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Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Saarbrücken hat sich in einem Hinweisbeschluss mit dem Umfang der sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers sowie der Höhe der geltend gemachten Ansprüche auseinandergesetzt.
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Bericht
Urteil als PDF:
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Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge
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Die Anschlussinhaberin hatte in der ersten Instanz vorgetragen, dass auch ihre Familienangehörigen den Internetanschluss jederzeit benutzen könnten und daher ebenfalls als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen.
Das Amtsgericht Homburg ließ die pauschalen Behauptungen der Anschlussinhaberin ausreichen und wies die Klage ab.
Auf die Berufung der Klägerin führte das Landgericht Saarbrücken in seinem nunmehr ergangenen Hinweisbeschluss aus, dass das Urteil des Amtsgerichts Homburg nicht haltbar sei. Der von der Anschlussinhaberin erbrachte Vortrag könne den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast daher nicht genügen.
„Diese Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast hat das Erstgericht verkannt. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich vorgetragen, die Familienangehörigen […] hätten die Möglichkeit gehabt, den Internet-Zugang zu nutzen und würden hiervon auch regelmäßig Gebrauch machen. Kein Vortrag ist jedoch dazu erfolgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun der Beklagten zu begehen und insbesondere dazu, ob die Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt hat. Es fehlt auch an Vortrag dazu, dass die minderjährige Familienangehörige […] ordnungsgemäß im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen belehrt worden ist.“
Des Weiteren begegneten auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche keinen Bedenken:
„Ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden […]. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR ist nicht übersetzt. Im Streit steht vorliegend ein äußerst erfolgreicher Kinofilm mit einer Laufzeit von 119 Minuten […]. Im Hinblick darauf, dass der BGH in den Urteilen Tauschbörse I + II für die Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Musiktitel einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 200,00 EUR als angemessen erachtet hat, erscheint ein Schadensersatzbetrag i.H.v. 600,00 EUR im Streitfall nicht überhöht.“
Die Beklagtenseite hafte daher dem Grunde nach vollumfänglich für die Rechtsverletzung. Zur Vermeidung einer kostspieligen Beweisaufnahme hinsichtlich der bestritten Aktivlegitimation sowie Ermittlung der Rechtsverletzung riet das Landgericht deshalb unmissverständlich dazu, den Rechtsstreit vergleichsweise zu beenden.
LG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 31.01.2017, Az. 7 S 9/16
(…) Aktenzeichen: 7 S 9/16
4 C 230/15 (10) Amtsgericht Homburg
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugebenSaarbrücken, den 31.01.2017
LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
7. Zivilkammer
HINWEISBESCHLUSS und Vergleichsvorschlag
In dem Rechtsstreit
[Name],
Klägerin und BerufungsklägerinProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer
gegen
[Name],
Beklagte und BerufungsbeklagteProzessbevollmächtigte: [Name].
I.
Die Kammer hält die Berufung für begründet.
Grundsätzlich ist es Sache des Anspruchstellers darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen seinen Internetanschluss benutzen konnten. Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss, wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird.
Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er dadurch, dass er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH I ZR 48/15, Urteil vom 12.05.2016 – Everytime we touch, Tz 34) und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloßen theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Download-Angebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH I ZR 75/14, Urteil vom 11.06.2015, – Tauschbörse III, TZ 37, juris).
Diese Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast hat das Erstgericht verkannt. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich vorgetragen, die Familienangehörigen [Name], [Name], [Name] und [Name] hätten die Möglichkeit gehabt, den Internet-Zugang zu nutzen und würden hiervon auch regelmäßig Gebrauch machen. Kein Vortrag ist jedoch dazu erfolgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun der Beklagten zu begehen und insbesondere dazu, ob die Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt hat. Es fehlt auch an Vortrag dazu, dass die minderjährige Familienangehörige [Name] ordnungsgemäß im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen belehrt worden ist.
II.
Die von der Klägerin eingeklagten Beträge sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat eine Abmahngebühr auf Basis eines Streitwertes von 10.000,00 EUR und einer Geschäftsgebühr von 1,0 geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH I ZR 7/14, TZ 64 ff. – Tauschbörse II, juris). Auf die Abmahnung vom 13.05.2011 ist die am 01.09.2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 09.10.2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (BGH a.a.O., TZ 54). Ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 272/14, Tz 63, Juris).
Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR ist nicht übersetzt. Im Streit steht vorliegend ein äußerst erfolgreicher Kinofilm mit einer Laufzeit von 119 Minuten (siehe Anlage K 1, Bl. 41 d. A.). Im Hinblick darauf, dass der BGH in den Urteilen Tauschbörse I + II für die Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Musiktitel einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 200,00 EUR als angemessen erachtet hat, erscheint ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR im Streitfall nicht überhöht.
III.
Streitig ist vorliegend weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Passivlegitimation der Beklagten, die die ordnungsgemäße Ermittlung ihrer IP-Adresse bestreitet. Insoweit wäre Beweis zu erheben.
IV.
Im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten schlägt das Gericht den Parteien vor, sich wie folgt zu vergleichen:
[Vergleichsvorschlag]
[Name]
Vorsitzende Richterin am LG[Name]
Richter am Landgericht[Name]
Richter am LandgerichtAusgefertigt
Saarbrücken, 17. Februar 2017
[Name], Justizhauptsekretärin
[Name], Justizbeschäftigte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (…)
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LG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 31.01.2017, Az. 7 S 9/16
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