17:17 Uhr
Schulenberg & Schenk unterliegt in einem aktuellen Filesharing Verfahren. Wir konnten aufzeigen, dass aufgrund eines Leitungsfehlers Dritte auf seinen Internetanschluss Zugriff nehmen konnten.
Unser Mandant war wegen Filesharing abgemahnt worden. Die Kanzlei Schulenberg & Schenk warf ihm vor, dass er den Film „Nazi Sky“ über seinen Anschluss verbreitet haben soll. Sie verlangte von ihm 400,00 EUR Schadensersatz. Außerdem wollte sie Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR ersetzt haben.
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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
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Bericht
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Hierzu war der abgemahnte Anschlussinhaber aber nicht bereit. Er verwies darauf, dass weder er noch seine Frau die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben. Die Telekom hatte jedoch bei ihm aufgrund seiner Beschwerden über Störungen einen Leitungsfehler festgestellt. Dieser bestand bereits einige Monate vor dem Zeitpunkt des Filesharing über seinen Anschluss. Darüber hinaus wies sein Telekom WLAN Router Speedport W 7235 eine schwere Sicherheitslücke auf.
Das Amtsgericht Halle (Saale) wies die Klage von Schulenberg & Schenk mit Urteil vom 11.11.2016 (Az. 91 C 1871/15) ab.
Filesharing: Gericht verneint Haftung wegen Leitungsfehler
Eine Heranziehung unseres Mandanten wegen Filesharing als Täter schied aus. Denn aufgrund des Leitungsfehlers konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein unbekannter Dritter Zugriff auf den Anschluss genommen hat. Diese Missbrauchsmöglichkeit reicht aus, um die Täterschaftsvermutung gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses zu erschüttern. Denn diese gilt nur, wenn zum Zeitpunkt des Filesharing keine Dritten Zugang zum Anschluss gehabt haben. In dieser Situation muss der Rechteinhaber widerlegen, dass es aufgrund dieser Sicherheitslücke zu einer Urheberrechtsverletzung durch einen unbekannten Dritten gekommen ist.
Eine Haftung des abgemahnten Anschlussinhabers als Störer scheidet ebenfalls aus. Er ist nicht für die Sicherheitslücke aufgrund eines Leitungsfehlers bei der Telekom verantwortlich. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass er sich wegen Störungen an die Deutsche Telekom gewendet hatte.
Nutzer sollten auf Sicherheitslücke bei ihrem WLAN Router achten
Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten hat sollte nachforschen, ob sein WLAN Router zur Zeit der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung eine Sicherheitslücke aufgewiesen hat. Denn dann können Dritte auch ohne Leitungsstörung ihren Anschluss für Filesharing missbraucht haben. Sicherheitswarnungen gab es etwa für die FRITZ! Box, für mehrere Speedport W Router der deutschen Telekom sowie für einige WLAN-Router von Vodafone/Kabel Deutschland. WLAN-Router sollten bei einer Warnung möglichst bald die bereitgestellten Sicherheitsupdates laden. Wichtig ist es darüber hinaus, dass ein sicheres Passwort gewählt wird. Wer auf Nummer sichergehen will, deaktiviert die WLAN Funktion seines Routers. Denn hierüber kann es schnell zu einem Missbrauch kommen. (HAB)
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AG Halle (Saale), Urteil vom 11.11.2016, Az. 91 C 1871/15
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