Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Saarbrücken zum Umfang der sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharing Verfahren

07:35 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Saarbrücken hat sich in einem jüngst ergangenen Urteil umfangreich zur sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers, über dessen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke in einer Tauschbörse angeboten wurden, geäußert.

 

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Bericht

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Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge

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Die Beklagte hatte insoweit vorgetragen, dass sie nicht ausschließliche Nutzerin des Internetanschluss war. Neben ihre hätte noch eine Reihe weiterer Familienmitglieder die Möglichkeit gehabt, ihren Internetanschluss zu nutzen – und hiervon auch umfangreich Gebrauch gemacht. Das Amtsgericht hatte die Klage der geschädigten Rechteinhaberin mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei.

Näheren Vortrag zur Nutzung ihres Internetanschlusses und des unstreitig einzigen in ihrem Haushalt vorhandenen Computers durch die übrigen Familienangehörigen hat sie unstreitig nicht getätigt. Insbesondere hat sie aber nach Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom [Datum] keine Nachforschungen innerhalb der zugangsberechtigten Familienangehörigen dahingehend durchgeführt, wer den streitgegenständlichen Film im Rahmen der Nutzung einer Filesharing Software zum Download angeboten hat. Hierzu war die Beklagte jedoch verpflichtet.

Das Landgericht Saarbrücken ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufgehoben. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte das Landgericht aus, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast gerade nicht genügt hat. Es fehlten einerseits nähere Darlegungen zur konkreten Nutzung des Computers im Haushalt der Beklagten. Zudem habe sie nicht innerhalb ihrer Familie nachgeforscht, wer den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten habe. Hierzu sei sie aber – trotz des grundsätzlich bestehenden Rechts auf Schutz der Familie – verpflichtet. Denn die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Anschlussinhaberin einerseits sowie der geschädigten Rechteinhaber andererseits führe „zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin“. Denn die Weigerung des Anschlussinhabers Auskunft über den Namen des für die Rechtsverletzung verantwortlichen Familienmitglieds zu erteilen, mache die Rechtsverfolgung insgesamt unmöglich, während die Beklagte ihre Familie durch bloßes Schweigen schützen kann – dann aber die Haftung auf sich nehmen muss.

Da die Klägerin auch ihre Aktivlegitimation sowie die Ermittlung der Rechtsverletzung hinreichend nachgewiesen hatte, verurteilte das Landgericht Saarbrücken die Beklagte zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes sowie der Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten beider Instanzen.

Die Entscheidung wurde von WALDORF FROMMER Rechtsanwälte für ein führendes Medienunternehmen erwirkt.

 

 

LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2018 – 7 S 9/16

 

(…) Aktenzeichen: 7 S 9/16
4 C 230/15 (10) Amtsgericht Homburg

Verkündet am 04.07.2018
gez. [Name]
Vors. Richterin am LG
gem. § 159 ZPO

 

LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

URTEIL

Im Namen des Volkes

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name], 66424 Homburg,
Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 66121 Saarbrücken,

 

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2018

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 20.07.2015 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsklägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Sie forderte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom [Datum] wegen Urheberrechtsverletzung an dem Film [Name] im Zeitraum [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Datum] [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten auf.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei exklusive Lizenzinhaberin der Rechte (§§ 16,17, 19a UrhG) an dem streitgegenständlichen Filmwerk, insbesondere des Rechts der öffentlichen Verwertung / Zugänglichmachung aus § 19a UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Rechte seien ihr von der [Name] der Produzentin des Films, durch Vertrag vom [Datum] sowie durch die Kurzfassung der exklusiven Lizenzvereinbarung vom [Datum] übertragen worden.

Aufgrund der von ihr mit der Feststellung von Urheberrechtsverletzungen beauftragten Ermittlungen der ipoque GmbH stehe fest, dass dieses Filmwerk in funktions- und lauffähiger Version in der Tauschbörse „BitTorrent“ über die der Beklagten zugeordnete IP-Adresse [IP] zum Download durch Dritte angeboten worden sei. Die Beklagte hafte als Täterin dieser Urheberrechtsverletzung. Die im Haushalt der Beklagten lebenden Familienangehörigen als auch die weitere Tochter hätten zum Tatzeitpunkt weder eine Zugriffsmöglichkeit auf den Computer gehabt noch tatsächlich auf diesen zugegriffen.

Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie habe kein ernsthaftes Nachforschungsbemühen gezeigt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse mit Nichtwissen bestritten. Sie hat vorgetragen, sie sei nicht ausschließliche Nutzerin ihres Internetanschlusses. Die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen [Name] und [Name], außerdem die Tochter [Name] hätten ebenfalls die Möglichkeit gehabt, den Internetanschluss zu nutzen und hätten hiervon auch Gebrauch gemacht. Sie könne allenfalls im Rahmen einer Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und nicht auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten. Ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten könne allenfalls in Höhe von 147,56 EUR (§ 97a UrhG n. F.) bzw. 100,00 EUR (§ 97a UrhG a. F.) bestehen.

Mit Urteil vom 11.07.2016, auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie vorgetragen habe, zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung hätten vier weitere Familienangehörige Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Zu weiterem Vortrag oder gar weiteren Nachforschungen, wer tatsächlich Täter der Rechtsverletzung sei, sei die Beklagte nicht verpflichtet. Die Klägerin sei im Hinblick auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagte in der Pflicht, die für eine Haftung der Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Dies sei ihr im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen. Die Beklagte hafte auch nicht als Störer, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchten. Es bestehe keine Pflicht zur Belehrung volljähriger Familienangehöriger, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestünden. Insoweit ergebe sich allenfalls eine Belehrungspflicht gegenüber der zum fraglichen Zeitpunkt noch minderjährigen Familienangehörigen [Name]. Diese stehe als Täterin der Urheberrechtsverletzung jedoch nicht fest.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.07.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Eingang beim Berufungsgericht am 26.08.2016 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung auf den 26.10.2016 mit Schriftsatz vom 26.10.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.

Sie rügt die Verkennung von Umfang und Wesen der sekundären Darlegungslast durch das Erstgericht. Es liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor.

Der Anschlussinhaber sei verpflichtet, über die generellen Zugriffsmöglichkeiten hinaus vorzutragen. Dies habe die Beklagte nicht getan. Darüber hinaus habe der mit einer Abmahnung konfrontierte Anschlussinhaber ernsthafte Nachforschungen innerhalb seiner Sphäre anzustellen. Das Erstgericht habe das Rechtsinstitut der tatsächlichen Vermutung verkannt und damit auch das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerhaft gewürdigt, da die Beweiswürdigung unvollständig und in sich widersprüchlich sei. Das Erstgericht habe die Lücken im Vortrag der Beklagten eigenständig geschlossen und damit mehrfach gegen § 286 ZPO verstoßen. Der Beklagten sei es weder gelungen, die tatsächliche Vermutung der eigenen Verantwortlichkeit zu erschüttern noch die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Die Beklagte sei daher im Wege der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO sowie im Wege des geltend gemachten Anscheinsbeweises als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu verurteilen. Die gerügten Rechtsverletzungen seien ursächlich für das Entscheidungsergebnis.

Sie trägt weiter vor, sie sei aufgrund der mit der [Name] geschlossenen Verträge in Deutschland exklusiv zur Auswertung des streitgegenständlichen Filmes über Onlineportale und Internetmedien berechtigt und könne daher von unberechtigten Dritten Unterlassung und Schadensersatz wegen des illegalen öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerks in einer Tauschbörse verlangen. Die in den Verträgen vorgenommene Aufzählung der Medien sei nur beispielhaft und nicht abschließend erfolgt.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt:
Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerin
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014
zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin und die Rechtsverletzung über ihren Internetanschluss. Sie trägt vor, die [Name] habe der Klägerin das umfassende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG offensichtlich nicht übertragen wollen.

Sie trägt weiter vor, sie habe die ihr vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen. Sie hält die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast für überzogen. Es gebe keine Verpflichtung der Beklagten, eine familieninterne Untersuchung im Hinblick auf die behauptete Urheberrechtsverletzung durchzuführen und der Klägerin sodann sämtliche Erkenntnisse dieses familieninternen Vorgangs zur Verfügung zu stellen. Dies würde auch dem grundrechtlich abgesicherten Schutz der Familie, welcher seine zivilprozessuale Ausgestaltung in Form von Zeugnisverweigerungsrechten finde, zuwiderlaufen.

Wegen des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.10.2017. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 11.07.2016 ist zulässig und begründet.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 15, 16, 19a UrhG Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie gem. § 97a UrhG a.F. Anspruch auf Erstattung der angefallenen Abmahnkosten.

Das angefochtene Urteil vom 11.07.2016 beruht auf einem Rechtsfehler, auf den die Klägerin die Berufung gestützt hat. Das Amtsgericht hat die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast verkannt.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 30.03.2017 -I ZR 19/16, TZ 14 m.w.N. – Loud, Juris m.w.N)

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierzu nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, a.a.O., TZ 15 m.w.N.).

Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. Näheren Vortrag zur Nutzung ihres Internetanschlusses und des unstreitig einzigen in ihrem Haushalt vorhandenen Computers durch die übrigen Familienangehörigen hat sie unstreitig nicht getätigt. Insbesondere hat sie aber nach Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom [Datum] keine Nachforschungen innerhalb der zugangsberechtigten Familienangehörigen dahingehend durchgeführt, wer den streitgegenständlichen Film im Rahmen der Nutzung einer Filesharing Software zum Download angeboten hat. Hierzu war die Beklagte jedoch verpflichtet.

Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der unionsrechtlich vorgesehenen Positionen des geistigen Eigentums vorzusehen.

Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen allerdings die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen und berechtigen die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Zivilprozess Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander widerstreiten, den Behörden oder Gerichten der Mitgliedsstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15, TZ 22 ff. – Afterlife, Juris).

Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Mitteilung des Namens des für das Filesharing verantwortlichen Familienmitgliedes eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienfriedens nach sich ziehen kann. Die Beklagte unterliegt jedoch keinem Zwang zur Auskunft. Sie hat vielmehr die Wahl, ob sie die Auskunft erteilen oder ob sie davon absehen will. Dass sie infolge eines solchen Verteidigungsverzichts selbst für die Rechtsverletzung haftet, weil ohne Erfüllung der sekundären Darlegungslast die tatsächliche Vermutung ihrer Haftung als Anschlussinhaber eingreift, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Hierbei handelt es sich um einen aus der gesetzlichen Wertung des § 138 Abs. 3 ZPO folgenden Nachteil, der jede prozessual ungenügend vortragende Partei trifft (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16, TZ 25 f.).

Demgegenüber ist dem Rechtsinhaber im Fall der Weigerung des Anschlussinhabers, Auskunft über den Namen des für das Filesharing verantwortlichen Familienmitgliedes zu erteilen, eine effektive Verfolgung des Rechtsverstoßes regelmäßig praktisch unmöglich, weil die Identität des Verletzers ungeklärt bleibt. Mithin wird das Eigentumsrecht des Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 17 Abs.2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 EU-Grundrechtecharta im Falle der unterbliebenen Auskunft im Regelfall vereitelt, wohingegen der Anschlussinhaber durch die Auskunftsverweigerung unter Inkaufnahme prozessualer Nachteile eine – jedenfalls erhebliche – Beeinträchtigung seines Grundrechts auf Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art 6 Abs. 1 GG abwenden kann. In dieser Konstellation überwiegen die auf Seiten des Urhebers oder des Inhabers eines verwandten Schutzrechts in Rede stehenden Grundrechte das Grundrecht auf Schutz der Familie.

Da die Beklagte die ihr im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Nutzung ihres Internetanschlusses durch einen Familienangehörigen im Tatzeitpunkt nicht erfüllt hat, greift die tatsächliche Vermutung, sie hafte als Anschlussinhaberin täterschaftlich für die begangene Rechtsverletzung. Dass die Beklagte sich nunmehr im Berufungsverfahren die Aussage der Zeugin [Name] zu Eigen gemacht hat, ersetzt einen substantiierten Vortrag der Beklagten dazu, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne ihr Wissen und Zutun zu begehen, und insbesondere zur Durchführung von Nachforschungen nicht.

Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen als im Ergebnis richtig.

Die Beklagte hat die Verwertungsrechte der Klägerin schuldhaft verletzt und ist dieser daher gem. § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet. Maßgebliche Verletzungshandlung ist die Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks im Internet zum Download durch Dritte mittels der Internettauschbörse BitTorrent.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Aufgrund der Aussage des Zeugen [Name] in beiden Instanzen in Verbindung mit den [Name] Auszügen aus dem mit der [Name] geschlossenen Vertrages vom [Datum] sowie der Kurzfassung der exklusiven Lizenzvereinbarung [Name] mit der die sich bezüglich des streitgegenständlichen Filmwerks ausdrücklich auf die Output-Vereinbarung vom [Datum] bezieht, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Klägerin an dem streitgegenständlichen Film [Name] die ausschließlichen Lizenzrechte für Deutschland zustehen. Der Klägerin sind in diesen Vereinbarungen exklusiv alle Rechte übertragen worden, die erforderlich sind, um einen Spielfilm linear in allen derzeit bekannten oder später entwickelten Medien ohne Einschränkungen einschließlich Video-on-Demand, Near-Video-on-Demand und Onlinerechten für das Vertragsgebiet Deutschland und Österreich abzuspielen. Hieraus ergibt sich, dass der Klägerin das umfassende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG in Deutschland übertragen worden ist. Die Parteien des Vertrages haben nicht – wie die Beklagte vorträgt – lediglich einzelne Rechte an dem streitgegenständlichen Film übertragen. In der Kurzfassung der „Exclusive Licence of Rights“ heißt es „[Name]“. Als Medien ausdrücklich erfasst sind sodann u.a. Video-on-Demand, New-Video-on-Demand und On-Line Rights. Eine entsprechende Regelung findet sich in [Name] der Vereinbarung der Klägerin mit der [Name] Rechte, die sich diese bezüglich der einzelnen Medien vorbehalten wollte, sind dort ausdrücklich aufgeführt, wobei Onlinerechte dort unter „Other Rights“ fallen, wie in der Anlage E erläutert wird. Eine Beschränkung der übertragenen Lizenzrechte bezüglich der aufgeführten Medien findet danach ausdrücklich nicht statt. Aus der eindeutigen Formulierung „exklusiv alle Rechte, die erforderlich sind“ ergibt sich vielmehr, dass sich die die Rechte übertragende [Name] ebenso wie die [Name] selbst keinerlei Rechte für das Vertragsgebiet Deutschland vorbehalten wollte. Im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „exklusiv“ sowie „including without limitation in the following Media“ kommt es nicht darauf an, ob in dem im Original in englisch abgefassten Vertrag die Formulierung „Assignement of Copyrights“ oder „Including but not limited to“ verwendet worden ist. Unschädlich ist, dass der Klägerin keine Filesharing-Rechte übertragen worden sind, da ihr lediglich das Recht eingeräumt wird, den Film gegen Erhebung von Gebühren oder gegen Zahlung eines Anteils an Werbeeinnahmen zugänglich zu machen. Solche Rechteübertragungen gibt es in der Praxis nicht. Die elektronische Verbreitung wird vielmehr ausschließlich über kostenpflichtige Download Plattformen und Streamingportale durchführt. Bei diesen handelt es sich um das legale Gegenstück zu den illegalen Internet-Tauschbörsen. Eine Lizenz zum kostenlosen Filesharing würde zur Entwertung nicht nur der übertragenen Lizenzrechte, sondern im Hinblick auf die weltweite Verbreitung von Filesharing-Software auch zur weitgehenden Entwertung der Rechte des Urhebers und aller übrigen Lizenznehmer führen.

Ein Indiz für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin besteht weiter darin, dass auf der DVD-Hülle (Anlage K1, Bl. 39 ff. d.A.) aufgeführt ist, „[Name]“.

Dies entspricht einer Kennzeichnung auf Vervielfältigungsstücken in der üblichen Weise i.S.d. § 10 Abs. 1 UrhG. Dieser Copyright-Vermerk weist auf die Rechtsinhaberschaft hin und zwar darauf, dass die dort bezeichnete Person Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte ist und entfaltet eine Vermutungswirkung zugunsten der bezeichneten Person, z.B. Inhaberin der umfassenden Filmherstellerrechte zu sein, wenn Sie auf dem Cover der Film-DVD mit © und ihrem Namen angegeben ist (OLG Karlsruhe, GRUR- RR 2009, 379; Dreier / Schulze, UrhG, § 10 RN 44,62), wie es vorliegend der Fall ist. Dieser Copyright-Vermerk entfaltet zwar im Hauptsacheverfahren nicht die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG, stellt aber ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin dar (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I).

Zudem hat der Zeuge [Name] bekundet, dass sich der Klägerin gegenüber zu keinem Zeitpunkt ein Dritter darauf berufen hat, er habe Rechte an diesem gerichtsbekannt sehr bekannten und kommerziell äußerst erfolgreichen Spielfilm. Hierüber müsste der Zeuge als Justiziar der Klägerin in jedem Fall Kenntnis erhalten haben. Im Hinblick auf die finanziellen Verwertungsmöglichkeiten dieses Spielfilmes wäre es aber äußerst erstaunlich, wenn sich der wirkliche Rechteinhaber nicht an die Klägerin wenden würde. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, ist auch dies ein Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin (vgl. KG, Urteil vom 13.07.2009 – 24 U 81/08, S. 10 f. – Opern von Richard Wagner, Juris). Ein weiteres Indiz für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin ist zudem, dass der Film zumindest bei Amazon zum Video-Streaming mit der Angabe angeboten wird „[Name]“ (Anlage K5, BI. 567 d.A.).

Die Klägerin ist berechtigt, gegen Verletzungen ihrer Lizenzrechte vorzugehen. Nach dem deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes – also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird – zu beantworten. Nach diesem Recht sind Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Verletzung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 24.09.2014 – I ZR 35/11, Tz 24 – Hi Hotel II; Urteil vom 29.04.1999 – I ZR 65/96, Tz 23 – Lauras Tochter, jeweils Juris). Danach richtet sich der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten allein nach deutschem Recht, d.h. nach § 97 bzw. 97a UrhG, da diese Ansprüche in den Verträgen, die die Klägerin geschlossen hat, nicht geregelt sind. Das Vertragsstatut kommt hierfür nicht zur Anwendung, so dass es unerheblich ist, ob nach US-amerikanischem Recht eine automatische Übertragung des Verbotsrechts und des Rechts auf Schadensersatz erfolgt.

Der streitgegenständliche Urheberrechtsverstoß ist vom Internetanschluss der Beklagten aus begangen worden.

Der Zeuge [Name] hat bekundet, dass seine Firma im Auftrag der Klägerin in einzelnen Tauschbörsen Tauschvorgänge initialisiert. Dabei wird über den Traffic-Monitor der komplette Netzwerkverkehr aufgezeichnet und mit einem exakten Zeitstempel versehen. Die ermittelten Daten werden gespeichert und die IP-Nummern automatisch festgestellt. Der Zeuge hat im Termin anhand eines Ausdruckes aus der Datenbank auf seinem Laptop dargelegt, dass in drei Transferperioden am [Datum] unter derselben IP-Nummer der streitgegenständliche Film mittels einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden ist. Danach hat die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass der streitgegenständliche Film mittels der Tauschbörse „BitTorrent“ von der angezeigten IP-Nummer über einen längeren Zeitraum hochgeladen worden ist.

Diese IP-Nummer ist aufgrund Beschlusses des Landgerichts Köln (Az.: 223 0 138/11) von deren Internetprovider dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet worden. Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen nicht.

Auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1, Abs. 3 TMG kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil eine tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft besteht.

Die Klägerin berechnet den ihr entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs war zu schätzen, da es im Streitfall keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt (§ 287 ZPO). Im Streit steht ein äußerst erfolgreicher Kinofilm mit einer Laufzeit von 119 Minuten. Im Hinblick darauf, dass der BGH in den Urteilen Tauschbörse I – III für die Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Musiktitel einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 200,00 EUR als angemessen erachtet hat (vgl. BGH Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/144, Rn. 52 ff. – Tauschbörse III, Juris), ist ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR im Streitfall nicht überhöht. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286,288 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat des Weiteren Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung vom [Datum] entstandenen Anwaltskosten. Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 08. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16, TZ 35).

Die Abmahnung war berechtigt, weil die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet war. Der Anspruch besteht in Höhe des eingeforderten Betrages von 506,00 EUR. Ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist ebenso wie der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,0 nicht zu beanstanden. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH, a.a.O., TZ 38). Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

[Name]
Vorsitzende Richterin am LG

[Name]
Richter am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht

 

Ausgefertigt
Saarbrücken, 6. Juli 2018
[Name], Justizbeschäftigter
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (…)

 

 

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LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2018 – 7 S 9/16

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