Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bremen verurteilt Anschlussinhaber in Filesharingverfahren – bloßes Benennen von Mitnutzern reicht nicht aus, um klägerische Ansprüche zu erschüttern

17:50 Uhr

 

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Literaturwerke. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bremen hatte der beklagte Anschlussinhaber seine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten. Er habe die Rechtsverletzung bereits deshalb nicht begehen können, da er zu den Zeiten der Rechtsverletzung sich nicht zu Hause aufgehalten bzw. geschlafen haben soll. Seine internetfähigen Geräte seien zu diesen Zeiten nicht mit dem Internetanschluss verbunden gewesen. Darüber hinaus habe er auch kein Interesse an dem Werk gehabt, da dieses nicht seinen üblichen Lesegewohnheiten entspreche. Letztlich habe es weitere berechtigte Mitnutzer des Internetanschlusses gegeben, welche grundsätzlich als Täter der Rechtsverletzung in Frage kämen. Deren Täterschaft schloss der Beklagte jedoch letztendlich aus.

 

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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

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Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/08/AG_Bremen_25_C_12_17_.pdf

 

Autorin

Rechtsanwältin Eva-Maria Forster

 

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Das Gericht erachtete das Vorbringen des Beklagten als unerheblich und stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass ein alleiniger Verweis auf Dritte nicht ausreiche, um der Täterhaftung zu entgehen. Der Beklagte habe es insoweit versäumt, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, welche ernsthaft auf die Täterschaft einer dritten Person schließen lassen könnten.

 

„Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dritten Personen die selbstständige Nutzung seines Internetanschlusses überlassen zu haben. Er hat aber gerade keine Umstände (mehr) vorgetragen, die die Täterschaft einer dieser Nutzer zulassen. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, aber erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (LG Köln, Urteil vom 14. Juni 2017 – Az. 14 S 94/15 -‚ Rn. 58, juris).

Hier hat der Beklagte die Möglichkeit nach anfänglicher Behauptung, die benannten Personen kämen als mögliche Täter in Frage, zuletzt dargelegt, dass diese gerade nicht als Täter in Frage kämen, weil sie keine Filesharing Software oder Software zum Lesen von eBooks nutzten und das streitgegenständliche Werk auf den Endgeräten nicht vorhanden gewesen sei. Die Klägerin hat die entsprechenden Behauptungen unstreitig gestellt, so dass es bei der grundsätzlichen tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bleibt.“

 

Auch der Verweis auf persönliche Präferenzen sei dabei unbeachtlich, da diese keine bedeutende Aussagekraft in Bezug auf die eigene Täterschaft besäßen.

„Dabei haben allgemeine Erwägungen wie Lesegewohnheiten, die Altersgruppe der Nutzer von Filesharing-Software oder der regelmäßigen Alltagsroutine keinen hinreichenden Beweiswert; sie würden selbst bei Wahrunterstellung keinen hinreichenden Beweis gegen die Täterschaft des Beklagten erbringen.“

 

Gegen den angesetzten Schadensersatz sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR Höhe hatte das Gericht ebenfalls keinerlei Bedenken.

Der Beklagte wurde daher vollumfänglich verurteilt und hat darüber hinaus die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

 

 

AG Bremen, Urteil vom 21.07.2017, Az. 25 C 12/17

 

(…) – Abschrift –

Amtsgericht Bremen

25 C 12/17

Verkündet am 21.07.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name], 28203 Bremen
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Name], 28195 Bremen,

hat das Amtsgericht Bremen im schriftlichen Verfahren gern. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 10.07.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 22.12.2016 (Az. [Zeichen]) wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus dem Vollstreckungsbescheid und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Buch [Name] gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend.

Das streitgegenständliche Buch gehört in der deutschsprachigen Ausgabe sowohl in gedruckter Form als auch in elektronischer Form, sog. eBook, zum Verlagsprogramm [Name] nach formwechselnder Umwandlung und Umfirmierung jetzt [Name], der Klägerin. Die Klägerin hält die ausschließlichen Rechte der Verbreitung und Vervielfältigung. Das Buch wurde in elektronischer Form (eBook) ohne Zustimmung der Rechteinhaberin in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing-Tauschbörsen, anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten.

Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen stellte die von der Klägerin beauftragte Firma Digital Forensics GmbH der Klägerin mit, dass streitgegenständliche eBook zu nachfolgenden Zeitpunkten unter den angegebenen IP-Adressen von Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war:

[Ermittlungszeitpunkte]

Die Telekom Deutschland erteilte der Klägerin aufgrund der von dieser bei dem Landgericht Köln zu den Az. 209 O 123/13, 232 O 89/13, 230 O 128/13 und 204 O 109/13 gemäß 101 Abs. 9 UrhG erwirkten Gestattungsbeschlüssen vom [Name] (Bl. 135 – 154 GA) die Auskunft, dass oben stehende IP-Adressen zu den angegebenen Tatzeitpunkten jeweils dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen waren.

Der Beklagte lebte mit der Zeugin [Name] unter der im Rubrum angegebenen Adresse in einer gemeinsamen Wohnung. Der Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Verbindung, welcher mittels WPA2-Verschlüsselung gesichert war. Den Zugang zu dem Internetanschluss hatte er der vorgenannten Zeugin und den in einem Nachbarhaus wohnenden Zeugen [Name] und [Name] zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom [Datum] ab und verlangte Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte gab daraufhin eine schriftliche Unterlassungserklärung vom [Datum] ab, bestritt aber die behauptete Rechtsverletzung und verweigert die Erfüllung der Zahlungsansprüche.

Die Klägerin erwirkte den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 22.12.2016 (Az. [Zeichen]) über Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR und Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR jeweils wegen Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom [Datum], der dem Beklagten am 24.12.2016 zugestellt wurde. Am 05.01.2017 legte der Beklagte Einspruch ein.

Die Klägerin verlangt zum einen Lizenzschadensersatz im Wege der Lizenzanalogie für die Rechteverletzung und zum anderen Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung.

Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 22.12.2016 (Az. [Zeichen]) aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die .streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen zu haben. Damals habe lediglich. einen Laptop und ein Smart hone als Endgeräte benutzt. Am [Datum] sei er ab 15.00 Uhr bis zum [Datum, Uhrzeit] in [Name] gewesen, dabei habe er die Geräte mitgenommen. Nächtliche Verletzungshandlungen könne er nicht begangen haben, weil er regelmäßig ab 23.00 Uhr seine Geräte abschalte und Nachtruhe halte, sowie morgens unter Mitnahme der Geräte ab 9.00 Uhr seiner Berufstätigkeit im Büro nachgehe. Die behaupteten Rechteverletzungen könne er ferner schon deshalb nicht begangen haben, weil das Buch nicht seinen Lesegewohnheiten entspräche. Unter keinen Umständen würde Trivialliteratur von [Name] lesen, auch lehne er elektronische Bücher ab. die erforderliche Software habe er nicht auf seinen Endgeräten installiert gehabt.

Nachdem der Beklagte zunächst behauptet hatte, es käme nur einer der anderen berechtigten Nutzer seines Internetanschlusses als Täter in Frage, trug er sodann vor, dass auch diese nicht als Täter in Frage kämen, zumal sie alle über 40 Jahre alt seien. Softwareanwendungen wie BitTorrent würden dagegen regelmäßig von Jugendlichen oder „Twens“ genutzt.

Schließlich bestreitet er, dass die Klägerin Inhaberin der behaupteten Rechte sei und die Verletzungshandlungen überhaupt richtig ermittelt worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, denn die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der unberechtigten Nutzung des eBooks [Name] in Form der öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 19a UrhG sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a.F. in Höhe von insgesamt 956,00 EUR (450,00 EUR + 506,00 EUR) zu.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte an dem Buch hinsichtlich der deutschsprachigen Ausgabe aktivlegitimiert. Die Rechteinhaberschaft wird gemäß §§ 10 Abs. 1, 3 UrhG vermutet, denn die Klägerin ist auf den Vervielfältigungsstücken des Buches durch Copyright-Vermerk als Rechtsinhaberin der deutschen Ausgabe bezeichnet. Gründe, die Rechteinhaberschaft ernsthaft in Frage zu stellen, hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Um die gesetzliche Vermutung zu erschüttern, genügt es nicht, allgemeine Erwägungen anzustellen oder mit Nichtwissen zu bestreiten.

2.

Die Urheberrechtsverletzung wurde vom Internetanschluss des Klägers begangen.

Soweit der Beklagte die zuverlässige Ermittlung seines Internetanschlusses in Abrede stellt, auch die Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware, dringt er damit nicht durch. Wie die Klägerin vorgetragen hat, wurde der Internetanschluss des Beklagten nicht nur einmal, sondern an mehreren Tagen bzw. mehrfach an einem Tag im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung ermittelt. Dieser Befund stellt bereits ein starkes Indiz für die richtige Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten dar, so dass ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlung des Internetanschlusses nicht mehr ausreicht, vielmehr Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung nicht mehr bestehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.06.2017, Az. 14 S 94/15).

Die Klägerin hat weiter die ergangenen Gestattungsbeschlüsse des LG Köln vorgelegt, auf deren Grundrage die jeweiligen IP-Adressen dem Beklagten zugeordnet worden sind.

3.

Der Beklagte ist für den Urheberrechtsverstoß als Täter verantwortlich.

Es spricht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, den Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 – I 75/14 – „Tauschbörse III“ Rn. 37; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – „Everytime we touch“, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 – „Afterlife“, juris Rn. 15). (LG Köln, Urteil vom 14. Juni 2017 – Az. 14 S 94/15 Rn. 47, juris).

Dabei betrifft die sekundäre Darlegungslast die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – Az. 29 U 2593/15 – „Loud“, juris Rn. 38; vgl: BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14- „Tauschbörse III“; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – „Everytime we touch“; BGH, Urteil vom 06.10.2016 – „Afterlife“, juris Rn. 15).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft des Beklagten auszugehen.

Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dritten Personen die selbstständige Nutzung seines Internetanschlusses überlassen zu haben. Er hat aber gerade keine Umstände (mehr) vorgetragen, die die Täterschaft einer dieser Nutzer zulassen. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, aber erst gerecht, wenn er nach vollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (LG Köln, Urteil vom 14. Juni 2017 – Az. 14 S 94/15 -, Rn. 58, juris). Hier hat der Beklagte die Möglichkeit nach anfänglicher Behauptung, die benannten Personen kämen als mögliche Täter in Frage, zuletzt dargelegt, dass diese gerade nicht als Täter in Frage kämen, weil sie keine Filesharing Software oder Software zum Lesen von eBooks nutzten und das streitgegenständliche Werk auf den Endgeräten nicht vorhanden gewesen sei. Die Klägerin hat die entsprechenden Behauptungen unstreitig gestellt, so dass es bei der grundsätzlichen tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bleibt.

4.

Der Beklagte den Gegenbeweis zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung nicht erbracht. .Er hat Tatsachen, die seine Täterschaft ausschließen, nicht unter Beweisantritt dargelegt. Dabei haben allgemeine Erwägungen wie Lesegewohnheiten, die Altersgruppe der Nutzer von Filesharing-Software oder der regelmäßigen Alltagsroutine keinen hinreichenden Beweiswert; sie würden selbst bei Wahrunterstellung keinen hinreichenden Beweis gegen die Täterschaft des Beklagten erbringen.

5.

Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen eBooks war auch rechtswidrig, da es ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt.

6.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen eBooks in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2 UrhG. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz von 450,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet.

Für die Bemessung des Lizenzschadensersatzes maßgeblich und im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist; was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts, welches der Beklagte durch Teilnahme an der Filesharing-Tauschbörse in Anspruch genommen hat, vereinbart hätten (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 06.08.2015 (Az. 14 S 2/15) mit Ausführungen, die auch auf den vorliegenden Fall zutreffen, und auf die deshalb an dieser Stelle verwiesen werden kann, für die unberechtigte Nutzung eines Hörbuch den angemessenen Lizenzschaden mit 450,00 EUR beziffert. Dies erscheint aus den dort genannten Gründen auch für das eBook gerechtfertigt.

7.

Auch‘ der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 01.07.2013 ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 506,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der nutzungsberechtigten Klägerin an der Unterbindung der Rechtsverletzung und der erheblichen Angriffsintensität des Rechtsverletzers, die mit der Beteiligung an illegalen Filesharing-Tauschbörsen verbunden ist, ist der Wert des Unterlassungsanspruchs mit 10.000,00 EUR in jedem Fall gerechtfertigt, vergl. auch LG Köln, Urteil vom 06. August 2015 – Az. 14 S 2/15 -, Rn. 35, juris.

8.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1,247 BGB. Verzug des Beklagten ist mit Ablauf der mit Schreiben vom 01.07.2013 bis 22.07.2013 gesetzten Zahlungsfrist eingetreten.

9.

Nach allem war der Klage mit den auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen zu entsprechen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung. für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht Bremen zugelassen worden ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig. Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

Landgericht Bremen,
Domsheide 16,
28195 Bremen,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bremen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bremen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

[Name]
Richterin am Amtsgericht (…)

 

 

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AG Bremen, Urteil vom 21.07.2017, Az. 25 C 12/17

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