Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin): Hinweisbeschluss des Landgericht Berlin vom 21.03.2017 (Az. 15 S 48/15)

15:40 Uhr

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage der I-ON New Media gegen eine Mandantin abgewiesen. Die Gegenseite legte Berufung ein. Das Landgericht Berlin erließ einen Hinweisbeschluss und regte an, die Berufung zurück zu nehmen. Es bezieht sich auf die aktuelle Entscheidung des BGH „Afterlife“ und den Schutz der Familie vor staatlichen Eingriffen.

 

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Rechtsanwalt Kai Jüdemann

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(…) Landgericht Berlin

21.03.2017

Geschäftsnummer: 15 S 48/15
31 C 121 /15
Amtsgericht Charlottenburg

In dem Rechtsstreit

I-ON New Media GmbH ./. …

hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin am 21.03.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Meyer-Schäfer und die Richter am Landgericht Dr. Danckwerts und Raddatz

beschlossen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nach einstimmiger Überzeugung der Kammer erfüllt.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin weiterhin unterstellt werden, dass sie aktivlegitimiert ist und ihre Behauptungen zu den Ermittlungen zutreffen. Diese Aspekte haben nicht zu der Klageabweisung geführt. Die Kammer stimmt der Begründung des angefochtenen Urteils zur fehlenden Haftung des Beklagten zu.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (- I ZR 154/15 -, Urteil vom 6. Oktober 2016 – Afterlife) genügt ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast erfolgt unter Beachtung des grundrechtlichen Schutzes des ungestörten ehelichen und familiären Zusammenlebens vor staatlichen Beeinträchtigungen. Dieser Schutzbereich ist berührt, wenn dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast Auskünfte abverlangt werden, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen. Der Anschlussinhaber muss daher über die Angabe, dass seine Ehefrau oder sein Kind Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hat, keine weitergehenden Nachprüfungen dahingehen, ob die Ehefrau hinsichtlich der Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin in Betracht kommt, anstellen. Insbesondere ist es ihm nicht zuzumuten, die Internetnutzung seines Ehegatten zu überwachen und zu dokumentieren (zum Ganzen: BGH, a.a.0.).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger vorgetragen, dass seine Ehefrau und die gemeinsame erwachsene Tochter in der Wohnung eigenständig auf seinen Internetanschluss zugreifen konnten. Seine Ehefrau seit zu den Zugriffszeitpunkten in der Wohnung gewesen und habe auf Befragen abgestritten, so dass ihm nicht bekannt sei, ob sie die Tat begangen habe. Ob die Tochter zum Zugriffszeitpunkt in der Wohnung war, wusste der Beklagte nicht. Damit hat der Beklagte zwei Personen benannt, die ebenfalls als Täter in Betracht kommen.

Einen Anscheinsbeweis oder eine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist, gibt es nicht (BGH, a. a. O.).

Dass die Ehefrau des Beklagten ihre Täterschaft bestritten hat, schließt ihre Täterschaft nicht aus. Der Beklagte hat aus dieser Reaktion nur den Schluss gezogen, dass er nicht weiß, ob seine Ehefrau die Tat begangen hat. Die Klägerin hat zwar bestritten, dass die Ehefrau des Beklagten die Täterin ist und sie dafür als Zeugin benannt. Selbst wenn man aber unterstellt, dass eine Beweisaufnahme das Gericht davon überzeugen würde, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus, käme noch die erwachsene Tochter des Beklagten als Täterin in Betracht. Es besteht kein Grund, an der Ernsthaftigkeit dieser Möglichkeit zu zweifeln, zumal eine Beteiligung am Filesharing im Zweifel eher die jüngere Generation als deren Eltern ansprechen dürfte. Die Klägerin hat sich zu einer Täterschaft der Tochter nicht eingelassen. Sie hat deren Täterschaft nicht bestritten und dazu keinen Beweis angetreten.

Die von der Klägerin gestellten Anforderungen an den Umfang und die Tiefe der sekundären Darlegung durch den Anschlussinhaber sind im familiären Kreis (Ehefrau und Kind) nicht mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH vereinbar.

Da auch kein Anhaltspunkt für eine Störerhaftung des Beklagten vorliegt, es ihm insbesondere nicht zuzumuten war, seine Ehefrau und seine erwachsene Tochter ohne erkennbaren Anlass zu belehren und deren Internetverhalten zu überwachen, trifft die Entscheidung des Amtsgerichts zu.

Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO erfüllt sind, wird angeregt, die Berufung im eigenen Kosteninteresse zurückzunehmen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen.

Meyer-Schäfer

Dr. Danckwerts

Raddatz

Für die Richtigkeit der Abschrift Berlin, den 21.03.2017 (…)

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LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15

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