11:12 Uhr
Immer mehr Eltern nutzen Facebook & Co., um Bilder ihrer Sprösslinge mit der ganzen Welt zu teilen. Die wenigsten haben ihre Kinder um Erlaubnis gefragt. Dabei haben auch diese ein Recht am eigenen Bild, das respektiert werden muss. Unter Umständen können die Kinder ihre Eltern sogar verklagen. In Österreich geht gerade eine 18-Jährige gegen ihre Eltern vor, weil diese unter anderem Nacktfotos von ihr als Kind mit ihren 700 Facebook-Freunden geteilt haben. Insgesamt 500 Fotos dieser Art wurden im Laufe der Zeit veröffentlicht.
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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
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Der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke erklärt worauf Eltern beim Veröffentlichen von Bildern ihrer Kinder achten müssen und welche Konsequenzen bei einer rechtswidrigen Veröffentlichung drohen.
Das rechtmäßige Posten von Bildern setzt die Einwilligung des Abgebildeten voraus
Das Gesetz sieht vor, dass Fotos grundsätzlich nur dann verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen, wenn der Abgebildete vorher eingewilligt hat. „Bei Kleinkindern, die nicht in der Lage sind selbst einzuwilligen, weil sie noch keine Einsichtsfähigkeit besitzen, ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig“, erklärt Solmecke. „Eine Einsichtsfähigkeit wird etwa ab dem 14. Lebensjahr angenommen. Ab diesem Alter müssen die Eltern ihre Kinder vorher um Erlaubnis bitten, bevor sie einfach Bilder von Ihnen veröffentlichen“. Kinder unter 14 sind darauf angewiesen, dass ihre Eltern keine Fotos von Ihnen posten, die später nachteilig für sie sein könnten. Das Posten von Nackt- oder Töpfchenbildern, die dann Grundlage für Mobbing in der Schule sein können, ist für Eltern also tabu.
Kinder haben einen Anspruch auf Unterlassung
„Spätestens ab dem 14. Lebensjahr können Kinder für bereits veröffentlichte Bilder einen Unterlassungsanspruch gegen die Eltern gerichtlich durchsetzen“, warnt Solmecke. „Das Veröffentlichen der Bilder ohne ihre Einwilligung ist eine klare Persönlichkeitsrechtsverletzung. Unter Umständen kann das Kind aufgrund dieser Verletzung zusätzlich zum Unterlassungsanspruch eine Geldentschädigung verlangen“. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn besonders intime oder bloßstellende Bilder veröffentlicht wurden.
Veröffentlichung von Fotos kann fatale Folgen für Kinder haben
„Eltern sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie ihrem Kind durch die unüberlegte Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook & Co. schnell einen Nachteil zufügen“, findet der Medienanwalt. „Dies gilt gerade dann, wenn das Profil für eine große Anzahl von Facebook Freunden oder sogar für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Pädophile könnten beispielsweise neugierig werden und sich das Foto auf ihren Rechner herunterladen“. Das kann eventuell auch ein Risiko darstellen, wenn das Facebook Profil unter dem richtigen Namen genutzt wird. Aus diesem Grund warnt auch bereits die Polizei die Eltern vor solch einem leichtsinnigen Verhalten. Darüber hinaus können bestimmte Fotos bei schulpflichtigen Kindern schnell zur Grundlage für Cybermobbing werden.
Streit um die Kinderfotos gibt es allerdings häufig auch zwischen getrennt lebenden Elternteilen. Hier sollte geklärt werden, wem die Erziehungsberechtigung übertragen worden ist. Sind Eltern gemeinsam erziehungsberechtigt, müssen Sie auch gemeinsam über die Veröffentlichung von Kinderfotos entscheiden.
Fazit:
Eltern sollten am besten ohne Einwilligung ihrer Kinder keine Fotos von ihnen im Internet veröffentlichen. Insbesondere nicht, wenn es sich um Nacktfotos handelt oder Bilder, die den Kindern später peinlich sein könnten.
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Presseerklärung
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