Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15 (Filesharing – Verjährung)

09:39 Uhr

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Bundesgerichtshof

76125 Karlsruhe

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BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15

 

(…)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

I ZR 265/15

vom 23. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film „N. – „. Dieser Film wurde am 11. November 2009 über eine dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnete IP-Adresse über eine Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die außergerichtliche Abmahnung des Beklagten führte nicht zur Streitbeilegung.

Mit Mahnbescheid vom 9. Dezember 2013, der dem Beklagten am 12. Dezember 2013 zugestellt worden ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Klägerin einen nach einem Gegenstandswert in Höhe von 7.500,00 EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr berechneten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR zuzüglich Zinsen geltend gemacht.

Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 955,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2014 zu zahlen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zunächst im Wege des Versäumnisurteils dem Klageantrag entsprechend verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch mit der Begründung eingelegt, die Klageforderung sei verjährt. Daraufhin hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

II.

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II 1). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 2).

1.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

a)

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung im Wege des Filesharings der Restschadensersatzanspruch gemäß § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB verlangt werden kann und wie dieser Anspruch zu berechnen ist, durch sein nach Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens ergangenes Urteil vom 12. Mai 2016 (I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 = WRP 2017, 79 – Everytime we touch) geklärt. Danach kann der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden (BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 95 ff. – Everytime we touch).

b)

Die Zulassung der Revision ist ferner nicht wegen divergierender Ansätze zur Schadensberechnung in der Instanzrechtsprechung erforderlich. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass für die Schadensberechnung in Fällen der vorliegenden Art die Lizenzanalogie herangezogen werden kann (BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 95 ff. – Everytime we touch). Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob der Tatrichter wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen hat und insbesondere schätzungsbegründende Tatsachen nicht gewürdigt hat, die die Parteien vorgebracht haben oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 24 = WRP 2006, 274 – Pressefotos; Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 – Whistling for a Train; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I).

2.

Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg.

a)

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB zusteht, der sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf 400,00 EUR beläuft. Die Revision vermag Mängel der tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe nicht aufzuzeigen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Schadensersatzforderung sei nicht verjährt, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Anspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB verjährt gemäß § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 28 = WRP 2015, 972 – Motorradteile). Diese Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung durch die Klägerin noch nicht abgelaufen.

b)

Das Berufungsgericht hat die Abmahnkostenforderung ebenfalls rechtsfehlerfrei zuerkannt.

aa)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Bestimmung des Gegenstandswerts für die Abmahnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 33, 59 = WRP 2016, 1525 – Tannöd). Danach ist der vom Berufungsgericht angenommene Gegenstandswert der Abmahnung jedenfalls nicht überhöht. Die Revision vermag auch im Übrigen keine Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung aufzuzeigen.

bb)

Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Abmahnkostenforderung nicht verjährt sei.

(1)

Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der Anspruch vor dem Jahr 2010 entstanden sei. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung des Erstattungsanspruchs sei im Jahr 2010 angelaufen, ist danach nicht zu beanstanden. Die Revision streitet erfolglos für eine Anwendung des § 199 Abs. 5 BGB auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch. Diese Vorschrift führt im Falle des Unterlassungsanspruchs zu einer Verlagerung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, weil der Gläubiger zuvor weder Anlass noch Möglichkeit hat, gegen den Unterlassungsschuldner vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1972 – I ZR 154/70, BGHZ 59, 72, 74 f. – Kaffeewerbung). Eine Anwendung dieser Vorschrift auf den Anspruch auf Abmahnkostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs kann nicht vor seiner Entstehung beginnen.

(2)

Die durch Zustellung des Mahnbescheids am 12. Dezember 2013 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach Vornahme der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts in Gestalt der an die Klägerin gerichteten Aufforderung vom 20. Dezember 2013, den Kostenvorschuss für das streitige Verfahren einzuzahlen. Die am 25. Juni 2014 vorgenommene Einzahlung des Kostenvorschusses erfolgte zwar nach Ablauf der sechsmonatigen Hemmung, jedoch mit Blick auf die im Zeitpunkt der Hemmung bis zum Ende des Jahres 2013 verbliebene Restlaufzeit der Verjährung in unverjährter Zeit.

3.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Feddersen

 

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2015 – 31 C 2480/14 (96) –
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.11.2015 – 2-6 S 14/15 – (…)

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BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15

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