15:19 Uhr
In einem aktuellen Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Leipzig eine Klage von rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge gegen unseren Mandanten abgewiesen.
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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
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Bericht
Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2016/08/AG-Leipzig-107-C-3876_16.pdf
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Bei unserem Mandanten handelt es sich um einen Familienvater, der als Anschlussinhaber eine Filesharing Abmahnung erhalten hat. Die Kanzlei rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge warf ihm im Auftrag von der Koch Media GmbH vor, dass er das Computerspiel „Dead Island“ über eine Tauschbörse zum Download angeboten haben soll.
Nachdem diese Kanzlei unseren Mandanten verklagt hatte, wiesen wir darauf hin, dass ihm dieses Computerspiel unbekannt gewesen ist und er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen hat. Darüber hinaus machten wir darauf aufmerksam, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter Zugang zu seinem Rechner gehabt haben. Darüber hinaus hatte der ehemalige Freund der Tochter die Begehung der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zugegeben.
Das Amtsgericht Leipzig wies daraufhin die Klage gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 25.07.2016 (Az. 107 C 3876/16) ab.
Filesharing: Keine Täterhaftung wegen Benennung des Täters
Eine Heranziehung im Wege der Täterhaftung schied aus, weil unser Mandant konkret einen Dritten als Täter präsentiert hatte. Er war daher laut Amtsgericht Leipzig den ihm als Anschlussinhaber obliegenden Nachforschungspflichten nachgekommen.
Passwort darf nahen Angehörigen verraten werden
Eine Haftung als Störer schied aus, weil nach Auffassung des Gerichtes die Weitergabe des Passwortes vom Rechner unter Familienangehörigen üblich ist. Unserem Mandanten konnte daher nicht angelastet werden, dass seine Tochter das Passwort an ihren damaligen Freund weitergegeben hatte.
Fazit:
Die Ausführungen des Amtsgerichtes Leipzig zur Störerhaftung sind lebensnah. Dass das Gericht die Klage auch in Bezug auf die Täterhaftung als Täter abwies, verwundert kaum. Denn unser Mandant war durch die Ermittlung sowie Benennung des Täters seinen Nachforschungspflichten auf eine sehr weitreichende Weise nachgekommen. Innerhalb der Rechtsprechung vertreten viele Gerichte die Auffassung, dass der Anschlussinhaber lediglich die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten auf seinen Anschluss darlegen muss.
AG Leipzig, Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16
(…) Ausfertigung
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung 1
Aktenzeichen: 107 C 3876/16
Verkündet am: 25.07.2016
[Name]
Urkundsbeamter/in der GeschäftsstelleIM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: [Name],
gegen
[Name],
– Beklagter –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Salmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, wegen Urheberrecht
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht [Name] als weitere aufsichtsführende Richterin [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2016 am 25.07.2016 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt.In dieser Streitwertfestsetzung ist auch der Hilfsantrag, über den entschieden wurde, berücksichtigt.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten.
Die Klägerin behauptet, dass sie ausschließliche Nutzungsrechtinhaberin des Computerspiels „[Name]“ sei. Die Klägerin legt dar, dass unter der IP-Adresse des Beklagten das Spiel am 08.10.2012 zum Download bereit gestellt worden sei. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass der Beklagte die Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR aus dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben vom 06.12.2012 sowie einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR zahlen müsse.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 859,80 EUR nebst jährlichen Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 640,20 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2014 zu zahlen.
Hilfsweise wird der Antrag gestellt, es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage und auch den Hilfsantrag abzuweisen.Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Rechtsinhaberin sei. Der Beklagte behauptet, dass ihm das streitgegenständliche Computerspiel bis zum heutigen Tag völlig unbekannt sei und er daher dieses Spiel auch nicht heruntergeladen habe. Der Beklagte fegt dar, dass zu dem streitgegenständlichen Computer sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter Zugang gehabt hätten und der ehemalige Freund seiner Tochter, [Name] zugegeben habe, die Rechtsverletzung begangen zu haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass sie Rechtsinhaberin ist und auch, dass die für die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung genutzten IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten gehört. Es besteht daher eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte für Rechtsverletzungen, die über den Anschluss begangen wurden, verantwortlich ist (BGH 15.11.2012, 17R 74/12). Es ist anerkannt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wurde, seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob auch andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, nicht dadurch genügt, dass er pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch eine ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass allein ein Dritter und nicht auch er, als Anschlussinhaber, den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Der Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, dass der vormalige Freund seiner Tochter, [Name], ihm gegenüber zugegeben habe, dass er das Computerspiel herunter geladen habe. Der Beklagte hat daher einen Täter für die Rechtsverletzung konkret benannt.
Der Beklagte haftet auch nicht als Störer. Dass er seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter das Passwort für die Nutzung des Computers zur Verfügung gestellt hat, ist unter Familienangehörigen üblich. Er haftet nicht dafür, dass die Tochter ihrem ehemaligen Freund das Passwort weiter gegeben bzw. ihm die Nutzung des Computers gestattet hat.
Auch der Hilfsantrag führt zu keinem Erfolg. Der Beklagte war nicht außergerichtlich verpflichtet, den Rechtsverletzer der Klägerin gegenüber konkret zu benennen, so dass er sich diesbezüglich nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrungen:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EURübersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.
Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim
Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzigeingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mt der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,
– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
– das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.
Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzigeinzulegen.
Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Beschwerdefrist:
Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
[Name]
Richterin am Amtsgericht als weitere
aufsichtsführende Richterin (…)
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AG Leipzig, Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16
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