15:28 Uhr
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Bericht
Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/05/LG_Potsdam_2_S_23_5.pdf
Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka
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Die gerichtlich in Anspruch genommenen beiden Anschlussinhaber hatten sich vor dem Amtsgericht damit verteidigt, persönlich nicht für das illegale Angebot zum Download verantwortlich gewesen zu seien.
Der freiberufliche Musiklehrer und seine Ehefrau verwiesen in ihrem Sachvortrag auf zahlreiche Besucher und Musikschüler, die sich – wie jedes Jahr zu den Weihnachtsfeiertagen – im Haus aufgehalten hätten. Wer im Einzelnen Zugang zu ihren drei Computern gehabt habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Auch sei eine Manipulation der IP-Adresse mittels eines so genannten „Man-in-the-Middle-Angriffs“ nicht auszuschließen, so die Beklagten.
Das Amtsgericht Potsdam (Az. 37 C 452/14) hatte zunächst geurteilt, dass bei mehreren Anschlussinhabern das Rechtsinstitut der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft nicht greifen würde. Denn ein Erfahrungssatz, der diesen Anscheinsbeweis begründet, sei nur zulasten eines einzigen Anschlussinhabers in Einpersonenhaushalten gerechtfertigt, so das Erstgericht. Obwohl die Beklagten keinerlei Angaben dazu gemacht hatten, ob weitere Personen zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten überhaupt Zugriff auf den Internetanschluss hatten, wurde die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil hatte die Klägerin Berufung beim Landgericht Potsdam eingelegt.
Das Landgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung nunmehr aufgehoben und der Klage vollumfänglich stattgegeben. In seinem Urteil hat das Berufungsgericht klargestellt, dass die Anwendbarkeit der tatsächlichen Vermutung bei mehreren Anschlussinhabern sogar der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 – „Morpheus“) entspricht. Dies sei nach Auffassung der Berufungskammer auch sach- und interessengerecht:
„Von einer solchen tatsächlichen Vermutung auch im Falle einer gemeinsamen Inhaberschaft eines Anschlusses auszugehen, ist auch sach- und interessengerecht, denn andernfalls würden gemeinsame Anschlussinhaber ohne rechtfertigenden Grund gegenüber alleinigen Anschlussinhabern besser gestellt.“
Auch genügte der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten nicht, um ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen. Dem Vorbringen der Beklagten konnte nämlich nicht entnommen werden,
„welche konkreten anderen Personen konkret außer den Beklagten konkret zu den beiden streitgegenständlichen Zeiten auf den Internetanschluss zugreifen konnten.“
Auch der Hinweis auf einen Missbrauch ihres Anschlusses überzeugte die Berufungskammer nicht:
„Die von den Beklagten erstinstanzlich angesprochene Möglichkeit einer Täterschaft von außerhalb ihres Hauses stellt eine bloße nicht durch konkrete Anhaltspunkte untersetzte Spekulation dar.“
Da der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten „ein ausführliches, aber ohne Substanz gebliebenes Bestreiten der eigenen Täterschaft“ darstellte, verblieb es im Ergebnis an der zu Lasten beider Beklagten sprechenden tatsächlichen Vermutung ihrer Täterschaft.
Hieran vermochte auch das erstmals in der Berufungsinstanz nachgeholte Vorbringen der Beklagten nichts ändern. Die Beklagten hatten zuletzt gegenüber dem Landgericht behauptet, dass sie nach Erhalt der Abmahnung ihre drei Computer kontrolliert und weder die Filmdatei noch eine Tauschbörsensoftware gefunden hätten. Ferner wurden drei Personen benannt, die mit eigenen Endgeräten „an diesem Tag“ den Anschluss der Beklagten genutzt haben sollen. Alle Personen hätten jedoch auf Nachfrage eine entsprechende Verantwortung verneint.
Das Vorbringen war bereits deswegen vom Berufungsgericht nicht zu berücksichtigten, da es verspätet vorgebracht wurde und kein gesetzlicher Ausnahmegrund für dessen Zulassung gegeben war (§ 531 ZPO).
Nach Auffassung der Berufungskammer hätte der Vortrag aber ohnehin nicht ausgereicht, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen.
„Zum einen steht der neue Vortrag in nicht erklärtem Widerspruch zu den erstinstanzlichen Angaben der Beklagten, wonach sie nicht nachvollziehen könnten, „wer genau zu diesem Zeitpunkt Zugang zu unseren Computern hatte und dieses Hörbuch hätte herunterladen können“ […]. Zum anderen lässt sich der Darstellung der Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht entnehmen, auf welchen der beiden von der Klägerin angegebenen Tattage sich die Angaben beziehen sollen, so dass ein konkret auf den Verletzungszeitpunkt bezogener Vortrag der Beklagten immer noch nicht vorliegt.“
Im Ergebnis haben die Beklagten nicht nur den beantragten Schadensersatz sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu tragen, sie wurden vom Landgericht auch zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten der beiden Instanzen (inkl. Reise- und Übernachtungskosten) in Gesamthöhe von ca. 2.000,00 EUR verurteilt.
Landgericht Potsdam, Urteil vom 04.05.2016, Az. 2 S 23/15
(…) Landgericht Potsdam
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Berufungsverfahren
[Name]
– Klägerin und Berufungsklägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf, Beethovenstraße 12, 80336 München
gegen
1. Herrn [Name] [Anschrift]
2. Frau [Name] [Anschrift]
– Beklagte und Berufungsbeklagte –Prozessbevollmächtigte: [Name]
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name] als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2016 für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 16.07.2016 – Az. 37 C 452/14 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2013 sowie 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2013 zu zahlen.
II.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten aufgrund einer Urheberechtsverletzung in Anspruch. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil weder ein Anscheinsbeweis für die Täterschaft des Beklagten zu 1) noch der Beklagten zu 2) spreche. Ein einen solchen Anscheinsbeweis begründender Erfahrungssatz sei nur zulasten eines Anschlussinhabers in Einpersonenhaushalten gerechtfertigt, da nur in diesen Fällen die Nutzung des Internetanschlusses typischerweise durch den Anschlussinhaber als alleinigem Bewohner erfolge. Dagegen sei in Mehrpersonenhaushalten die Täterschaft eines Mitbewohners nicht wahrscheinlicher als die der anderen. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da keiner der Anschlussinhaber den anderen volljährigen Mitanschlussinhaber belehren oder kontrollieren müsse.
Gegen dieses ihr am 22.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.08.2015 Berufung eingelegt, die sie mit am 24.08.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Endurteils in der mit Beschluss vom 26.08.2015 berichtigten Fassung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 300,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2013 sowie 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2013 zu zahlen.Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern, weil die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe vom 300,00 EUR (§ 97 II 1 UrhG) sowie auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 97 a UrhG) hat.
Dass die Klägerin über die Rechte des Tonherstellers verfügt und deshalb ausschließlich berechtigt ist, das Hörbuch „[Name]“, von [Name]zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die Beklagten die urheberrechtlichen Rechte der Klägerin verletzt haben. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass ihnen die IP-Adressen zuzuordnen ist, von denen das Hörbuch „[Name]“ von [Name] am [Datum] sowie am [Datum]zum Download im Internet angeboten wurde.
Das Bestreiten der Rechtsverletzung durch die Beklagten bezieht sich erkennbar nicht auf die Zuordnung der IP-Adressen, wie sich daran zeigt, dass sie erstinstanzlich ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt haben, dass „es diesen Download von unserer IP-Adresse aus gegeben hat“ (sh. Schriftsatz der Beklagten vom 11.12.1204). Ebenfalls unstreitig ist, dass die Beklagten gemeinsam Inhaber des Internetanschlusses sind, der zu den fraglichen Zeitpunkten diesen IP-Adressen zuzuordnen war.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH spricht dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (sh. z.B. BGH, Urteil vom 12.05.2010 zum Az I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).
Diese Grundsätze hat der BGH in Entscheidungen aus der jüngeren Zeit aufrechterhalten, so dass die Ansicht der Beklagten, diese Grundsätze stammten aus der Zeit, „als das WLAN noch in den Kinderschuhen steckte“, und seien überholt, nicht zutrifft. Dass die vorgenannte tatsächliche Vermutung auch gegenüber mehreren Personen eingreift, die gemeinsam Inhaber eines Internetanschlusses sind, hat der BGH in seinem Urteil vom 15.11.2012 zum Az. I ZR 74/12 – Morpheus – ausgeführt. In jenem Fall war – wie auch vorliegend – ein Ehepaar gemeinsam Inhaber des Anschlusses. „Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind“, so der BGH in der genannten Entscheidung. Lediglich im konkreten der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war die tatsächliche Vermutung entkräftet worden. Von einer solchen tatsächlichen Vermutung auch im Falle einer gemeinsamen Inhaberschaft eines Anschlusses auszugehen, ist auch sach- und interessengerecht, denn anderenfalls würden gemeinsame Anschlussinhaber ohne rechtfertigenden Grund gegenüber alleinigen Anschlussinhabern besser gestellt.
Die zu ihren Lasten sprechende Vermutung haben die Beklagten nicht entkräftet, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt haben. Ihr erstinstanzlich gehaltener Vortrag, über die Weihnachtsfeiertage und zum Jahreswechsel hätten sich in ihrem Haus viel Besuch und zudem einige Musikschüler aufgehalten, so dass die Beklagten nicht nachvollziehen könnten, wer genau zu diesem Zeitpunkt Zugang zu ihren Computern gehabt habe und das Hörbuch hätte herunterladen können, ist nicht ausreichend, sondern stellt – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat – lediglich ein ausführlicheres, aber ohne Substanz gebliebenes Bestreiten der eigenen Täterschaft der Beklagten dar. Welche konkreten anderen Personen außer den Beklagten konkret zu den beiden streitgegenständlichen Zeiten auf den Internetanschluss zugreifen konnten, lässt sich dieser Darstellung nicht entnehmen.
Die von den Beklagten erstinstanzlich angesprochene Möglichkeit einer Täterschaft von außerhalb ihres Hauses stellt eine bloße nicht durch konkrete Anhaltspunkte untersetzte Spekulation dar.
Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz konkreter zu den Personen vortragen, die ihrer Behauptung nach als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen, ist dieser Vortrag nach § 531 II ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen. Die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Ausschluss des Novenrechts nach § 531 II ZPO sind nicht gegeben. Dass die Beklagten dieses ergänzende Vorbringen im Sinnen des § 531 II Nr. 3 ZPO ohne Nachlässigkeit nicht bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht haben, nehmen sie selbst nicht für sich in Anspruch. Aber auch nach § 531 II Nr. 1 ZPO ist ihr neuer Vortrag nicht zuzulassen. Zwar ist das erstinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses dann nicht eingreift, wenn es sich bei den Inhabern des Anschlusses um mehrere Personen handelt, so dass es auf die Frage, wer außer den Beklagten ernsthaft als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt, für die Entscheidung nicht ankam. Die Rechtsansicht des Amtsgerichts hat jedoch den unzureichenden erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten nicht mitverursacht. Eine solche Mitverursachung kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Ausgangsgericht einen Hinweis – hier zum Umfang der den Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast – hätte geben müssen. Dies war jedoch nicht der Fall, denn die Klägerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 23.01.2015 bereits ausführlich dargestellt, welche Anforderungen an diese Darlegungslast der Anschlussinhaber gestellt werden, so dass ein gerichtlicher Hinweis nicht mehr veranlasst war.
Letztlich reicht aber auch der ergänzte Vortrag der Beklagten nicht aus, die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft zu widerlegen. Zum einen steht der neue Vortrag in nicht erklärtem Widerspruch zu den erstinstanzlichen Angaben der Beklagten, wonach sie nicht nachvollziehen könnten, „wer genau zu diesem Zeitpunkt Zugang zu unseren Computern hatte und dieses Hörbuch hätte herunterladen können“ (Schriftsatz der Beklagten vom 11.12.2014). Zum anderen lässt sich der Darstellung der Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht entnehmen, auf welchen der beiden von der Klägerin angegebenen Tattage sich die Angaben beziehen sollen, so dass ein konkret auf den Verletzungszeitpunkt bezogener Vortrag der Beklagten immer noch nicht vorliegt.
Die Beklagten haben die Rechte der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt; Vortrag, der gegen ein Verschulden der Beklagten sprechen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruches schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage ihres Vortrages, dem die Beklagten nicht entgegengetreten sind, auf 300,00 EUR. Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme eines höheren entstandenen Schadens rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die von der Klägerin ihrer Berechnung der Höhe der Abmahnkosten zugrunde gelegten Parameter sind zwischen den Parteien ebenfalls nicht streitig und insbesondere hinsichtlich des Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR nicht zu beanstanden.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Da – wie oben ausgeführt – der BGH die Frage, ob auch hinsichtlich der Täterschaft mehrerer gemeinsamer Anschlussinhaber eine tatsächliche Vermutung für deren Täterschaft spricht, bereits entschieden hat, bedarf es einer Zulassung der Revision nicht. (…)
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LG Potsdam, Urteil vom 04.05.2016, Az. 2 S 23/15
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