23:38 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte in dem Verfahren bestritten, das streitgegenständliche Filmwerk bewusst über eine Tauschbörse angeboten zu haben. Da er auch keiner weiteren Person Zugriff auf den Internetanschluss gewährt habe, müsse der Verstoß durch einen unbekannten Dritten erfolgt sein, welcher sich unbefugt Zugriff auf seinen Internetanschluss verschafft habe.
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Bericht
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Autor:
Rechtsanwalt Florian Aigner
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Das Amtsgericht Erfurt qualifizierte diesen Vortrag als nicht ausreichend, um die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Soweit der Beklagte eine Tatbegehung durch einen unbefugt handelnden Dritten in den Raum stellte, habe er hierfür keinerlei konkreten Anhaltspunkte darlegen können. Bei dem dahin gehenden Vortrag handele es sich vielmehr um „reine Spekulation“. Der pauschale Verweis auf die theoretische Möglichkeit eines unberechtigten Zugriffs auf den Internetanschluss wird den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast jedoch gerade nicht gerecht. Die Täterschaft des Beklagten sei daher tatsächlich zu vermuten:
„Darüber hinaus hat der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Täterschaft eines Dritten dargelegt. Es kann nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter den WLAN Anschluss des Beklagten über den Router ermächtigt und dadurch die Rechtsverletzung begangen hat. Unstreitig gibt es keine Hinweise darauf, dass der PC gehackt wurde. Es handelt sich dabei um reine Spekulation. Die Vermutungswirkung spricht weiterhin gegen den Beklagten, weil er nicht plausibel die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt hat, dass allein eine dritte Person verantwortlich ist.“
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderungen hatte das Gericht ebenfalls keine Bedenken. Das Amtsgericht Erfurt verurteilte den Beklagten in der Folge antragsgemäß.
AG Erfurt, Urteil vom 22.02.2018, Az. 12 C 826/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Erfurt
Az.: 12 C 826/17
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name], 07747 Jena,
– Beklagter –Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 07745 Jena,
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Erfurt durch Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund des Sachstands vom 25.01.2018 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen des unerlaubten Anbietens des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes [Name] im Internet (sogenanntes „Filesharing“) Schadensersatz nach Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR sowie Erstattung der außergerichtliche entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR.
Die Klägerin ist im Hersteller bzw. Urhebervermerk als Rechteinhaberin (Anlage K1) des streitgegenständlichen Films ausgewiesen.
Im Rahmen ihrer Ermittlungen stellte die Klägerin fest, dass von dem Internetanschluss des Beklagten der Film [Name] am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Am [Datum] kaufte der Beklagte ein Notebook 15,6 Nr. [Name] im [Name]-Shop. Im August [Jahreszahl] wurde die Festplatte ausgewechselt. Bis Mitte Februar [Jahreszahl] nahm er die Dienste der Deutschen Telekom in Anspruch. Seit dem [Datum] nutzte er die Dienste von Telekolumbus. Hinweise darauf, dass der PC gehackt wurde, hatte der Beklagte nicht.
Mit Anwaltsschreiben vom [Datum] wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die streitgegenständliche Verletzungshandlung begangen.
Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Der Beklagte bestreitet, dass das Werk [Name] durch die Klägerin geschützt sei und dass er dieses bewusst heruntergeladen habe. Es sei unwahrscheinlich, aber möglich, dass er versehentlich einen falschen Mausklick getätigt habe. Er spreche und verstehe nur Russisch. Er wohne allein, so dass niemand anderes auf den PC mit der genannten IP-Adresse Zugang habe. Es könne sich nur um ein illegales Nutzen der IP-Adresse durch Dritte handeln.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gemäß §§ 97, 19a UrhG sowie von weiteren 506,00 EUR Abmahnkosten gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG zu.
Zum Schadensersatz ist verpflichtet, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrecht geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Für ihr ausschließliches Verwertungsrecht spricht die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG, die auf Filmhersteller gemäß § 94 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden ist. Die Vermutung spricht auch für den Produzenten (Wandtke / Bullinger / Thum, Urheberrecht, 3. Auflage § 10, Rdnr. 49; Dreier / Schulze, Urheberrecht, 4. Auflage, § 10 Rdnr. 4, 62a, § 94 Rdnr. 30,62). Die Klägerin ist im Hersteller bzw. Urhebervermerk als Rechteinhaberin (Anlage K1) des streitgegenständlichen Films ausgewiesen.
Der Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt. Einfaches Bestreiten ist nicht ausreichend.
Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass durch das PFS System ermittelt worden sei, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über die IP-Adresse des Computers des Beklagten begangen wurde. Im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens konnte die ermittelte IP-Adresse [IP-Adresse] dem Beklagten zugeordnet werden.
Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, der nur von ihm allein genutzt wurde.
Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Antragssteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vergleiche BGH GRUR 2013,511 – Morpheus – TZ 33; GRUR 2010,633 – Sommer unseres Lebens – TZ 12).
Die tatsächliche Vermutung würde lediglich für den Fall nicht greifen, sofern der Beklagte als Anschlussinhaber – im Fall der hinreichenden Sicherung des Anschlusses – auch anderen Personen bewusst den Anschluss zur Nutzung überlassen hat und somit die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Dem Beklagten obliegt insofern eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist der im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von außen nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – juris – Tauschbörse III – TZ 37).
Der streitgegenständliche Computeranschluss wurde nur von dem Beklagten allein genutzt. Soweit der Beklagte bestreitet, eine Urheberrechtsverletzung bewusst begangen zu haben, ist dieses Bestreiten bereits deshalb unerheblich, weil er nicht ausschließen konnte, versehentlich einen falschen Mausklick getätigt zu haben. Dies sei zwar unwahrscheinlich, aber möglich.
Darüber hinaus hat der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Täterschaft eines Dritten dargelegt.
Es kann nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter den WLAN Anschluss des Beklagten über den Router ermächtigt und dadurch die Rechtsverletzung begangen hat. Unstreitig gibt es keine Hinweise darauf, dass der PC gehackt wurde. Es handelt sich dabei um reine Spekulation.
Die Vermutungswirkung spricht weiterhin gegen den Beklagten, weil er nicht plausibel die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt hat, dass allein eine dritte Person verantwortlich ist
Gegen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes sowie der Abmahnkosten, die von dem Beklagte nicht angegriffen wurden, bestehen keine Bedenken.
Die Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet war.
Die geltend gemachten Zinsforderungen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurteinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurteinzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
gez.
[Name]
Richterin am AmtsgerichtVerkündet am 22.02.2018
[Name], JAng
als Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleBeglaubigt
Erfurt, 22.02.2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)
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AG Erfurt, Urteil vom 22.02.2018, Az. 12 C 826/17
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