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Die Berliner Kanzlei „JACOB METZLER Rechtsanwalt“ berichtet am 27.05.2016 auf dem Online Anwaltssuch-Portal „Anwalt24.de“ über die Zurückweisung einer unbegründeten Rasch-Klage durch das Amtsgericht Erfurt. Interessant, dass durch die Klägerin weder bewiesen werden konnte, dass die Beklagte für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist noch, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten aus erfolgte.
Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Klägerin diesbezüglich verzichtet, obwohl anfänglich noch selbst angeboten wurde aber dann davon abgesehen den Auslagenvorschuss einzuzahlen. Auch der eingeholte Zeuge der IP-Ermittlungsfirma konnte nicht plausibel machen, dass die Zuordnung der IP-Adresse fehlerfrei erfolgte, sondern nur allein zu den Arbeitsschritten zur Zuordnung vortragen.
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Rechtsanwalt Jacob Metzler
JACOB METZLER Rechtsanwalt
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AG Erfurt, Urteil vom 25.02.2016, Az. 2 C 214/15
(…)
Amtsgericht Erfurt
Verkündet am 25.02.2016
Geschäftsnummer: 2 C 214/15Ausfertigung
gez. [Name], Justizangestellte
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Universal Music GmbH …,
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rasch …,
gegen
[Name]
– Beklagte –– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacob Metzler, Friedrichstraße 153a, 10117 Berlin,
hat das Amtsgericht Erfurt durch Richterin am Amtsgericht [Name] im schriftlichen Verfahren am 25.02.2016
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht mit ihrer Klage gegen die Beklagte wegen unerlaubten Anbietens des urheberrechtlich geschützten Musikalbums der Künstlergruppe „Mando Diao“ im Internet einen Schadensersatzanspruch sowie Ersatz von Rechtsanwaltskosten geltend.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2011 mahnte die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf einen Urheberrechtsverstoß ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Klägerin behauptet, von dem Internetanschluss der Beklagten seien die streitgegenständlichen Musikaufnahmen am 31.12.2010 um 16:19:00 Uhr im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten sei zuverlässig erfolgt. Die Rechtsverletzung sei unter der IP-Adresse xx.43.xx.45 erfolgt. Diese IP-Adresse sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten eindeutig zuzuordnen gewesen.
Hier sei ein Schaden in Höhe von 2.500,00 EUR entstanden. Die Beklagte sei darüber hinaus auch verpflichtet, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen. Diese würden sich auf 1.379,80 EUR belaufen. Die Beklagte sei für die Rechtsverletzung auch verantwortlich.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.879,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere Kosten in Höhe von 1,35 EUR zu zahlen.Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus ein Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung der Abmahnkosten zu.
Insbesondere besteht kein Anspruch gern. §§ 97 Abs. 2, 97 Abs. 1. S. 2 a.F. UrhG i.V.m. §§ 683, 670 BGB.
Grundsätzlich ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches auf Erstattung der Abmahnkosten und auf Schadensersatz vorliegen.
Insbesondere ist es Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist und die Rechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten aus erfolgt ist. Der Klägerin oblag es, einen entsprechenden Beweis zu führen. Dies hat sie nicht getan, was letztlich zu ihren Lasten geht.
Die Beklagte hat zunächst die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung substantiiert bestritten. Der Beklagten oblag vor dem Bestreiten des Urheberverstoßes eine Nachforschungspflicht in ihrem Rechtskreis. Dieser Pflicht ist die Beklagte nachgekommen. Diesbezüglich hat sie vorgetragen, dass sich die im Schriftsatz vom 08.04.2015 einzeln benannten Familienmitglieder zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in der Wohnung aufgehalten hätten. Sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Anhaltspunkte für eine Rechtsgutsverletzung durch die übrigen Familienmitglieder habe es nicht gegeben. Weitere Nachforschungen sind ihr nicht zuzumuten, insbesondere hat sie nicht die Beweisführung der Gegenseite zu erleichtern.
Aufgrund des substantiierten Bestreitens der Beklagten oblag es der Klägerin zu beweisen, dass über den vorliegenden streitgegenständlichen Internetanschluss ein Urheberrechtsverstoß tatsächlich begangen wurde. Darüber hinaus oblag es ihr auch zu beweisen, dass dieser Urheberrechtsverstoß am 31.12.2010 um 16:19:00 Uhr festgestellt wurde und dass der streitgegenständliche Internetanschluss zu diesem Zeitpunkt auch der Beklagten zuzuordnen war. Die Klägerin hat den Beweis, dass zum streitgegenständlichen Tatzeitpunkt ein Urheberrechtsverstoß über den streitgegenständlichen Internetanschluss der Beklagten begangen wurde, nicht erbracht.
Dies geht auf Grund der bestehenden Beweislast zu ihren Lasten.
Zwar hat die Klägerin zunächst auf Hinweis des Gerichts die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, im folgenden aber davon abgesehen, den Auslagenvorschuss einzureichen und damit auf die Einholung des Gutachtens verzichtet.
Der angebotene Zeugenbeweis durch Einvernahme des Zeugen [Name] ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, tatsächlich nachvollziehen zu können, ob eine Zuordnung der streitgegenständlichen Daten aufgrund der verwandten Software tatsächlich zuverlässig erfolgt. Der angebotene Zeuge wäre hingegen lediglich in der Lage, die erfolgten Arbeitsschritte, die zu einer Zuordnung zu einer IP-Adresse erfolgen, darzulegen. Inwieweit eine solche fehlerfrei erfolgt, hätte lediglich durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden können.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Berufungsgegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem
Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurteinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss schriftlich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass die Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen 2 Monaten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt schriftlich begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
gez. [Name]
Richterin am Amtsgericht[Dienstsiegel]
Ausgefertigt:
99092 Erfurt, 26.02.2016[Name] Justizangestellte
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (…)
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AG Erfurt, Urteil vom 25.02.2016, Az. 2 C 214/15
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