20:01 Uhr
Erfreuliche Post erhielt unsere Kanzlei diese Woche wieder einmal aus Rostock. Das Amtsgericht Rostock hat mit Urteil vom 05.10.2016 eine Klage gegen einen Mandanten unserer Kanzlei abgewiesen und entschieden, dass die Kosten des Verfahrens die Foresight Unlimited LLC zahlen muss. Die Klägerin, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, kann noch innerhalb eines Monats Berufung zum Rostock einlegen. Wir werden gerne berichten, ob eine Berufung eingelegt wurde oder nicht.
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Bericht
Urteil als PDF:
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Die Gründe für die Klageabweisung
Das Amtsgericht Rostock hat die Klage aus mehreren Gründen abgewiesen. Zum einen folgte das Gericht unserer Argumentation, dass die (angeblichen) Forderungen der Foresight Unlimited LLC verjährt sind. Der angebliche Verstoß und die Abmahnung erfolgten im Jahr 2010, ein Mahnbescheid wurde noch im Jahr 2013 beantragt. Weil der Beklagte umgezogen war, konnte der Mahnbescheid dem Beklagten erst im Mai 2014 zugestellt werden, was aber zu spät war.
Zum anderen sah das Gericht vollkommen zu Recht auch keine Haftung des Beklagten. Neben dem Beklagten hatten 3 weitere Personen dessen Anschluss benutzt, das Ergebnis der Befragungen dieser Personen hatten wir in der Klageerwiderung mitgeteilt. Dies sah das Amtsgericht Rostock im Urteil vom 05.10.2016 (Az. 47 C 12/15) als ausreichend an und wies auch aus diesem Grunde die Klage ab.
AG Rostock, Urteil vom 05.10.2016, Az. 47 C 12/15
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Aktenzeichen: 47 C 12/15
Amtsgericht Rostock
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: [Name],
gegen
[Name],
– Beklagter –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte FSS Forsthoff Schumacher Spoor Sodomann, Landhausstraße 30, 69115 Heidelberg,
hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht [Name] ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Tatbestand
Die Klägerin fordert Erstattung von Abmahnkosten und Schadenersatz wegen einer – strittigen- Verbreitung eines Filmwerkes im Rahmen einer Datentauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzung- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk „[Name]“ für den deutschsprachigen Raum. Der Film wurde in Deutschland erstmals am 04.05.2010 als DVD veröffentlicht.
Zur Verhinderung, dass Dateien wie z.B Filme, Musikwerke und Computerspiele über so genannte Peer-to-Peer-Netzwerken veröffentlich werden hatte die Klägerin das Unternehmen Guardaley Ltd. mit der Überwachung solcher Netzwerke beauftragt. Strittig ist, ob im Ergebnis durch dieses Unternehmen festgestellt wurde, dass vom Internetabschluss des Beklagten aus der oben genannte Film in einem Peer-to-Peer-Netzwerk verbreitet wurde.
Ausgehend von der vorgenannten Annahme ließ die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2010 (Anklage K9, Blatt 79 ff d.A.) abmahnen und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Beklagte gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.
Die Klägerin fordert nunmehr Schadensersatz für eine unberechtigte Veröffentlichung des Films in Höhe von 400,00 EUR sowie Ersatz von Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben in Höhe von 555,60 EUR. Der letztgenannte Betrag wurde nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR berechnet.
Die Klägerin behauptet, die von dem Unternehmen Guardaley Ltd. eingesetzte Software sei geeignet, zuverlässig die IP-Adresse festzustellen, die dem Internetanschluss zuzuordnen sei, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen worden wäre. Hier habe das Unternehmen die IP-Adresse
[IP] ermittelt. Über den dieser Adresse zugeordneten Internetanschluss sei am xx.xx.2010 um 00.xx Uhr der o.g. Film öffentlich zugänglich gemacht worden.Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Köln vom 31.05.2010 zum Az. 2310206/10 (Anlage K3, Blatt 68 ff d.A) erteilte das Unternehmen Deutsche Telekom AG mit Schreiben vom 24.06.2010 die Auskunft, dass der Beklagte Inhaber des Internetanschlusses, der der vorgenannten IP-Adresse zuzuordnen sei, wäre.
Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Internetanschluss durch Dritte genutzt worden wäre.
Letztlich erklärt die Klägerin, es wäre auch davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Internetanschluss nicht ausreichend gesichert habe, weshalb er als Störer hafte.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 400,00 EUR angemessen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Er erhebt die Einrede der Verjährung. Außerdem trägt der Beklagte vor, im April und Mai 2010 hätte eine Frau [Name] bei ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Diese sei zum Zeitpunkt, an dem der behauptete Urheberrechtsverstoß stattgefunden haben soll, anwesend gewesen. Sie hätte durch ein eigenes Laptop selbstständigen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt. Zur gleichen Zeit seien weitere Bekannte des Beklagten, Herr [Name] sowie Herr [Name] anwesend gewesen und hätten ebenfalls über das Laptop des Zeuge [Name] selbstständig Zugriff zum Internetanschluss des Beklagten. Nach Erhalt der Abmahnung habe der Beklagte die drei vorgenannten Personen gefragt, ob diese den behaupteten Urheberrechtsverstoß begangen hätten, was diese abgestritten hätten.
Letztlich ist der Beklagte der Auffassung, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sowohl aufgrund des zugrundegelegen Gegenstandswertes als auch der zugrundegelegten Gebühr ungerechtfertigt wären.
Auf Antrag der Klägerin vom 06.12.2013 erließ das Amtsgericht Berlin-Wedding einen Mahnbescheid über die hier geltend gemachten Forderungen. Dieser Mahnbescheid konnte dem Beklagten unter der damals bekannten Adresse nicht zugestellt werden, worüber die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2014 des Mahngerichtes informiert wurde. Hierauf beauftragte die Klägerin am 24.01.2014 ein Drittunternehmen mit einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Dieses Unternehmen teilte der Klägerin am 13.05.2014 die Anschrift des Beklagten mit. Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte dann am 23.05.2014. Nachdem die Klägerin mit Schreiben des Mahngerichtes vom 05.06.2014 über den Eingang des Widerspruchs informiert wurde stellte die Klägerin am 19.12.2014 den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage unbegründet.
Schadensersatzansprüche der Klägerin sind verjährt.
Darüberhinaus beweist die Klägerin nicht, dass ein Urheberrechtsverstoß durch den Beklagten begangen wurde.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz gestützten Rechts die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB über die Verjährung Anwendung. Daher verjähren Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren (BGH GRUR 2012, 715).
Im vorliegenden Fall waren eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides bereits verjährt.
Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen. Eine Verjährung wäre am 31.12.2013 eingetreten. Zwar hätte die Klägerin mit der Beantragung des Mahnbescheides ab dem 10.12.2013 (Eingang des Antrages beim Mahngericht) die Hemmung der Verjährung bewirken können. Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte jedoch erst am 16.05.2014 und somit nicht mehr „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO. Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass im Falle einer Adressenänderung des Schuldners auch die Zeit für die Ermittlung seiner neuen Anschrift die Tatbestandsvoraussetzungen des § 167 ZPO nicht ausschließt. Ein dem Adressaten zuzurechnende Verzögerung wie z.B. ein Wohnungswechsel hindert die Rückwirkung nicht. Der Zustellungsbetreiber muss jedoch innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens die möglichem Maßnahmen ergreifen (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl., § 167 Rn. 13).
Hier verging jedoch zwischen der Beauftragung des Dienstleistungsunternehmens zur Einholung einer Einwohnermeldeamtsanfrage und der erteilten Auskunft ein Zeitraum von fast vier Monaten. Angesichts der drohenden Verjährung hätte die Klägerin mehr unternehmen müssen und nicht einfach zuwarten dürfen, dass das beauftragte Unternehmen tätig wird. Die Klägerin trägt keine Gründe vor, aus denen sich nachvollziehbar erschließen lässt, dass eine Zeit von fast vier Monaten notwendig gewesen sei, um die neue Anschrift des Beklagten zu ermitteln (vgl. hierzu auch BGH NJW 2002, 2794).
Darüberhinaus beweist die Klägerin nicht, dass die hier streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten begangen wurde. Für die folgenden Ausführungen wird dabei als richtig unterstellt, dass die durch das Unternehmen Guardaley Ltd. ermittelte IP-Adresse richtig ermittelt wurde, diese tatsächlich dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnen ist und über den Anschluss die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchssteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 2016, 106 – „Tauschbörse III“).
Das Landgericht Rostock führte hierzu in einem Hinweisbeschluss vom 04.01.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (Az.: 1 S 164/14) folgendes aus:
„Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass die Beklagte Täterin oder Teilnehmerin der von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung ist (st. Rspr.: vgl. u.a. BGH, Urt. v. 15.11.2012, 1 ZR 74/12, Tz. 32). In den Fällen wie dem vorliegenden trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, weil die Prämie darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und – zunächst auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. Diese sekundäre Darlegungslast führt allerdings weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt gewesen ist, lässt die Rechtsprechung zudem eine Beweiserleichterung zugunsten des durch die Störung Geschädigten zu. Diese Beweiserleichterung wird mit der Rechtsfigur der sog. tatsächlichen Vermutung begründet. Sie führt grds. nicht zu einer vollständigen Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung als Grundlage eines Anscheins- oder Indizienbeweises heranzuziehen (vgl. u.a. BGH … NJW 2010, 363 …) und zwar unabhängig davon, ob sich eine Partei darauf beruft (BGH … NJW 2012, 3305, …). Für bestimmte Konstellationen hat sich die einschlägige Rspr. zu rechtssatzähnlichen Regeln verfestigt, die im Ergebnis einer Beweislastumkehr gleichkommen. Sie leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass die Person, der eine IP-Adresse zum Störungszeitpunkt zugewiesen gewesen ist, für die Rechtsverletzung auch verantwortlich ist.
Die tatsächliche Vermutung kann jedoch entkräftet sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter bzw. mehrere Dritte und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (… BGH … I ZR 74/12, …).“
Hier kam der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast in ausreichendem Umfang nach. Er benannte drei Personen, die zum fraglichen Zeitpunkt über eigene Laptops Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten. Unstrittig hatte der Beklagte zudem diese Personen befragt, ob von ihnen ein Urheberrechtsverstoß begangen wurde, was diese verneinten. Weitere Nachforschungen waren dem Beklagte nicht zuzumuten. Im Ergebnis beweist die Klägerin nicht, ob ein Urheberrechtsverstoß durch den Beklagten oder durch eine der drei übrigen Personen, die Zugriff auf den Internetanschluss hatten, begangen wurde.
Letztlich kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass der Beklagte als Störer hafte, weil er seinen Internetanschluss nicht ausreichend gesichert habe. Eine unzureichende Sicherung kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten offensichtlich wusste, dass die von ihm genannten drei Personen seinen Internetanschluss nutzten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Rostock
August-Bebel-Straße 15 – 20
18055 Rostockeinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
[Name]
Richter am AmtsgerichtVerkündet am 05.10.2016
[Name] JAng’e
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)
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AG Rostock, Urteil vom 05.10.2016, Az. 47 C 12/15
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