten verschiedene Nachbarn – deren Namen er nicht angeben wolle – über einen Gastzugang Zugriff auf das WLAN gehabt. Alle von ihm befragten Personen hätten eine Rechtsverletzung verneint.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28.11.2017 (Bl. 84 f. d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen, die das Gesetz in § 253 ZPO an den Klageantrag stellt, indem sie die nach § 287 ZPO zu schätzende Höhe des begehrten Mindestschadens beziffert. Der Klageantrag zu 1.) enthält als Mindestschaden einen Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 EUR wegen unerlaubten Anbietens des streitgegenständlichen Filmwerks im Internet aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk Anspruchsinhaberin. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, sie habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, nicht bestritten. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Er hat nicht ausreichend bestritten, den streitgegenständliche Film zu den Tatzeitpunkten über seinen Internetanschluss auf einer Tauschbörse bereitgehalten zu haben. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 – I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris; BGH, Urteil vorn 15. November 2012 – I. ZR 74/12 -, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird allerdings die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris).

Der Beklagte ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Er trägt lediglich vor, dass im streitgegenständlichen Zeitraum mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Er habe nach Erhalt der Abmahnung alle Personen, die Zugriff auf das WLAN gehabt hätten, dazu befragt. Alle Personen hätten ihm gegenüber angegeben, die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Dieser Vortrag vermag die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, nicht zu entkräften. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 – „Tauschbörse III“).

Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 – „Ego-Shooter“ – I ZR 68/16 -, Rn. 13, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – „Everytime we touch“ I ZR 48/15 -, Rn. 34, juris). Der Vortrag des Beklagten ist zu pauschal. Es fehlt an Vortrag dazu, warum die jeweiligen Personen als Täter des Urheberrechtsverstoßes zu der streitgegenständlichen Zeit in Betracht kommen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags des Beklagten zu dem von ihm behaupteten Gastzugang und seinen Nachbarn. Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Beklagten zu Vortrag dazu, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu gehört die Nennung von Namen (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 06. Februar 2015 – Az. 36a C 38/14 -,.Rn. 27, juris). Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast in diesem Rahmen jedoch nicht genügt, denn er hat lediglich vorgetragen, dass neben Familienmitgliedern auch Nachbarn Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Er wolle aber keinerlei Namen nennen. Mangels Nennung von Namen hat der Beklagte gerade nicht dargelegt, dass eine andere Person für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, mithin schuldhaft.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu berechnen. Die Berechnung der Klägerin und die Geltendmachung eines Mindestschadens sind nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen aufwendig produzierten Film handelt, der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung eine große Aktualität aufwies, erachtet das Gericht mit der Klägerin einen Lizenzschaden von 1.000,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von . Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG.

Aus den vorbezeichneten Gründen haftet der Beklagte als Täter. Die Klägerin durfte sich der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs eines Rechtsanwalts bedienen. Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH. Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“- zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015). Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Die Abmahnung betraf einen Film und es wurde sowohl die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs hält sich mit 1.000,00 EUR in dem von § 97a Abs. 3 S.2 UrhG gesetzten Rahmen; Dem war nach § 22 RVG der Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruches i.H.v. 600,00 EUR hinzuzurechnen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2 i. V. m. 709 S. 2 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer. Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name],
Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 19.12.2017

[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.

 

Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin –

auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische. Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (…)

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2017, Az. 203 C 382/17

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~