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Filesharing: Keine Haftung für Bewohner von Wohngemeinschaften
Das Amtsgericht Leipzig hatte mit Urteil vom 16.06.2015 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für eine über dessen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung haftet, wenn es sich um den Anschluss einer Wohngemeinschaft handelt.
In dem vom Amtsgericht Leipzig entschiedenen Fall hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung zusammen mit einer Freundin in einer Wohnung gewohnt. Zudem befand sich auf der gleichen Etage noch eine zweite Wohnung, in der drei weitere Freunde der Beklagten wohnten. Zusammen mit der Freundin habe die Beklagte einen Internetanschluss des Anbieters „Kabel Deutschland“ betrieben. Der Internetanschluss sei dann gemeinsam mit den drei weiteren Freunden betrieben worden. Der W-LAN Router habe in der Wohnung der Beklagten gestanden und sei mittels Passwort gesichert gewesen. Die Beklagte hatte die Namen ihrer damaligen Mitbewohner benannt und diese auch zum Sachverhalt befragt.
Nachforschungspflicht ist erfüllt
Das Amtsgericht Leipzig hatte entschieden, dass die Beklagte damit ihrer Nachforschungspflicht genügt hat. Die Beklagte habe die sekundäre Darlegungslast erfüllt, sodass keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Beklagten bestehe. Daher liege keine Urheberrechtsverletzung vor, mit der Folge, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung von Rechtsverfolgungskosten habe.
Waldorf Frommer legt Berufung ein
Wie die Rechtsanwälte Grundmann Häntzschel berichten, legte die Kanzlei Waldorf Frommer gegen das Urteil beim Landgericht Leipzig Berufung ein (Az. 05 S 372/15). Nachdem das Landgericht Leipzig dann offenbar in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gab, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, nahm Waldorf Frommer die Berufung zurück. Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Leipzig ist damit rechtskräftig.
Fazit
Anschlussinhaber, die in einer Wohngemeinschaft leben und eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten, sollten nicht vorschnell handeln und stattdessen fachkundigen anwaltlichen Rat einholen. In derartigen Fällen bestehen für den Abgemahnten häufig gute Verteidigungsmöglichkeiten.
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