23:21 Uhr
Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhält sollte die Nerven behalten. Dies gilt auch, wenn ihm mehrere Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des AG Köln, die zugunsten von einem unserer Mandanten ergangen ist.
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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
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Bericht
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Filesharing: Abgemahnter soll 11 Urheberrechtsverletzungen begangen haben
In der Abmahnung warf die Kanzlei Negele ihm vor, dass er über eine Filesharing Tauschbörse einen Pornofilm illegal verbreitet haben soll. Sie verlangte daher Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 651,00 EUR. Weil unser Mandant nicht zahlte, verklagte Negele ihn im Auftrag der LFP Video Group. Dabei behauptete sie, dass an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des richtigen Anschlusses keine Zweifel bestehen. Denn der Filesharing Dienstleister hat angeblich dokumentiert, dass von seinem Anschluss 11 Urheberrechtsverletzungen erfolgt sind.
Anschluss wurde nur einmal ermittelt
Hiermit konnte die Abmahnkanzlei jedoch nicht das Amtsgericht Köln überzeugen. Es wies die Klage mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. 137 C 121/15) ab. Denn nach den Feststellungen des Gerichtes ergab sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass von dem Anschluss 11 Urheberrechtsverletzungen vorgenommen wurden. Vielmehr habe der zuständige Netzbetreiber nur einen Verletzungszeitpunkt mit einer IP-Adresse dem Beklagten zugeordnet.
Häufig wird falscher Anschluss ermittelt – Einmalige Anschlussermittlung fragwürdig
Sofern jedoch nur eine einzelne Ermittlung des Anschlusses erfolgt ist, spricht keine Vermutung mehr dafür, dass dieses Ermittlungsergebnis auch richtig ist. Dies ergibt sich daraus, dass es bei der einmaligen Ermittlung einer bestimmten IP-Adresse schnell zu einem Fehler kommen kann. Zu bedenken ist, dass hier zum Teil eine Fehlerquote von über 50% besteht. Diesbezüglich beruft sich das Amtsgericht Köln auf eine Einschätzung der Staatsanwaltschaft Köln.
Fazit:
Dies zeigt, dass Angaben von Abmahnanwälten über Ermittlungsergebnisse mit Vorsicht zu genießen sind. Dies gilt gerade dann, wenn sie dem Anschlussinhaber eine Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen vorwerfen. Denn dies kann sich schnell als fragwürdig herausstellen.
Wird ein bestimmter Anschluss nur einmalig ermittelt, so haben Gerichte schnell Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen. Dies ergibt sich unter anderem aus den folgenden Entscheidungen: AG Köln, Urteil vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15), AG Köln, Urteil vom 22.04.2013 (Az. 125 C 602/09), AG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015 (Az. 57 C 10122/14), AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2016 (Az. 31 C 2860/15 (96)). (HAB)
Sicher ist das folgende Video interessant:
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AG Köln, Urteil vom 06.10.2016, Az. 137 C 121/15
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