Rechtsanwältin Denise Himburg: Schulenberg und Schenk verliert Filesharing Berufung in Hamburg – nichteheliche Lebenspartner müssen nicht ansatzlos belehren

10:06 Uhr

Auch zahlreiche unserer Mandanten erhielten Filesharing Abmahnungen von der Kanzlei Schulenberg und Schenk im Namen der Berlin Media Art JT e.K. Diese unterlag nunmehr in einem von uns auf Seiten des Anschlussinhabers geführten Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg. In seinem Urteil nimmt das Landgericht Hamburg ausführlich zu den Filesharing-Urteilen des BGH Stellung und gibt seine bisherige Rechtsprechung zu anlasslosen Belehrungspflichten gegenüber nichtehelichen Lebenspartnern auf.

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2016-09-08-10-04-14

 

Rechtsanwältin Denise Himburg
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

denise himburg RECHTSANWÄLTIN

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Bericht / Urteil im Volltext:

http://www.ra-himburg-berlin.de/filesharing/urteile/1109-schulenberg-schenk-verliert-filesharing-berufung-in-hamburg.html

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Der Inhaber eines Internetanschlusses hatte von Schulenberg und Schenk eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Diese warf ihm im Auftrag von Berlin Media Art JT e.K. vor, dass er einen urheberrechtlich geschützten Film über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Als der Abgemahnte weder für Abmahnkosten noch für Schadensersatz aufkommen wollte, verklagte Schulenberg und Schenk ihn. Nachdem das Amtsgericht Hamburg die Klage abgewiesen hatte, legte die Kanzlei hiergegen Berufung ein.

Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg beim Landgericht Hamburg. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 14.07.2016 (Az. 310 S 20/15) zurück.

 

 

LG Hamburg, Urteil vom 14.07.2016, Az. 310 S 20/15

 

(…) Landgericht Hamburg

Urteil vom 14.07.2016

Az. 310 S 20/15

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13.10.2015 – Az. 40b C 225/15 -, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

3. (…)

Die Klägerin (und Berufungsklägerin) verlangt vom Beklagten (und Berufungsbeklagten) Schadensersatz wegen Filesharings sowie Erstattung von diesbezüglichen vorgerichtlichen Abmahnkosten. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Täter der Filesharing-Handlung, hilfsweise als Störer in Anspruch.

I.

1.

In erster Instanz ist folgendes unstreitig gewesen:

Von der Klägerin beauftragte Ermittlungen ergaben, dass am 10.09.2012 der Film „[Name]“ in der Tauschbörse µTorrent angeboten worden sei; solche Angebote seien festgestellt einmal um 03:20:09 Uhr von der dynamischen IP-Adresse 62.157.60.163 und einmal um 16:38:46 Uhr von der dynamischen lP-Adresse 84.xxx.xx.37. Später erteilte die [Name Provider]der Klägerin Auskunft, die vorgenannten IP-Adressen seien zu den vorgenannten Zeitpunkten dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet:

Sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Film, für den sie Urheberrechtsschutz als Filmwerk beanspruche. Das Ermittlungsergebnis und die Telekom-Auskunft seien sachlich zutreffend. Aus dem Umstand, dass die Ermittlungen und Auskünfte Verletzungshandlungen über den Anschluss des Beklagten ergeben hätten, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers anzunehmen, also die Täterschaft des Beklagten.

Zum Gesichtspunkt der Täterschaft des Beklagten hat die Klägerin in 1. Instanz insofern vorgetragen:

– Es werde bestritten, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe und dass er die streitgegenständliche Datei nicht kenne und dass er zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei und seinen Anschluss nicht genutzt habe (Parteivernehmung des Beklagten) (…).

– Der Beklagte habe nicht die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass nicht er, sondern ein anderer der Täter sei (…).Vorsorglich werde vorgetragen, dass der Beklagte für die genannte Urheberrechtsverletzung als Störer hafte, weil er sein WLAN nicht ausreichend gesichert habe (…).

– Es werde bestritten, dass neben dem Beklagten noch weitere Dritte, insbesondere seine Lebensgefährtin, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt hätten und als Täter in Betracht kämen (Zeugnis Lebensgefährtin des Beklagten) (…). Es müsse aufgrund des Ermittlungsergebnisses bestritten werden, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei (Zeugnis Lebensgefährtin des Beklagten) (…).

– Selbst wenn der Beklagte nicht körperlich anwesend gewesen sein sollte, könne die Rechtsverletzung doch von ihm begangen worden sein, da sich Tauschbörsenprogramme auch dergestalt einrichten ließen, dass sie ohne zeitgleiche Bedienung durch eine Person Daten herunter- und/oder hochladen könnten; in dieser Zeit könne also eine Rechtsverletzung auch ohne Anwesenheit des Computernutzers geschehen (…). Da der Beklagte vortrage, bis zum 08.09.2012 Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt zu haben, und da der erste Verstoß bereits am 10.09.2012 zu nachtschlafender Zeit um ca. halb vier Uhr morgens ermittelt worden sei, sei es nicht fernliegend anzunehmen, dass ein Computer durchgehend eingeschaltet und ein Tauschbörsenprogramm beständig aktiviert gewesen sei, zumal der Beklagte vorgetragen habe, dass sein Router über die gesamte Zeit eingeschaltet geblieben sei und sich sonst niemand in seiner Wohnung aufgehalten habe (…).

– Gerade wenn man davon ausgehe, dass sein WLAN ausreichend gesichert gewesen sei und keine Dritten in seiner Abwesenheit Zugriff auf sein WLAN gehabt hätten, komme nur der Beklagte als Täter in Betracht (…).

– (Zum Gesichtspunkt einer möglichen Störerhaftung:) Vorsorglich werde bestritten, dass das WLAN mit WPA2 gesichert gewesen sei (…). Es werde auch bestritten, dass das Verhalten der Lebensgefährtin des Beklagten diesem zu keinem Zeitpunkt einen Anlass zu einer näheren Überprüfung hinsichtlich ihrer lnternetnutzung gegeben habe (…).

Der Beklagte hat in 1. Instanz geltend gemacht:

Er bestreite die Aktivlegitimation der Klägerin, die Verletzungshandlungen, die Zuordnung der Verletzungshandlungen zu seinem Anschluss sowie seine Täterschaft.

Zum Bestreiten der Täterschaft durch den Beklagten in 1. Instanz hat das Amtsgericht im Tatbestand wiedergegeben: „Der Beklagte behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht im Internet über eine Tauschbörse zum Download angeboten zu haben. Zur behaupteten Tatzeit sei er mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in Dänemark im Urlaub gewesen. Auch sei der Internet-Anschluss des Beklagten von seiner Lebensgefährtin selbstständig und eigenverantwortlich mitgenutzt worden.“

Schriftsätzlich und mündlich hatte der Beklagte insofern vorgetragen:

– Eine Anscheinsvermutung zulasten des Beklagten greife nicht ein, weil bestritten sei, dass die Urheberrechtsverletzung tatsächlich über seinen Anschluss begangen worden sei (…).

– Ungeachtet dessen habe der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt seinen Anschluss nicht genutzt, geschweige denn habe er sich zu Hause befunden, sondern er habe mit seiner Lebensgefährtin im Urlaub in Dänemark geweilt (…). Das könne von der als Zeugin benannten Lebensgefährtin bestätigt werden (…).

– Der Internetanschluss des Beklagten werde auch von dessen im Haushalt wohnender Lebensgefährtin genutzt, die auf diesen selbstständig zugreifen könne; sie habe sowohl damals als auch nochmals aus aktuellem Anlass einen Download verneint (…).

– Seiner sekundären Darlegungslast habe der Beklagte dadurch genügt, dass er unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass er sich zum in Rede stehenden Zeitraum mit seiner Lebensgefährtin im Urlaub befunden habe (…).

– Eine ausreichende Sicherung des WLANs bedeute nicht, dass damit feststehe, dass nur der Beklagte als Täter in Betracht komme; so habe sich der Beklagte nicht nur im Urlaub befunden, sondern eine ausreichende Sicherung heiße nicht, dass der Anschluss tatsächlich nicht von außen durch Dritte habe genutzt werden können (…). Trotz werkseitig individuellen Passwortes habe der Hersteller des Routers (Fritz!Box 3370) im Februar 2014 ein Sicherheitsupdate empfohlen (…).

– (Im Zusammenhang mit Ausführungen zur Frage einer Störerhaftung des Beklagten:) Unabhängig davon, dass die Lebensgefährtin des Beklagten eine Tatbegehung auf Nachfrage verneint habe, haftet der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung ohnehin nicht für von seinem Lebenspartner begangene Urheberrechtsverletzungen (…). Unabhängig davon, dass der WLAN-Anschluss des Beklagten mit WPA2 und ausreichend langem und individuellem Passwort gesichert gewesen sei, komme es darauf nicht an, da theoretisch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Lebenspartnerin des Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen habe, demzufolge eine nicht ausreichende WLAN-Sicherung für die Urheberrechtsverletzung nicht ursächlich sei (…).

– (In seiner persönlichen Anhörung, § 141 ZPO, Protokoll (…:)

– Er sei vom 08-15.09.2012 mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin [Name], und seinen beiden Kindern (im Zeitpunkt der Anhörung 13 und 12 Jahre alt) in Dänemark gewesen; er habe sich nicht zwischenzeitlich nach Hause begeben; die Wohnung sei in der Zwischenzeit nicht genutzt worden. (So auch Schriftsatz 24.11,2014 S. 1 = Bl. 195 d.A. unter Vorlage Buchungsbestätigung Ferienhaus, im Termin bereits in Augenschein genommen).

– Der Anschluss sei seinerzeit nur von ihm selbst und seiner Lebensgefährtin genutzt worden (die Kinder hätten seinerzeit das Internet nur unter Aufsicht benutzt, indem mit ihnen gemeinsam etwas herausgesucht worden sei). (….) .

– Er habe zu Hause ein WLAN-Netzwerk genutzt mit Passwort aus großen und kleinen Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen. Das WLAN sei WPA2 verschlüsselt gewesen. (.so auch …, dort ergänzend: das Passwort habe gelautet [Name]). Der Router bleibe, während der Beklagte im Urlaub sei, eingeschaltet (…).

– Sein PC sei am 10.09.2012 ausgeschaltet gewesen, weil er nicht da gewesen sei; er meine nicht, dass weitere internetfähige Geräte sich an dem Tag in der Wohnung befunden hätten, und falls doch, so seien sie jedenfalls ausgeschaltet gewesen.

– Nach allem könne sich der Beklagte die (angeblich) über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung nur dahingehend erklären, als das Dritte seinen Anschluss missbraucht hätten (… unter weiteren Vortrag zur Wohnsituation des Beklagten).

– Bei der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe vor Urlaubsantritt den Download gestartet, handle es sich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung; für sie sprächen weder Tatsachen noch eine Lebenserfahrung (…). Soweit die Klägerin aber in den Raum stelle, dass der Download vor Urlaubsantritt gestartet worden sein könne, so treffe dies auch auf die Lebensgefährtin des Beklagten zu, da auch diese einen eigenständigen Zugang zum lnternetanschluss gehabt habe; auch insofern scheide eine Täterschaftsvermutung zulasten des Beklagten aus (…).

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung des Beklagten und Anhörung seiner Lebensgefährtin als Zeugin (Protokoll …).

Der Beklagte hat in der Parteivernehmung angegeben:

– Er sei zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub in Dänemark gewesen; er sei sich sicher, zwischendurch nicht nach Hause nach Berlin gefahren zu sein, er könne das ausschließen.

– Er habe vor dem Urlaub alle elektrischen Geräte ausgeschaltet, auch den PC; es sei keiner in der Woche da gewesen, um die Geräte zu beaufsichtigen; nur das WLAN und der TV-Receiver seien angeblieben; er gehe immer so vor; den Internetanschluss und den PC habe er ausgeschaltet; er und seine Lebensgefährtin machten vor dem Urlaub jeweils noch einen Rundgang durch die Wohnung und schauten auch, ob beide PCs ausgeschaltet sein; er könne daher ausschließen, dass einer der PCs angewesen sei; die Rechner würden immer vor den Urlauben heruntergefahren und ausgeschaltet, sonst würden sie üblicherweise abends heruntergefahren, das könne aber im Einzelfall unterbleiben, wenn man irgendwie abgelenkt werden.

– Generell habe seine Lebensgefährtin damals Zugang zum Internetanschluss gehabt; er und seine Lebensgefährtin hätten jeweils einen eigenen Rechner gehabt, die über Kabel mit dem lnternetanschluss verbunden worden seien.

– Das WLAN-Passwort habe man nicht jedesmal angeben müssen; das Passwort habe nur er gekannt, es sei nicht an Dritte weitergegeben worden.

– Er selbst habe den streitgegenständlichen Film nicht heruntergeladen oder zum Download angeboten.

– Zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung hätten also keinen Dritten Zugriff auf seinen Anschluss gehabt; das könne er so konkretisieren, dass es jedenfalls niemand aus seinem „Umfeld“ gewesen sei, aus seiner „Familie“.

Die Lebensgefährtin des Beklagten hat als Zeugin vernommen angegeben:

– Sie sei am 10.09.2012 mit dem Beklagten in Dänemark im Urlaub gewesen. Sie seien zwischendurch nicht nach Hause gefahren, auch der Beklagte nicht.

– Nach ihrem Wissen hätten seinerzeit nur sie und der Beklagte Zugriff auf den lnternetanschluss gehabt. Beide hätten ein gemeinsames Büro, aber jeweils einen eigenen Arbeitsplatz gehabt. Der Rechner sei immer sofort im Internet, wenn er eingeschaltet werde.

– Der Rechner sei aus, wenn sie im Urlaub seien, der Server müsse allerdings anbleiben. Neben dem Server bleibe auch der Router an. Sie machten vor einem Urlaub immer gemeinsam die Runde, um zu sehen, dass die elektrischen Geräte ausgeschaltet seien. Was der Beklagte an seinem Arbeitsplatz sonst mache, kontrolliere sie nicht. Insofern könne sie nicht vollkommen ausschließen, dass der Beklagte einen Download gestartet habe vor dem Urlaub, sie gehe aber nicht davon aus.

– Sie habe sich mit dem Beklagten früher einmal auf Videokassette einen Pornofilm angesehen, gehe jedoch davon aus, dass der Beklagte derzeit keine solchen Filme anschaue. Sie habe am 10.09.2012 keinen Pornofilm heruntergeladen, der Beklagte habe an diesem Tag keinen Zugriff auf den Server gehabt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 400,00 EUR Schadensersatz zzgl. Zinsen sowie zur Erstattung von 651,80 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Die Klägerin hat mit insofern in erster Instanz nicht nachgelassenem Schriftsatz dahin Stellung genommen (…), nur der Beklagte komme als Täter in Betracht.

– Denn da sämtliche gehörten Mitnutzer als Alleintäter unter Ausschluss des Beklagten nicht in Betracht kämen, sei die Täterschaft des Beklagten bewiesen. Der Beklagte habe erklärt, dass seine „Familienmitglieder“ zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keinen Zugriff auf seinen Anschluss gehabt hätten; die Verletzungshandlung könne daher nur vom Beklagten selbst begangen worden sein, da alle anderen Möglichkeiten vor dem Hintergrund des gesicherten Anschlusses ausschieden (…). Der Beklagte habe also nicht einmal dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbstständigen Zugang zu seinem lnternetanschluss gehabt hätten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kämen; die Ausführungen des Beklagten könnten insbesondere nicht die Behauptungen der Klägerin zu Fall bringen, dass zum Tatzeitpunkt keine weiteren Dritten Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt hätten (…). Vor dem Hintergrund der feststehenden Rechtsverletzung sei der Vortrag des Beklagten, sein Computer sei ausgeschaltet gewesen und der Anschluss sei über WPA2 gesichert gewesen, nicht plausibel, da „nicht niemand“ für die Rechtsverletzung verantwortlich sein können (…).

– Der Beklagte möge zwar zum Tatzeitpunkt ortsabwesend gewesen sein, dies schließe jedoch eine Tatbegehung durch den Beklagten nicht aus, da sich Tauschbörsenprogramme auch dergestalt einrichten ließen, dass sie ohne zeitgleiche Bedienung durch eine Person Daten herunter- und/oder hochladen könnten. (…). Die Lebensgefährtin des Beklagten habe glaubhaft ausgesagt, dass sie die betreffenden Rechner bereits am Vorabend der Abfahrt in Urlaub ausgeschaltet habe, jedoch nicht ausschließen könne, dass der Beklagte vor dem Urlaub doch einen Download gestartet habe; wenn die Zeugin gleichwohl ausgesagt habe, der Beklagte habe aufgrund des Urlaubs den streitgegenständlichen Film nicht heruntergeladen und keinen Zugriff auf den Server gehabt, so sei dies belanglos, da die Zeugin eine minutiöse Überwachung des Beklagten nicht behauptet habe (…).

– Die Klägerin bestreite, dass die „genannte Person“ [gemeint: die Lebensgefährtin des Beklagten] zum Tatzeitpunkt überhaupt auf den Anschluss des Beklagten habe zugreifen können (…)

Der Beklagte hat mit insofern in erster Instanz nicht nachgelassenem Schriftsatz dahin Stellung genommen, dass sowohl er selbst als auch seine Lebensgefährtin in der Beweisaufnahme glaubhaft ausgeführt hätten, dass weder der Beklagte noch die Zeugin noch eine sonstige Person mit Zustimmung des Beklagten den Internetanschluss genutzt habe; der Beklagte und die Zeugin hätten sich vielmehr im Urlaub in Dänemark befunden, sodass eine Täterhaftung ausscheide (…).

Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine Täterschaft des Beklagten habe sich nicht feststellen lassen. Die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft sei erschüttert, da der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast schlüssig dargelegt habe, dass nicht nur er, sondern auch seine Lebensgefährtin unbeschränkten Zugriff auf den maßgeblichen Internetanschluss gehabt habe; damit sei die Täterschaft der Lebensgefährtin ebenso wahrscheinlich wie diejenige des Beklagten. Den danach der Klägerin obliegenden Vollbeweis der Täterschaft des Beklagten habe die Klägerin nicht erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass am 10.09.2012 der Beklagte und seine Lebensgefährtin in Dänemark gewesen seien. Soweit die Klägerin vorgebracht habe, der Beklagte könne den Download vor Urlaubsantritt gestartet haben, so könne dies genauso auf die Lebensgefährtin des Beklagten zu treffen, da sie selbstständig Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Eine Störerhaftung des Beklagten scheide aus, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass sein WLAN ausreichend gesichert gewesen sei und dem Beklagten keine anlasslose Verpflichtung zur Überwachung bzw. Belehrung seiner Lebensgefährtin als volljähriger Mitbenutzerinnen des Internetanschlusses oblegen habe.

2.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 13.10.2015, der Klägerin zugestellt am 16.10.2015, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.11.2015, per Fax bei Gericht eingegangen an diesem Tag, Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 16.01.2016 mit Schriftsatz vom Montag, den 18.01.2016, begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen und habe die gegen ihn streitende Täterschaftsvermutung nicht erschüttert.

– Der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass zum konkreten Tatzeitpunkt andere Personen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kämen (…). Erforderlich sei ein tatbezogener Vortrag; der Beklagte habe jedoch lediglich vorgetragen, dass seine Lebensgefährtin grundsätzlich auf seinem lnternetanschluss habe zugreifen können, was nicht ausreichend sei (…). Vielmehr habe der Beklagte einen Zugriff durch seine Lebensgefährtin zum Tatzeitpunkt explizit verneint, indem er angegeben habe, dass es jedenfalls niemand aus seinem „Umfeld“ bzw. seiner „Familie“ gewesen sei (…). Das habe die Zeugin bestätigt, in dem sie angegeben habe, sie habe am 10.09.2012 keinen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt (…). Auch die Klägerin bestreite, dass die genannte Person [gemeint: die Lebensgefährtin des Beklagten] zum Tatzeitpunkt überhaupt auf den Anschluss des Beklagten habe zugreifen können (…).

– Da somit aber alle anderen Möglichkeiten vor dem Hintergrund des gesicherten Anschlusses ausschieden, könne die Verletzungshandlung nur vom Beklagten selbst begangen worden seien (…). Dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt ortsabwesend gewesen sein möge, schließe seine Tatbegehung nicht aus, da Tauschbörsenprogramme keine zeitgleiche Bedienung durch eine Person erforderten (…). Der Vortrag des Beklagten, er habe seinen Computer vor dem Urlaub ausgeschaltet, sei vor dem Hintergrund der feststehenden Rechtsverletzung über den Anschluss und der WPA2-Verschlüsselung des WLANs nicht plausibel, da „nicht niemand für die Verletzung verantwortlich sein können“ (…).

– Die Zeugin habe demgegenüber glaubhaft angegeben, dass sie die Rechner am Vorabend ausgeschaltet habe, jedoch nicht ausschließen könne, dass der Beklagte vor dem Urlaub einen Download gestartet habe (…). Soweit das Gericht annehme, die Lebensgefährtin könne den Download vor Urlaubsantritt gestartet haben, so sei diese entsprechende Annahme im Ergebnis rein spekulativ und finde keine Stütze im Vortrag der Parteien; entsprechendes habe der Beklagte gerade nicht vorgetragen, sodass es sich lediglich um eine Vermutung ins Blaue hinein handele (…)

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 13.10.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg (Az. 40b C 225/15) den Beklagten zu verurteilen,

1.
an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.
an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

Es sei theoretisch ebenso wahrscheinlich, dass nicht er, der Beklagte, sondern seine Lebensgefährtin die angebliche Urheberrechtsverletzung begangen habe, denn er habe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast mitgeteilt, dass seine Lebensgefährtin selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt habe (…).

Der Einwand der Klägerin, zum (angeblich festgestellten) Tatzeitpunkt am „10.02.2012“ [gemeint: 10.09.2012] sei die Lebensgefährtin nicht zu Hause gewesen, gelte gleichermaßen auch für den Beklagten selbst. Die Lebensgefährtin habe in ihrer Zeugenaussage glaubhaft ausgeführt, dass und warum der Beklagte nicht zu Hause gewesen bzw. keinen Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt habe (a.a.O.). Die Ortsabwesenheit des Anschlussinhabers sei geeignet, die Täterschaftsvermutung gegen ihn zu widerlegen (…). Dafür sei es nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber vortragen müsse, dass Dritte zu den (angeblich) festgestellten Tatzeitpunkt den Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten (…).

Soweit die Klägerin anführe, dass eine Ortsabwesenheit des Anschlussinhabers nicht erforderlich gewesen sei, gelte dies auch für Dritte, hier für die Lebensgefährtin des Beklagten: Wenn Familienmitglieder Zugang zum Anschluss hatten, dann gelte auch für diese, dass sie für Downloads nicht anwesend sein müssten; es gebe keinen Grund, diesen technischen Umstand nur dem Anschlussinhaber „um die Ohren zu hauen“, dies sei ein Argumentationswiderspruch (…).

Vorliegend hätten sowohl der Beklagte als auch die Lebensgefährtin grundsätzlich Zugang zum Anschluss gehabt und daher theoretisch lange vor Urlaubsantritt oder unmittelbar vor Urlaubsantritt den (angeblichen) Download starten können (…).

Wenn die Klägerin dem Amtsgericht vorwerfe, dass die Lebensgefährtin den Download vor Urlaubsantritt gestartet haben könne, sei reine Spekulation, so gelte das auch für die Möglichkeit, der Beklagte könne den Download vor Urlaubsantritt gestartet haben (was die Klägerin im Übrigen gar nicht behauptet habe; sie habe lediglich den Zugriff der Lebensgefährtin zum Tatzeitpunkt bestritten) (…). Im Übrigen habe der Beklagte einen Zugriff der Lebensgefährtin auf den Anschluss nur zum Tatzeitpunkt verneint (da beide im Urlaub gewesen seien); zu übrigen Zeitpunkten habe die Zeugin Zugang zum Anschluss gehabt (…). Auch die Klägerin habe einen Zugriff der Zeugen stets nur auf den Tatzeitpunkt bezogen bestritten (…), also nicht für die Zeit vor dem Tatzeitpunkt (…). Der Beklagte bleibe bei seinem Vortrag, dass sowohl er als auch seine Lebensgefährtin den Anschluss genutzt hätten, über eigene Rechner verfügt hätten und mit den Rechnern nach dem Hochfahren sofort mit dem Internet verbunden gewesen seien (…).

Soweit die Klägerin versuche den Eindruck zu erwecken, die Zeugin habe in ihrer Vernehmung nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte unmittelbar vor Urlaubsantritt seinen Rechner doch wieder hochgefahren habe, so sei dies eine Fehlinterpretation der protokollierten Zeugenaussage, denn diese habe sich nicht auf den Morgen des Urlaubsantritt bezogen (…). Im Übrigen habe der Beklagte ja angegeben, vor Abfahrt keinen Download vorgenommen zu haben (…).

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beklagtenvertreter auf Nachfrage des Gerichts erklärt, es sei richtig, dass der Beklagtenvortrag folgendermaßen lauten solle: Der Beklagte bestreite weiterhin, dass die Verletzungshandlung überhaupt über seinen Anschluss begangen worden sein solle; jedenfalls bestreite der Beklagte die eigene Täterschaft; der Beklagte schließe eine Täterschaft seiner Lebensgefährtin nicht aus, hoffe allerdings, dass sie nicht die Täterin gewesen sei; eine weitere Möglichkeit der Verletzungshandlung über seinen Anschluss wäre der Zugriff von außen auf sein WLAN.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in der Berufungsinstanz wird auf die insofern gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der Berufungsverhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16.06.2016 verwiesen.

(…)

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Auch nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der Berufungsverhandlung steht der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten nach § 97 Abs. 2 UrhG (Schadensersatz) bzw. § 97a UrhG (Abmahnkosten) zu. (….

Es kann offenbleiben, ob das von der Klägerin geltend gemachte Ermittlungsergebnis, nach welchem die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen worden sein soll, zutrifft. Denn es lassen sich weder eine (beide Ansprüche tragende) Täterschaft noch eine (den Abmahnkostenanspruch tragende) Verantwortlichkeit als Störer zulasten des Beklagten feststellen.

1.

Unterstellt man zugunsten der Klägerin das Ermittlungsergebnis als zutreffend, so besagt dieses nicht mehr und nicht weniger, als dass am 10.09.2012 zu zwei Uhrzeiten jeweils der streitgegenständliche Film im Rahmen der Tauschbörse µTorrent über den Anschluss des Beklagten zum Download angeboten wurde. Das bedeutet, dass zu diesen beiden Zeitpunkten der Anschluss des Beklagten mit dem Internet verbunden gewesen sein muss und mit dem Anschluss des Beklagten ein Gerät verbunden gewesen sein muss, auf dem das Programm der Tauschbörse installiert und geöffnet gewesen sein muss, sowie, dass bereits zum ersten der beiden Zeitpunkte zumindest Teile einer Datei mit einer Kopie des streitgegenständlichen Films in den zum Tauschbörsenprogramm gehörenden Ordnern auf dem Gerät gespeichert gewesen sein müssen und von dort durch andere Tauschbörsenteilnehmer, die gleichzeitig online waren, abgerufen werden konnten.

Dagegen lässt sich dem Ermittlungsergebnis selbst nicht unmittelbar entnehmen, dass zu den beiden Ermittlungszeitpunkten ein „Download“ des streitgegenständlichen Films auf das mit dem Anschluss des Beklagten verbundene Gerät stattfand. Desgleichen besagt das Ermittlungsergebnis nicht, dass ein Upload des streitgegenständlichen Films auf das Gerät zu den besagten Feststellungszeitpunkten stattfand. Denn das Ermittlungsergebnis besagt nur, dass der Ermittler die Möglichkeit eines Downloads auf seinen Rechner festgestellt hat, nicht aber, welche Vorgänge wann vorausgegangen sind, damit diese Möglichkeit entstanden ist.

Das Ermittlungsergebnis besagt auch nicht unmittelbar, dass zu den beiden Feststellungszeitpunkten eine Person das mit dem Anschluss des Beklagten verbundene Gerät bedient hat. Denn zum einen ist zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits unstreitig, dass sich Tauschbörsenprogramme in der Weise einstellen lassen, dass sie nach ihrem Start über längere Zeit z.B. einen Download von Daten aus der Tauschbörse vornehmen können, ohne dass weitere Bedienungsschritte auf dem Rechner, auf dem die Daten heruntergeladen werden, stattfinden müssen. Zum anderen ließen sich die Feststellungen des Downloadangebots über den Anschluss des Beklagten auch dann erklären, wenn der streitgegenständliche Film bereits mit größerem zeitlichen Abstand auf diesen Rechner heruntergeladen worden war und nun zu den beiden Feststellungszeitpunkten deshalb als in der Tauschbörse über den Anschluss des Beklagten abrufbar erschien, weil das betreffende Gerät über den Anschluss im Internet verbunden war und das Tauschbörsenprogramm gestartet war (z.B. zum Zwecke des Downloads anderer Daten).

2.

Die Klägerin scheint in ihrer rechtlichen Argumentation davon auszugehen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten tatsächlichen Vermutung einer Täterschaft des Anschlussinhabers besage, dass die Vermutung nur dann als erschüttert angesehen werden könne, wenn der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Umstände benenne, nach denen die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass eine andere Person als der Anschlussinhaber im Zeitpunkt der Feststellung der Verletzungshandlung das rechtsverletzende Gerät am besagten Anschluss bedient habe.

Indessen lässt sich ein solches Verständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Dem Urteil des BGH vom 11. Juni 2015 – 1 ZR 75/14 -, – Tauschbörse III (…) lag ein Sach- und Streitstand zugrunde, bei dem der dortige Beklagte ebenfalls bestritten hatte, dass seinem Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten; er hatte behauptet, er sei mit der gesamten Familie auf Mallorca im Urlaub gewesen; vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden (…). Auf diesen – mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren – Fall wendet der BGH bzgl. der Erschütterung der tatsächlichen Vermutung folgenden Obsersatz an (…), Hervorhebungen hinzugefügt):

„Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslost vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. – BearShare, mwN).

Die zweite obige Hervorhebung macht deutlich, dass der BGH die tatsächliche Vermutung als erschüttert ansieht, wenn der Anschlussinhaber Tatsachen darlegt, nach denen ein anderer als „Täter der Rechtsverletzung in Betracht“ kommt. Dies besagt für sich genommen nicht, dass dafür zwingend erforderlich sein muss, dass im Zeitpunkt der Feststellung der Abrufbarkeit durch den Rechteinhaber ein anderer als der Anschlussinhaber beim Anschluss ortsanwesend gewesen sein muss. Gerade wenn man – wie vorliegend zwischen den Parteien unstreitig davon ausgeht, dass Tauschbörsenprogramme nach ihrem Start und ihrer Verbindung mit dem Internet selbstständig laufen können, ist für das vom BGH genannte Kriterium, wer als „Täter der Rechtsverletzung“ in Betracht komme, eine Gesamtbetrachtung des zeitlichen Verlaufs über den Zeitpunkt der Feststellung der Rechtsverletzung hinaus erforderlich.

Aus der ersten obigen Hervorhebung ergibt sich nichts anderes. Denn dort formuliert der BGH nicht, die Anschlussüberlassung müsse „zum Zeitpunkt der Feststellung der Rechtsverletzung“ bestanden haben, sondern „zum Verletzungszeitpunkt“. Die Verletzungshandlung als solche beginnt aber mit dem Start der Tauschbörse und ihrer Verbindung mit dem Internet, nicht erst mit der zeitlich danach liegenden Feststellung der Rechtsverletzung durch den Rechteinhaber.

Es ist daher sowohl mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar als auch in der Sache überzeugend, eine Erschütterung der tatsächlichen Tätervermutung auch dann anzunehmen, wenn der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ausreichend substantiiert geltend macht, für den Zeitpunkt der Feststellung der Rechtsverletzung habe er keinen Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, weil er ortsabwesend (zum Beispiel im Auslandsurlaub befindlich) gewesen sei, und für den Zeitpunkt vor Beginn seiner Ortsabwesenheit (zum Beispiel vor Urlaubsantritt) komme eine andere Person ebenso ernsthaft wie er selbst als Täter in Betracht, weil sie zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Anschluss gehabt habe. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist es dann wieder Sache des Anspruchstellers, „die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen“. Gelingt dem Anspruchsteller dies nicht über einen direkten Beweis der Täterschaft des Anschlussinhabers, so muss der Anspruchsteller diejenigen sekundären Darlegungen, die die Tätervermutung erschüttern, seinerseits im Wege des Vollbeweises widerlegen. Er kann dies dadurch tun, dass er beweist, dass der Vortrag des Anschlussinhabers zu seiner eigenen Ortsabwesenheit im Feststellungszeitpunkt der Verletzungshandlung unzutreffend ist, oder dadurch, dass er beweist, dass der Vortrag des Anschlussinhabers zu einer vor Beginn der Ortsabwesenheit bestehenden Zugriffsmöglichkeit eines Dritten unzutreffend ist.

3.

Der Beklagte hat vorliegend die gegen ihn sprechende tatsächliche Täter Vermutung zunächst dadurch erschüttert, dass er substantiiert geltend gemacht hat, zum Zeitpunkt der Feststellungen der Verletzungshandlungen selbst keinen Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt zu haben, weil er sich im Auslandsurlaub in Dänemark aufgehalten habe. Der Beklagte hat darüber hinaus substantiiert geltend gemacht, bereits seit dem frühen Morgen des 08.09.2012 keinen Zugriff mehr auf seinen Internetanschluss gehabt zu haben. Nach diesem Vortrag scheidet eine Täterschaft des Beklagten in Form einer von ihm selbst vorgenommenen Verbindung der Tauschbörsen mit dem Internet für die Zeit ab Beginn der Urlaubsfahrt nach Dänemark in den frühen Morgenstunden des 08.09.2012 aus.

Die Klägerin hat diesen substantiierten Vortrag des Beklagten nicht zu widerlegen vermocht. Das Amtsgericht hat zur Frage der Urlaubsabwesenheit des Beklagten Beweis durch seine klägerseits beantragte förmliche Vernehmung als Partei sowie durch Vernehmung seiner Lebensgefährtin als Zeugin erhoben. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass der Beklagte den Urlaub in den frühen Morgenstunden des 08.09.2012 angetreten habe und seither bis zu den Zeitpunkten der Feststellung der Verletzungshandlung am 10.09.2012 keinen Zugriff mehr auf seinen Anschluss gehabt habe. Damit hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte und die Zeugin insofern übereinstimmend die Unwahrheit gesagt hätten, als sich in Wahrheit der Beklagte nach Urlaubsantritt, aber vor dem 10.09.2012 nach Hause zurückbegeben habe, sind nicht erkennbar.

Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass sie sich mit der vorliegend vorgenommenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des BGH in der oben zitierten Entscheidung Tauschbörse III setzt. Soweit der BGH dort (juris Rz. 31-35) ausgeführt hat, der Anschlussinhaber habe seinen Auslandsaufenthalt nicht beweisen können, weil nach der dazu durchgeführten Beweisaufnahme Zweifel an seiner Darstellung verblieben seien, so betraf das nicht die sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers im Rahmen der Prüfung der Tätervermutung, sondern den ihm obliegenden Gegenbeweis bei der Frage der Feststellung der Verletzungshandlung über seinen Anschluss. Das wird deutlich im den Prüfungsabschnitt einleitendenden Ergebnis-Satz des BGH juris Rz. 30, Hervorhebungen hinzugefügt):

„Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH und der Deutsche Telekom AG stehe fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer,. vom Stromnetz getrennt, habe durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen werden können. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.“ Bei der anschließenden Prüfung der Frage der Täterschaft scheiterte die Verteidigung des dortigen Beklagten bereits daran, dass er in den Vorinstanzen nicht rechtzeitig vorgetragen hatte, dass ein anderer als er selbst überhaupt als Täter in Betracht komme (BGH a.a.O. juris Rz. 38): „Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einer tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Beklagten ausgegangen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.“

Damit aber ist vorliegend die tatsächliche Vermutung unwiderlegt insoweit erschüttert, als die Verletzungshandlungen nicht auf eine täterschaftliche Handlung des Beklagten in der Zeit seit Urlaubsantritt in den frühen Morgenstunden des 08.09.2012 beruhen können.

4.

Der Beklagte hat ferner unwiderlegt substantiiert geltend gemacht, in der Zeit vor seinem Urlaubsantritt komme seine Lebensgefährtin ebenso ernsthaft als Täter in Betracht wie er selbst.

a)

Der diesbezügliche Parteivortrag des Beklagten ist von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Nachfrage des Gerichts noch einmal eindeutig klargestellt worden, indem dieser geltend gemacht hat, der Beklagte bestreitet die eigene Täterschaft und schließe eine Täterschaft der Lebensgefährtin nicht aus (er hoffe lediglich, dass sie nicht Täterin gewesen sei).

Dieser Vortrag war nicht als neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO zu behandeln und unterlag insofern nicht aus dieser Vorschrift folgenden Präklusionsgrundsätzen. Denn der Beklagte hatte bereits in 1. Instanz geltend gemacht, dass seine Lebensgefährtin als mögliche Täterin in Betracht komme:

Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung (…) im Zusammenhang mit Erörterungen zur Frage einer Störerhaftung hat vortragen lassen, seine Lebensgefährtin habe [gemeint: auf Nachfrage ihm gegenüber] eine Tatbegehung verneint, so hat der Beklagte diese Angabe der Lebensgefährtin nicht zum Gegenstand seines eigenen Parteivortrags im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gemacht; denn auf derselben Seite der Klageerwiderung lässt er vortragen, dass „theoretisch nicht ausgeschlossen werden [könne], dass die Lebenspartnerin des Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen“ habe. Damit hat er die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft seiner Lebensgefährtin geltend gemacht.

Wenn der Beklagte im Schriftsatz vom (…) vortragen lässt, er könne sich eine angeblich über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung nur dahingehend erklären, als dass Dritte seinen Anschluss missbraucht hätten, so schloss er damit die von ihm vorher selbst erwähnte Möglichkeit einer Täterschaft seine Lebensgefährtin nicht ausdrücklich aus, sodass an dieser Stelle die von der Kammer in der Berufungsverhandlung gestellte Frage veranlasst gewesen wäre, ohne entsprechende Klarstellung an dieser Stelle jedoch noch nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagte habe seine Lebensgefährtin auch im Rahmen des Parteivortrags als Täterin ausschließen wollen.

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom (…). Dort macht der Beklagte geltend, wenn die Klägerin in den Raum stelle, der Download könne vor Urlaubsantritt gestartet worden sein, so treffe auch auf die Lebensgefährtin des Beklagten zu, dass sie eigenständigen Zugang zum Internetanschluss gehabt habe, insofern scheide eine Täterschaftsvermutung zulasten des Beklagten aus. Dieser Vortrag des anwaltlich vertretenen Beklagten kann nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte die von ihm vorher erwähnte Möglichkeit einer Täterschaft seiner Lebensgefährtin weiterhin zum Gegenstand seines Tatsachenvortrags machen wollte. Spätestens an dieser Stelle war der Vortrag auch insofern ausreichend substantiiert, als der Beklagte auf die für die Lebensgefährtin vor Urlaubsantritt bestehende Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss verwies.

In seiner Parteivernehmung hat der Beklagte dann zunächst noch einmal ausdrücklich auf die selbstständige Zugriffsmöglichkeit seiner Lebensgefährtin auf den Internetanschluss hingewiesen. Das bezog sich auch auf den Zeitraum vor Urlaubsantritt.

Wenn der Beklagte schließlich zum Ende seiner Parteivernehmung erklärt hat, zum „Zeitpunkt der Rechtsverletzung“ habe kein Dritter Zugriff auf seinen Anschluss gehabt, jedenfalls niemand aus seinem „Umfeld“ bzw. seiner „Familie“, so ist dies ersichtlich dahin gemeint gewesen, dass der Beklagte für den Zeitpunkt der Feststellung der Rechtsverletzung am 10.09.2012 eine Zugriffsmöglichkeit seiner Lebensgefährtin ausschließen wollte, weil sie sich mit ihm im Dänemark-Urlaub befunden habe. Aus dieser Äußerung ergibt sich jedoch nicht, dass der Beklagte die Möglichkeit einer Täterschaft der Lebensgefährtin aufgrund von Handlungen vor Urlaubsantritt ausschließen wollte. Zumindest wäre bei etwaigen Zweifeln auch an dieser Stelle wiederum diejenige Nachfrage erforderlich gewesen, die die Kammer dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellt hat; ohne entsprechende Klarstellung kann dem Beklagten nicht unterstellt werden, er habe die Möglichkeit einer Täterschaft seiner Lebensgefährtin auch im Rahmen seines Parteivortrags ausschließen wollen.

Der Beklagte hat diesen Vortrag auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz nicht geändert. Seine Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom (…) unter „Kein Täter“ beziehen sich ersichtlich lediglich darauf, dass seine Lebensgefährtin am 10.09.2012 keinen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Mit der Berufungserwiderung (…) hat der Beklagte dann noch einmal ausdrücklich geltend gemacht, dass die Möglichkeit eines Starts des „Downloads“ ebenso wie für ihn selbst auch für seine Lebensgefährtin vor Urlaubsantritt bestanden habe und er die Zugriffsmöglichkeit seiner Lebensgefährtin nur für den „Tatzeitpunkt [gemeint den Zeitpunkt der Feststellung der Tat] wegen der Urlaubsabwesenheit ausgeschlossen habe, nicht aber für die übrigen Zeitpunkte.

b)

Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin in der Beweisaufnahme keine Widerlegung der Möglichkeit einer täterschaftlichen Handlung der Lebensgefährtin vor Urlaubsantritt gelungen ist.

(1)

Die Klägerin hat nicht widerlegen können, dass die Lebensgefährtin vor Urlaubsantritt selbstständigen, vom Beklagten nicht kontrollierten Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Diese generelle Zugriffsmöglichkeit haben sowohl die Zeugin als auch der als Partei förmlich vernommene Beklagte selbst in der Beweisaufnahme noch einmal bestätigt.

(2)
Die Klägerin hat auch nicht beweisen können, dass die Lebensgefährtin tatsächlich nicht die Täterin der Verletzungshandlung war.

Richtig ist allerdings, dass die Lebensgefährtin in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung angegeben hat, sie habe den streitgegenständlichen Film nicht heruntergeladen. Der daraus von der Klägerin gezogene Schluss, vor dem Hintergrund einer ausreichenden Sicherung des WLANs gegen Drittzugriffe verbleibe nur die Möglichkeit, dass der Beklagte Täter der Verletzungshandlung gewesen sei, ist nicht zwingend. Denn auch der Beklagte hat in seiner förmlichen Parteivernehmung angegeben, er habe den streitgegenständlichen Film nicht heruntergeladen. Unterstellt man eine ausreichende Sicherung des WLANs, wie es die Klägerin in diesem Argumentationszusammenhang tut, so verbliebe nach der Parteivernehmung des Beklagten nur die Lebensgefährtin als mögliche Täterin.

Wiederum unter der Prämisse einer ausreichenden WLAN-Sicherung steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angabe der Lebensgefährtin, sie sei nicht die Täterin gewesen, die tatsächlich zutreffende Aussage ist. Insbesondere hatten sowohl die Lebensgefährtin als auch der Beklagte eine gleich hohe Motivation, eine eigene Täterschaft zu verneinen, denn wegen der in 2012 festgestellten Verletzungshandlung konnte die Lebensgefährtin bei einer sie selbst belastenden Aussage in 2015 von der Klägerin noch in unverjährter Zeit in Anspruch genommen werden. Auch sonstige Umstände lassen die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu der Überzeugung i.S.v. § 286 ZPO gelangen, dass die Aussage der Lebensgefährtin die zutreffende ist. Zwar mögen Titel und Inhalt des streitgegenständlichen Pornofilms „[Name]“ ein männliches Publikum ansprechen sollen, was für sich genommen indiziell auf eine Täterschaft des Beklagten hindeuten könnte. Andererseits hat aber die Lebensgefährtin in ihrer Zeugenaussage angegeben, sie habe selbst einmal früher mit dem Beklagten zusammen einen Pornofilm angeschaut und gehe derzeit nicht davon aus, dass der Beklagte sich Pornofilme ansehe. Mag es daher auch als wahrscheinlicher erscheinen, dass nicht die Zeugin, sondern der Beklagte sich für den Film interessiert haben könnte, so vermag sich die Kammer davon doch jedenfalls keine ausreichende Überzeugung i.S.v. § 286 ZPO zu bilden, um eine Täterschaft der Lebensgefährtin ausschließen zu können.

An den vorstehenden Erwägungen ändert es auch nichts, dass die Zeugin in ihrer Vernehmung angegeben hat, sie kontrolliere nicht, was der Beklagte an seinem Arbeitsplatz mache, insofern könne sie nicht vollkommen ausschließen, dass der Beklagte einen Download vor dem Urlaub gestartet habe, gehe aber nicht davon aus. Dies ist letztlich nur die spiegelbildlich Angabe zum Vortrag des Beklagten, die Lebensgefährtin habe vor Urlaubsantritt Zugriff auf den Anschluss gehabt. Dass der Beklagte mit den Angaben in seiner Parteivernehmung es habe zum „Zeitpunkt der Verletzungshandlung“ niemand aus seiner „Familie“ Zugriff auf den Anschluss gehabt, eine täterschaftliche Handlung der Lebensgefährtin vor Urlaubsantritt nicht ausschließen wollte, ist bereits ausgeführt worden. Damit stehen sich aber letztlich auch diese beiden Angaben als gleichwertig gegenüber, ohne dass die Kammer sich eine Überzeugung vom Ausschluss der Täterschaft der Lebensgefährtin bilden kann.

(3)

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob dem Vortrag des Beklagten nicht im Übrigen außerdem zu entnehmen ist, dass er bereits in 1. Instanz mit dem dortigen Verweis auf mögliche Sicherheitslücken des Routers auch die ernsthafte Möglichkeit eines Drittzugriffs von außen hat geltend machen wollen und ob die Klägerin auch diesen Einwand des Beklagten nicht widerlegt hat.

5.

Die hilfsweise von der Klägerin geltend gemachte Möglichkeit einer Störerhaftung des Beklagten lässt sich ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen.

a)

Soweit man davon ausginge, in diesem Fall sei nicht der Beklagte, sondern es sei seine Lebensgefährtin die Täterin gewesen, so wäre dem Beklagten keine Verletzung von Belehrungs- oder Überwachungspflichten vorwerfbar.

Die Kammer hält an ihrer früheren Auffassung zu anlasslosen Belehrungspflichten gegenüber dem nichtehelichen Lebensgefährten (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 21. März 2014 – 310 5 7/13 – veröff. bei juris, dort insbesondere Rz. 17) nicht fest, nachdem der BGH jüngst zum Ausdruck gebracht hat, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermögliche, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht treffe (Pressemitteilung des BGH Nr. 87/2016 v. 12.05.2016 zum Urteil BGH I ZR 86/15 vom 12.05.2016; Vorinstanzen AG Hamburg, Urt. v. 08.07.2014 – 25b C 887/13, und LG Hamburg, Urt. v. 20.03.2015 – 310 S 23/14, veröff. in juris).

Anlässe zu Belehrungs- oder Überwachungspflichten des Beklagten bzgl. seiner Lebensgefährtin sind nicht geltend gemacht.

b)

Soweit man davon ausginge, dass die Verletzungshandlung durch einen für die hilfsweise geltend gemachte Störerhaftung auch von der Klägerin in Betracht gezogenen unbefugten Zugriff von unbekannten Dritten auf das WLAN des Beklagten erfolgt sei, so wäre dem Beklagten keine Verletzung von Pflichten zur Sicherung seines WLANs vorwerfbar.

Der Beklagte hat unwiderlegt geltend gemacht, das WLAN mit einem WPA2-verschlüsselten, von ihm individuell angelegten Passwort betrieben zu haben. Eine solche Sicherung war für den hier streitgegenständlichen Verletzungszeitraum im Herbst 2012 grundsätzlich ausreichend. Soweit die vom Kläger erwähnten, in 2014 bekannt gewordenen Sicherheitslücken auch seinen Router betroffen haben sollten, wäre dem Beklagten eine Störerhaftung nicht vorzuwerfen, und zwar nicht einmal dann, wenn er ein werkseitig individuell vergebenes Passwort nicht geändert haben sollte (vgl. IG Hamburg, Urteil vom 29. September 2015 310S3/15 – veröff. injuris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die angewandten Rechtssätze folgen unmittelbar aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und stellen keine Abweichung zu den von ihm erkannten Grundsätzen dar.

[Name] [Name] [Name] (…)

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LG Hamburg, Urteil vom 14.07.2016, Az. 310 S 20/15

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