.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Flensburg – Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten kostet im Filesharingverfahren 5.000,00 EUR Schadensersatz (172 Fälle, 55 verschiedene IP-Adressen, 52 Tage)

14:17 Uhr

Hamburg / Flensburg, 17.09.2017: Die Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten führt zu einer Haftung der Anschlussinhaberin im Umfang einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit. Dies hat das Landgericht Flensburg jüngst entschieden und die Anschlussinhaberin neben der Erstattung der Anwaltskosten auch zu einer Schadensersatzzahlung von 5.000,00 EUR verpflichtet (Urt. v. 31.08.2017, Az. 8 O 9/16).

 

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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/2017/09/LG-Flensburg-Urt.-v.-31.08.2017-8-O-9-16.pdf

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Zwar hatte die Beklagte auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten ihrer Familienmitglieder (Ehemann, Sohn) hingewiesen, das Landgericht erachtete diesen Vortrag in Ansehung auch des Umfangs der Verletzungshandlungen für vollkommen ungenügend. Für die Frage, wer als Täter haftet, kommt es demnach nicht auf die abstrakte Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (unter Hinweis auf BGH Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn 32, 33 – „Everytime we touch“).

 

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Kurznotiz:
1. Ermittlungsdatensätze 09.10. – 22.10.2011
– 82 Fälle – 14 verschiedene IP-Adressen – 14 Tage
2. 1. Abmahnschreiben vom 08.12.2011
3. Ermittlungsdatensätze 20.02. – 16.04.2012
– 8 Fälle – 5 verschiedene IP-Adressen – 3 Tage

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Wahlweise, und für den Fall dass eine Haftung aufgrund der gegen die Beklagte streitenden Täterschaftsvermutung nicht in Betracht komme, so das Landgericht Flensburg, hafte die Beklagte aus § 832 BGB. Denn insoweit habe sie die ihr obliegenden Aufsichtspflichten verletzt, weil sie den Zugang ihres Sohnes zum Internet und dessen Nutzung nicht überwacht hat. Der Aufforderung, sich „ordentlich zu verhalten“ reiche insoweit nicht aus, insbesondere nicht, weil sich die Verletzungshandlungen nach Erhalt der Abmahnung fortgesetzt worden seien.

Auch den zuletzt geltend gemachten Schadensersatzbetrag von 5.000,00 EUR hielt das Landgericht Flensburg für ohne weiteres angemessen. Ausgehend von einem zur Zeit der Verletzungshandlung angesetzten mittleren Verkaufspreis von 21,99 EUR sah das Landgericht unter Zugrundelegung eines Multiplikators den Betrag von 227 den Betrag von 5.000,00 EUR als ohne weiteres angemessen an. Denn die Annahme, dass 227 Nutzer von der Gelegenheit, das Spiel kostenlos downzuloaden, Gebrauch gemacht hätten, erscheint angesichts des Umfangs und der Dauer der Verletzungshandlungen nicht überzogen.

 

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Kurznotiz:
1. Schadensersatz:
– 5.000,00 EUR
2. Ermittlungskosten (§ 101 IX UrhG):
– 429,63 EUR
3. Anwaltsgebühren (vorgerichtlich):
– 755,80 EUR
4. Gesamt:
– 6.185,43 EUR

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LG Flensburg, Urteil vom 31.08.2017, Az. 8 O 9/16

 

 

(…) – Abschrift –

8 0 9/16

Verkündet am 31.08.2017
gez.
[Name], JAI’in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Landgericht Flensburg

Urteil

Im Namen des Volkes

 

in dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

gegen

[Name],
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],

wegen Schadensersatz

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg durch den Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 200,00 EUR seit dem 26.06.2015, auf weitere 300,00 EUR seit dem 2.9.2016 und auf weitere 4.500,00 EUR seit dem 21.01.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 429,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 zu zahlen..
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten; welche der Klägerin auferlegt werden.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Urheberrechtsverletzungen.

Die Klägerin ist Produzent und Vermarkter von digitalen Unterhaltungsprodukten (Software, Computerspielen, DVD-Filmen).

Die Klägerin schloss am 10.11.2008 mit der Firma T. aus Polen einen als „Exklusiver Publishing-Vertrag“ (im englischen „Exclusive Publishing Agreement“) bezeichneten Vertrag, mit welchem die Vertragsparteien unter anderem vereinbarten, dass die Firma T. das Computerspiel „D. I.“ entwickeln soll (2 a. Subject of the Agreement / Vertragsgegenstand). Weiter vereinbarten die Parteien, dass die Firma T. der Klägerin die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet einräumt und dass dieses Verwertungsrecht jegliche kommerzielle Nutzung, um mit Produkten Umsätze zu erzielen, beinhaltet (2 b.). Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin berechtigt ist, Unterlizenzrechte zu gewähren und das Produkt direkt und indirekt im Einzelhandel und einzelhandelsfremden Bereichen durch beliebige Distributionskanäle (insbesondere Großhändler, Distributoren, Einzelhändler, Online-Einzelhandelskanäle und Streaming) … zu vertreiben (2 b. (a)); und das Produkt durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und / oder Download zu verbreiten und Unterlizenzen für die Distribution zu erteilen (2 b. (b)). Die Parteien vereinbarten als Vertragsgebiet unter anderem Deutschland (4 Territory / Vertragsgebiet) und als Vertragslaufzeit 10 Jahre ab der ersten Herausgabe des Produkts im Vertragsgebiet (5 Term / Vertragslaufzeit). Wegen des Inhalts des Publishing-Vertrags wird auf die auszugsweise eingereichte englische Originalfassung (Anlage K4, Blatt 65-68) und die deutsche Übersetzung (Anlage K5, Blatt 70-73), wegen der vierten Änderung der Vereinbarung wird auf die englische Originalfassung (Anlage K4, Blatt 68 Rückseite bis 69 Rückseite) und die deutsche Übersetzung (Anlage K5, Blatt 73 Rückseite bis 74 Rückseite) Bezug genommen.

Am 06.09.2011 wurde das Computerspiel „D. I.“ in den USA, am 09.09.2011 in der EU erstveröffentlicht. Das Cover der DVD-ROM des Computerspiels „D. I.“ und die Hülle der DVD-Rom weisen folgenden Copyrightvermerk auf: „Copyright 2011 and Published by a division of K. GmbH, … „, (Anlage K6, Blatt 75 Rückseite bis 76 der Akten).

Vom 09.10.2011 bis 22.10.2011 ermittelte die von der Klägerin beauftragte Firma [Name] unter insgesamt 14 verschiedenen dynamischen IP-Adressen insgesamt 82 Fälle, in denen eine das Computerspiel „D. I.“ enthaltende Datei an insgesamt 14 verschiedenen Tagen über die Internet-Tauschbörse „yTorrent“ anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten wurde, wobei die ermittelten dynamischen IP-Adressen nach der in den durchgeführten Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erteilten Auskunft des Diensteanbieters jeweils dem Anschluss der Beklagten zugeordnet wurden.

Mit Schreiben vom 08.12.2011 (Anlage K3, Blatt 62-64 der Akten) übersandte die Klägerin durch ihre vorgerichtlich Bevollmächtigten ein Abmahnschreiben wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels „D. I.“ über den Internetanschluss der Beklagten am 11.10.2011, mit weichem sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.12.2011 aufforderte, diese Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen, die dem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,20 EUR an sie zu zahlen. Das Schreiben ging der Beklagten zu, diese reagierte auf das Schreiben nicht.

Die von der Klägerin beauftragte Firma [Name] ermittelte im Zeitraum vom 20.2.2012 bis 16.4.2012 weitere 8 Fälle, in denen eine das Computerspiel „D. I.“ enthaltende Datei in der vorbezeichneten Internettauschbörse über den Anschluss der Beklagten unter 5 verschiedenen dynamischen IP-Adressen an 3 verschiedenen Tagen anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten wurde, wobei die IP-Adressen wiederum sämtlich dem Anschluss der. Beklagten zugeordnet wurden.

Die anschließend von der Klägerin beauftragte Firma [Name] ermittelte im Zeitraum vom 22.08.2012 bis 16.07.2013 insgesamt 82 weitere Fälle unter insgesamt 36 verschiedenen dynamischen IP-Adressen an insgesamt 35 verschiedenen Tagen, in denen jeweils eine das Computerspiel „D. I.“ enthaltende Datei anderen Nutzern der Internettauschbörse zum Download angeboten wurde; die IP-Adressen wurden sämtlich dem Anschluss der Beklagten zugeordnet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2012 teilte die Klägerin der Beklagten die bis zum 25.09.2012 festgestellten Verstöße unter Nennung der ermittelten IP-Adressen mit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2014 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Übersicht der später mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen (Tabelle, Seite 3 der Klageschrift, Blatt 10 der Akten). Für die Auskunftsverfahren sind der Klägerin dem Anschluss der Beklagten anteilig zuzuordnende Kosten von 429,63 EUR entstanden.

Das Computerspiel „D. I.“ wurde am 09.10.2011 zu einem Preis von 32,99 EUR (Anlage K14, Blatt 201 der Akten) und am 16.07.2013 zu einem Preis von 10,99 EUR (Anlage K10, Blatt 121 der Akten) gehandelt. Im Februar 2013 waren fünf Millionen physische und digitale Versionen des Computerspiels verkauft.

Der Internetanschluss der Beklagten war im hier in Rede stehenden Zeitraum mit einem WPA 2-Schlüssel gesichert. Zugang zum Internetanschluss der Beklagten hatten neben der Beklagten selbst ihr Ehemann und ihr im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Verletzungshandlungen 15 bis 17-jähriger Sohn. Die Beklagte und ihr Ehemann kannten sich mit Computertechnik kaum aus, so dass bei Fragen oder Problemen immer der Sohn hinzugezogen wurde, da dieser sich deutlich besser mit der Bedienung auskannte.

Die Klägerin behauptet,
die Beklagte oder ihr Sohn hätten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen.

Nachdem die Klägerin mit Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 26.08.2015, der Beklagten zugestellt am 01.09.2015, zunächst – neben dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR und zur Zahlung von 429,63 EUR beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 500,00 EUR als fiktiven Lizenzschaden zu zahlen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vorn 15.01.2016, der Beklagten zugestellt am 20.01.2016, die Klage hinsichtlich des geltend gemachten fiktiven Lizenzschadens erweitert, woraufhin das Amtsgericht Lübeck sich mit Beschluss vom 18.01.2016 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Flensburg verwiesen hat.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 429,63 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag über 5.000,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssalz ab 20.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,
sie selbst habe die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht begangen. Schon lange vor den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen habe sie ihren Sohn belehrt, dass die rechtswidrige Nutzung des Anschlusses zu unterbleiben habe. Ihr Ehemann und ihr Sohn hätten auf ihre Nachfrage erklärt, zu keiner Zeit die fragliche Datei jemals heruntergeladen, zur Verfügung gestellt oder gespielt zu haben. Zu einem wesentlichen Teil der vorgeworfenen Verletzungszeitpunkte sei ihr Sohn in der Schule und ihr Mann bei der Arbeit bzw. der Rechner ausgeschaltet gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand von außen Zugriff zum Anschluss verschafft habe, da es damals eine Sicherheitslücke hinsichtlich bestimmter Router gegeben habe.

Auf den Antrag der Klägerin vom 22.12.2014 auf Erlass eines Mahnbescheids wurde der Beklagten am 31.12.2014 ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, in dem auf das Schreiben vom 06.10.2014 Bezug genommen wird. Nachdem die Beklagte am 12.01.2015 Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte, gingen die Akten nach Einzahlung der weiteren Gerichtskosten am 19.06.2015 am 25.06.2015 beim Amtsgericht Lübeck als dem im Mahnbescheid angegebenen, für das streitige Verfahren zuständigen Gericht ein.

Wegen des Sach- und Streitstands wird im übrigen auf sämtliche von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG; § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB (1.), auf Aufwendungsersatz in Höhe von 429,63 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. (2.) und auf Aufwendungsersatz in Höhe von weiteren 755,80 EUR gemäß §97a Absatz 1 Satz 2 UrhG a.F. (3.).

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des fiktiven Lizenzschadens in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG, § 832 Abs. .1 Satz 1 BGB.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel „D. I.“ wobei dies auch die Rechte beinhaltet, das Computerspiel in Deutschland über beliebige Distributionskanäle und auch durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und / oder Download zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen. Dies ergibt sich, zur Überzeugung des Gerichts aus dem von der Klägerin im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegten, als „Exclusive Publishing Agreement“ bezeichneten Vertrag mit dem Entwickler des Spiels, der Firma T. sowie der vierten Ergänzung dieses Vertrages vom 15.07.2011 in Verbindung mit dem Copyrightvermerk auf der DVD-Rom und deren Hülle, der ausweist, dass das Spiel von D. S. einer Abteilung / einem Bereich von K. GmbH, veröffentlicht und von der Firma T. aus Polen entwickelt wurde. Zwar findet vorliegend weder die nur für natürliche Personen geltende Vorschrift des § 10 Abs. 1 UrhG noch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 UrhG, die nur für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Unterlassungsansprüche gilt, Anwendung. Gleichwohl begründet der Copyrightvermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2012, 256, Rn. 8 mit weiterem Nachweis, zitiert nach juris). Jedenfalls in Verbindung mit den vorgelegten Verträgen bestehen keine Zweifel daran, dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.

Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin, dass Computerspiel „D. I.“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen, widerrechtlich verletzt.

Eine das Computerspiel „D. I.“ enthaltende Datei wurde im Zeitraum vom 09.10.2011 bis zum 16.7.2013 vom Internetanschluss der Beklagten aus in insgesamt 172 Fällen unter insgesamt 55 verschiedenen dynamischen IP-Adressen an insgesamt 52 verschiedenen Tagen über die Internettauschbörse „yTorrent“ anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht.

Die Beklagte ist auch als Täterin für diese Rechtsverletzung verantwortlich:Denn entweder sie hat die Rechtsverletzung selbst begangen und haftet insoweit als Täterin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 UrhG oder – was nach dem Sachvortrag der Beklagten wesentlich näher liegt – ihr im Zeitpunkt der geltend gemachten Rechtsverletzungen 15- bis 17-jähriger Sohn hat über ihren, der Beklagten, Internetanschluss eine das Computerspiel enthaltende Datei anderen Nutzern der Internettauschbörse zum Download angeboten; im letzteren Fall ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz aus § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, Rn. 32). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 32). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH,Am angegebenen Ort, Rn. 33). In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu. vorträgt ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34). Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern. auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe haftet im vorliegenden Fall die Beklagte als Täterin für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen.

Soweit die Beklagte diesbezüglich vorgetragen hat, dass aufgrund der Tatsache, dass sie selbst und ihr Mann sich mit Computertechnik kaum auskannten, bei Fragen oder Problemen immer der Sohn hinzugezogen wurde, da dieser sich deutlich besser mit der Bedienung auskannte, und die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.08.2017 weiter vorträgt, sie selbst halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann entsprechende Handlungen. begangen haben soll, wenngleich sie nicht sicher wisse, dass er für die Verletzungen nicht infrage komme, genügt sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Denn aus diesem Vortrag ergibt sich gerade nicht, dass der Ehemann der Beklagten mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Für den – bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten sehr nahe liegenden – Fall, dass der im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen minderjährige Sohn der Beklagten diese begangen hat, ist die Beklagte gemäß § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB für den durch die Verletzungshandlungen des Sohnes verursachten Schaden verantwortlich. Denn insoweit hat sie ihre Aufsichtspflicht verletzt. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.

Die Beklagte war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihren damals 15- bis 17-jährigen und, damit minderjährigen Sohn verpflichtet (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Dieser Aufsichtspflicht hat die Beklagte bereits nach ihrem eigenen Vorbringen nicht genügt.

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern, wozu auch die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zählt (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen I ZR 7/14, Rn. 32). Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, I ZR 7/14, Rn. 32).

Hingegen genügt es nicht, dass die Eltern ihrem Kind, ohne es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihm eine Teilnahme daran zu verbieten, generell Regeln zu „ordentlichem Verhaltens“ (bei der Nutzung des Internets) vorgeben (BGH, I ZR 7/14, Rn. 38).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt. Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, (auch) ihrem Sohn sei bekannt gewesen, dass eine illegale bzw. rechtswidrige Nutzung über den Anschluss zu unterbleiben habe; dies sei bereits lange vor den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen innerhalb der Familie angesprochen worden. Denn aus diesem Vorbringen ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte (oder ihr Ehemann) ihren Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten haben.

Überdies war die Beklagte jedenfalls nach Zugang des klägerischen Abmahnschreibens vom 08.12.2011, da sie nunmehr konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass eine Urheberrechte verletzende Teilnahme an Tauschbörsen (durch ihren Sohn) stattfand, gehalten, die Nutzung des Internets durch ihren Sohn zu überwachen, den Computer des Sohnes zu überprüfen oder ihm den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren (vergleiche BGH, I ZR 7/14, Rn. 32). Dass sie derartige Maßnahmen ergriffen hätte, hat die Beklagte jedoch bereits nicht vorgetragen.

Für den – nach dem Vortrag der Beklagten allerdings wenig wahrscheinlichen – Fall, dass sie selbst die Verletzungshandlungen begangen haben sollte, wäre sie für den durch die Verletzungshandlungen verursachten Schaden gemäß § 97 Abs. 2 Salz 1, 3 UrhG verantwortlich.

Soweit die Beklagte lediglich allgemein vorträgt, hinsichtlich bestimmter Router habe es damals Sicherheitslücken gegeben, ist dieses Vorbringen bereits deshalb unsubstantiiert, weil die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür darlegt, dass – und wie – Dritte unter Umgehung oder Entschlüsselung des Passworts nach WPA 2- Standard von außen auf den Anschluss zugegriffen haben sollen.

Die Beklagte hat danach der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 UrhG / § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB den durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin, wie vorliegend, auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen kann.

Gibt es, wie im vorliegenden Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung vom Tatrichter zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen I ZR 19/14, Rn. 57). Dabei sind an Art und. Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, I ZR 19/14, Rn. 57).

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall ein Betrag von 5.000,00 EUR als fiktiver Lizenzschaden angemessen.

Dabei ist zu, berücksichtigen, dass es sich bei dem Computerspiel um ein kommerziell erfolgreiches Produkt handelte, welches im Zeitraum der in Rede stehenden Verletzungshandlungen zu einem mittleren Preis von 21,99 EUR gehandelt wurde, im Februar 2013 die Zahl von fünf Millionen verkauften Exemplaren überschritt, und dass die Verletzungshandlungen bereits etwa einen Monat nach Erstveröffentlichung des Computerspiels in der EU, mithin in der Hauptauswertungsphase, begannen. Der geltend gemachte Schadensersatz von 5.000,00 EUR beträgt etwa das 227-fache des mittleren Preises von 21,99EUR. Nach Ansicht des Gerichts entspricht dieses Vielfache noch dem, was verständige Parteien in Anbetracht der. Anzahl der Verletzungszeitpunkte und Dauer der Verletzungshandlungen für die Einräumung eines Rechts, das Computerspiel im Internet in diesem zeitlichen und inhaltlichen Umfang Dritten kostenlos zum Download anzubieten, vereinbart hätten. Denn die Annahme, dass 227 Nutzer von der Gelegenheit, das Spiel kostenlos downzuloaden, Gebrauch gemacht hätten, erscheint angesichts des Umfangs und der Dauer der Verletzungshandlungen nicht überzogen.

Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Dies gilt bereits deshalb, weil für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, Rn 93 ff.), die noch nicht abgelaufen und zudem jedenfalls durch die Zustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes im Jahr 2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB gehemmt worden ist.

2.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz in Höhe von 429,63 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97a Absatz 1 Satz 2 UrhG a.F. Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu gehören auch solche, die mit der Ermittlung der Rechtsverletzung verbunden sind, wie etwa Detektivkosten oder Kosten von technischen Dienstleistern (BeckOK UrhR / Reber, 2. Ed. 01.03.2013, UrhG § 97a Rn. 19). Der Klägerin sind, wie sich aus der ausführlichen tabellarischen Darlegung, Seite 34 – 45 der Klageschrift ergibt, für die durchgeführten Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG anteilige, auf den Anschluss der Beklagten entfallende Ermittlungskosten in Höhe von 429,63 EUR entstanden, die ähnlich wie Detektivkosten zu ersetzen sind. Die diesbezüglichen Abmahnungen vom Dezember 2011, November 2012 und Oktober 2014 waren berechtigt.

Der Anspruch auf Erstattung der Ermittlungskosten ist auch nicht verjährt. Die insoweit geltende regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 195,199 Abs. 1 BGB wurde selbst für die bereits im Jahr 2011 entstandenen Ansprüche auf Ersatz der Ermittlungskosten durch die Zustellung des Mahnbescheids am 31.12.2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 3 BGB gehemmt. Der Mahnbescheid nimmt zur Erläuterung der Hauptforderung auf das Schreiben vom 06.10.2014 Bezug, mit welchem die geltend gemachten Ansprüche aufgeschlüsselt und unter anderem die anteiligen Kosten der Auskunftsverfahren und Providerauskunft in Höhe von 429,83 EUR dargelegt wurden.

Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung nach Abs. 1 sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, nach Satz 3 beginnt die Hemmung erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt: Danach begann die Hemmung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erneut mit Einzahlung der restlichen Gerichtskosten am 19.06.2015, die Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift am 02.09.2015 führte, wie dargelegt, dann zur Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB.

3.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz in Höhe von 755,80 EUR gemäß § 97a Absatz 1 Satz 2 UrhG a.F.

Zu den Aufwendungen, welche die Klägerin von der Beklagten erstattet verlangen kann, gehören die Rechtsanwaltskosten (Reber, am angegebenen Ort, Rn. 19). Allerdings kann die Klägerin von der Beklagten lediglich Rechtsanwaltskosten für das vorgerichtliche Abmahnschreiben nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR verlangen, den das Gericht als Gegenstandswert des mit dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben vom 08.12.2011 geltend gemachten Unterlassungsbegehrens für angemessen hält (vergleiche OLG Schleswig, Beschluss vom 14.6.2016, Az. 6 W 6/16, Rn. 4 ff.).

Auch dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung zu den Nebenforderungen folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nummer 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

[Name]
Richter am Landgericht (…)

 

 

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LG Flensburg, Urteil vom 31.08.2017, Az. 8 O 9/16

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