Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Rechteinhaber gewinnen Berufung in Tauschbörsenverfahren vor dem Landgericht Köln – „Detailarmer“ Vortrag und mangelnde Nachforschungen führen zur Verurteilung des Anschlussinhabers (BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15 – „Afterlife“; Nachforschungspflichten gegenüber Ehefrau)

20:33 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte sich in diesem Verfahren mit der Behauptung zu verteidigen versucht, dass auch seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss genommen habe, über welchen die Rechtsverletzung begangen wurde. Diese habe auf Nachfrage sogar zugegeben, in dem ermittelten Verletzungszeitraum „online“ gewesen zu sein – die Tatbegehung habe sie jedoch vehement abgestritten. Die Ehefrau hatte im Laufe des Verfahrens das Zeugnis verweigert, so dass von ihr keine weitere Aufklärung des Sachverhalts erfolgen konnte.

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Bericht

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Urteil als PDF:
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Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge

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Überdies verwies der Beklagte auf die vermeintlich fehleranfällige Ermittlung bzw. Zuordnung einer Rechtsverletzung über lediglich eine einzelne IP-Adresse und war zudem der Ansicht, dass die geltend gemachten Beträge unangemessen hoch seien.

Mit diesen Angaben gelang es dem Beklagten zwar, in der ersten Instanz eine Abweisung der Klage der Rechteinhaberin zu erreichen. Dieses Urteil hat das Landgericht Köln allerdings nunmehr mit überzeugender Begründung aufgehoben.

Nach Ansicht des Landgerichts bestanden gerade keine Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzung sowie der Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten, da der Internetanschluss zweimal zu derselben IP-Adresse beauskunftet wurde.

Ferner sei es dem Beklagten auch nicht gelungen, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Vielmehr habe der Beklagte auffallend „detailarm“ zu seiner Ehefrau vorgetragen. Dieser Umstand gehe allein zu dessen Lasten, da der Beklagte insoweit zu konkreten Nachforschungen verpflichtet gewesen sei. Dass es sich bei der weiteren zugriffsberechtigten Person um die Ehefrau – und somit um ein Familienmitglied – gehandelt hat, lasse keine andere Wertung zu.

„Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet dies indes nicht, dass der Beklagte im Verhältnis zu seiner Ehefrau überhaupt nicht zu Nachforschungen in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verpflichtet gewesen wäre und zur Darlegung, weshalb seine Ehefrau mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorbringen des Beklagten nur er selbst oder seine Ehefrau als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. Aus diesem Grund genügte der detailarme Vortrag des Beklagten, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner und sei zur Tatzeit online gewesen, seiner Darlegungslast nicht.

Zu Kenntnissen, Fähigkeiten, Nutzerverhalten seiner Ehefrau im Hinblick auf die Internetnutzung hat sich der Beklagte auch nicht ansatzweise erklärt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte hierzu keinerlei Angaben hätte machen können; im Zusammenleben unter Ehegatten dürften grundlegende Tatsachen (…) nicht verborgen bleiben. (…). Der Vortrag des Beklagten hierzu ist vage. Die Angabe, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner „selbständig“ genutzt, sagt nichts darüber aus, auf welcher Grundlage dies erfolgte, offen ist danach, ob nicht der Beklagte oder auf seine Veranlassung Dritte zuvor technische Einstellungen vorgenommen oder Software installiert hatten. Ferner war der Beklagte im Rahmen seiner Nachforschungspflicht gehalten, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat.

Hierzu gehört auch, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob Filesharing-Software auf den von ihr genutzten, internetfähige Geräten installiert war und das streitgegenständliche Werk zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse zu den Tatzeiten angeboten hatte. Der Beklagte hat hierzu zwar vorgetragen, seine Ehefrau habe auf Nachfrage die streitgegenständliche Rechtsverletzung verneint, auf welcher Grundlage dies geschah, etwa, ob die Ehefrau des Beklagten erklärte sie habe zwar Filesharing-Software genutzt, jedoch nicht den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten, erklärt sich der Beklagte nicht. Auch macht der Beklagte keine Angaben dazu ob er überhaupt insoweit seine Ehefrau befragt habe.

Der Beklagte war indes verpflichtet, (§ 138 Abs.1 ZPO) das Ergebnis seiner Nachforschungen der Klägerin wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I 75/14, Tauschbörse III Rn. 37; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud Rn. 15 m.w.N.).

Weiter ist der Vortrag des Beklagten auch bewusst detailarm hinsichtlich sonstiger Umstände der Anschlussnutzung. Der Beklagte erklärt sich nicht dazu, ob und welche sonstigen internetfähigen Geräte neben dem Rechner seiner Ehefrau und seinem eigenen in seinem Haushalt vorhanden waren, wie diese Geräte, einschließlich seines Rechners und des Computers seine Ehefrau, von den Eheleuten genutzt wurden. (…)

Die Ansicht des Amtsgerichts, der Beklagte sei aufgrund des Zeitablaufs nicht verpflichtet, mehr als die generelle Nutzungsmöglichkeit seiner Ehefrau zur Tatzeit vorzutragen, vermag die Kammer nicht zu teilen. Denn ersichtlich hat der Beklagte präzise Erinnerungen, soweit es seine eigene Entlastung betrifft und konnte sogar Angaben dazu machen, wann er am (…) ins Bett gegangen sei.

Auch erfolgte die Abmahnung der Klägerin zeitnah nur drei Wochen nach hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht glaubhaft (§ 286 ZPO), dass dem Beklagten sonstige Details nicht erinnerlich sind.“

Da der Beklagte im Ergebnis die tatsächliche Vermutung seiner persönlichen Täterschaft nicht widerlegen konnte, wurde er vom Landgericht Köln als Täter der Rechtsverletzung verurteilt. Dies umfasst sowohl den geltend gemachten Lizenzschaden in der beantragten Höhe als auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie die Verfahrenskosten beider Instanzen.

 

 

LG Köln, Urteil vom 30.11.2017, Az. 14 S 45/16

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

14 S 45/16
148 C 536/15
Amtsgericht Köln

Verkündet am 30.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

 

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: WALDORF FROMMER Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

Herrn [Name], 51381 Leverkusen,
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 50674 Köln,

 

wegen: Urheberrechtsverletzung

 

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05.10.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht[Name] und die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.08.2016, Az. 148 C 536/15, wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110, % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

GRÜNDE:

I.

Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Film [Name] gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 600,00 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 506,00 EUR geltend.

Der streitgegenständliche Film wurde im Jahr 2011 produziert und in der Folge ohne Zustimmung der Rechteinhaber in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing Tauschbörsen, anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten.. Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen teilte die von der Klägerin beauftragte Ermittlungsfirma der Klägerin mit, dass der streitgegenständliche Film in der Zeit vom [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis zum [Datum] [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] von Nutzern eines Filesharing Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war.

Der Beklagte lebte im Jahr [Jahreszahl] mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin [Name] unter der im Rubrum angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beklagte war Inhaber eines von der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG unter der Marke Alice DSL zur Verfügung gestellten Internetanschlusses, welcher mittels WPA2-Verschlüsselung gesichert war.

Die Klägerin erwirkte bei dem Landgericht München zu Az. 7 0 5479/12 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG einen Gestattungsbeschluss vom [Datum] (Bl. 34 ff. GA) hinsichtlich der ermittelten IP-Adresse [IP] zu den Daten [Datum, Uhrzeit]. Der beteiligte Internet-Provider, die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, erteilte der Klägerin daraufhin die Auskunft (BI.53 GA), dass obenstehende IP-Adresse zu den genannten Zeiten jeweils dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen war.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] abmahnen und zur Zahlung von Lizenzschadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren auffordern. Der Beklagte gab gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom [Datum] eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K4, Bl. 57 GA). Den mehrfachen Zahlungsaufforderungen der Klägerin (Anlagenkonvolut K4), unter anderem mit Schreiben vom unter Fristsetzung bis zum 25.09.2014, kam der Beklagte nicht nach.

Außergerichtlich machte die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche wegen einer weiteren, gleich gelagerten Rechtsverletzung geltend. Diese sind nicht streitgegenständlich.

Die Klägerin hat behauptet,
der Beklagte habe in der Zeit vom [Datum] um [Uhrzeiten] Uhr unter der Auskunft bitten IP-Adresse den streitgegenständlichen Film im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien zutreffend erfolgt, was -sie näher ausführt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe dieserhalb ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gegen den Beklagten zu, welcher wegen der Aktualität des streitgegenständlichen Filmes im Zeitpunkt der Rechtsverletzung, sowie der massiven Verbreitung im Rahmen eines Filesharing Netzwerkes und damit einhergehenden Beeinträchtigung der Auswertung mit mindestens 600,00 EUR zu bemessen sei.

Der Beklagte hat die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses bestritten. Er hat ferner bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben und behauptet, ihm sei der Film [Name] nicht bekannt, jedenfalls habe sich dieser zu keiner Zeit in welcher Form auch immer in seinem Besitz befunden. Er habe weder irgendeine Tauschbörsen Software genutzt noch jemals ein sonstiges Filesharing Netzwerk aufgesucht. Ein solches Programm sei zu keinem Zeitpunkt auf der Festplatte seines Rechners installiert gewesen. Zur vorgeblichen Tatzeit habe er von 23:00 Uhr bis 07:00 Uhr morgens geschlafen. Seine Ehefrau sei auch zur Tatzeit zu Hause gewesen und habe auf Nachfrage, nach Erhalt der Abmahnung, erklärt, in der Nacht vom [Datum] mit ihrem eigenen Rechner online gewesen zu sein. Sie habe aber den Tatvorwurf bestritten.

Im Rahmen der von dem Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 30.06.2016 (Bl. 179 GA) angeordneten Beweiserhebung hat die von der Klägerin benannte Zeugin [Name] bekundet, sie habe im Jahr [Jahreszahl] „Internetzugriff“ gehabt und sich im Übrigen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 22.08.2016 (Bl. 193 ff. GA) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden gegen den Beklagten keine Zahlungsansprüche zu, weil der Beklagte der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Im Hinblick auf den von der Klägerin zu verantwortenden, Zeitabstand sei nachvollziehbar, dass der Beklagte nicht mehr nähere Details zu Internetnutzung seine Ehefrau vortragen könne. Der Beklagte habe auch seiner Nachforschungspflicht genügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde weder die Alleinnutzung des Internetanschlusses durch den Beklagten, noch die Täterschaft des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Klägerin habe den ihr als Anspruchstellerin obliegenden Beweis der Täterschaft des Beklagten nicht zu führen vermocht. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer, weil sein Internetanschluss, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, mit einer WPA2-Verschlüsselung und individuellen Passwort ausreichend gesichert gewesen sei.

Im Übrigen wild auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Gegen das ihr am 26.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.09.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 28.11.2016 (Montag) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungslast eines Anschlussinhabers verkannt. Einer Beweisaufnahme habe es von vornherein nicht bedurft, da die Zeugin als Täterin der Rechtsverletzung ausscheide. Der Beklagte habe bereits seiner Darlegungslast, die eigene Internetnutzung und mögliche Täterschaft betreffend, nicht genügt. Der Vortrag des. Anschlussinhabers zu den Umständen der Rechtsverletzung und den hierzu angestellten Nachforschungen müsse strengen Anforderungen an Detailgrad und Plausibilität genügen im Hinblick auf die eigene Nutzung des Internets sowie die der Mitbenutzer. Nach den von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätzen sei es nicht ausreichend, lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss zu behaupten. Darüber gehe der Vortrag des Beklagten jedoch nicht hinaus. Auch sei der Beklagte seiner Nachforschungspflicht nicht nachgekommen. insbesondere habe der Beklagte nicht vorgetragen, dass er den Computer auf das Vorhandensein des streitgegenständlichen Werkes und / oder Filesharing Software untersucht habe oder seine Ehefrau konkret hierzu befragt habe. Auch habe der Beklagte den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mitgeteilt.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.08.2016, Az. 148 C 536/15, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Ansicht, er sei der ihm obliegenden- Darlegungslast umfassend nachgekommen. Er habe auch der ihm obliegenden Nachforschungspflicht genügt. Diese bestehe ohnehin nur im Rahmen des Zumutbaren und beschränke sich darauf, ob andere -Personen und gegebenenfalls welche selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kämen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs streite keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. In Mehrpersonenhaushalten sei die Täterschaft der Mitbewohner gleich wahrscheinlich. Die Klägerin sei schlicht beweisfällig geblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG i.V.m. §§ 94 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 31 UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 506,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..

a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Leistungsschutzrechte des Filmherstellers zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films aktivlegitimiert. Für die Klägerin, die auf Vervielfältigungsstücken als Rechteinhaberin bezeichnet ist (Anlage K1, Bl. 42 GA und Screenshot im Schriftsatz vom 11.05.2016, Seite 25, Bl. 138 GA), spricht die Vermutungswirkung der §§ 94 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG, welche gemäß §§ 94 Abs. 2 S. 3, Abs. 4, 31 UrhG auch für Lizenznehmer gilt. Auch hat der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, wer, wenn nicht die Klägerin, Inhaberin der Rechte sei. Des Weiteren behauptet nicht einmal der Beklagte, die Bezeichnung der Klägerin als Rechteinhaberin auf den von . dieser in Kopie vorgelegten Vervielfältigungsstücken bzw. Screenshots von Download Angeboten aus dem Jahr 2015 sei gefälscht.

b)

Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragene Rechtsverletzung erfolgte, dass also im angegebenen Zeitraum der Film [Name] über den Anschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Mehrfacherfassungen des Internetanschlusses des Beklagten im Abstand von rund 9 Stunden bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Denn dass es in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel, an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – Az. 6 U 239/11, juris. Rn. 4). Dies gilt auch, soweit vorliegend dieselbe IP-Adresse beauskunftet wurde, denn ausweislich des von der Klägerin als Anlage K2 (Bl. 45 GA) vorgelegten Auskunftsantrag erfolgten zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten weitere Ermittlungen zu gesondert erfassten und beauskunfteten IP-Adressen anderer Anschlussinhaber. Auch stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass es sich bei der in dem Ermittlungsdatensatz des Internet Providers (Anlage K 4 – 1, Bl. 3 GA) aufgeführten Benutzerkennung um die seinem Anschluss zugewiesene Kennung handelt. Der Annahme, dass die Rechtsverletzungen von seinem Internetanschluss aus erfolgten, ist der Beklagte in der Berufungsinstanz auch nicht mehr entgegengetreten.

c)

Der Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständliche Filmwerk zu den hier fraglichen Zeitpunkten am [Datum] und [Datum] öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten.

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die. Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vorn 15.11.2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus; Urteil vom 08.01.2014. – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare, Urteil vom 11.06.2015 – I 175/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – 1 ZR 154/15 – Afterlife; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud, juris Rn. 14). Auch besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 – Afterlife, juris Rn 18).

Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift aber, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I 175/14 – Tauschbörse III Rn. 39; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud Rn. 14). Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 – I 175/14 – Tauschbörse III Rn. 37; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 Afterlife, juris Rn. 15;Urteil vom 30.03.2017 I ZR 19/16 Loud Rn. 15).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft der Beklagten auszugehen, weil der Internetanschluss der Beklagten zu den Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss zwar nach Vortrag des Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen war, der Beklagte aber insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat (bb).

aa)

Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten begangen wurden. Da der WLAN-Anschluss der Beklagten mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert war, welcher als zum damaligen Zeitpunkt hinreichend sicher anerkannt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 – Az. 6 U 210/12, juris; BGH, Urteil vom 24.11.2016 7 I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel, juris Rn. 18), erscheint ein „Hackerangriff“ denklogisch fernliegend (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 – Az. 6 U 210/12). Hiervon geht auch der Beklagte aus.

bb)

Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe seinen Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst einer anderen Person, seiner Ehefrau, überlassen. Die Klägerin hat dies bestritten und vorgetragen, allein der Beklagte habe auf den Internetanschluss zugreifen können.

Aus diesen Gründen ist der Beklagte nach obigen Grundsätzen verpflichtet, zu den Umständen der Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen und dabei im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen und Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse verpflichtet.

Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten erschöpft sich indes darin, dass der Beklagte seine eigene Täterschaft bestreitet und stattdessen auf seine Ehefrau verweist, die mittels eines eigenen Computers über den Anschluss des Beklagten zur Tatzeit auf das Internet zugegriffen habe. Damit hat der Beklagte zwar nach Person und Tatzeit die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten vorgetragen. Dieser Vortrag ist aber nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast des Beklagten ausreichend.

Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud Rn. 15 m.w.N.). Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche ‚Position unter grundrechtlichen Schutz steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Unter Berücksichtigung des für den Urheberrechtsinhaber entsprechenden Eigentumsschutzes (Art. 7 Abs. 2 EU-Grundrechte Charta und Art. 14 Abs. 1 GG) ist im Hinblick auf den zu Gunsten des Anschlussinhabers wirkenden grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechte Charta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Anschlussinhaber zwar weder gezwungen, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, noch den Computer seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Jedoch unterliegt der Anschlussinhaber als Partei eines Zivilprozesses der Wahrheitspflicht des §§ 138 Abs. 1 ZPO. Dies impliziert, dass die Partei, die von wahrheitsgemäßen Angaben zum- Schutz von Ehe oder Familie absehen möchte, die mit dem Verzicht auf den entsprechenden Vortrag verbundenen prozessualen Folgen in Kauf zu nehmen hat. So verhält es sich im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast, die betroffene Partei hat die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud; juris Rn. 19, 23, 27 m.w.N.).

Hieraus folgt, dass der Beklagte zwar nicht zu einer Überwachung und Dokumentation des Internetverhaltens seiner Ehefrau verpflichtet war und auch nicht gehalten, den Rechner seiner Ehefrau auf das Vorhandensein von Filesharing-Software zu untersuchen (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 – Afterlife; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud). Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet dies indes nicht, dass der Beklagte im Verhältnis zu seiner Ehefrau überhaupt nicht zu Nachforschungen in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verpflichtet gewesen wäre und zur Darlegung, weshalb seine Ehefrau mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorbringen des Beklagten nur er selbst oder seine Ehefrau als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen.

Aus diesem Grund genügte der detailarme Vortrag des Beklagten, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner und sei zur Tatzeit online gewesen, seiner Darlegungslast nicht. Zu Kenntnissen, Fähigkeiten, Nutzerverhalten seiner Ehefrau im Hinblick auf die Internetnutzung hat sich der Beklagte auch nicht ansatzweise erklärt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte hierzu keinerlei Angaben hätte machen können; im Zusammenleben unter Ehegatten dürften grundlegende Tatsachen, wie eine besondere Gewandtheit des Ehegatten im Hinblick auf Computer- und Programmierkenntnisse oder auch das Gegenteil, nur rudimentäre Kenntnisse, dem anderen Ehegatten nicht verborgen bleiben. Solche Tatsachen aber sind relevant im Hinblick auf die Plausibilität der Täterschaft eines Anschlussnutzers. Wer nur mit Hilfe oder auf Grundlage der technischen Voreinstellungen eines anderen das Internet nutzt bzw. nutzen kann, kommt gegebenenfalls als (Allein-) Täter nicht in Betracht.

Der Vortrag des Beklagten hierzu ist vage. Die Angabe, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner „selbständig“ genutzt, sagt nichts darüber aus, auf welcher Grundlage dies erfolgte, offen ist danach, ob nicht der Beklagte, oder auf seine Veranlassung Dritte, zuvor technische Einstellungen vorgenommen oder Software installiert hatten. Ferner war der Beklagte im Rahmen seiner Nachforschungspflicht gehalten, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Hierzu gehört auch, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob Filesharing-Software auf den von ihr genutzten, internetfähige Geräten installiert war und das streitgegenständliche Werk zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse zu den Tatzeiten angeboten hatte. Der Beklagte hat hierzu zwar vorgetragen, seine Ehefrau habe auf Nachfrage die streitgegenständliche Rechtsverletzung verneint, auf welcher Grundlage dies geschah, etwa, ob die Ehefrau des Beklagten erklärte, sie habe zwar Filesharing-Software genutzt, jedoch nicht den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten, erklärt sich der Beklagte nicht. Auch macht der Beklagte keine Angaben dazu, ob er überhaupt insoweit seine Ehefrau befragt habe. Der Beklagte war indes ‚verpflichtet, (§ 138 Abs. 1 ZPO) das Ergebnis seiner Nachforschungen der Klägerin wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, 175/14, Tauschbörse III Rn. 37; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud Rn. 15 m.w.N.).

Weiter ist der Vortrag des Beklagten auch bewusst. detailarm hinsichtlich sonstiger Umstände der Anschlussnutzung. Der Beklagte erklärt sich nicht dazu, ob und welche sonstigen internetfähigen Geräte neben dem Rechner seiner Ehefrau und seinem eigenen in seinem Haushalt vorhanden waren, wie diese Geräte, einschließlich seines Rechners und des Computer seine Ehefrau, von den Eheleuten genutzt wurden. Dass die Ehefrau des Beklagten einen eigenen Rechner nutzte, schließt nicht aus, dass der Beklagte gleichfalls Zugriff auf dieses Gerät hatte. Ebenso ist nach dem Vorbringen des Beklagten offen, ob die Ehefrau des Beklagten den Rechner des Beklagten einsetzte. Die wechselseitige Nutzung von internetfähigen Geräten unter Mitbewohnern ist auch nicht unüblich, sei es nur, weil das eigene Gerät gerade nicht einsatzfähig (z. B. ausgelastet oder nicht, aufgeladen) ist. Die internetfähigen Geräte aber, die der Beklagte selbst nutzte, hätte der Beklagte nach Zugang der Abmahnung der Klägerin auch nach vorstehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf untersuchen müssen, ob auf diesen Geräten Filesharing Software bzw. streitgegenständliche Werk installiert war. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Der Beklagte trägt nicht einmal vor, dass er nach dem Zugang der Abmahnung seinen eigenen Computer untersucht habe.

Die Ansicht des Amtsgerichts, der Beklagte sei aufgrund des Zeitablaufs nicht verpflichtet, mehr als die generelle Nutzungsmöglichkeit seiner Ehefrau zur Tatzeit vorzutragen, vermag die Kammer nicht zu teilen. Denn ersichtlich hat der Beklagte präzise Erinnerungen, soweit es seine eigene Entlastung betrifft und konnte sogar Angaben dazu machen, wann er am [Datum] zu Bett gegangen sei. Auch erfolgte die Abmahnung der Klägerin zeitnah, nur drei Wochen nach der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht glaubhaft (§ 286 ZPO), dass dem Beklagten sonstige Details nicht erinnerlich sind.

cc)

Da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf seinen Internetanschluss nicht genügt hat, greift zugunsten der Klägerin die gegen den Beklagte als Anschlussinhaber sprechende Vermutung, dass dieser die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe.

Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte nicht durch Führung des Gegenbeweises erschüttert. Nach dem Ergebnis der, erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Die als Zeugin benannten Ehefrau des Beklagten hat lediglich bekundet hat, im Jahr [Jahreszahl] den Internetanschluss des Beklagten genutzt zu haben, zu der streitgegenständlichen Rechtsverletzung befragt, sich aber auf das ihr gemäß § 381 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Ist – wie hier nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, in welcher die Ehefrau des Beklagten das Zeugnis verweigert hat – nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit alleiniger Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 -Tauschbörse III juris Rn. 48; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud, juris 29).

d)

Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmes war auch rechtswidrig, da sie ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.

e)

Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, weil er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) verkannt hat, zur Nutzung des streitgegenständlichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse nicht berechtigt zu sein.

f)

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz von 600,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der. Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo / Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese den streitgegenständlichen Fällen im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.

Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 – Az. 6 U 209/13,OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – Az. 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 – Az. 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 – Az. 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 7/14, 1 ZR 19/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I – III; Urteil vom 12.05.2016 -I ZR 48/15 – Everytime we touch).

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film für angemessen. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen im Rahmen der aktuellen Verwertungsphase, kurz nach Erstveröffentlichung des streitgegenständlichen Films erfolgten und damit in besonderem Maße geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR für angemessen.

2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 10.04.2012 ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe von 506,00 EUR begründet.

Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteile v. 12.05,2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin, juris Rn. 19; m.w.N.).

Die Abmahnung des Beklagten vom 10.04.2012 war berechtigt, da der, Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films zustand; die durch die vorangegangene Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom [Datum] beseitigt worden.

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2013 – Az. 6 W 152/13; jetzt höchstrichterlich. bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd). Die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen Gegenstandswert der Abmahnung.

Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen, durchschnittlich erfolgreichen Films im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse ist von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von nicht unter 10.000,00 EUR auszugehen. Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 W RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die .Klägerin macht lediglich eine 1,0 Geschäftsgebühr geltend, welche nach Anlage 2 a.F. zu § 13 Abs. 1 RVG 506,00 EUR betrug.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 247 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. .1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von, einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen. Rechtsprechung erforderlich.

V.

Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 906,00 EUR festgesetzt.

 

[Name]

[Name]

[Name]

 

Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (…)

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LG Köln, Urteil vom 30.11.2017, Az. 14 S 45/16

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