.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Kammergericht – Streitwert für Unterlassungsansprüche in Filesharing-Verfahren ist mit 20.000,00 EUR angemessen

23:49 Uhr

Hamburg / Berlin, 30.05.2016 (eig.). Die Wertfestsetzung für den Unterlassungsanspruch in einem Filesharingverfahren mit 20.000,00 EUR ist nach den Kriterien des § 3 ZPO nicht übersetzt.

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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/kammergericht-streitwert-fuer-unterlassungsansprueche-in-filesharing-verfahren-ist-mit-eur-20-00000-angemessen/

Beschluss als PDF:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/2016/05/KG-Beschl.-v.-20.05.2015-24-W-42-16.pdf

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Die Begrenzung in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG betrifft nur den der vorgerichtlichen Abmahnung zu Grunde zu legenden Gegenstandswert. Dies hat das Kammergericht in Berlin entschieden (KG Berlin, Beschl. v. 20.05.2015, Az. 24 W 42/16).

Das maßgebliche Interesse der Klägerin, das zum Kauf angebotene Computerspiel weiterhin erfolgreich zu vertreiben und ihr Verkaufsinteresse tatsächlich empfindlich störende Filesharing-Verstöße, wie sie hier kurz nach Erstveröffentlichung des mit erheblichen Kosten entwickelten Computerspiels im Raum standen, für die Zukunft zu unterbinden, ist gravierend„, so die Berliner Richter.

Die Rechtsprechung des Kammergerichts folgt damit der Rechtsprechung aus München (OLG München, Beschl. v. 17.12.2015, Az. 6 W 1445/15) und Hamburg (HansOLG, Beschl. v. 12.09.2014, Az. 5 W 33/14).

 

KG Berlin, Beschluss vom 20.05.2015, Az. 24 W 42/16

 

(…) In dem Streitwertbeschwerdeverfahren

[Name] ./. [Name]

hat der 24.Zivilsenat des Kammergerichts in 10781 Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht [Name] als Einzelrichter gemäß § 568 ZPO am 20. Mai 2016 beschlossen:

I. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten gegen die zu Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2016, Az. 16 0 134/15 erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

II. Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

GRÜNDE

Die zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet.

Die Wertfestsetzung für den Unterlassungsanspruch, es zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel „[Name]“ ohne Einwilligung der Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten, mit 20.000,00 EUR ist nach den Kriterien des § 3 ZPO§ 97a Abs. 3 S.2 UrhG betrifft nur den Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung – nicht übersetzt.

Das maßgebliche Interesse der Klägerin, das zum Kauf angebotene Computerspiel weiterhin erfolgreich zu vertreiben und ihr Verkaufsinteresse tatsächlich empfindlich störende Filesharing-Verstöße, wie sie hier kurz nach Erstveröffentlichung des mit erheblichen Kosten entwickelten Computerspiels im Raum standen, für die Zukunft zu unterbinden, ist gravierend.

Die Wertfestsetzung entspricht daher nicht nur den eingereichten Beschlüssen des Oberlandesgerichts München zu Az. 6 W 1445/15 vom 17. Dezember 2015 (Bl.92 ff. d.A.) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Az. 5 W 33/14 (Bl.95 ff. d.A.), sondern fügt sich auch nahtlos in das in Berlin übliche Streitwertgefüge in vergleichbaren Fällen ein (vgl. etwa den Beschluss des Senats zu Az. 24 U 67/14 vom 16.September 2014 betreffend den Unterlassungsanspruch in einem Filesharingfall zu einem *****film mit einer Wertfestsetzung von ebenfalls 20.000,00 EUR.).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs.3 GKG. (…)

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KG Berlin, Beschluss vom 20.05.2015, Az. 24 W 42/16

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