Das Landgericht Frankfurt am Main mit einer neuen Herangehensweise zur theoretischen Möglichkeit der Täterschaft bei gleichzeitigen Bestreiten der Täterschaft durch die Mitnutzer – Berufungsrücknahme durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte (Az. 2-06 S 003/16)

09:55 Uhr

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Rechtsanwalt Markus Brehm

 

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Bericht

Berufungsverfahren:

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http://www.kanzleibrehm.de/kanzlei-brehm-auch-im-berufungsverfahren-erfolgreich-gegen-waldorf-frommer-filesharing-vorwurf-unbegruendet/

Amtsgericht:

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http://www.kanzleibrehm.de/waldorf-frommer-keine-haftung-des-familienvaters-bei-filesharing-trotz-bgh-tauschboerse-iii-ag-frankfurt/

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Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main) berichtet am 08. Mai 2017 von einer Berufungsrücknahme der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte. In vieler Hinsicht ein interessanter Fall von Abmahnung bis Berufungsrücknahme, insbesondere die Entscheidung rund um die theoretische Möglichkeit einer möglichen Täterschaft. Um diesen Abmahnfall transparenter zu gestallten darf AW3P, mit freundlicher Genehmigung durch Rechtsanwalt Markus Brehm, den Volltext zu den Entscheidungen des Erst- und Berufungsgericht veröffentlichen.

1. Klageverfahren am Amtsgericht Frankfurt am Main

Der Mandant der Kanzlei Brehm wurde 2012 durch die Kanzlei Waldorf Frommerer wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung über ein P2P-Netzwerk (Film; UVE + 1.06,00 EUR) abgemahnt. Da die Zahlung verweigert wurde, erhob die Kanzlei Waldorf Frommer 2014 Klage.

Verteidigung des Beklagten

AI:
– Bestreiten der Aktivlegitimation
– Einrede der Verjährung
– Bestreitet den Vorwurf
– zum Vorwurf am 22.11. nicht zu Hause

Internetzugang (WLAN Router):
– Verschlüsselungssystem WPA2
– 16-stelliges Passwort (mit Buchstaben und Zahlen)
– wurde abends ausgeschaltet

Mitnutzer:
– Ehefrau, 1 minderjähriger Sohn, 1 volljähriger Sohn
– zum Vorwurf am 22.11. war kein Mitnutzer zu Hause (Arbeit, Schule)
– Söhne wurde Nutzung Internettauschbörse verboten

Das Urteil

Wir haben jetzt die Ausgangssituation, dass die Gerichtsstandorte bundesweit unterschiedlich ermessen. Denn, wenn der Anschlussinhaber selbst den Vorwurf bestreitet und die benannten Mitnutzer den Internetzgang zum Vorwurf nicht konkret selbstständig benutzten, wurde durch die Klägerin regelmäßig vorgetragen und – meist – Recht gegeben,

(…) Der Beklagte habe seiner ihn als Anschlussinhaber treffenden sekundären Darlegungslast nicht genügt, da er nicht vorgetragen habe, dass und warum eine andere Person ernsthaft als Täter in Betracht komme. Allein die theoretische Möglichkeit der Täterschaft eines anderen sei nicht ausreichend, zumal nach dem Beklagtenvortrag letztlich niemand als Täter in Betracht komme. Der Beklage sei seinen Nachforschungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. (…)

 

Spätestens seit dem BGH-Entscheid „Tauschbörse III“ (Urt. v. 11.06.2015, I ZR 75/14) heißt es:

(…) Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt. (…)

sowie mit dem BGH-Entscheid „Everytime we touch“ (Urt. v. 12. 5. 2016, I ZR 48/15)

(…) Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. (…)

 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main trifft hierzu eine lesenswerte Entscheidung mit einer neuen Herangehensweise. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen und hat die tatsächliche Vermutung erschüttert. Die drei Mitnutzer konnten das Internet regelmäßig selbstständig benutzen. Das Amtsgericht betont, dass es nicht verkenne, dass es nicht auf die bloße Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt und eine pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt. Nur hätten die Mitnutzer ihr internetfähiges Gerät vor verlassen der Wohnung anschalten können, da die Nutzung einer Internettauschbörse keine Anwesenheit des Nutzers voraussetzt. So dass die Ehefrau und der volljährige Sohn als Täter in Betracht kommen könnten. Damit scheidet eine Haftung des Anschlussinhabers (Täter / Störer) aus.

 

2. Berufungsverfahren am Landgericht Frankfurt am Main

Da der Kläger eine andere Rechtsauffassung vertritt, wurde am Landgericht Berufung eingelegt. Das Landgericht bestätigte hier das erstinstanzliche Urteilt und teilte der Klägerin mit, die Berufung zurückzuweisen.

Theoretischen Möglichkeit – ja oder nein!?

Das Berufungsklägerin wies darauf hin, dass alle Mitnutzer den Vorwurf – glaubhaft – bestritten und somit allenfalls eine abstrakte, aber nicht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte konkrete Möglichkeit der Täterschaft eines haushaltsangehörigen Mitnutzers des Internetanschlusses des Beklagten. Das bedeutet, der Berufungsbeklagte wäre seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden und müsste haften.

Das Landgericht nahm eine neue Denkweise diesbezüglich vor und kam vorerst zu dem Schluss, dass das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffenden Gründen entschied, dass der Beklagte die Anforderungen an seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin hängt die Frage, ob der Beklagte eine bloß theoretische oder eine konkrete Zugriffsmöglichkeit seiner Haushaltsangehörigen dargetan hat, nicht vom Ergebnis der Befragung der Mitbewohner und davon ab, ob der Beklagte ihr Leugnen der Verletzungshandlung für glaubwürdig hält oder nicht. Abzustellen ist vielmehr allein auf die objektiven Umstände, die der Beklagte vorgetragen hat.

Alle Mitnutzer hatten die Möglichkeit das Internet mit zu benutzen und Tauschbörsen-Software zu installieren bzw. zu deinstallieren. Und eine Ortsanwesenheit eines Täters bei einer Tauschbörsennutzung wäre nicht zwingend notwendig. Und der Zugriff war in keinster Weise beschränkt. Der WLAN-Router hätte jederzeit durch die Mitnutzer wieder eingeschaltet werden können und somit war die Möglichkeit nicht nur theoretisch gegeben.

Das Landgericht wörtlich,

(…) Denn andernfalls käme auf der Grundlage des von der Klägerin unstreitig gestellten Vortrags bei ausgestelltem Router und Ortsabwesenheit des Beklagten gar kein Familienmitglied – auch nicht der Beklagte – als Täter in Betracht. Denn bei der vom Amtsgericht festgestellten Netzwerkinstallation war ohne laufenden Router über keinen Computer im Haus des Beklagten ein Internetzugriff möglich. Da die Klägerin erstinstanzlich zudem die korrekte Passwortsicherung des Internetzugangs unstreitig gestellt hatte, käme – bei ausgeschaltetem Router – nur eine fehlerhafte Ermittlung von IP- Adresse oder ihr zugeordnetem Internetanschluss in Betracht. Insgesamt stellt sich die Zugriffsmöglichkeit der übrigen Familienmitglieder damit keinesfalls als bloß theoretisch dar. (…)

Sicherlich stellt dieser Fall nur eine Einzelfallentscheidung dar. Das Landgericht bietet aber hier einen guten Ansatz die Phalanx der nicht ausreichenden theoretischen Möglichkeit zu durchbrechen. … Und, das man mit Erhalt einer Klageschrift sich an einem Profi – Anwalt – wenden sollte, der über Erfahrungen in Filesharing Verfahren verfügt.

 

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Steffen Heintsch für AW3P

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Volltextveröffentlichung

 

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az. 31 C 392/15 (83)

 

(…) Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 392115 (83)

Verkündet lt. Protokoll am:
17.12.2015
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin- / beamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Brehm, Deutschherrnufer 27, 60594 Frankfurt am Main

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht Dr. [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen unerlaubten Anbietens des Filmwerks „Killer Elite“ in einer sog. Internettauschbörse.

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Die von der Klägerin beauftragte Firma ipoque GmbH ermittelte, dass der Film „[Name]“ am xx.xx.2011 im Zeitraum von 18:xx bis 21:xx Uhr sowie am xx.xx.2011 im Zeitraum von 12:xx bis 17:xx Uhr in einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Die ermittelten IP-Adressen wurden im Rahmen eines zivilgerichtlichen Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom xx.xx.2012 unter Fristsetzung zum xx.xx.2012 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR mit Frist zum xx.xx.2012 auf (Bl. 49 d. A.). In dem Schreiben wurde alleine der ermittelte Zeitraum am xx.xx.2011 aufgeführt. Der Beklagte lehnte die Forderungen mit Schreiben vom xx.xx.2012 ab. Die Klägerin setzte dem Beklagten mit Schreiben vom xx.xx.2012 erneut Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der geforderten Beträge. Mit Schreiben vom xx.xx.2012 gab der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung ab. Zahlungen erfolgten nicht. Weitere Zahlungsaufforderungen der Klägerin vom xx.xx.2013 und xx.xx.2013 blieben ebenfalls erfolglos.

Im Jahr 2011 lebten im Haushalt des Beklagten auch seine Ehefrau, die Zeugin [Name] sowie seine damals 18- und 15 Jahre alten Söhne, die Zeugen [Name] und [Name].

Der streitgegenständliche WLAN-Router war mit einer WPA2- Verschlüsselung und einem 16stelligen Passwort bestehend aus Zahlen und Buchstaben gesichert. Im streitgegenständlichen Zeitraum am xx.xx.2011 waren die Ehefrau und die Söhne nicht Zuhause, sondern bei der Arbeit bzw. in der Schule. Zwischen den Parteien blieb ferner unstreitig. dass der Beklagte nach Erhalt der Abmahnung im Jahr 2012 sämtliche Familienangehörige zu den Vorwürfen der Klägerin befragte und diese die Rechtsverletzung abstritten.

Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund eines Vertrages mit der [Name] vom xx.xx.2010 exklusive Inhaberin der Verwertungsrechte an dem Film „[Name]“ für die Bundesrepublik Deutschland und habe nur die Rechte für die Kino bzw. DVD Auswertung an ihre 100%igen Tochterunternehmen [Name] bzw. [Name] vergeben. Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte als Anschlussinhaber habe den streitgegenständlichen Film in der Internettauschbörse zum Download angeboten. Der Beklagte habe seiner ihn als Anschlussinhaber treffenden sekundären Darlegungslast nicht genügt, da er nicht vorgetragen habe, dass und warum eine andere Person ernsthaft als Täter in Betracht komme. Allein die theoretische Möglichkeit der Täterschaft eines anderen sei nicht ausreichend, zumal nach dem Beklagtenvortrag letztlich niemand als Täter in Betracht komme. Der Beklage sei seinen Nachforschungspflichten nicht hinreichend nachgekommen.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2013 zu zahlen, sowie
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und erhebt die Einrede der Verjährung und Verwirkung etwaiger Ansprüche bezüglich des xx.xx.2011. Der Beklagte bestreitet, den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten zu haben. Der Film habe sich weder auf seinem Computer befunden, noch sei er in Filesharing-Netzwerken aktiv gewesen. Der Beklagte trägt weiter vor, er selbst sei im streitgegenständlichen Zeitraum am xx.xx.2011 nicht Zuhause gewesen, sondern bei seiner Arbeitsstelle. Der Beklagte behauptet ferner, der streitgegenständliche Internetanschluss sei im Jahr 2011 auch von seiner Ehefrau sowie seinen beiden Söhnen genutzt worden. Der Internetanschluss sei abends stets ausgeschaltet worden. Seine Frau und er hätten ihre beiden Söhne zudem bereits vor Erhalt der Abmahnung darüber belehrt, dass sie die Nutzung von Internettauschbörsen zu unterlassen hätten.

Die Klägerin hat am xx.xx.2014 einen Mahnbescheid über 600,00 EUR Schadensersatz und 506,00 EUR Rechtsanwaltskosten beantragt, jeweils wegen Urheberrechtsverletzung „gemäß Schreiben vom 18.04.12“ (Bl. 4 d.A.). Der Beklagte hat gegen den ihm am xx.xx.2014 zugestellten Mahnbescheid am xx.xx.2014 Widerspruch erhoben. Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung am xx.xx.2015 informatorisch angehört (Bl. 155 – 156 d.A.). Das Gericht hat zudem Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom xx.xx.2015 (Bl. 159 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2015 (Bl. 189 – 198 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG. Der Beklagte haftet weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die behauptete Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin – was der Beklagte in Abrede gestellt hat – überhaupt Aktivlegitimiert ist.

Zwar hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Diesen Vortrag hat der Beklagte indes in Abrede gestellt. Die Klägerin hat den ihr nach den allgemeinen Grundsätzen obliegenden Beweis (vgl. Wandtke / Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2014, § 97 Rn. 14) nicht erbracht, dass der Beklagte die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat.

a)

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 15 – „BearShare“). In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, das heißt, er muss sich entsprechend den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO zu den Behauptungen der Klägerin äußern. Der sekundären Darlegungslast genügt er nur, wenn er schlüssig vorträgt, andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen hatten selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss und kommen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 75/14, Rn. 42 – „Tauschbörse III“; BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 16, 18 – „BearShare“; BGH NJW 2061 m.w.N. – „Sommer unseres Lebens“). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 18 – „BearShare“).

Im vorliegenden Fall ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen und hat die tatsächliche Vermutung erschüttert. Der Beklagte hat dargetan, dass seine Ehefrau und seine beiden Söhne den Internetanschluss zum streitgegenständlichen Zeitpunkt konkret über drei Computer und ein WLAN-Netzwerk mitbenutzt haben und dabei jeweils eigenständig und regelmäßig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erachtet das Gericht diesen Vortrag des Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 ZPO für wahr, zumal die Zeugen allesamt übereinstimmend und glaubhaft bestätigt haben, dass und wie – das heißt, durch welche Geräte und über welche Verbindung – der streitgegenständliche Internetanschluss des Beklagten im Jahr 2011 von der Ehefrau sowie seinen beiden Söhnen mitbenutzt wurde.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommen die Zeugen ungeachtet dessen ebenso als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht, dass der Beklagte angegeben hat, sie alle hätten sich zum Zeitpunkt jedenfalls der Urheberrechtsverletzung entweder bei der Arbeit oder in der Schule aufgehalten. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass es nicht auf die bloße Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 75/14, Rn. 39 – „Tauschbörse III“) und eine pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 75/14. Rn. 42 – „Tauschbörse III“). Im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall „Tauschbörse III“, in dem der Beklagte insbesondere vorgetragen hat, seine gesamte Familie habe sich im Urlaub befunden und die Stromzufuhr des Routers sei vor Reisebeginn getrennt worden, liegen die hier grundsätzlich bestehende Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses der Familienmitglieder am 21. und 22.11.2011 und der konkrete behauptete Verletzungszeitraum am 22.11.2011 zeitlich eng beieinander. Die Ehefrau oder einer der Söhne hätte den frei zugänglichen Router morgens vor der Arbeit bzw. Schule ohne weiteres wieder einschalten und im konkreten Verletzungszeitraum eine Filesharing-Software benutzen können, zumal eine Anwesenheit am Computer nicht notwendig ist, um eine Filesharing Software zu nutzen und Dateien zum Download anzubieten.

Dem Beklagten oblag auch keine weitergehende Nachforschungspflicht. Insbesondere kann von dem Beklagten nicht verlangt werden, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen (vgl. u.a. LG Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015, GRUR-RR 2015, 522 Rn. 29, Rn. 31 m.w.N.). Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 18 – „BearShare“).

Eine Haftung des Beklagten nach § 832 Abs. 1 BGB für seinen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt minderjährigen Sohn, dem Zeugen [Name] scheidet ebenfalls aus. Es steht schon nicht fest, dass dieser die Rechtsverletzung begangen hat. Als Täter kommen gleichermaßen die Ehefrau und der ältere Sohn in Betracht.

b)

Vor diesem Hintergrund trifft die Klägerin die Beweislast für die Frage, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen, ist sie beweisfällig geblieben.

Der Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.

Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Wie oben festgestellt wurde, war eine Abmahnung nicht deswegen berechtigt, weil der Beklagte die Urheberrechtsverletzung als Täter begangen hat. Die Abmahnung war auch nicht deswegen berechtigt, weil die Beklagte als Störerin haftet.

Eine Abmahnung gegen einen Störer kommt gegen denjenigen in Betracht, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (vgl. BGH NJW 2010, 2061, 2062 m. w. N. – „Sommer unseres Lebens“). Als sog. Zustandsstörer haftet derjenige, der ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH NJW 2010, 2061, 2062 m.w.N. „Sommer unseres Lebens“). Als solche Verhaltenspflichten kommen Prüfpflichten hinsichtlich der Sicherung eines WLAN- Netzwerks gegen die Nutzung durch Dritte sowie eine Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Personen, die Zugriff auf den Internetanschluss haben, in Betracht (vgl. BGH NJW 2013, 1441 – „Morpheus“).

Der Beklagte hat jedenfalls hinsichtlich seiner Ehefrau und seines volljährigen Sohnes keine Überwachungspflicht verletzt. Eine solche Störerhaftung wurde seitens der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Gegenüber volljährigen Familienmitgliedern bestehen derartige Prüfpflichten allenfalls, wenn Anhaltspunkte für eine Rechtsgutsverletzung bestehen (vgl. BGH GRUR-RR 2012, 329, 331). Dies gilt auch für die Überlassung des Internetanschlusses an den Ehepartner (BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 28 – „BearShare“). Das Bestehen derartiger Anhaltspunkte hat die Klägerin bereits nicht dargetan. Da der Beklagte im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast dargetan hat, dass die Rechtsverletzung auch durch seine Ehefrau und den volljährigen Sohn begangen worden sein kann, gegenüber denen ihn im konkreten Fall keine Prüf- oder Überwachungspflichten treffen, hat die Klägerin eine aufgrund der Verletzung einer Prüfpflicht gegenüber dem minderjährigen Sohn adäquat-kausal beruhenden Urheberrechtsverletzung bereits nicht dargetan.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom xx.xx.2015 steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO darüber hinaus fest, dass der Beklagte seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinem damals minderjährigen Sohn [Name] nachgekommen ist. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass sogar beide Söhne vor Erhalt der Abmahnung mehrfach darüber belehrt worden sind, im Internet vorsichtig zu sein und die Nutzung von Internettauschbörsen zu unterlassen. Die Aussagen sind glaubhaft, insbesondere da von Belehrungen auch im Zusammenhang mit konkreten Anlässen berichtet wurden. So erhielt der minderjährige Sohn mit dem Umzug nach Hessen im Jahr 2010 ein eigenes Zimmer und erstmals einen eigenen Rechner, und der ältere Sohn hatte im Internet in dieser Zeit Erfahrungen mit einem Klingelton Abo gemacht. Eine weitergehende Überwachungspflicht bestand nicht.

Eine Störerhaftung aufgrund einer Verletzung der Prüfungspflicht hinsichtlich der ausreichenden Sicherung des WLAN- Zugangs scheidet bereits deswegen aus, da unstreitig geblieben ist, dass das Netzwerk durch eine WPA2- Verschlüsselung und ein 16-stelliges Passwort ausreichend gesichert gewesen ist.

Da schon die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob etwaige Ansprüche hinsichtlich des xx.xx.2011 verjährt gewesen wären.

3.

Die Zinsforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 02,
60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Dr. [Name]
Richter am Amtsgericht

Beglaubigt
Frankfurt am Main, den 18.12.2015
[Name], Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (…)

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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az. 31 C 392/15 (83)

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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16

 

(…) 2-06 S 003/16

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name],
Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Brehm, Deutschherrnufer 27, 60594 Frankfurt am Main,

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – durch Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], Richterin am Landgericht Dr. [Name] und Richter am Landgericht Dr. [Name] am 02.03.2017

beschlossen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Abmahnkostenerstattung wegen des öffentlich Zugänglichmachens des Films „[Name]“ im November 2011 im Wege des Filesharings.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen und die Klägerin beweisfällig für die Täterschaft des Beklagten geblieben sei. Mangels früherer Vorfälle scheide eine Störerhaftung des Beklagten für seine Ehefrau und seinen volljährigen Sohn genauso aus wie eine Störerhaftung für seinen seinerzeit minderjährigen Sohn, den der Beklagte und seine Ehefrau ordnungsgemäß belehrt hätten.

Das Urteil ist der Klägerin am xx.xx.2015 zugestellt worden. Mit bei Gericht am xx.xx.2016 eingegangenem Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt, die sie innerhalb der bis xx.xx.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am xx.xx.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Unstreitig hätten er und seine Ehefrau bereits am Morgen der streitgegenständlichen Verletzungshandlung das Haus verlassen. Dass der über Nacht ausgestellte Router vor dem Verlassen des Hauses zur Schule bzw. zur Arbeit wieder angestellt worden sei, könne – unstreitig – ausgeschlossen werden. Sämtliche Angehörige hätten, zum Vorfall befragt, – unstreitig – ihre Verantwortlichkeit glaubhaft bestritten, woran zu zweifeln keinerlei Anlass bestehe. Danach bestehe allenfalls eine abstrakte, aber nicht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte konkrete Möglichkeit der Täterschaft eines haushaltsangehörigen Mitnutzers des Internetanschlusses des Beklagten.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg.

Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 ZPO ebenfalls vorliegen.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Beweislast für eine Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers trifft, über dessen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Den Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 – „BearShare“ – Urt. v. 11.06.2016, I ZR 75/14, Rn. 37 – „Tauschbörse III“) sowie zur Mitteilung, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urt. v. 11.06.2016, I ZR 75/14, 42 – „Tauschbörse III“). Den Anforderungen an die sekundären Darlegungslast wird dabei allerdings die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 11.06.2016, I ZR 75/14, 42 – „Tauschbörse III“), so dass in einem solchen Fall die Täterschaft des Anschlussinhabers mangels ausreichenden Bestreitens unstreitig bleibt.

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen entschieden, dass der Beklagte die Anforderungen an seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hängt die Frage, ob der Beklagte eine bloß theoretische oder eine konkrete Zugriffsmöglichkeit seiner Haushaltsangehörigen dargetan hat, nicht vom Ergebnis der Befragung der Mitbewohner und davon ab, ob der Beklagte ihr Leugnen der Verletzungshandlung für glaubwürdig hält oder nicht. Abzustellen ist vielmehr allein auf die objektiven Umstände, die der Beklagte vorgetragen hat. Danach haben alle drei neben dem Beklagten in Betracht kommenden Haushaltsangehörigen mittels eigener Computer gleichwertigen Zugriff über den Zugang des Beklagten auf das Internet gehabt. Als Besitzer eigener Computer waren sie in der Lage Tauschbörsensoftware eigenständig zu installieren und wieder zu deinstallieren. Die gleichzeitige Ortsanwesenheit des Täters ist beim Bereitstellen von Internetdownloads grundsätzlich nicht erforderlich. Ferner war der Internetzugriff der Familienmitglieder in keiner Weise beschränkt und sie müssen – wie das Amtsgericht zu Recht unterstellt hat – in der Lage gewesen sein, den ausgeschalteten Router wieder einzuschalten. Denn andernfalls käme auf der Grundlage des von der Klägerin unstreitig gestellten Vortrags bei ausgestelltem Router und Ortsabwesenheit des Beklagten gar kein Familienmitglied – auch nicht der Beklagte – als Täter in Betracht. Denn bei der vom Amtsgericht festgestellten Netzwerkinstallation war ohne laufenden Router über keinen Computer im Haus des Beklagten ein Internetzugriff möglich. Da die Klägerin erstinstanzlich zudem die korrekte Passwortsicherung des Internetzugangs unstreitig gestellt hatte, käme – bei ausgeschaltetem Router – nur eine fehlerhafte Ermittlung von IP- Adresse oder ihr zugeordnetem Internetanschluss in Betracht. Insgesamt stellt sich die Zugriffsmöglichkeit der übrigen Familienmitglieder damit keinesfalls als bloß theoretisch dar.

Eine Störerhaftung des Beklagten hat das Amtsgericht mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, verneint.

III.

Die Kammer regt an, nicht zuletzt aus Kostengründen eine Rücknahme der Berufung zu prüfen.

Etwaiger neuer tatsächlicher Vortrag ist nach der ZPO ohnehin nur in sehr engen Grenzen zulässig. Darüber hinaus könnte sich die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gegebenenfalls auf die bloße Bezugnahme auf diesen Hinweis beschränken. Die Rücknahme würde zur Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz führen (KV 1222).

Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen 3 Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

[Name]

[Name]

[Name] (…)

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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16

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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 2-06 S 003/16

 

(…) Frankfurt am Main, 28.03.2017

Landgericht Frankfurt am Main
6. Zivilkammer

Aktenzeichen: 2-06 S 003/16
31 C 392/15 (83) Amtsgericht Frankfurt am Main
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Beethovenstraße 12, 80336 München

gegen

[Name],
Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Brehm Deutschherrnufer 27, 60594 Frankfurt am Main

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – durch Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], Richterin am Landgericht Dr. [Name] und Richter am Landgericht Dr. [Name] am 28.03.17

beschlossen:

Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Die Berufungsklägerin hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 ZPO).

[Name]

[Name]

[Name]

Beglaubigt
Frankfurt am Main, 03.04.2017
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin / -beamter der Geschäftsstelle

 

(…) Beglaubigte Abschrift

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße12
80336 München

Landgericht Frankfurt am Main
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt am Main
Vorab per Telefax: [Nummer]
Az. Gericht: 2-06 S 003/16
[…]
Datum: 24.03.2017

In Sachen

[Name]

gegen

[Name]

nehmen wir namens und im Auftrag der Klägerseite die Berufung zurück.

[Name], Rechtsanwalt

Beglaubigt
[Name] Rechtsanwalt (…)

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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 2-06 S 003/16

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