WALDORF FROMMER: Das Landgericht Itzehoe lehnt Prozesskostenhilfe ab: Keine Erfolgsaussichten bei bloßem Verweis auf weitere Mitnutzer

23.27 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Itzehoe hat im vorliegenden Verfahren die Entscheidung der Vorinstanz, dem Anschlussinhaber die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zu verwehren, bestätigt.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-landgericht-itzehoe-lehnt-prozesskostenhilfe-ab-keine-erfolgsaussichten-bei-blossem-verweis-auf-weitere-mitnutzer/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/08/LG_Itzehoe_9_T_20_16.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Der Beklagte hatte sich gegen die Inanspruchnahme als Täter eines illegalen Downloadangebotes über seinen Internetanschluss mit dem Einwand verteidigt, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen und seinen Internetanschluss vermeintlich auch durch zwei Besucher genutzt wurde. Diese hätte er hinsichtlich der Rechtsverletzung befragt, jedoch nicht aufklären können, wer als Täter ernsthaft in Betracht komme.

Dieser Vortrag genügte dem Landgericht nicht. Zunächst stellte das Beschwerdegericht heraus, dass bereits eine reine Schilderung der Nutzungssituation zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung unzureichend sei:

„Der Anschlussinhaber müsste lediglich die Namen von Dritten Personen nennen, die dann jede Verantwortung in Abrede stellen. Das wird jedoch der Verantwortung, die jeder Anschlussinhaber im Hinblick auf die von einer Internetnutzung ausgehenden Gefahr für Urheberrechte anderer hat, nicht gerecht.“

Vor dem Hintergrund, dass der Anschlussinhaber zuvor bereits wegen eines gleichgelagerten Verstoßes abgemahnt wurde, konkretisierte das Landgericht die Aufklärungspflichten des Beklagten. Er hätte „bei Überlassung seines Internetanschlusses an dritte Personen sehr genau vortragen müssen, bei welcher Gelegenheit, in welchem Umfang und zu welchem Zweck er dem einen sowie dem anderen Zeugen seine Internetanschluss zugänglich gemacht hat und wie er die Zeugen auf die Problematik der offensichtlich von seinem Anschluss erfolgten illegalen Tauschbörsennutzung […] hingewiesen hat.“

Der Beklagte, der eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits bisher nicht in Betracht gezogen hat, wird das Gerichtsverfahren nunmehr ohne Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten weiter bestreiten müssen.

 

LG Itzehoe, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 9 T 20/16

 

(…) Beglaubigte Abschrift

9 T 20/16
63 C 169/15 AG Pinneberg

Landgericht Itzehoe

 

Beschluss

 

In Sachen

[Name],
– Beklagter und Beschwerdeführer –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 73525 Schwäbisch Gmünd, Gz.: [Zeichen],

gegen

[Name],
– Klägerin und Beschwerdegegnerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf, Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: [Zeichen],

wegen Schadensersatz
hier: PKH-Beschwerde

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter am 26.07.2016 beschlossen:
1.) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ablehnenden PKH-Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 22.04.2016 wird zurückgewiesen.
2.) Der Beklagte trägt die Verfahrensgebühr.

Gründe:

Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 568 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung hat auf der Grundlage seines derzeitigen Vorbringens auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte ist der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12; Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 75/14) nicht nachgekommen. Die Intensität der sekundären Darlegungslast bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte bereits mit Schreiben der Klägerseite vom [Datum] wegen illegaler Tauschbörsennutzung hinsichtlich eines anderen Werkes abgemahnt wurde und er daraufhin mit Schreiben vom [Datum] eine (erste) Unterlassungserklärung abgab.

Die streitgegenständliche Abmahnung, die die hier in Rede stehenden Kosten verursacht hat, resultiert vom [Datum] (Anlage K 4 – 1, Bl. 40 d. A.); die weitere Unterlassungserklärung hat er mit Schreiben vom [Datum] (Anlage K 4 – 2, Bl. 50 d. A.) abgegeben. Hat der Angeklagte weniger als 10 Tage nach Erhalt der (zweiten Abmahnung) bereits eine Unterlassungserklärung wegen ähnlich gelagerter Verfehlungen abgegeben, reicht der in der Klageerwiderung erfolgte Vortrag hinsichtlich einer möglichen Nutzung des Internets durch seinen Vater, den Zeugen [Name] oder durch seine Schwester, die Zeugin [Name], nicht aus. Der Beklagte trägt hier lediglich ganz knapp vor, er habe zum Tatzeitpunkt Besucher gehabt, nämlich die vorgenannten Zeugen und:

„Diesen hatte er uneingeschränkten und selbstständigen Zugriff auf seinen Internetanschluss überlassen. Auch hatte er den Zeugen bei Überlassung die Nutzung von Internettauschbörsen und anderen illegalen Aktivitäten nach eigenen Angaben verboten. […]

Auch war dem Beklagten nicht bekannt, ob einer der Zeugen überhaupt Internettauschbörsen oder dergleichen nutzt.

Der Beklagte vermutet, dass einer der Zeugen für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Zugegeben hat die Tat auf Nachfragen des Beklagten keiner der Zeugen.“

Angesichts der soeben, nämlich am [Datum] abgegebenen Unterlassungserklärung hatte der Beklagte bei Überlassung seines Internetanschlusses an dritte Personen sehr genau vortragen müssen, bei welcher Gelegenheit, in welchem Umfang und zu welchem Zweck er dem einen sowie dem anderen Zeugen seinen Internetanschluss zugänglich gemacht hat und wie er die Zeugen auf die Problematik der offensichtlich von seinem Anschluss aus erfolgten illegalen Tauschbörsennutzung – deren Unterlassung er ja kurz zuvor explizit erklärt hatte – hingewiesen hat. Der Beklagte hätte darüber hinaus auch schildern müssen, wie er die Zeugen nach Erhalt der zweiten Abmahnung vom [Datum] auf die Problematik angesprochen hat und wie diese – jeder für sich – reagiert haben.

Das derzeitige Vorbringen des Beklagten reduziert sich darauf, die mögliche Nutzung des Internetzugangs durch Besucher schlichtweg abstreiten. Würde das ausreichen, wären Wettbewerbsverstöße der hier in Rede stehenden Art letztlich nicht mehr abwehrbar. Der Anschlussinhaber müsste lediglich die Namen von dritten Personen nennen, die dann jede Verantwortung in Abrede stellen. Das wird jedoch der Verantwortung, die jeder Anschlussinhaber im Hinblick auf die von einer Internetnutzung ausgehenden Gefahren für Urheberrechte anderer hat, nicht gerecht.

Nach alledem sieht sich auch das Beschwerdegericht derzeit nicht in der Lage, sich für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beklagten auszusprechen.

[Name]
Vorsitzender Richter am Landgericht (…)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Itzehoe, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 9 T 20/16

~~~~~~~~~~~~~~~~