17:22 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Im unten genannten Verfahren hat sich das Landgericht Köln u.a. mit dem Umfang der sekundären Darlegungslast bei einer ausschließlichen Mitnutzung des Internetanschlusses durch Familienmitglieder befasst.
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Bericht
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Autorin:
Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann
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Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich gegen den Tatvorwurf mit der Behauptung gewehrt, er selbst habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen. Zu den maßgeblichen Verletzungszeiten sei er nicht zu Hause gewesen bzw. habe geschlafen. Das Musikalbum sei ihm unbekannt und es habe sich zu keiner Zeit in seinem Besitz befunden. Auch Tauschbörsensoftware habe er nicht genutzt, ihm sei bereits deren Funktion unbekannt.
Neben ihm habe seine im Haushalt lebende Ehefrau generell Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Diese habe sich zuhause aufgehalten und auf Nachfrage sogar bestätigt, das Internet zu den Zeiten der Rechtsverletzung tatsächlich genutzt zu haben. Auf Nachfrage habe sie allerdings angegeben, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, was der Beklagte auch nicht ernsthaft in Zweifel zog.
Die Ehefrau wurde vom Amtsgericht als Zeugin geladen, machte vor der Vernehmung jedoch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Das Amtsgericht Köln wies daraufhin die Klage mit der Begründung ab, es könne nicht festgestellt werden, dass ausschließlich der Beklagte und nicht auch dessen Ehefrau Täter der Rechtsverletzung gewesen sei.
Auf die Berufung der Klägerin hob das Landgericht Köln das erstinstanzliche Urteil nunmehr auf und verurteilte den Beklagten in vollem Umfang.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe der Beklagte mit seinem Vorbringen die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast gerade nicht erfüllen können. Dass die Ehefrau des Beklagten auf Nachfrage zugestanden haben will, den Internetanschluss zur konkreten Verletzungszeit genutzt zu haben, führe nicht zwingend dazu, dass diese auch ernsthaft als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht komme. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau ihre persönliche Täterschaft abgestritten, der Beklagte diese Angabe nicht angezweifelt und darüber hinaus die korrekte Ermittlung der Rechtsverletzung bestritten habe.
Der Vortrag des Beklagten zur Ehefrau sei insoweit „bewusst detailarm“ und sogar „widersprüchlich“, weshalb er nicht den Anforderungen an die Darlegungslast und den damit einhergehenden Nachforschungspflichten eines Anschlussinhabers genüge. Etwas anderes gelte auch nicht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Ehefrau um ein Familienmitglied handelt.
„Vorliegend genügt der Vortrag des Beklagten zu seinem eigenen Verhalten bereits nicht den Anforderungen an die Darlegungslast, die auch in dem Urteil des Bundesgerichtshofs „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, juris Rn. 15, 27) aufgestellt wurden. Auch in der vorgenannten Entscheidung, auf welche der Beklagte Bezug nimmt, führt der Bundesgerichtshof aus, dass die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs vom im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht genügt, des Weiteren, der Anschlussinhaber zu den Umständen seiner eigenen Internetnutzung vorzutragen hat und dabei auch zur Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (Bundesgerichtshof, a.a.O., „Afterlife“ juris Rn. 15, 27).
Der Vortrag hierzu ist zum einen bewusst detailarm, zum anderen widersprüchlich. Soweit der Beklagte zum Thema Filesharing vortragen lässt, er wisse nicht einmal, worum es sich dabei handele und sich der Beklagte, von Beruf Arzt, als nahezu unbedarft darstellt, steht dies im Widerspruch zur außergerichtlichen Korrespondenz, im Rahmen derer der Beklagte der Klägerin mitteilen ließ, er habe Mitbewohner angewiesen, keine Downloads vorzunehmen (…). Auch der Vortrag, ihm sei das Musikalbum nicht bekannt, steht im Widerspruch zu dem Vortrag „jedenfalls“ sei es nicht in seinem Besitz.
(…) Der Beklagte hat seiner Darlegungslast auch im Übrigen nicht genügt. So hat der Beklagte weder Angaben zu seinem eigenen Nutzungsverhalten, noch erstinstanzlich zu dem seiner Ehefrau vorgetragen, keine Angaben zu dem Vorhandensein der Zahl von internetfähigen Geräten in dem Familienhaushalt gemacht und sich insbesondere nicht dazu erklärt, ob die jeweiligen Computer der Ehegatten auch vom jeweils anderen Ehegatten (mit)genutzt wurden oder ob es einen gemeinsam genutzten Computer gab. Bereits aus diesem Grund ist nach dem Vorbringen des Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beklagten als Alleintäterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt.
Darüber hinaus hat der Beklagte erstinstanzlich trotz der mehrfachen Ermittlungen, aufgrund derer auch dem Beklagten bewusst sein musste, dass die Rechtsverletzungen von seinem Anschluss aus erfolgten, also nur von dem Beklagten selbst oder seiner Ehefrau begangen worden sein können, seine Ehefrau nicht als Täterin bezeichnet. Vielmehr hat der Beklagte ausgeführt, seine Ehefrau habe sich seines Wissens keine Urheberrechtsverletzungen zuschulden kommen lassen, es müsse ein Ermittlungsfehler vorliegen. Dies spricht dafür, dass der Beklagte die wiederholten Erklärungen seiner Ehefrau, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen, für wahrheitsgemäß hält. Denn das nur pauschal vorgetragene Leugnen der Tathandlung hat der Beklagte nach eigenem Vorbringen nicht weiter hinterfragt. Wenn der Beklagte indes die Aussage seiner Ehefrau nicht in Zweifel zieht, hat er nach Ansicht der Kammer gerade nicht vorgetragen und dargelegt, dass ein anderer, hier die Ehefrau des Beklagten, als alleinige Täterin in Betracht kommt (zu einem vergleichbaren Fall vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 15.02.2018 – Az. 14 S 13/17). Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten in zweiter Instanz zum Nutzungsverhalten seiner Ehefrau.“
Dass die von der Klägerseite als Zeugin angebotene Ehefrau erstinstanzlich das Zeugnis verweigerte, sei mithin unerheblich, da es mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast einer Beweisaufnahme überhaupt nicht bedurfte.
„Da die Klägerin Beweis für die Täterschaft des Beklagten erst erbringen muss, wenn dieser seiner sekundären Darlegungslast genügt hat, dies aber aus vorstehenden Gründen vorliegende nicht erfolgte, ist, obgleich die Klägerin in erster Instanz beweisfällig blieb, von der Täterschaft des Beklagten auszugehen.“
Auch die ansonsten umfassenden, aber im Ergebnis pauschal verbliebenen Einwände der Beklagtenseite konnten keinerlei Berücksichtigung finden. So war nach Auffassung des Landgerichts aufgrund des unsubstantiierten Bestreitens und mangels anderweitiger Angaben insbesondere von der Anspruchsbefugnis der Klägerin sowie der korrekten Ermittlung der Rechtsverletzung auszugehen. Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche erachtete das Landgericht ebenfalls für angemessen.
Folgerichtig hat die Kammer die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der Beklagte wurde daher zur Zahlung der geltend gemachten Ansprüche in voller Höhe sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten beider Instanzen verurteilt. Die Entscheidung wurde von WALDORF FROMMER für ein führendes Medienunternehmen erwirkt.
LG Köln, Urteil vom 15.02.2018, Az. 14 S 18/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
125 C 228/16
Amtsgericht KölnVerkündet am 15.02.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle .
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma [Name] vertreten durch die [Name] München,
Klägerin und Berufungsklägerin,Prozessbevollmächtigte: WALDORF FROMMER Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
Herrn [Name], 50737 Köln,
Beklagten und Berufungsbeklagten,Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte [Name] GbR, 50674 Köln,
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.04.2017, Az.: 125 C 228/16, wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Musikalbum [Name] des Künstlers [Name] gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. mindestens 450,00 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 506,00 EUR geltend.
Auf der CD sowie dem Cover des streitgegenständlichen Musikalbums ist jeweils vermerkt: [Text].
Das streitgegenständliche Musikalbum wurde ohne Zustimmung der Rechteinhaber in Peer-to-Peer-Netzwerken, sogenannten Filesharing-Tauschbörsen, anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten.
Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen teilte die von der Klägerin beauftragte Firma Digital Forensics GmbH der Klägerin mit, dass sie mittels des von ihr eingesetzten „Peer-to-Peer Forensic System“ („PFS“) festgestellt habe, dass das streitgegenständliche Musikalbum in der Zeit vom [Datum] bis zum [Datum] vier Mal unter drei verschiedenen IP-Adressen von Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war (Bl. 18 GA; Anlage K 3, Bl. 45 GA).
Die Deutsche Telekom AG – Konzernmutter der Deutschen Telekom GmbH – erteilte der Klägerin aufgrund des von dieser bei dem Landgericht Köln gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erwirkter Gestattungsbeschlusses (Az. 214 O 205/12) die Auskunft, dass die festgestellten IP-Adressen zu den angegebenen Tatzeitpunkten jeweils dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen waren (Anl. K 2, Bl. 44 GA). Der Beklagte war im Jahr [Jahreszahl] Inhaber eines von der Deutschen Telekom GmbH zur Verfügung gestellten Internetanschlusses mit WLAN-Verbindung, welches mittels WPA2-Verschlüsselung und individuellen Passwortes gesichert war. Er wohnte damals wie heute mit seiner Ehefrau zusammen.
Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] wegen der streitgegenständlichen Rechtsverletzung vom [Datum] abmahnen und zur Zahlung von Lizenzschadensersatz auffordern (Anlage K 4-1, Bl. 46 ff. GA). Diesbezüglich begehrt die Klägerin Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 506,00 EUR, berechnet nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale.
Der Beklagte gab mit Schreiben vom [Datum] eine Unterlassungserklärung ab, lehnte Zahlungen an die Klägerin indes ab unter Hinweis darauf ab, dass er selbst das Werk nicht heruntergeladen habe und Mitbewohner angewiesen worden seien, keine Downloads vorzunehmen (Anlage K4-2, Bl. 57 GA). In der Folge forderte die Klägerin den Beklagten mehrfach vergeblich, zuletzt mit Schreiben vom 16.04.2015 (Anl. K4:7; Bl. 74 ff. GA) unter Fristsetzung bis zum 23.04.2015 zur Zahlung von Lizenzschadensersatz i:H:v. 450,00 EUR und Begleichung der Rechtsanwaltskosten auf.
Die Klägerin hat behauptet, sie verfüge über die Rechte des Tonträgerherstellers nach. § 85 UrhG unter Bezugnahme auf die unter „www.musicline.de“abrufbare Datenbank der Musikwirtschaft. Sie behauptet, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stünden ihr die exklusiven Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung aus einem konzerninternen Repertoire-Austauschvertrag mit der [Name] zu.
Der Beklagte habe zu den oben genannten Zeitpunkten des Musikalbum im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien zutreffend erfolgt, was sie näher ausführt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen täterschaftlich verantwortlich. Er habe seiner Darlegungslast als Anschlussinhaber nicht genügt. Weder habe der Beklagte zur eigenen Nutzung ausreichend vorgetragen, noch widerspruchsfrei zur Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte, insbesondere seiner Ehefrau.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe wegen der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadenersatz gegen den Beklagten zu, welcher wegen der Möglichkeit, Musikalben zeitlich unbegrenzt auszuwerten, vom Gericht gemäß § 287 ZPO mit mindestens 450,00 EUR zu bemessen sei. Im Hinblick auf die Abmahnkosten sei der nunmehr geltende § 97 Abs. 3 S. 2 UrhG n.F. nicht anwendbar, da auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung abzustellen.
Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und ausgeführt, in Anlage K 1 sei eine Firma RCA Records als Urheber und Produzent ausgewiesen. Der Beklagte hat ferner bestritten, die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen zu haben. Er hat bestritten, dass das vorgetragene Ermittlungsergebnis zutreffend sei, insbesondere die entsprechenden IP-Adressen und Upload-Angebote korrekt ermittelt und die IP-Adressen ihm zugeordnet gewesen seien.
Er hat behauptet: Ihm sei das Musikalbum nicht bekannt, „jedenfalls“ (Schriftsatz vom 03.08.2016, Seite 3, Bl. 121 GA) habe es sich zu keiner Zeit in seinem Besitz befunden. Er habe weder irgendeine Tauschbörsen-Software genutzt, noch jemals ein sonstiges Filesharing-Netzwerk aufgesucht. Ein solches Programm sei zu keiner Zeit auf der Festplatte seines Rechners installiert gewesen. Er wisse gar nicht, was ein Filesharing-Netzwerk sei, geschweige denn, wie ein solches funktioniere. Er habe „den streitgegenständlichen Film“ (Schriftsatz vorn 03.08.2016, Seite 11, Bl. 129 GA) weder zu den Tatzeitpunkten noch zu einem anderen Zeitpunkt zum Download angeboten. Er habe zu den Tatzeiten am [Datum] geschlafen, am [Datum] sei er beruflich unterwegs gewesen. Seine Ehefrau sei zu den Tatzeiten jeweils zu Hause gewesen. Seine Ehefrau habe damals mit einem eigenen Rechner unabhängig und selbstständig den Internetanschluss des Beklagten genutzt. Auf Nachfrage unmittelbar nach Erhalt des Abmahnschreibens habe seine Ehefrau bejaht, zu den streitgegenständlichen Tatzeiten am [Datum] und [Datum] mit ihrem eigenen Rechner online gewesen zu sein, den Tatvorwurf als solchen aber bestritten. Soweit dem Beklagten bekannt; habe seine Ehefrau noch nie Urheberrechtsverletzungen begangen.
Der Beklagte meint, weitergehende Nachforschungspflichten habe er nicht, er sei seiner ihn als Anschlussinhaber treffenden, sekundären Darlegungslast nachgekommen.
Mit Urteil vom 03.04.2017 (BI. 248 ff. GA) hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei jedenfalls der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Vortrag des Beklagten sei ausreichend. Sofern Mitnutzer, eines Internetanschlusses vorhanden seien, die auch als Täter des Filesharing generell in Betracht kämen, sei die für die tatsächliche Vermutung erforderliche höchster Wahrscheinlichkeit erkennbar nicht erreicht. Die Klägerin sei sodann beweisfällig geblieben, weil die von der Klägerin als Zeugin benannte Ehefrau des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Köln vom 13.03.2017 die Aussage verweigert habe. Die Beklagte hafte auch nicht als Störer.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Gegen das ihr am 12.04.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.05.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.07.2017 – mit Schriftsatz vom 10.07.2017, am 10.07.2017 bei Gericht eingegangen, begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe die Anforderungen an die dem Beklagten als Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast verkannt. Nach den von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätzen sei es nicht ausreichend, lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss zu behaupten. Darüber gehe der Vortrag des Beklagten jedoch nicht hinaus. Der Beklagte sei der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zur Erschütterung der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung der Täterschaft auch nicht ansatzweise nachgekommen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die mittlerweile ergangenen BGH-Entscheidungen. Hierzu habe der Beklagte zu eigenem Nutzerverhalten und dem seiner Ehefrau vortragen und das Ergebnis von Nachforschungen mitteilen müssen. Auch habe sich der Beklagte nicht dazu erklärt, welche internetfähigen Endgeräte sich in seinem Haushalt befunden hätten und auf welche er berechtigt zugreifen konnte. Der Vortrag des Beklagten zur möglichen Täterschaft seiner Ehefrau sei weder substantiiert, noch plausibel vor dem Hintergrund, dass erstinstanzlich der Beklagte selbst nicht von einer Täterschaft seiner Ehefrau ausgegangen sei, sondern Ermittlungsfehler vorgetragen habe. Soweit die Beklagte nun weiter zur Nutzung durch seine Ehefrau vortrage, sei dieser Vortrag ohnehin verspätet.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er trägt weiter vor, seine Ehefrau habe ihren eigenen Rechner (Laptop) schon im [Name] zur elektronischen Datenverarbeitung und zur Kommunikation und Informationen und zum Online-Konsum von Social Media, Musik und Filmen genutzt. Er sei davon ausgegangen, dass dies über legale Dienste erfolgte. Gegenteilige Hinweise habe es nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
1.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, 517, 519, 522 ZPO.
2.
Die Berufung ist auch begründet.
Die Klägerin rügt zu Recht gemäß § 513 ZPO, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einer Rechtsverletzung (§§ 546, 286) ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
a)
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung des Musikalbums [Name] in Form der öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 97 Abs. 2, 85 Abs. 1, 2, 31 Abs. 3 UrhG sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG a.F. in‘ Höhe von insgesamt 956,00 EUR (450,00 EUR + 506;00 EUR) zu.
aa)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Gemäß § 85 Abs, 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG wird vermutet, dass die Inhaberin der Tonträgerrechte an dem streitgegenständlichen Musikalbum ist, weil sie auf Vervielfältigungsstücken in der üblichen Weise, nämlich durch den Vermerk als Rechtsinhaberin bezeichnet ist. Keines Beweises. bedurfte der Vortrag der Klägerin, bei der [Name] handele es sich um die amerikanische Dachgesellschaft der Klägerin, weil dieser Umstand der erkennenden Kammer aus einer Vielzahl. von Rechtsstreitigkeiten und Gestattungsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gerichtsbekannt ist. Das weitere Vorbringen der Klägerin, dass diese für die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines konzerninternen Repertoire- Austauschvertrages („International Repertoire License“) verfügt, hat der Beklagte nicht in erheblicher Weise bestritten. Denn der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Tonaufnahmen auf Tonträgern sowie über kostenpflichtige Download-Portale im Internet auswertet. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin diese Nutzungshandlungen ohne entsprechende Berechtigung hätte vornehmen können. Insbesondere trägt der Beklagte nicht vor, wer, wenn nicht die Klägerin, zur Nutzung des Musikalbums für die Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei. Schließlich hat der Beklagte auch das Vorbringen der Klägerin . zur Eintragung in den Produktkatalog der Musikwirtschaft nicht bestritten.
bb)
Als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte für die Bundesrepublik Deutschland steht der Klägerin das ausschließliche Recht zu, den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen (§§ 85 Abs. 1, 31 Abs. 3 UrhG).
cc)
Der Beklagte ist passivlegitimiert, weil über seinen Internetanschluss vom [Datum] bis zum [Datum] das streitgegenständlichen Musikalbum mehrfach im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG dar.
Im Hinblick auf die Mehrfacherfassungen des Internetanschlusses des Beklagten über unterschiedliche IP-Adressen im Rahmen der Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen vom [Datum] ist ein Indizienbeweis geführt, aufgrund dessen an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine Zweifel bestehen. Denn es ist äußerst unwahrscheinlich, dass mehrere unrichtige Ermittlungen zu dem Internetanschluss derselben Person führen könnten, weshalb in Fällen von Mehrfachermittlungen unter unterschiedlichen IP-Adressen der Anschlussinhaber substantiiert dazu vortragen muss, weshalb dennoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Mittelungsergebnisses begründet sein könnten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – Az. 6 U 239/11).
Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Deutsche Telekom AG – und nicht der Vertragspartner der Beklagten, der Reseller Deutsche Telekom GmbH – nach dem Beschluss des Landgerichts Köln die Auskunft erteilt hat (vgl. Urteil der Kammer vom 02. Juni 2016 – Az. 14 S 21/14, Tz. 63 und nun auch BGH, Urteil vom 13.7.2017, I ZR 193/16).
dd)
Der Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständliche Musikalbum zu den hier fraglichen Zeitpunkten über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
Der Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten.
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vorn 15. 11.2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 – Morpheus, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 175/14 – Tauschbörse III; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; BGH, Urteil 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud). Auch besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 Afterlife).
Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift aber ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11.06.2015 -I ZR 175/14 – Tauschbörse III; BGH, Urteil vorn 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud).
Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, juris Rn. 37; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 -. Everytime we touch, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 – Afterlife, juris Rn. 15; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud).
Dabei betrifft die sekundäre Darlegungslast die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – Az. 29 U 2593/15 – Loud, juris Rn. 38; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; BGH, Urteil vom 06.10.2016 – Afterlife, juris. Rn. 15).
Vorliegend genügt der Vortrag der Beklagten zu seinem eigenen Verhalten bereits nicht den Anforderungen an die Darlegungslast, die auch in dem Urteil des Bundesgerichtshofs „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, juris Rn. 15, 27) aufgestellt werden. Auch in der vorgenannten Entscheidung, auf welche der Beklagte Bezug nimmt, führt der Bundesgerichtshof aus, dass die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht genügt, des Weiteren der Anschlussinhaber zu den Umständen seiner eigenen Internetnutzung vorzutragen hat und dabei auch zur Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (BGH, a.a.O., Afterlife juris Rn. 15, 27).
Der Vortrag des Beklagten hierzu ist zum einen bewusst detailarm, zum anderen widersprüchlich. Soweit der Beklagte zum Thema Filesharing vortragen lässt, er wisse nicht einmal, worum es sich dabei handele und sich der Beklagte, von Beruf Arzt, als nahezu unbedarft darstellt, steht dies im Widerspruch zur außergerichtlichen‘ Korrespondenz, im Rahmen derer der Beklagte der Klägerin mitteilen ließ, er habe Mitbewohner angewiesen, keine Downloads vorzunehmen (Schreiben vom 04.09.2012, Anlage K 4-2). Auch der Vortrag, ihm sei das Musikalbum nicht bekannt, steht im Widerspruch zu dem Vortrag „jedenfalls“ sei es nicht in seinem Besitz. Die Vornahme von Upload-Angeboten bestreitet der Beklagte nur in Bezugnahme auf den streitgegenständlichen „Film“, wobei offen ist, ob es sich hierbei um ein Schreibversehen handelt. Auch das Vorbringen des Beklagten zu von ihm angestrengten Nachforschungen ist wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich und damit unzureichend. So trägt der Beklagte vor, er habe unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung seine Ehefrau befragt und diese habe erklärt, zu den Tatzeiten vom [Datum] online gewesen zu sein, sie habe den Tatvorwurf jedoch geleugnet. Dieser Vortrag des Beklagten ist nicht erklärlich vor dem Hintergrund, dass Gegenstand der Abmahnung vom [Datum] (Anlage K 4-1, Bl. 46 ff GA) lediglich der Tatzeitraum vom [Datum] war und der Beklagte deshalb seine Ehefrau zu den Rechtsverletzungen vom [Datum] nicht befragen konnte, es sei denn, aus eigener Kenntnis. Denn der Beklagte trägt vor, die Abmahnung der Klägerin sei die erste ihrer Art gewesen.
Der Beklagte hat seiner Darlegungslast auch im Übrigen nicht genügt. So hat der Beklagte weder Angaben zu seinem eigenen Nutzungsverhalten, noch erstinstanzlich zu dem seiner Ehefrau vorgetragen, keine Angaben zu dem Vorhandensein der Zahl von Internetfähigen Geräten in dem Familienhaushalt gemacht und sich insbesondere nicht dazu erklärt, ob die jeweiligen. Computer der Ehegatten auch von dem jeweils anderen Ehegatten (mit) genutzt wurden oder ob es noch einen gemeinsam genutzten Computer gab. Bereits aus diesem Grund ist nach dem Vorbringen des Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beklagten als Alleintäterin der streitigen ständigen Rechtsverletzungen in Betracht kommt.
Darüber hinaus hat der Beklagte erstinstanzlich trotz der mehrfachen Ermittlungen, aufgrund derer auch dem Beklagten bewusst sein musste, dass die Rechtsverletzungen von seinem Anschluss aus erfolgten, also nur von dem Beklagten selbst oder seiner Ehefrau begangen worden sein können, seine Ehefrau nicht als Täterin bezeichnet. Vielmehr hat der Beklagte ausgeführt, seine Ehefrau habe sich seines Wissens keine Urheberrechtsverletzungen zuschulden kommen lassen, es müsse ein Ermittlungsfehler vorliegen. Dies spricht dafür, dass der Beklagte die. wiederholten Erklärungen seiner Ehefrau, sie habe die Rechtsverletzungen nicht begangen, für wahrheitsgemäß hält. Denn das nur pauschal vorgetragene Leugnen der Tathandlungen hat der Beklagte nach eigenem Vorbringen nicht weiter hinterfragt. Wenn der Beklagte indes die Aussage. seiner Ehefrau nicht in Zweifel zieht, hat er nach Ansicht der Kammer gerade nicht vorgetragen und dargelegt, dass ein anderer, hier die Ehefrau des Beklagten, als alleinige Täterin in Betracht kommt (zu einem vergleichbaren Fall vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 15.02.2018. – Az. 14 S 13/17). Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten in zweiter Instanz zum Nutzungsverhalten seiner Ehefrau. Es kann aus diesem Grund dahinstehen, ob. der Vortrag des Beklagten in zweiter Instanz zu Nutzungsverhalten seiner Ehefrau zutrifft und im Hinblick auf das bewusste Zurückhalten des Vorbringens in erster Instanz überhaupt berücksichtigungsfähig wäre.
Da die Klägerin Beweis für die Täterschaft des Beklagten erst erbringen muss, wenn dieser seiner sekundären Darlegungslast genügt hat, dies aber aus vorstehenden Gründen vorliegend nicht erfolgte, ist, obgleich die Klägerin in erster Instanz beweisfällig blieb, von der Täterschaft des Beklagten auszugehen.
ee)
Der Beklagte handelte auch widerrechtlich, da er von der Klägerin keine Lizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Musikalbums erworben hatte.
Das dem Beklagten zur Last fallende Verschulden im Sinne von § 276 BGB liegt darin, dass der Beklagte zumindest fahrlässig verkannt hat, zum Anbieten von Musikalben über seinen Internetanschluss im Rahmen von Filesharing-Tauschbörsen ohne Zustimmung der Klägerin nicht berechtigt zu sein.
ff)
Der Höhe nach steht der Klägerin wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung ihrer Urheberrechte durch den Beklagten nach der von ihr gewählten Schadensberechnungsart der sogenannten Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG ein Zahlungsanspruch in Höhe von 450,00, EUR zu.
Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I). Dabei ist für die Bemessung des Lizenzschadensersatzes maßgeblich und im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts, welches die Beklagte durch Teilnahme an der Filesharing-Tauschbörse in Anspruch genommen hat, vereinbart hätten (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).
Der der Klägerin zustehende Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten in zweiter Instanz zum Nutzungsverhalten seiner Ehefrau. Es kann aus diesem Grund dahinstehen, ob. der Vortrag des Beklagten in zweiter Instanz zu Nutzungsverhalten seiner Ehefrau zutrifft und im Hinblick auf das bewusste Zurückhalten des Vorbringens in erster Instanz überhaupt berücksichtigungsfähig wäre.
Da die Klägerin Beweis für die Täterschaft des Beklagten erst erbringen muss, wenn dieser seiner sekundären Darlegungslast genügt hat, dies aber aus vorstehenden Gründen vorliegend nicht erfolgte, ist, obgleich die Klägerin in erster Instanz beweisfällig blieb, von der Täterschaft des Beklagten auszugehen.
Streitgegenständlich ist nicht eine einmalige Kopie des streitgegenständlichen Musikalbums, sondern von dem Beklagten wurde das Recht in Anspruch genommen, dieses im Internet unbeschränkt im Rahmen eines Netzwerkes für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereithalten zu dürfen und damit im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch kann aus diesen Gründen nicht auf den Kaufpreis einer Kopie des Musikalbums beschränkt oder daran orientiert werden, da das von dem Beklagten in Anspruch genommene Nutzungsrecht zum weltweiten öffentlichen. Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Musikalbums einen wesentlich größeren Umfang hatte als der (einmalige) Erwerb eines Vervielfältigungsstücks, etwa in Form einer CD. Demzufolge hätten vernünftige Vertragspartner anstelle der Parteien eine an dem Umfang dieser Lizenz orientierte, wesentlich höhere Lizenzgebühr als die für den Erwerb eines Vervielfältigungsstücks vereinbart. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die durch die Mehrfacherfassungen des Anschlusses des Beklagten dokumentierte Intensität der Rechtsverletzungen von Seiten des Beklagten.
Sachgerecht erscheint es aus diesen Gründen, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der im Schwerpunkt für, Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Kammer ist aus mehreren Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Upload einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharing-Netzwerke im Internet jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz für den Regelfall an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 – Az. 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – Az. 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 – Az. 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 – Az. 11 U 27/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 19/14, I ZR 21/14, I ZR 75/14 – Tauschbörse I bis III).
Vor diesem Hintergrund hält die Kammer für das rechtswidrige Download-Angebot des streitgegenständlichen Musikalbums den von der Klägerin eingeforderten Betrag von 450,00 EUR für angemessen.
b)
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom [Datum] ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in Höhe von 506,00 EUR begründet.
Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu beurteilen.. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteile v. 12.05.2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin, juris Rn. 19; m.w.N.).
Die Abmahnung des Beklagten vom 23.08.2012 war berechtigt, da der. Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 85 Abs. 1 UrhG wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums zustand; die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorauszusetzende Wiederholungsgefahr war durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Insbesondere handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing-Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2013 – Az. 6 W 152/13; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd).
Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums übersteigt nicht den Wert, den die Kammer regelmäßig in derartigen Fällen für das Jahr [Jahreszahl] annahm. Umstände, die ein Abweichen von dieser regelmäßigen Bestimmung des Gegenstandswertes begründen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich anhand einer – geforderten – 1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Damit ergeben sich 486,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 W RVG in Höhe von 20,00 EUR, wobei die bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugrunde zu legen sind. Daraus folgt ein Gesamtbetrag von 506,- EUR.
c)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 .Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
V.
Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 03.01.2018, bei Gericht eingegangen innerhalb der Schriftsatzfrist, hat vorgelegen, gibt jedoch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Wandlung gemäß § 156 ZPO, weil die Berufung der Klägerin auch ungeachtet des nachgelassenen Vorbringens in vollem Umfang Erfolg hat.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 956,00 EUR festgesetzt.
[Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht[Name]
Richterin am Landgericht[Name]
Richter am LandgerichtBeglaubigt [Name], Justizbeschäftigte
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Köln (…)
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LG Köln, Urteil vom 15.02.2018, Az. 14 S 18/17
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