NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte vor dem Landgericht Bochum (Urteil vom 21.09.2017, Az. I-8 S 27/17)

23:49 Uhr

Das Landgericht Bochum verurteilte einen Rechtsverletzer zur Zahlung von 887,03 EUR und zur Zahlung von Schadenersatz von 510,00 EUR, nachdem das Amtsgericht Bochum der Klage nicht in dieser Höhe statt gab.

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NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

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Bericht

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Urteil als PDF:
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Das Landgericht Bochum stellte fest, der Beklagte habe lediglich vorgetragen, seine Kinder dürften den einzigen internetfähigen Computer im Haushalt lediglich unter Aufsicht nutzen und seine Frau unbeschränkten Zugang zu diesem Computer habe. Grundsätzlich müsse der Anschlussinhaber, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen, im zumutbaren Maß Nachforschungen anstellen und mitteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14 = GRUR 2016, 191).

Das Gericht führt weiter aus, dass zu berücksichtigen sei, dass vorliegend die Interessen der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie des Beklagten abzuwägen seien (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 = GRGR 2017, 386). Dies führe regelmäßig zu dem Ergebnis, dass weder die Dokumentation der Internetnutzung des Ehegatten, noch die Untersuchung des Computers des Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software zumutbar sind.

Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Verbraucher schützende Norm des § 97a Abs. 3 UrhG nicht anzuwenden sei, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk besonders erfolgreich sei. Das Gericht nimmt in diesem Fall einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR an, aus dem die erstattbaren Anwaltskosten zu zahlen sind.

 

 

 

LG Bochum, Urteil vom 21.09.2017, Az. I-8 S 27/17

 

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

I-8 S 27/17

70 C 404/16
Amtsgericht Bochum

Verkündet am 21.09.2017
[Name], Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle

 

Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Strahmann, Emser Straße 9, 10719 Berlin,

gegen

Herrn [Name],
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: [Name],

 

hat die 8. Zivilkammer Bochum aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.09.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter Dr. [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 12.04.2017 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 510,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 25.11.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz werden der Klägerin zu 16% und dem Beklagten zu 84% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird es jeweils nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO).

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bochum war daher abzuändern.

1.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Bochum hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

a.

Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen die ausschließlichen Verwertungsrechte hinsichtlich des urheberrechtlich geschützten Computerspiels „[Name]“ inne. Sie hat eine entsprechende Lizenz von der Herstellerfirma [Name] GmbH erworben. Der entsprechende Vortrag der Klägerin wurde vom Beklagten nur unsubstantiiert mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten ist schon deswegen unbeachtlich, da der Beklagte ausweislich der Unterlassungserklärung vom 03.07.2013 die Rechteinhaberschaft der Klägerin bereits anerkannt hatte.

b.

Die Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zur Veröffentlichung im Internet, wurden durch das Anbieten des Spiels in einer Internettauschbörse zu 14 verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 25.04.2013 und dem 05.06.2013 verletzt.

c.

Täter der vorbenannten Urheberrechtsverletzungen war der Beklagte.

Grundsätzlich trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Urheberrechtsverletzung. Bei Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an einer Internettauschbörse trifft den Inhaber des Anschlusses, von dem aus die Teilnahme erfolgte, nach der Rechtsprechung des BGH aber eine sekundäre Darlegungslast, da die primär darlegungsbelastete Partei regelmäßig keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Anschlussinhaber nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten eine Rechtsverfolgung ermöglicht (BGH Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/16). Grundsätzlich entspricht der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit die ernsthafte Möglichkeit aufzeigt, dass diese anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH Urteil vom 08.01.2014, – I ZR 169/12). Vorliegend hat der Beklagte diesen Anforderungen nicht genügt.

Der Beklagte hat vorliegend seinen Vortrag darauf beschränkt, dass seine Kinder den einzigen internetfähigen Computer im Haushalt lediglich unter Aufsicht hätten nutzen dürfen und dass seine Frau unbeschränkten Zugang zu diesem Computer gehabt habe. Grundsätzlich muss der Anschlussinhaber, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen, im zumutbaren Maße Nachforschungen anstellen und mitteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 = GRUR 2016, 191). Dies hat der Beklagte vorliegend nicht getan. Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend die Interessen der Klägerin als Schutzrechteinhaberin gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie des Beklagten abgewogen werden müssen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 = GRUR 2017, 386). Dies führt regelmäßig zu dem Ergebnis, dass weder die Dokumentation der Internetnutzung des Ehegatten noch die Untersuchung des Computers des Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software zumutbar sind. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass es nur einen einzigen internetfähigen Computer im Haushalt des Beklagten gab. Der BGH hat in der vorbezeichneten Entscheidung (I ZR 154/15) auch ausgeführt, dass im Rahmen des Vortrages zu den Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, der Anschlussinhaber vielmehr auch zu der Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist oder war. Da der Beklagte sich hierzu jedoch in keinster Weise eingelassen hat, ist er seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

d.

Der Klägerin steht der Lizenzschadensersatzanspruch gegen den Beklagten jedenfalls in der beantragten Höhe zu. Bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 44/06 = NJW-RR 2009, 1053). Jedoch ist in den Fällen des Filesharings das Abstellen auf eine fiktive Lizenzgebühr wenig überzeugend, da in diesen Fällen eine marktübliche Lizenz schlicht nicht existiert. Gibt es – wie im Streitfall – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gern. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen (BGH Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 = MMR 2016, 121). Daher schätzt die Kammer die Schadensersatzhöhe anhand des gängigen Kaufpreises für ein Computerspiel am Markt, der Verletzungshandlung durch das illegale Anbieten in Tauschbörsen für eine unendliche Anzahl. von Nutzern und unter Berücksichtigung der Verstöße durch eine Vielzahl anderer Teilnehmer sowie auf Grundlage der unbestrittenen Verkaufszahlen im Bereich von 750.000 Exemplaren. Da es sich beim Filesharing um ein Massenphänomen handelt, so dass eine Überkompensation des Schadensersatzinteresses des jeweiligen Rechteinhabers zu vermeiden ist und die begehrte Schadensersatzhöhe in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzungshandlung stehen muss, erachtet die Kammer jedenfalls den klageweise geltend gemachten Betrag als geboten.

2.

Zudem hat der Kläger entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Bochum wegen der von ihm begangenen Urheberrechtsverletzungen einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Hinblick auf die durch die außergerichtlich erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten gern. § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Der geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz hinsichtlich der außergerichtlich erfolgten Abmahnung besteht jedoch nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Der von der Klägerin angesetzte Streitwert für die Abmahnung hinsichtlich der Unterlassung des Anbietens des Computerspiels in Höhe von 35.000,00 EUR war deutlich übersetzt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei einem durchschnittlich erfolgreichen Computerspiel von einem Gegenstandswert der Abmahnung von einem Streit von 15.000,00 EUR auszugehen, wobei die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung im Einzelfall zu berücksichtigen sind (BGH Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 43/15). Da die Klägerin – wie sie selbst im Schriftsatz vom 09.01.2017 vorträgt – größtenteils Nischenprodukte anbietet und die Veröffentlichung des Computerspiels zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen bereits deutlich über ein Jahr zurücklag, geht die Kammer vorliegend von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR aus. Hiergegen spricht auch nicht der Verkauf von 750.000 Exemplaren des Computerspiels, da erfolgreiche Computerspiele gerichtsbekannt regelmäßig Verkaufszahlen im Millionenbereich erreichen.

3.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung der Kammer auf den Urteilen des BGH vom 08.01.2014 (I ZR 169/12), vom 06.10.2016 (I ZR 154/16), vom Urteil vom 6.10.2016 (I ZR 154/15) und vom 12.5.2016 (I ZR 43/15) beruht.

Zugleich für den urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehinderten Vorsitzenden
Richter am Landgerichts [Name]

[Name]

[Name]

[Name]

 

Beglaubigt
[Name], Justizhauptsekretärin (…)

 

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LG Bochum, Urteil vom 21.09.2017, Az. I-8 S 27/17

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