Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Rechtsanwalt Daniel Sebastian unterliegt in Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Hof

23:44 Uhr

Erfolgreiches Filesharing Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gegen die Daedalic Entertainment GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian (Kurfürstendamm 103/104, 10711 Berlin), vor dem Amtsgericht Hof im Nordosten Bayerns (Az. 12 C 747/16).

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RA_Solmecke_2016

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

 

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

 

Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-rechtsanwalt-daniel-sebastian/ra-daniel-sebastian-unterliegt-in-filesharing-verahren-vor-dem-ag-hof-70170/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2016/11/SKM_C754e16111616300.pdf

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Die Daedalic Entertainment GmbH hatte behauptet, dass unser Mandant im Jahr 2012 das Computerspiel „Edna bricht aus“ unerlaubt über eine Internettauschbörse verbreitet habe. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel lägen bei der Daedalic GmbH. 2012 hatte Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian unseren Mandanten diesbezüglich abgemahnt. Im nun angestrebten Klageverfahren vor dem Amtsgericht in Hof hatte die Gegenseite von unserem Mandanten die Zahlung von 500,00 EUR Schadensersatz sowie weiteren 859,80 EUR Aufwendungsersatz verlangt.

Weder Haftung als Täter noch als Störer

Der Gegenseite ist es im Verfahren in keiner Weise gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass der durch uns vertretene Beklagte die im Raum stehende Rechtsverletzung selbst begangen hat, noch dass er als sogenannter Störer haftbar gemacht werden konnte. Der zuständige Richter urteilte folgerichtig, dass unser Mandant weder als Täter noch als Störer in Haftung genommen werden kann. Wir konnten nachweislich vortragen, dass unser Mandant unstreitig zum angeblichen Tatzeitpunkt dienstlich im Ausland unterwegs war.  Selbst konnte er die Tat daher nicht begangen haben.

Gericht bezieht sich auf die BGH-Tauschbörsenentscheidungen I – III

Eine eventuelle Störerhaftung kam ebenfalls nicht in Betracht. Gemeinsam mit unserem Mandanten konnten wir dem Gericht darlegen, dass sowohl erwachsene als auch minderjährige Familienangehörige zum vermeintlichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten und dieses auch nutzten.

Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Tauschbörse I – III), besteht gegenüber volljährigen Familienmitgliedern keine Verpflichtung, diese darauf hinzuweisen, keine illegalen Tauschbörsen zu benutzen. Erwachsene Menschen sind selbst in der Lage, dies zu erkennen und bedürfen daher keiner besonderen Aufforderung. Der minderjährige Sohn wurde durch unseren Mandanten aufgeklärt und ihm wurde die Nutzung illegaler Tauschbörsen ausdrücklich verboten. Darauf allerdings kam es im Verfahren überhaupt nicht mehr an, da sowohl die Ehefrau unseres Mandanten als auch der volljährige Sohn bereits grundsätzlich als Verantwortliche in Betracht kamen.

Gewonnene Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

 

AG Hof, Urteil vom 08.11.2016, Az. 12 C 747/16

 

(…) Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Hof

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: [Name]

gegen

[Name]
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Hof durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 08.11.2016 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

Der Beklagte befand sich am xx.xx.2012 auf einer Geschäftsreise in [Anschrift]. Die Ehefrau des Beklagten sowie seine beiden Söhne [Name] und [Name], hatten am xx.xx.2012 Zugriff auf den gesicherten Internetanschluss des Beklagten. Die Familie verfügte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über vier Computer, mit denen auf den Internetanschluss zugegriffen wurde. Eine Nachfrage bei den Familienmitgliedern ergab keinen Tatverdacht dahingehend, dass das Spiel „[Name]“ illegal in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde. Auch die Suche nach Filesharingsoftware sowie dem streitgegenständlichen Werk blieben ohne Ergebnis.

Die Klägerin behauptet,
der Beklagte hätte das Computerspiel „[Name]“, dessen ausschließliche Nutzungsrechte die Klägerin hätte, am xx.xx.2012 gegen [Uhrzeit] Uhr unerlaubt über eine Internettauschbörse verbreitet und dabei die IP-Adresse [IP] genutzt.

Sie begehrt daher mindestens 500,00 EUR Schadensersatz als Lizenzschaden sowie 859,80 EUR Ersatz für Abmahnkosten aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von mindestens 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin weitere 859,80 Euro Aufwendungsersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom xx.xx.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin konnte weder nachweisen, dass der Beklagte die streitgegenständliche Rechtsverletzung selbst begangen hat, noch dass er als Störer haftet.

Der Beklagte befand sich unstreitig zum Tatzeitpunkt dienstlich in [Anschrift]. Er selbst kann also die Rechtsverletzung nicht begangen haben.

Eine Störerhaftung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte hat dargelegt, dass sowohl erwachsene als auch minderjährige Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten und dieses auch benutzt haben. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (sog. Tauschbörse-Entscheidungen I – III), der sich das Amtsgericht Hof anschließt, besteht gegenüber volljährigen Familienmitgliedern keine Verpflichtung, diese darauf hinzuweisen, keine illegalen Tauschbörsen zu benutzen. Erwachsene Menschen sind selbst in der Lage, dies zu erkennen, bedürfen daher keiner besonderen Aufforderung. Da sowohl die Ehefrau als auch der volljährige Sohn [Name] als Verantwortliche in Betracht kommen, kommt es überhaupt nicht mehr darauf an, ob der minderjährige Sohn tatsächlich, wie unstreitig vorgetragen, aufgeklärt und ihm die Nutzung illegaler Tauschbörsen verboten wurde. Sobald auch erwachsene Familienmitglieder als Täter in Frage kommen, fehlt es an der Kausalität einer unvollständigen Aufklärung zum Rechtsverstoß.

Auf die sonstigen rechtlichen Fragen kommt es daher nicht mehr an. Diese sind im Übrigen ebenfalls durch die neuste BGH-Rechtsprechung (Tauschbörse I – III) geklärt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

gez.

[Name]
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 08.11.2016

gez. [Name]
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

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AG Hof, Urteil vom 08.11.2016, Az. 12 C 747/16

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