Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR – pauschale Verweise auf Dritte nicht ausreichend, um klägerische Ansprüche zu erschüttern (Beklagter ohne Anwalt)

23:55 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Leipzig in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau sowie der volljährige Sohn generell selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Auf Nachfrage hätten sämtliche Mitnutzer die Tatbegehung abgestritten.

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Bericht

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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-ag-leipzig-verurteilt-anschlussinhaber-antragsgemaess-zur-zahlung-von-schadenersatz-in-hoehe-von-eur-1-00000-pauschale-verweise-auf-dritte-nicht-ausreichend-um-klaegerisch/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/12/AG_Leipzig_102_C_1135_17.pdf

Autor:
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.

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Das Amtsgericht Leipzig ging zutreffend davon aus, dass dieser Vortrag nicht geeignet war, dem Beklagten zu einer Klageabweisung zu verhelfen. Hierbei stellte das Amtsgericht im Urteil ausführlich die Rechtslage dar. Hierbei berücksichtigte das Amtsgericht insbesondere Folgendes:

„Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auch unter Berücksichtigung seines Sachvortrages lediglich pauschal die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Eigene Wahrnehmungen hat der Beklagte hierzu nicht. Entsprechende Nachforschungen wurden bis auf die Nachfrage beim Betreffenden nicht angestellt.“

Weiter war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Vortrag des Beklagten widersprüchlich war. Zudem hätte der Beklagte „konkret zum Verhalten der in Frage kommenden Internetnutzer“ vortragen müssen. Der Vortrag des Beklagten erfülle somit nicht die höchstrichterlichen Anforderungen und reiche nicht aus, um der Täterhaftung zu entgehen.

Das Gericht hatte zudem den Schadensersatz im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nach § 287 ZPO zu bestimmen und führt hierzu wie folgt aus:

„Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte.

Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.

Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gemäß § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 1.000,00 EUR angemessen ist.“

Auch der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR begegnete keinen Bedenken. Im Ergebnis hat das Amtsgericht den Beklagten somit zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Verfahrens verurteilt.

 

 

AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2017, Az. 102 C 1135/17

 

(…) – Ausfertigung –

Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 102 C 1135/17

Verkündet am: 06.09.2017
[Name],
Urkundsbeamter / in der Geschäftsstelle

 

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name], 09661 Hainichen,
– Beklagter –

wegen Urheberrecht

 

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2017 am 06.09.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.578,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.03.2016 zu zahlen
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages .

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.578,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Am [Datum], [Uhrzeit] wurde der Film [Name] über einen Internetanschluss über ein Filesharing-System mittels eines Computerprogrammes jedem Teilnehmer an den sogenannten Tauschbörsensystem über das Internet kostenlos angeboten in der Form, dass Dritte den Film als Datei im Internet herunterladen und sich abspeichern konnten. Somit wurde der Film weltweit öffentlich zugänglich gemacht. Die von der Klägerin veranlassten Ermittlungen über den Inhaber dieses Internetanschlusses ergaben, dass dieser dem Beklagten zuzuordnen sei. Einen gleichartigen Verstoß hat die Klägerin für den gleichen Tag [Uhrzeit] ermittelt.

Mit Abmahnschreiben vom [Datum] wurde der Beklagte aufgefordert die Rechtsverletzung des öffentlichen Angebotes zum kostenlosen Zugriff auf diese Filmdatei zu unterlassen. Das öffentliche Angebot von Filmdateien über Filesharing-Systeme setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Computerprogrammes auf dem Computer des jeweiligen Anbieters voraus.

Der Beklagte hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

Die Klägerin trägt vor,
die von ihr veranlassten Ermittlungen über die Personen des Anschlussinhabers des Internetanschlusses über welchen die Rechtsverletzungen begangen wurden, seien zutreffend. Die Rechtsverletzung sei damit über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte diejenige Person gewesen ist, die den Film zum Herunterladen für Jedermann auf seinem Computer bereitgestellt hat. Eine Tatbegehung durch weitere auch im Haushalt des Beklagten lebende Personen wird bestritten.

Dem Abmahnschreiben der Klägerin war ein Streitwert von 10.000,00 EUR zu Grunde zu legen. Der Klägerin sei darüber hinaus ein Schaden von bis zu 1.000,00 EUR dadurch entstanden, dass das Filmwerk weltweit zugänglich gemacht und angeboten worden ist. Die Klägerin sei Inhaberin sämtlicher Verwertungsrechte für das Filmwerk auf dem Gebiet Deutschlands.

Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 sowie
2. 578,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 zu zahlen. Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte trägt hierzu vor,
der Beklagte habe die rechtswidrige Handlung nicht begangen. Die Täterschaft des Beklagten wird bestritten. Dieser betreibe kein Filesharing. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten sich weitere zwei volljährige Personen im Haushalt des Beklagten aufgehalten.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Eine Überwachungspflicht der volljährigen Internetnutzer durch den Beklagten bestehe nicht. Hierbei handele es sich um die Ehefrau und den volljährigen Sohn des Beklagten. Der Sohn verfüge über eine eigene Wohnung im Gebäude und über einen eigenen Computer sowie auch über gute Computerkenntnisse. Der Beklagte selbst sowie seine Ehefrau hingegen verfügten über nur geringe Computerkenntnisse sowie einen eigenen PC zur Internetnutzung. Insgesamt habe es im Haushalt 3 PC’s gegeben, die per Kabel mit dem Internet verbunden waren, hiervon sei einer auch geschäftlich genutzt worden. Die Möglichkeit zur Internetnutzung über WLAN sei durch ein Passwort nach dem aktuellen technischen Stand zum damaligen Zeitpunkt mit der Verschlüsselung WPA2 abgesichert gewesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 823 BGB sowie §§ 19a, 16 und 85 Urheberrechtsgesetz ein Schadensersatzanspruch in der im Tenor genannten Höhe zu für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung eine urheberrechtlich geschützten Filmes, dessen Rechteinhaber die Klägerin ist. Dies ist hinreichend nachgewiesen durch Anlage K1.

Der Beklagte war auch als Anschlussinhaber des Internetanschlusses anzusehen, über den die Rechtsverletzung erfolgt ist. Dies ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Anlagen K2 – K3. Zum anderen hat der Beklagte die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit entsprechender Ermittlungen nicht plausibel bestritten.

Vielmehr geht das Gericht somit davon aus, dass andere Personen den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben sondern vielmehr der Beklagte selbst. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 („Sommer unseres Lebens“) sowie vom 15.11.2012 („Morpheus“) sowie vom 08.01.2014 („BearShare“), vom 12.05.2016 („Everytime we touch“), vom 11.06.2016 („Tauschbörse I – III“), 06.10.16 „Afterlife“) und 30.03.17 („Loud“) ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht er dadurch, dass er im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08). Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den o.g. Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht. Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich.

Dies ergibt sich insbesondere auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.06.2015 (I ZR 75/14). Hiernach genügt der Inhaber eines Internetanschlusses sei der sekundären Darlegungslast dann nicht, wenn er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von den in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die auf einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten deuten. Die ausschließlich theoretische Möglichkeit, dass die Rechtsverletzung nicht durch den Beklagten, sondern auch durch eine andere Person erfolgt sein könnte, reicht nicht aus, um die den Regelndes Anscheinsbeweises folgende tatsächliche Vermutung zu erschüttern.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auch bei Berücksichtigung seines Sachvortrages lediglich pauschal die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Eigene Wahrnehmungen hat der Beklagte hierzu nicht. Entsprechende Nachforschungen wurden bis auf die Nachfrage beim Betreffenden nicht angestellt. Der Sachvortrag des Beklagten erweist sich darüber hinaus unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 02.05.2017, als widersprüchlich. Dies betrifft den ergänzenden Sachvortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach nunmehr insgesamt 3 Computer vorhanden gewesen seien, einer davon gewerblich genutzt. Die Ehefrau habe das Internet zum fraglichen Zeitpunkt grundsätzlich nicht genutzt. Darüber hinaus hat der Beklagte keine nachvollziehbaren Angaben gemacht zu den Aussagen der vorhandenen Internetnutzer im Hinblick auf seine Befragung und den Vorhalt der Abmahnung vom [Datum]. Auch Sachverhalt auf die konkrete Internetnutzung zum Tatzeitpunkt oder die Internetnutzungsmöglichkeiten der Betreffenden erfolgte nicht. Die Abmahnung im vorliegenden Fall lag jedoch bereits dem Beklagten ca. 2 Monate nach dem Tatzeitpunkt vor. Auch im Hinblick auf die Uhrzeit des Rechtsverstoßes wäre es dem Beklagten möglich gewesen, konkret zum Verhalten der in Frage kommenden Internetnutzer vorzutragen.

Letztlich ist auch die technische Ermittlung des Internetanschlusses nicht bestritten worden. Die Rechtsverletzung über den auf den Namen des Beklagten laufenden Internetanschluss ist somit unstreitig. Insofern ist jedoch ebenfalls kein nachvollziehbarer Sachvortrag des Beklagten über einen alternativen Geschehensablauf erfolgt.

Darüber hinaus war dieser Sachvortrag aber auch nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass eine weitere Person den Rechtsverstoß begangen haben könnte. Der Sachvortrag erfolgt jedoch bewusst wenig konkret und insbesondere ohne Beweisangebot der betreffenden Person.

Der im Rahmen der sekundären Darlegungslast vom Inhaber des Internetanschlusses, von dem die Rechtsverletzung ausging, vorgetragene Sachverhalt ist auf Bestreiten durch die Gegenseite ferner unter Beweis zu stellen. Der Beklagte hat hier vorliegend keinerlei Beweismittel angeboten, so dass der streitige Sachvortrag des Beklagten, insbesondere über das Vorhandensein weiterer Anschlussnutzer sowie die örtlichen Internetverhältnisse, nicht der Entscheidung zugrundezulegen war.

Die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast führen nach der Rechtssprechung nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Der Beklagte hat somit weder vorzutragen, wer die Rechtsverletzung begangen hat, noch dies nachzuweisen. Der Sachvortrag über die örtlichen Verhältnisse und die Details der Internetnutzung ist jedoch auf Bestreiten grundsätzlich nachzuweisen, konkret also die im streitigen Sachvortrag des Beklagten aufgeführten Umstände. Die Klägerin trägt insofern nicht die Beweislast für die Behauptung, dass diese Umstände nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin hat naturgemäß keine Kenntnisse über die privaten Verhältnisse des Beklagten und die Internetnutzung in dessen Wohnbereich. Deswegen würde ein entsprechender Sachvortrag der Klägerin auch lediglich ins Blaue hinein erfolgen. Die Beweislast für das Vorhandensein anderer in Betracht kommender Internetnutzer trägt somit der Anschlussinhaber.

Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Beklagte auch nur oberflächlich zu seiner eigenen Internetnutzung und zu den im Haushalt bestehenden Verhältnisse im Hinblick auf die Internetnutzung vorgetragen. In der Klageerwiderung vom 22.03.17 findet sich hierzu kein ausreichender Sachvortrag. Der Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen von Internettauschbörsen keine Kenntnis zu haben und diese nicht zu nutzen. Hingegen sind weder vorgetragen wie der Beklagte selbst seinen Computer oder das Internet nutzt, noch worden konkrete Angaben zum fraglichen Zeitpunkt gemacht. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hat der Beklagte seine Täterschaft damit nicht hinreichend bestritten.

Der Sachvortrag der Beklagten war somit insgesamt nicht hinreichend substantiiert. Die mündliche Verhandlung führte zu keinem anderen Ergebnis.

Andere Täter, die die Rechtsverletzung begangen haben könnten, hat der Beklagte nur pauschal benannt ohne weiteren Sachvortrag hierzu.

Die rein theoretische Möglichkeit der Rechtsverletzung durch weitere Personen genügt der sekundären Darlegungslast der Beklagten nicht. Der Beklagte muss dabei die Vorgänge im Bezug auf die Internetnutzung in seinem Haushalt schildern, die die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln kann. Ohne konkreten Sachvortrag wäre anderenfalls die Durchsetzung von Ansprüchen eines Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen, sobald sich im Haushalt mehrere Personen befinden oder der Anschlussinhaber lediglich pauschal auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen verweisen kann ,ggf. durch unberechtigten Zugriff Dritter (vgl. zuletzt LG Leipzig, Beschluss vom 23.03.2015, Az. 05 S 591/14).

Seitens des Beklagten ist somit kein einzelfallbezogener Sachvortrag zur Rechtsverletzung in allen Fällen erfolgt. Der Sachvortrag, dass eine Rechtsverletzung durch andere Personen als den Beklagten möglich ist, wird nicht dadurch erfüllt, dass lediglich die vage und theoretische Möglichkeit von dem Beklagten vorgetragen wird. Konkrete Umstände, die eine Rechtsverletzung durch eine andere Person, als den Beklagte wahrscheinlich erscheinen lassen, ist dabei nicht erfolgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Rechtsprechung der örtlich zuständigen Berufungskammer (vgl. Urteil vom 05.06.2014, Az. 05 S 620/13).

Aus der Vermutung zu Lasten des Beklagten für seine Täterschaft ergibt sich somit die Beweislast für den Beklagten, Tatsachen nachzuweisen, die einen anderen Geschehensablauf plausibel erscheinen lassen. Der Anscheinsbeweis wird dabei durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet aus denen sich ein anderer Sachablauf ergibt. Der Beklagte ist dabei nicht verpflichtet, im Rahmen eigener Nachforschungen den Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln oder entsprechende Nachweise für eine Täterschaft eines Dritten anzubieten. Der Beklagte ist jedoch gehalten, den von ihm selbst vorgetragenen Sachverhalt nachzuweisen, aus dem sich ergäbe, dass allein ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Allein aus der theoretischen Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses, noch dazu ohne Bezug zum konkreten Tatzeitpunkt, ergibt sich nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass andere Personen als der Beklagte für die Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die Klage ist somit dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu. Als Gegenstandswert der Abmahnung war ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen gemäß § 97a UrhG a.F.

Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtverletzer erhalten hätte.

Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.

Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gern. § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 1.000,00 EUR angemessen ist. Das Gericht hat somit im Wege der Lizenzanalogie die Schadenshöhe auf 1.000,00 EUR geschätzt (vgl. LG Leipzig, a.a.O.).

Aus dem Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR besteht ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe einer 1.0 Geschäftsgebühr von 578,00 EUR. Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch zu auf Schadensersatz in Form gesetzlicher Zinsen ab dem unstreitigen Verzugseintritt zu.

Nebenentscheidung:

§§ 709 und 91 ZPO.

 

Rechtsmittelbelehrung:

1.

Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat schriftlich bei dem

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig

einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufung wird durch Einreichen einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufungsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

Mit der Berufung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Parteien müssen sich für die Berufung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser hat die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung zu unterzeichnen.

Die Berufung kann durch den Rechtsanwalt auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

2.

Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder wenn die Beschwerde in dieser Entscheidung zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig

einzulegen.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

[Name]
Richter am Amtsgericht

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 14.09.2017
[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

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AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2017, Az. 102 C 1135/17

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