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Justizportal Rheinland-Pfalz
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Urteil:
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AG Frankenthal, Urteil vom 25.04.2018, Az. 3c C 251/17
(…) Leitsatz
1. Die Haftung eines Tauschbörsenteilnehmers als Mittäter wegen der Zurverfügungstellung einzelner, für sich genommen unbedeutender oder unbrauchbarer Daten setzt voraus, dass
a) in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in der konkret genutzten Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist, weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte und
b) der in Anspruch genommene Tauschbörsenteilnehmer einen objektiven Tatbeitrag geleistet, also dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat.
2. Die gesamtschuldnerische Haftung der Mittäter gemäß § 840 BGB führt u.a. dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und die Erfüllung durch einen in Anspruch Genommenen Mittäter auch zu Gunsten der übrigen Mittäter wirkt (§ 422 BGB), weshalb der Gläubiger in Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfangreichen Ermittlungen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, zur schlüssigen Darlegung des verfolgten Schadensersatzanspruchs sowie zur Vermeidung einer Überkompensation und letztlich zurückzugewährender Überzahlungen vorzutragen hat, in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.
Mit Schreiben vom 15.01.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten aufgrund einer mutmaßlichen Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des Filmwerks „Redemption – Stunde der Vergeltung“ – an dem die Klägerin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte besitzt – in einem Filesharingnetzwerk am 05.01.2014 ab.
Die Klägerin trägt vor,
dass über den Anschluss des Beklagten am 05.01.2014 in der Tauschbörse „BitTorrent“ Daten zum Herunterladen angeboten worden seien, die zu einer über ihren Hashwert identifizierten Datei gehörten, welche eine abspielbare Version des eingangs genannten Filmwerks enthalte. Außer dem Beklagten habe niemand an dem fraglichen Tag Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung – unter Berücksichtigung der Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG – verpflichtet.Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 zu zahlen;
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Der Beklagte trägt vor,
er habe das fragliche Werk, das sich ebenso wenig wie eine Tauschbörsensoftware auf einem von ihm genutzten internetfähigen Endgerät befunden habe, weder ganz noch in Teilen zum Download angeboten. Zum fraglichen Zeitpunkt habe auch nicht er, sondern vielmehr nur seine Eltern, sowie seine damals 24 und 16 Jahre alten Geschwister jeweils mit eigenen Endgeräten selbständig Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, wobei sowohl seine Geschwister, als auch sein Vater regelmäßig Videomaterial aus dem Internet bezogen hätten. Im Übrigen habe er als Anschlussinhaber seine mit ihm wohnenden Familienmitglieder über die Konsequenzen hinsichtlich illegaler Downloads hingewiesen und ein entsprechendes Verhalten untersagt. Schließlich habe er nach Erhalt der Abmahnung die genutzten Endgeräte erfolglos auf illegale Aktivitäten untersucht.Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.
1.
In seiner unlängst veröffentlichten Entscheidung vom 06.12.2017 (I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus deren regelmäßig anzunehmender Mittäterschaft hergeleitet.
Bis dahin war – soweit das Problem überhaupt erörtert wurde – in Rechtsprechung und Lehre jedenfalls unklar und wohl auch umstritten, wie sich auf Ansprüche von Rechteinhabern beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem Tauschbörsenteilnehmer allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende bzw. sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 – Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann / Nordmeyer, CR 2014, 41).
Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der konkret genutzten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist (BGH a.a.O. Rdnr. 26 a.E. = NJW 2018, 784, 785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat (BGH a.a.O. Rdnr. 12 = NJW 2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat.
Da vom weiter erforderlichen bewussten und gewollten Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig, d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen ist (BGH a.a.O. Rdnr. 27 = NJW 2018, 784, 786 m.w.N. auch zu abw. Auffassungen in Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen als Mittäter i.S.d. § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Schadensersatzforderung wenigstens ein Vortrag, aus dem sich ergibt, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären, welche Personen als Mittäter ermittelt wurden und in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurückzugewährende Überzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dem oder den in Anspruch Genommenen nur durch die Bekanntgabe entsprechender Informationen ein Innenregress nach § 426 BGB möglich ist.
2.
Obgleich die unter 1. dargestellte Rechtsprechung als der Klägerseite bekannt vorausgesetzt werden darf, hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung die Terminsvertreterin der Klägerin nochmals eingehend auf die maßgeblichen Aspekte und Konsequenzen hingewiesen und ihr die beantragte Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
Der darauf gehaltene Vortrag der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2018 reicht jedoch zur Darlegung der oben aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten nicht aus. Zwar hat die Klägerin dort – erstmals (entgegen ihrer Darstellung enthält die Anspruchsbegründung jedenfalls an der in Bezug genommenen Stelle kein entsprechendes Vorbringen) – mitgeteilt, dass die Verletzung in einer Tauschbörse namens „BitTorrent“ stattgefunden haben soll. Es fehlt jedoch bereits an einem Vortrag dazu, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in dieser Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist. Aus dem wiederholten, schon in der Anspruchsbegründung gehaltenen Vortrag der Klägerin zur Erfassung des Werkes folgt lediglich, dass im Vorfeld der eigentlichen Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer das Internet nach Dateien durchforstet wurde, die eindeutig das geschützte Werk in abspielbarer Version enthalten, bevor sodann gezielt nach Angeboten dieser über ihren Hashwert identifizierbaren Dateien in Tauschbörsen gesucht wird. Damit wird aber weder eine Aussage darüber getroffen, dass ein derartiges Angebot in der im konkreten Fall genutzten Tauschbörse vorhanden war, noch, dass dieses Angebot in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten, über den Anschluss des Beklagten zur Verfügung gestellten Angebot existierte.
Zudem hat die Klägerin sich hinsichtlich der darzulegenden und nachzuweisenden Zuordnung des über den Anschluss des Beklagten zur Verfügung gestellten Angebots zu dem geschützten Werk auf den Hinweis beschränkt, dass „die übertragenen Daten“ mit der vorab ermittelten Referenzdatei abgeglichen worden seien und mit dieser „1:1“ übereinstimmten. Auch dieser Vortrag genügt den oben dargestellten Anforderungen nicht. Aus ihm erschließt sich nämlich bereits nicht in einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise, welche Datenpakete nach den Recherchen der Klägerin über den Anschluss des Beklagten angeboten worden sind bzw. welchen konkreten Inhalt diese aufgewiesen haben, obwohl ein entsprechender Vortrag der Klägerin gemäß ihren eigenen Angaben, nach denen sie den gesamten Netzwerkverkehr samt übermittelter Daten gesichert hat, ohne weiteres möglich sein dürfte. Vor allem aber ist gerade die notwendige Zuordnung der zur Verfügung gestellten Dateninhalte zu dem geschützten Werk so nicht herstellbar. Eine solche Zuordnung ist indes insbesondere deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 m.w.N.).
Hinsichtlich des auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass die Klägerin nichts dazu ausführt, in welchem Umfang sie bezüglich der monierten Urheberrechtsverletzung bereits Schadensersatzleistungen durch von ihr ermittelte und in Anspruch genommene Tauschbörsennutzer gefordert und erhalten hat, was nach den obigen Ausführungen unter 1. ebenfalls im Rahmen schlüssigen Vorbringens von ihr zu verlangen ist.
3.
Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Täterschaft des Beklagten und der in diesem Zusammenhang von Klägerseite bestrittenen Zugriffsmöglichkeit der mit dem Beklagten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auf dessen Internetanschluss am fraglichen Tag ankommt.
4.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. (…)
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AG Frankenthal, Urteil vom 25.04.2018, Az. 3c C 251/17
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