WALDORF FROMMER: Amtsgericht Magdeburg – Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzung, wenn Verantwortlichkeit eines Dritten weder ausreichend dargelegt, noch unter Beweis gestellt wurde / 450,00 EUR Schadenersatz angemessen

23.15 Uhr

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/04/AG_Magdeburg_160_C_3370_15160.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka

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Das Amtsgericht Magdeburg hatte in diesem Verfahren zu entscheiden, ob der Beklagte als Anschlussinhaber für die unstreitige Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss haftet.

Der Anschlussinhaber trat dem konkreten Vorwurf der illegalen Verbreitung eines Musikalbums lediglich damit entgegen, dass er die Tatbegehung abstritt und auf seine vermeintliche Abwesenheit zur Rechtsverletzung verwies. Weiterer beweiswürdiger Sachvortrag, so der Beklagte, sei ihm nicht möglich.

Dieses Vorbringen reichte dem Amtsgericht nicht aus:

„Dass andere Personen als Täter in Betracht kommen, hat der Beklagte weder ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt.“

Es verurteilte den Anschlussinhaber antragsgemäß zur Zahlung von 450,00 EUR Schadensersatz, zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 506,00 EUR sowie zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe stellte das Amtsgericht nicht nur die Angemessenheit des Streitwertes in Höhe von 10.000,00 EUR für ein Musikalbum fest, sondern auch die Höhe des klägerseits beantragten Mindestschadenersatzes:

„Der durch die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Schaden ist der Höhe nach nicht zu beanstande. Ein Erstattungsbetrag von bis zu 200,00 EUR je Musiktitel wird von der Rechtsprechung als angemessen angesehen (Urteil BGH, AZ. I ZR 7/14). Da von dem Internetanschluss des Beklagten ein gesamtes Musikalbum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, bestehen hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches gerichtlicherseits keine Bedenken.“

Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.03.2016, Az. 160 C 3370/15 (160)

 

(…) hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und die Erstattung von Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzungen geltend.

Die Klägerin hat ermittelt, dass von dem Internetanschluss des Beklagten in der Zeit vom [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] das Musikalbum [Name] des Künstlers [Name], welches durch die Klägerin verwertet wird, im Rahmen der lnternettauschbörse edonkey öffentlich zum Download zugänglich gemacht wurde.

Mit Schreiben vom [Datum] wurde der Beklagte durch die Bevollmächtigten der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung  aufgefordert. Hierauf hat der Beklagte eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,  an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.44.2015 sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.04.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, er sei zur Zeit des streitgegenständlichen Downloads nicht zuhause gewesen. Er habe den ihm vorgeworfenen Download/Upload nicht sie selbst veranlasst.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.H.v. 450,00 EUR und auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 1 UrhG alter Fassung i.H.v. 506,00 EUR.

Die Klägerin ist als Inhaberin der Rechte des Tonträgerherstellers ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung befugt und damit vorliegend aktivlegitimiert.

Das Musikalbum [Name] des Künstlers [Name] wurde über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internettauschbörse den Tauschbörsenteilnehmern zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG). Der Beklagte ist für die von seinem Internetanschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dass andere Personen als Täter in Betracht kommen hat der Beklagte weder ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Der durch die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Schaden ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ein Erstattungsbetrag  von bis zu 200,00 EUR je Musiktitel wird von der Rechtsprechung als angemessen angesehen. (Urteil BGH, AZ. I ZR 7 I 14). Da von dem Internetanschluss  des Beklagten ein gesamtes Musikalbum der Öffentlichkeit  zugänglich gemacht wurde, bestehen hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches  gerichtlicherseits keine Bedenken.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. i.H.v. 505,60 EUR. Auch insoweit erachtet das Gericht die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,0 sowie den zu Grunde gelegten Gegenstandswert i.H.v. 10.000 EUR in Anbetracht dessen, dass ein gesamtes aktuelles Musikalbum Gegenstand der zu Recht erfolgten Abmahnung war, für angemessen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen gemäß § 291 BGB. Ein Verzug des Beklagten mit der Zahlung der streitgegenständlichen Forderung ist nicht ausreichend dargelegt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 709 ZPO. (…)

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AG Magdeburg, Urteil vom 29.03.2016, Az. 160 C 3370/15 (160)