Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Landgericht Leipzig – Benennung des Täters nach Klageerhebung ausreichend. Berufung der Kanzlei .rka Rechtsanwälte wird zurückgewiesen.

16:36 Uhr

Ein abgemahnter Anschlussinhaber hat nicht deshalb die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er den wahren Täter des Filesharings erst nach Klageerhebung genannt hat. Das hat das Landgericht Leipzig in einem von uns geführten Filesharing-Verfahren entschieden.

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

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Bericht

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Die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute hatte einen Familienvater abgemahnt, weil von dessen Anschluss das Computerspiel „Dead Island“ im Wege des Filesharings hochgeladen worden war. Die Abmahnung erfolgte im Namen der Koch Media GmbH, die als Rechteinhaberin von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten verlangte.

Nachdem die Abmahnanwälte den Vater als Anschlussinhaber verklagt hatten, verteidigte sich dieser damit, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Er wies darauf hin, dass der Ex-Freund seiner Tochter die Begehung der Tat zugegeben habe.

Daraufhin wies das Amtsgericht (AG) Leipzig die Klage der Koch Media GmbH ab (Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16). Denn aufgrund der Angabe des Namens des Ex-Freundes der Tochter war unser Mandant seinen Nachforschungspflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Insofern hafte er nicht als Täter. Eine Störerhaftung scheide ebenfalls aus, da es üblich sei, den Gästen das WLAN-Passwort zu geben.

Kanzlei rka Reichelt Klute geht erfolglos in Berufung

Hiermit wollte sich die Kanzlei .rka Rechtsanwälte jedoch nicht abfinden und legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2016 (Silver Linings Playbook, Az. I ZR 86/15) verlangte sie zum einen nach wie vor, dass der Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung für die Abmahnkosten aufkommen solle.

Ferner verwiesen die gegnerischen Anwälte darauf, dass sich unser Mandant angeblich schadensersatzpflichtig gemacht habe, da er den Täter erst nach Klageerhebung angegeben hatte, obwohl er zuvor mehrfach dazu aufgefordert worden war. Hierdurch habe er gegen eine angeblich bestehende vorprozessuale Aufklärungspflicht verstoßen, die sich aus dem durch die Abmahnung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ergebe. Hätte er den Täter vor Klageerhebung genannt, hätte das Verfahren vermieden werden können. Infolge dessen müsse er zumindest für die Kosten des Verfahrens aufkommen.

Das Landgericht (LG) Leipzig folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es hat die Berufung nun im vollen Umfang zurückverwiesen (Beschluss vom 13.04.2017, Az. 05 S 487/16).

Filesharing: Kostentragungspflicht bei Täterbenennung erst nach Klageerhebung

Zunächst scheide eine Störerhaftung aus, denn gegenüber volljährigen Besuchern treffe den Anschlussinhaber keine Aufklärungspflicht im Hinblick darauf, dass die Nutzung von Tauschbörsen verboten sei.

Auch die Verfahrenskosten habe der beklagte Familienvater nicht zu tragen, da ihn als Anschlussinhaber keine vorprozessuale Aufklärungspflicht bezüglich der Person des Täters treffe. Dies ergebe sich daraus, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nur im Rahmen des streitigen Verfahrens bestehe. Denn sie stelle eine rein prozessuale Vortrags- und Nachforschungsverpflichtung dar. Diese dürfe nicht auf eine vorprozessuale Obliegenheit hin ausgedehnt werden.

Hiergegen spreche nicht, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit bei einer berechtigten Abmahnung anders entschieden hat. Denn diese Grundsätze dürften einerseits nicht auf das Urheberrecht übertragen werden. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall bereits die Abmahnung mangels Täter- oder Störerhaftung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt gewesen.

Diese Entscheidung des Landgericht Leipzig steht auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im Einklang. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16) lediglich festgestellt, dass der Anschlussinhaber den ihm bekannten Täter vor Gericht angeben muss, um eine eigene Haftung abzuwenden. Er hat keine Aussage dazu gemacht, wie die Situation vor Klageerhebung aussieht.

Fazit

Das Landgericht Leipzig hat entschieden, dass den abgemahnten Anschlussinhaber keine vorprozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich des wahren Täters trifft. Kennt man ihn zwar schon vor Klageerhebung, nennt ihn aber erst vor Gericht, so ist man nicht zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.

Aufgrund dieser rechtlichen Situation sollten Sie als abgemahnter Anschlussinhaber nicht ungeprüft den Namen des wahren Täters preisgeben. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnkanzlei Druck macht und damit droht, dass Sie für die Verfahrenskosten aufkommen müssen. Vielmehr sollten Sie sich bei einer Abmahnung wegen Filesharings umgehend beraten lassen. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass Sie oder Ihre nahen Angehörigen unnötig haften.

Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Tauschbörsen-Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten erfolgreich gegen Abmahnkanzleien und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen.

Um sich erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen zu können und sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen, bieten wir für Abgemahnte eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Sollten Sie sich nach dieser dafür entscheiden, sich von uns vertreten zu lassen, sieht unser Vorgehen wie folgt aus:

– Zunächst bestreiten wir den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens
– Wir prüfen, ob Sie für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sind bzw. ob Regelungen der Störerhaftung greifen
– Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden teure Eilverfahren ab
– Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern.

Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Vermeidung weiterer Abmahnungen und beraten Sie in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Auch bei bereits eingegangen Mahnbescheiden können wir für Sie Widerspruch einlegen, sofern dies in der zwei Wochen Frist geschieht. In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen leider nicht. Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten und werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.

Wie Sie uns erreichen können

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8161 65 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

Weitere Informationen zu erfolgreichen Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erhalten Sie unter folgendem Link:

Gewonnene Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

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LG Leipzig, Beschluss vom 13.04.2017, Az. 05 S 487/16

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