NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Amtsgericht Bochum verurteilt Rechtsverletzer zu 2.000,00 EUR Schadensersatz (BGH Entscheid: „Morpheus“; 25 Datensätze)

10:20 Uhr

Das Amtsgericht Bochum hat am 08.12.2017 zu dem Az. 66 C 66/17 einen Rechtsverletzer zu 2.000,00 EUR und zur Erstattung von 241,90 EUR Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung verurteilt. Es folgte damit vollumfänglich dem Vortrag der NIMROD Rechtsanwälte.

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NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

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Bericht

Link:
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Urteil als PDF:
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Alle Einwände des Beklagten wurden zurückgewiesen.

Für das Gericht steht damit fest, dass
– die Klägerin Inhaberin der Rechte ist.
– Der Schadensersatz richtig auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bemessen wurde.
– Schließlich, dass konkret vorzutragen ist, wie Kinder belehrt wurden.

 

 

AG Bochum, Urteil vom 08.12.2017, Az. 66 C 66/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

66 C 66/17

Verkündet am 08.12.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Scheffen GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,

gegen

Herrn [Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: [Name],

 

hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 241,90 EUR freizustellen.

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer Verletzung von Urheberrechten geltend.

Die Klägerin ist alleinige Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem PC-Spiel „Euro Truck Simulator 2“. Sie beauftragt regelmäßig die Fa. Texcipio GmbH mit der Ermittlung von urheberrechtlichen Verstößen im Internet.

Die Parteien streiten darüber, ob das vorgenannte PC-Spiel im Zeitraum vom 02.08.2017 – 05.09.2014 in insgesamt 25 Fällen vom Internetanschluss des Beklagten aus über die Filesharing-Software BT7920 anderen Nutzern illegal zum Download angeboten wurde. Wegen der Einzelheiten der ermittelten Verstöße wird auf Bl. 3 – 5 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat die vorgenannten Verstöße durch die Fa. Texcipio GmbH ermitteln lassen und basierend auf den Ermittlungsergebnissen ein Gestattungsverfahren beim Landgericht Köln durchgeführt. Im Zuge dessen wurden der Klägerin über den Internet-Provider die Klardaten im Hinblick auf die ermittelten IP-Adressen mitgeteilt. Die vorgenannten Verstöße wurden dem Internet-Anschluss des Beklagten zugeordnet.

Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2014 ab Und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Zudem machte die Klägerin in dem Abmahnschreiben Schadensersatzansprüche geltend und forderte den Beklagten zum Ersatz der Abmahnkosten auf.

Der Beklagte ließ die Vorwürfe über seine Prozessbevollmächtigten zurückweisen, gab allerdings dennoch eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte als Täter für die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen. Daher habe er, soll Ersatz der Abmahnkosten als auch Schadensersatz zu leisten.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 241,90 EUR freizustellen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz in einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 2.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, Täter der Rechtsverletzung zu sein. Zudem bestreitet er die Korrektheit der durchgeführten Ermittlungen. Diese seien bekanntermaßen fehleranfällig und häufig nicht korrekt. Darüber hinaus hätten zum fraglichen Zeitpunkt drei andere Familienmitglieder den Anschluss genutzt, seine Lebensgefährtin, deren Sohn sowie sein eigener Sohn. Besonders die Söhne würden den Internetanschluss besonders häufig und intensiv nutzen. Nach Erhalt der Abmahnung habe er seine Familie zu den Verstößen befragt, allerdings hätten alle eine Täterschaft verneint. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass einer der beiden Söhne dennoch als Täter in Betracht komme. Darüber hinaus hafte er auch nicht als Störer für die Abmahnkosten, da der Abmahnung keine Original Vollmacht beigefügt gewesen sei, weshalb diese unwirksam gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagte haftet gegenüber der Klägerin für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen auf Schadensersatz und Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten gemäß §§ 97 UrhG i.V.m. 832 BGB. Der Beklagte, der glaubhaft vorgetragen hat, nicht Täter zu sein, haftet als Aufsichtspflichtiger jedenfalls für das Nutzungsverhalten der in seinem Haushalt lebenden, zum Tatzeitpunkt unstreitig nicht volljährigen Kinder, da er diese weder in ausreichendem Maße im Hinblick auf ein Verbot von illegalen Internetaktivitäten belehrt hat, noch die nach eigenem Vortrag besonders intensive Nutzung des Internets durch die Kinder in ausreichendem Maße überwacht hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 Rn. 8; Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 3/11, NJW 2012, 2425 Rn. 16 ff., jeweils m.w.N.). Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, genügen ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten. Dagegen sind Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern vielmehr erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2012 – I ZR 74/12; OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2008, 73, 74; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268;).

Nach den vorstehenden Maßstäben hat der Beklagte seiner Aufsichtspflicht nicht genügt. Der Beklagte hat noch nicht einmal vorgetragen, dass er die in seinem Haushalt lebenden Kinder, mithin sein leibliches Kind und das Kind seiner Lebensgefährtin, überhaupt jemals entsprechend belehrt und aufgeklärt hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber eine klare Grenze im Hinblick auf das Alter gesetzt hat, bis zum dem Eltern ihre Aufsichtspflicht auszuüben haben. Insofern ist es unerheblich, ob der Sohn des Beklagten zum Tatzeitpunkt beinahe 18 war oder nicht. Denn die Belehrung hätte vor dem Verstoß stattfinden müssen und war jedenfalls nicht erfolgt, solange das Kind noch der Aufsichtspflicht des Beklagten unterstand.

Soweit der Beklagte die Korrektheit der Ermittlungen, die den streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoß als von seinem Internetanschluss ausgehend zur Feststellung hatten, bestritten hat, so erfolgt das diesbezügliche Bestreiten ins Blaue hinein und war nicht weiter zu berücksichtigen. Der Beklagte hat keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Ermittlungsfehler vorgetragen. Im Übrigen erscheint es angesichts der großen Anzahl der festgestellten Verstöße sehr fernliegend, dass keine korrekte Ermittlung erfolgte.

Der Beklagte haftet insofern gemäß § 97 UrhG auf Ersatz der Abmahnkosten, wobei die Klägerin gemäß § 257 BGB Freistellung verlangen kann. Die Höhe des Schadensersatzes schätzt das Gerichts gemäß § 287 ZPO auf 2.000,00 EUR, da angesichts der Vielzahl der festgestellten Verstöße ein größerer Schaden anzunehmen ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 291 BGB. Die Klage wurde dem Beklagten am 23.03.2017 zugestellt, er befindet sich damit seit dem 24.03.2017 in Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 2.241,90 EUR.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1,
44787 Bochum,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

[Name]
Beglaubigt
Justizbeschäftigte (…)

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AG Bochum, Urteil vom 08.12.2017, Az. 66 C 66/17

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