.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Stuttgart verurteilt Anschlussinhaber (Eltern) und den als Täter benannten minderjährigen Sohn gesamtschuldnerisch (Mehrfachermittlung: 6 Tage, 16 Logs). Vergleichsversuche wurden Seitens des Prozessbevollmächtigten i.A. der Beklagten mehrfach abgelehnt.

18:34 Uhr

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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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Wie die Hamburger Kanzlei „.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR“ informiert, wurde am Landgericht Stuttgart ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Ein Ehepaar – beide Anschlussinhaber – wurden wegen eines Urheberverstoß über ein P2P-Netzwerk abgemahnt. Durch ihren beauftragten Anwalt benannten sie gegenüber der Kanzlei „.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR“ ihren – damalig – 14-jährigen Sohn als Täter. Trotz schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen (PKH wurde gewährt), Täterbenennung und Mehrfachermittlung ließen die Abgemahnten es auf eine Klageverfahren ankommen. Mehrfache außergerichtliche / gerichtliche Vergleichsangebote wurden ausgeschlagen. Neben widersprüchlichen Sachvortrag und Verwendung von Floskeln bei einer Belehrung (Minderjähriger) muss man sich glasklar die Frage stellen, warum der Anwalt und die Abgemahnten / Beklagten es überhaupt auf einer Klage ankommen lassen haben.

Das Landgericht verurteile alle drei Beklagten antragsgemäß (Streitwert bis 7.000,00 EUR).

 

LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 O 360/16

 

(…) – Abschrift –

Aktenzeichen:
24 O 360/16

Landgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name]
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

gegen

1) [Name]
– Beklagter –

2) [Name]
– Beklagte –

3) [Name]
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter zu 1 – 3: [Name],

wegen Urheberrechts

hat das Landgericht Stuttgart – 24. Zivilkammer – durch Richter am Landgericht Dr. [Name] als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.253,00 EUR zu bezahlen.

Die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.253,00 EUR seit 01.12.2016 zu bezahlen, die Beklagten Ziff. 1 und 2 darüber hinaus gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Zinsen aus 1.253,00 EUR auch für den Zeitraum vom 30.01.2016 bis 30.11.2016.

2. Der Beklagte Ziff. 3 wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.851,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2016 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten 20 % als Gesamtschuldner. Die übrigen 80 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte Ziff. 3.

Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert:
bis 7.000,00 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen durch Anbieten einer Raubkopie des Spiels [Name] über eine Internet-„Tauschbörse“ im August 2012 geltend.

Die Klägerin ist aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiels [Name] ausschließliche Nutzungsrechte-Inhaberin an dem Computerspiel, das am 27.04.2012 veröffentlicht wurde und zum Zeitpunkt der Erstverwertung in der Regel für rund 50,00 EUR verkauft wurde (Bl. 21, 29 Rs.). In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der Veröffentlichung des Spiels tauchten in sog. „Peer-to-Peer-Netzwerken“ Raubkopien des Spiels auf, die zum sog. „Filesharing“ bereitgehalten wurden.

Der Beklagte Ziff. 3 lud das Spiel nur wenige Monate nach der Veröffentlichung über den Internet-Anschluss seiner Eltern, der Beklagten Ziff. 1 und 2, herunter. Er war damals 14 Jahre alt (Bl. 45 d.A.).

Aufgrund der unstreitigen (Bl. 148 d.A.) Funktionsweise der beim Herunterladen verwendeten Internet-„Tauschbörse“ standen jedenfalls Teile der raubkopierten Spiele-Software an mindestens sechs Tagen, nämlich im Zeitraum vom 09.08.2012 bis 14.08.2012, zumindest zeitweise während der Internet-Verbindung des Computers, zum weltweiten Download im BitTorrent-Netzwerk (Bl. 136 d.A.) bereit. Dokumentiert ist, dass Teile der raubkopierten Software über den Internetanschluss der Beklagten Ziff. 1 und 2 an 16 verschiedenen Zeitpunkten an den genannten sechs Tagen in diesem Netzwerk angeboten und von den seitens der Klägerin eingeschalteten Ermittlern zu diesen Zeitpunkten heruntergeladen werden konnten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 26 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Datenübertragung über das BitTorrent-Protokoll macht in Deutschland 37% des gesamten Datenverkehrs aus, und nach einer Veröffentlichung von BitTorrent wurden die beiden Filesharingprogramme im Jahr 2011 von 100 Mio. Nutzern weltweit genutzt (Bl. 137 d.A.).

Mit Schreiben vom 29.09.2012 wandten sich die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin an die Beklagten Ziff. 1 und 2 und forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 01.10.2012. Sie boten bei Zahlung eines Pauschalbetrages von 800,00 EUR den Verzicht auf weitergehende Forderungen wegen der im Abmahnschreiben genannten fünf Vorfälle an. Zugleich machten sie Schadensersatzansprüche der Klägerin geltend (Bl. 27, 67; Anlage K 4).

Die Beklagten Ziff. 1 und 2 ließen das Schreiben vom 20.09.2012 mit einem Schreiben ihres anwaltlichen Bevollmächtigten vom 28.09.2012 beantworten (vgl. erste Anlage der Beklagten; Bl. 45 d.A.). In dem Anwaltsschreiben ließen sie mitteilen, dass zum fraglichen Zeitpunkt nicht sie, sondern der 14-jährige Sohn den Internet-Anschluss genutzt habe. Der Name des Beklagten Ziff. 3 wird in dem Schreiben selbst nicht ausdrücklich genannt. Dabei ist streitig, ob dem Antwortschreiben die dort erwähnte Anlage „SGB-II-Bescheid“ beigefügt war.

In einem Antwortschreiben vom 03.10.2012 bot die Klägerin über ihre anwaltlichen Bevollmächtigten nochmals eine außergerichtliche Einigung bei Zahlung eines Betrages von 800,00 EUR an, wies auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten Ziff. 1 und 2 als Anschlussinhaber und sinngemäß auf die Haftung hin, sollten die Beklagten Ziff. 1 und 2 nicht den Namen und die Anschrift des Verletzers mitteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf den im Protokoll (Bl. 152 d.A.) festgehaltenen Inhalt des Schreibens Bezug genommen.

Das Schreiben der Klägerin wurde vom Beklagtenvertreter am 15.10.2012 unter Hinweis auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtsauffassung beantwortet (Bl. 153 d.A.).

Im Wege des Mahnverfahrens machte die Klägerin zunächst eine Hauptforderung von 1.253,00 EUR gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 geltend. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ging beim zuständigen Amtsgericht Wedding am 30.12.2015 ein. Eine am 18.01.2016 verschickte Rückfrage an die Klägervertreter wurde spätestens am 26.01.2016 beantwortet und der am 27.01.2016 erlassene Mahnbescheid den Beklagten Ziff. 1 und 2 am 30.01.2016 zugestellt (Bl. 7, 15 d.A.).

Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid blieb es im amtsgerichtlichen Verfahren zunächst bei der Geltendmachung einer Hauptforderung von 1.253,00 EUR gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2. Nach Scheitern des Versuches einer gütlichen Einigung (Bl. 87, 102 d.A.) erweiterte die Klägerin die Klage, indem sie hinsichtlich ihrer bisherigen Hauptforderung von 1.253,00 EUR auch den Beklagten Ziff. 3 in Anspruch nahm, diesen darüber hinaus auch wegen einer weitergehenden Schadensersatzforderung von 4.851,10 EUR (Bl. 110 f. d.A.). Der klagerweiternde Schriftsatz wurde dem Beklagten Ziff. 3 am 01.12.2016 zugestellt (nach Bl. 124 d.A.).

Die Klägerin trägt vor,
der Preis eines legal erworbenen Spiels habe im August 2012 bei 36,99 EUR gelegen (Bl. 61, 112 d.A.; Anlage K 3). Zuletzt hat die Klägerin eine Bestätigungserklärung ihres Prokuristen vorgelegt, wonach die durchschnittlichen Verkaufspreise des Computerspiels [Name] in den Kalenderwochen 31 bis 39 des Jahres 2012 stets bei über 52,00 EUR gelegen hätten (Anlage K 6).

Die Klägerin macht neben außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die sie mit 555,60 EUR beziffert (1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale, Bl. 28 Rs.) im Wege der Lizenzanalogie einen Teilschadensersatz von 5.548,50 EUR geltend, was dem Produkt aus dem genannten Preis von 36,99 EUR mit dem Faktor 150 entspricht. Ein Teilbetrag von 4.851,10 EUR entfällt dabei auf den gegen den Beklagten Ziff. 3 gerichteten Klagantrag Ziff. 2. Die Differenz von 697,40 EUR ist im gegen alle drei Beklagten gerichteten Zahlbetrag des Klagantrages Ziff. 1 enthalten und bereits im Mahnverfahren gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 geltend gemacht worden.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt (Bl. 110, 144 d.A.):
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.253,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu bezahlen.
2. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.851,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2012 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten Ziff. 1 und 2,
sind der Auffassung, sie seien ihrer „Aufklärungs- und Überprüfungspflicht“ gegenüber dem Sohn, dem Beklagten Ziff. 3, nachgekommen. Sie nahmen zunächst Bezug auf das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2012. Dort hatten sie behaupten lassen, es habe „eindringliche Hinweise und Ermahnungen“ gegeben, „keine Verletzungshandlungen und Vertragsschlüsse im Internet vorzunehmen“ (Anlage B 1, Bl. 50 d.A.). Schriftsätzlich ließen sie zugleich vortragen, sie hätten ihren Sohn (zu einem im Schriftsatz nicht näher genannten Zeitpunkt) angehalten, bei einer Internet-Nutzung „keine Software ohne Abstimmung mit den Eltern herunterzuladen bzw. Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung von entsprechender Software zu begehen“ (Bl. 45 d.A.).

Später – im Schriftsatz vom 17.10.2016 – ließen die Beklagten Ziff. 1 und 2 vortragen, sie hätten den Beklagten Ziff. 3, dem sie die Nutzung des Computers erlaubt hätten, eindringlich ermahnt, diesen nur für die „erlaubten Zwecke, nämlich das Spielen der gekauften Spiels und die Bearbeitung schulischer Aufgaben“ zu nutzen (Bl. 103 d.A.).

Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 gaben die Beklagten Ziff. 1 und 2 sinngemäß an, dass sie sich nicht sonderlich mit dem Internet ausgekannt hätten, dass sie nicht gewusst hätten, wie man dort Dateien herunterlädt und dass sie daher auch nicht mit ihrem Sohn darüber hätten sprechen können (Bl. 149 f. d.A.) bzw. konkret nichts dazu erklärt zu haben, was er mit dem PC insbesondere im Internet machen dürfe (Bl. 151 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 Bezug genommen.

Der Beklagte Ziff. 3 trägt vor,
er sei damals 14 Jahre alt gewesen und eine Verschuldenshaftung seinerseits scheide aus (Bl. 131 f. d.A.).

Die Beklagten sind der Meinung, die Schadenshöhe sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden (Bl. 132 d.A.). Der Schaden belaufe sich allenfalls auf 50,00 EUR bis 100,00 EUR (Bl. 46 d.A.). Spiele seien für 5,00 EUR bis 10,00 EUR in Videotheken oder im regulären Handel erwerbbar (Bl. 46 d.A.).

Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten sei zu hoch. Es sei allenfalls eine 0,5-Geschäftsgebühr berechtigt, weil nur geringer Arbeitsaufwand in einem Massenverfahren entstanden sei (Bl. 46 d.A.).

Schließlich wenden die Beklagten ein, die gegen sie gerichteten Ansprüche der Klägerin seien verjährt (Bl. 45 d.A.).

Die Klägerin stellt den von den Beklagten Ziff. 1 und 2 schriftsätzlich behaupteten Belehrungsinhalt in Abrede und vertritt außerdem die Auffassung, die behauptete Belehrung sei ohnehin unzureichend (Bl. 57 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 Bezug genommen, in dem die Beklagten ausführlich angehört wurden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ging – kurz vor dem Verkündungstermin – ein nicht nachgelassener Schriftsatz vom 21.02.2017 ein.

Entscheidungsgründe

I.

Die gegen den Beklagten Ziff. 3 gerichtete Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.

1.

Die Klägerin kann vom Beklagten Ziff. 3 gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG Schadensersatz in Höhe der Kosten einer fiktiven Lizenz wegen der von ihm begangenen streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen mindestens in der geltend gemachten Höhe von 5.548,50 EUR verlangen. Davon wurde, wie beantragt, ein Teilbetrag von 4.851,10 EUR im Urteilstenor Ziff. 2 zugesprochen. Der Restbetrag von 697,40 EUR ist wie beantragt in der im Urteilstenor Ziff. 1 genannten Summe enthalten. Die Aufteilung folgt der teilweisen gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin. Der Anspruch, der sich gegen den Beklagten Ziff. 3 richtet, ist nicht verjährt.

a.

Das Spiel [Name], an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat (Bl. 21 d.A.), erfüllt die Anforderungen an die erforderliche Schöpfungshöhe des § 69a Abs. 3 UrhG.

b.

Der Beklagte Ziff. 3 hat von ihm eingeräumte Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der Klägerin begangen, indem er eine Raubkopie des Spiels im August 2012 und damit nur wenige Monate nach Veröffentlichung des Originalspiels über das BitTorrent-Netzwerk heruntergeladen und, der Funktionsweise der Tauschbörse entsprechend, heruntergeladene Softwareteile (die Beklagten sprechen von „Segmenten“, Bl. 46 d.A.) im Wege des „Filesharing“ über dieses Netzwerk im Internet angeboten hat (Bl. 148 d.A.).

Von der Klägerin unbestritten vorgetragen ist, dass die vorn Beklagten Ziff. 3 angebotene Datei den von ihr eingeschalteten Ermittler insgesamt 16-mal an 6 Tagen, im Zeitraum vom 09. bis 14.08.2012 (Bl. 24, 26 f. d.A.) über den Internetanschluss der Beklagten Ziff. 1 und 2 mit Hilfe der Tauschbörsensoftware angeboten und heruntergeladen werden konnte. Der Einwand der Beklagten, es habe sich nur um „Segmente“ des Spiels gehandelt (Bl. 46 d.A.), ändert nichts am Vorliegen der Urheberrechtsverletzungen (arg. §§ 19a, 52a Nr. 1 UrhG; zu Tonträgern i.S.v. § 85 UrhG bereits entschieden, BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 Rn. 27). Das Verhalten des Beklagten Ziff. 3 war rechtswidrig.

c.

Von der Deliktsfähigkeit gemäß § 828 Abs. 3 BGB ist bei dem Beklagten Ziff. 3, der bei Tatbegehung noch 14 Jahre alt war, auszugehen. Eine mangelnde Einsichtsfähigkeit ist nicht dargetan und nicht unter Beweis gestellt und widerspräche der hohen innerfamiliären und schulischen Verantwortung, die der Beklagte Ziff. 3 schon damals nach eigenem Vortrag der Beklagten trug (Schriftsatz vom 17.10.2016, Bl. 103 d.A.).

d.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 3 die Urheberrechtsverletzung mindestens fahrlässig begangen hat.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. Abs. 2 BGB). Zur gebotenen Sorgfalt gehört, sich hinsichtlich des Bestehens einer etwaigen Nutzungsberechtigung zu vergewissern (zu den hohen Anforderungen der Rechtsprechung und zu den Prüfungs- und Erkundigungspflichten vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2014 – Az. 17 S 4/13, Rn. 47; LG Köln, Urteil vom 17. November 2016 – Az. 14 0 88/14, Rn. 87).

Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob er aufgrund seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätte voraussehen können und müssen und es ihm bei Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 – Az. 1-4 U 75/15, Rn. 42). Schon Kinder, die kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehen, wissen in der Regel, dass insbesondere im Internet „Raubkopien“ von Softwareprodukten, insbesondere von Spielesoftware, kursieren und dass sie aus dem Internet keine „Raubkopien“ herunterladen dürfen und – erst recht – keine „Raubkopien“ weiterverbreiten dürfen (OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 – Az. 1-4 U 75/15 -, Rn. 43).

Dem Beklagten Ziff. 3 war seinerzeit bekannt, dass Computerspiele im Handel gegen Bezahlung erworben werden können. Seine Mutter, die Beklagte Ziff. 2, hat bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, als Belohnung, wenn er etwas gut gemacht habe, habe er ein Spiel bekommen, das man sich zusammen im Laden angeschaut und dann gekauft habe (Bl. 151 d.A.). Seine Einlassung, auf der Internetseite, auf der er das streitgegenständliche Spiel heruntergeladen habe, sei „überall“ angegeben gewesen, es sei kostenlos, ist angesichts der Wirkungsweise von „Peer-to-Peer“-Netzwerken wie dem hier für die Urheberrechtsverletzung eingesetzten BitTorrent-Netzwerk kaum nachvollziehbar, denn bei ihrer „dezentralen“ Verbreitung von Dateien, die nur funktioniert, wenn eigene Rechnerkapazität zur Verfügung gestellt und heruntergeladene Programmteile weiteren Nutzern zur Verfügung gestellt werden, machen etwaige Hinweise wie „free download“ oder „kostenlos“ grundsätzlich keinen Sinn (OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 – Az. 1-4 U 75/15, Rn. 45). Es liegt kein irreführendes Angebot vermeintlich kostenloser Leistungen im Internet vor. Hier wurde eine Tauschbörsensoftware genutzt, um sich ein Spiel zu beschaffen. Unabhängig von der Möglichkeit, dass es sich bei der Einlassung des Beklagten Ziff. 3 um eine reine Schutzbehauptung handeln kann, führte aber selbst die Angabe „kostenlos“ auf der Internetseite nicht zur Annahme eines vorsatzausschließenden Irrtums. Denn er hat eingeräumt, sich nicht mit den möglichen Rechten der Rechteinhaber beschäftigt zu haben (Bl. 147 d.A.). Das steht im Einklang mit dem schriftsätzlichen Vortrag, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass mit dem Herunterladen des Spiels über die Tauschbörsensoftware Rechtsverletzungen begangen werden könnten (Bl. 132 d.A.). Es kommt hinzu, dass er sich nach eigener Einlassung offensichtlich vor dem Herunterladen nicht sorgfältig die Funktionsweise der Tauschbörsenseite angeschaut hat (Bl. 146 d.A.).

Auffällig ist die Diskrepanz zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten Ziff. 1 und 2 zu den angeblichen Anweisungen an den Sohn zur eingeschränkten Nutzung des Internets („nur für schulische Zwecke“ etc.) sowie im vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 28.09.2012 („eindringliche Ermahnungen, keine Verletzungshandlungen zu begehen …“) einerseits und den Angaben aller drei Beklagten bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung andererseits. Schenkte man den Angaben in der mündlichen Verhandlung mehr Glauben, dann müsste der schriftsätzliche Vortrag und insbesondere die Behauptung, es habe eindringliche Ermahnungen gegeben, frei erfunden sein. Trifft hingegen der schriftsätzliche Vortrag zu und gab es „eindringliche Ermahnungen“, so muss der Beklagte Ziff. 3 vor den Verletzungshandlungen zumindest etwas Problembewusstsein hinsichtlich der Bedeutung des Urheberrechts gehabt haben, wenn auch der behauptete Belehrungsinhalt bei weitem nicht für eine Exkulpation ausreicht (vgl. unten). Dieses Problembewusstsein spricht für das Vorliegen mindestens von Fahrlässigkeit bei dem 14-Jährigen.

Für die Bejahung sogar von Vorsatz spräche, wenn der Beklagte Ziff. 3 vor der Tat, wie schriftsätzlich vorgetragen, durch die Eltern belehrt worden wäre, „keine Verletzungshandlungen“ im Internet zu begehen und wenn ihm verboten worden wäre, Software „ohne Abstimmung“ mit ihnen herunterzuladen (Bl. 45 d.A.). Über dieses Verbot hätte sich der Beklagte Ziff. 3 dann bewusst hinweggesetzt. Es erscheint indes fraglich, ob die schriftsätzlich behauptete Belehrung überhaupt und ob sie vor den streitgegenständlichen Taten erfolgt ist (zum Belehrungszeitpunkt ist schriftsätzlich nicht klar vorgetragen). Der Beklagte Ziff. 3 hat bei seiner Anhörung behauptet, ihm sei von seinen Eltern erklärt worden, er dürfe „keinen Blödsinn“ machen (Bl. 148 d.A.). Die ebenfalls angehörten Eltern vermochten das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass überhaupt eine sachgerechte Belehrung über mögliche Urheberrechtsverletzungen im Internet erfolgt ist.

Der Beklagte Ziff. 3 hat nach alledem sorgfaltswidrig gehandelt. Zu seinen Gunsten wird aber nur von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen.

e.

Der Schadensersatzanspruch kann gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG wie von der Klägerin vorgenommen auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Maßstab sind also die Kosten einer fiktiven Lizenz für das weltweite Anbieten der Software im Internet. Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 -, Rn. 65).

Gibt es – wie hier – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, so ist der im Rahmen der Lizenzanalogie ersatzfähige Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 -, Rn. 57). Der BGH stellt an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen ausdrücklich nur geringe Anforderungen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, Rn. 57). Bei der Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigende Faktoren sind u.a. die Popularität der eingesetzten Tauschsoftware, das Gefährdungspotenzial von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen potenziellen Nutzern und die Attraktivität des rechtswidrig verbreiteten Werks (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, Rn. 61). Den Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen im Internet durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer hat der BGH bei Musikaufnahmen bereits mehrfach auch ohne konkreten Beleg akzeptiert (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, Rn. 59; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, Rn. 46; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, Rn. 53).

Aufgrund des weiten richterlichen Schätzungsermessens ist nicht notwendig, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, Rn. 46). Als Grundlage der Schadensschätzung können verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen werden (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, Rn. 52).

Der Vortrag der Klägerin erlaubt eine Schadensschätzung nach diesen Grundsätzen.

Das Gericht geht von einem Preis des legal erworbenen Spiels zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung von 36,99 EUR aus, Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob man auf die von der Klägerin vorgelegte Grafik zur Preisentwicklung für die „PC-Version“ des Spiels (wohl auf DVD, vgl. Anl. K 3) zurückgreift oder auf die Preisentwicklung für die „Download“-Variante. Letztere war Gegenstand der mündlichen Verhandlung (vgl. Bl. 151 d.A. und www.geizhals.de). Der Preis für die „Download“-Variante entsprach mit 36,99 EUR exakt dem von der Klägerin geltend gemachten Preis. Der Einwand der Beklagten, „Spiele“ seien in Videotheken oder im regulären Handel für 5,00 bis 10,00 EUR erhältlich (Bl. 46 d.A.), hat offenkundig keinen konkreten Bezug zum klägerischen Vortrag und ist unbeachtlich. Dass der Beklagte Ziff. 3 das streitgegenständliche Spiel seinerzeit legal für weniger als 36,99 EUR hätte herunterladen können, wird nicht behauptet.

Eines Rückgriffs auf die von der Klägerin zuletzt vorgelegte „Bestätigungserklärung“ ihres Prokuristen, wonach das Spiel im dort angegebenen Zeitraum sogar zu Verkaufspreisen von über 52,00 EUR gehandelt worden sein soll (Anl. K 6), bedarf es nicht. Im Übrigen hat die Klägerin die Diskrepanz zu ihrem vorausgegangenen eigenen Vortrag (vgl. Anl. K 3) auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären können (Bl. 154 d.A.) – träfe die Übersicht Anl. K 6 zu, läge nahe, von der Unrichtigkeit der Anl. K 3 auszugehen. Die Klägerin hat indes den neuen, nicht entscheidungserheblichen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Anl. K 6 stellt kein taugliches Beweismittel dar.

Das Originalspiel war zum Tatzeitpunkt erst wenige Wochen am Markt erhältlich. Das hier zur Urheberrechtsverletzung eingesetzte BitTorrent-Netzwerk war und ist ein in Deutschland von vielen Nutzern häufig frequentiertes Netzwerk, mit dem ein weiter Teilnehmerkreis erreicht werden kann. Allein den von der Klägerin beauftragten Ermittlern wurde das Spiel über den Internetanschluss der Beklagten Ziff. 1 und 2 insgesamt 16 mal innerhalb von 6 Tagen angeboten. Zu bedenken ist, dass die zur Raubkopie gehörende Datei zumindest in dieser Zeit während einer bestehenden Internetverbindung weltweit vom Rechner des Beklagten Ziff. 3 heruntergeladen werden und virale Weiterverbreitung finden konnte.

Die Anforderungen an die Schadensschätzung würden überhöht, wenn man einen Beweis forderte, wie lange der Rechner im konkreten Fall tatsächlich mit dem Internet verbunden war und wie viele Nutzer das Spiel mit Hilfe der Dateien auf dem Rechner der Beklagtenseite heruntergeladen haben. Angesichts der Gesamtumstände hält das Gericht den von der Klägerin herangezogene Vervielfältiger von 150, mit dem sie zu einem nach Lizenzanalogie berechneten Schaden von 5.548,50 EUR gelangt, nicht für zu hoch bemessen, sondern für maßvoll.

Bei Ansatz eines Faktors von 400 ergäbe sich vorliegend bereits ein Schadensersatzanspruch von rund 14.800,00 EUR.

f.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 3 ist bezüglich des nach Lizenzanalogie berechneten Schadens („deliktischer Bereicherungsanspruch“) noch nicht verjährt. Dies ergibt sich aus § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, Rn. 95). Der Verjährungseinwand des Beklagten Ziff. 3 bleibt damit ohne Erfolg.

2.

Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den Beklagten Ziff. 3 zudem einen unverjährten Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eltern als Anschlussinhaber.

a.

Die an die Eltern als Anschlussinhaber gerichtete Abmahnung vom 27.09.2012, welche zugleich die Geltendmachung von Schadensersatz beinhaltete (Bl. 27 d.A.; Anl. K 4), war erforderlich. Seinerzeit war der Klägerin der Täter der Urheberrechtsverletzung – der Beklagte Ziff. 3 nicht bekannt.

b.

Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten von 555,60 EUR, errechnet aus einer 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR, ist nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen war neben dem Schadensersatzanspruch (vgl. oben zur Schadenshöhe bei Ansatz der Kosten einer fiktiven Lizenz) auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der hier mit mindestens der Höhe des Schadens zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 272/14, Rn. 44). Der in § 97a Abs. 2 UrhG a.F. geregelte einfach gelagerte Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, in welchem nach damaligem Recht für die Abmahnung maximal 100,00 EUR veranschlagt wurden, liegt nicht vor. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dar (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 272/14 Rn. 55).

Das Gericht hat durchaus Verständnis für die Argumente der Beklagten, wenn sie sie sich abstrakt gegen überhöhte Forderungen von „Abmahnkanzleien“ (im Schriftsatz vom 21.02.2017) und konkret gegen einen Ansatz von mehr als 0,5 Gebühren angesichts des Vorliegens eines „Massenverfahrens“ wenden. Die Abmahnschreiben sind in der Tat genauso wie die Klagen regelmäßig standardisiert. Das Gericht sieht sich aber erstens mit dem von RVG, Anl. 1 Geb. Verz. Nr. 2300 vorgegebenen Rahmen, zweitens mit dem unvollkommenen damaligen § 97a Abs. 2 UrhG (siehe oben), der eine wirksame Deckelung in Fällen wie dem Vorliegenden gerade nicht vorsah, und drittens mit der Entscheidung BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, Rn. 74 konfrontiert, in der eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbeanstandet blieb. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber offenbar davor zurückgeschreckt ist, selbst bei der heute geltenden Neufassung des § 97a Abs. 3 UrhG die Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in „Massenfällen“ gegen Verbraucher bei erstmaliger Urheberrechtsverletzung zu deckeln; auch von der Neuregelung sind nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche erfasst. Eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 0,5 fehlt ebenfalls.

c.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 3 auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten ist nicht verjährt.

Allerdings unterfallen die durch die Urheberrechtsverletzungen des Beklagten Ziff. 3 veranlassten Abmahnkosten gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Anschlussinhaber nicht § 852 BGB. Es gilt insoweit nach § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die dreijährige Verjährungsfrist, die am Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners beginnt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, Rn. 75).

Zum Zeitpunkt der Klagerweiterung gegen den Beklagten Ziff. 3 – der entsprechende Schriftsatz wurde ihm am 01.12.2016 zugestellt – war der Anspruch der Klägerin aber noch nicht verjährt. Maßgeblich ist zum Einen der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, zum Andern der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers.

aa.

Der BGH hat in einem entschiedenen Fall darauf abgestellt, der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten entstehe „frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahre 2008“ (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, Rn. 76). Damit dürfte jedoch eher die gebührenrechtliche Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG gemeint gewesen sein. Wenn, wie hier, zum Zeitpunkt der Abmahnung nach einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung zwar der Gesamtschaden hinsichtlich seiner Höhe noch nicht bekannt ist, und wenn in Betracht kommt, dass in Zukunft weitere Schadensbeträge erst fällig werden, ist die Voraussetzung der Anspruchsentstehung im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach dem Grundsatz der Schadenseinheit dann als erfüllt anzusehen, wenn und sobald ein erster Teilbetrag des Schadens durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Ausgenommen sind lediglich Schäden, die nicht vorherzusehen waren. Diese Grundsätze gelten auch für deliktische Schadensersatzansprüche. Die Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Anspruchsentstehung) ist daher auch bei solchen Ansprüchen nach dem Grundsatz der Schadenseinheit in der Regel hinsichtlich des Gesamtanspruches bereits erfüllt, wenn aus der unerlaubten Handlung ein fälliger Anspruch auf Ersatz eines Teilschadens entstanden ist (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB-Kommentar, 76. Aufl. 2017, § 199, Rn. 15 ff). Ein Teilschaden, der mit Hilfe einer bezifferten Leistungsklage geltend gemacht werden konnte, ist der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen entstanden, und zwar in Höhe des fiktiven Betrages für die Einräumung einer weltweiten Lizenz zur Bereitstellung der Daten zu dem Spiel im Internet entsprechend der Lizenzanalogie (mindestens für den infolge der Ermittlungen bekannten Zeitraum). Dass zu diesem Zeitpunkt das Anwaltshonorar, ausgelöst durch das außergerichtliche Tätigwerden der Klägervertreter im Zusammenhang mit den späteren Abmahnschreiben, gebührenrechtlich noch nicht fällig gewesen sein mag, ändert hieran nichts. Ob das außergerichtliche Mandat der Klägervertreter bereits mit der Versendung des Abmahnschreibens im anwaltsgebührenrechtlichen Sinne erledigt war, wogegen hier spricht, dass die Klägervertreter nach dem Antwortschreiben im Oktober 2012 weiterhin Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben, ist deshalb verjährungsrechtlich irrelevant.

Die nach dem Grundsatz der Schadenseinheit insgesamt zu betrachtenden Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 3 sind, soweit sie Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, somit unabhängig von Zeitpunkt und Dauer der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägervertreter, verjährungsrechtlich einheitlich im Jahr 2012 entstanden.

bb.

Den Beklagten ist es aber nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin bereits im Jahr 2012 positive Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte Ziff. 3 Täter der Urheberrechtsverletzung war und – auch dies setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn voraus – dass sie bereits im Jahr 2012 hinreichend sichere Kenntnis von Informationen hatte, die sie für eine, wenn auch nicht risikolose, Leistungsklage gegen den Beklagten Ziff. 3 benötigte.

Dem Antwortschreiben auf das Abmahnschreiben, also dem Schreiben vom 28.09.2012 (Anl. B 1), ist der Name des Beklagten Ziff. 3 nicht zu entnehmen. Dort ist nur vom 14-jährigen Sohn der Beklagten Ziff. 1 und 2 die Rede. Die Behauptung, dem Schreiben sei der damalige SGB-H-Bescheid beigefügt gewesen, aus dem sich der Vorname des Beklagten Ziff. 3 ergab (vgl. die erst im Termin vorgelegte Anlage B 4, vgl. Bl. 145 d.A.), ist von der Klägerin bestritten worden (Bl. 145 d.A.) und vom Beklagten Ziff. 3 nicht unter Beweis gestellt worden.

Die Beklagten haben zu ihrem Vortrag bezüglich des beigefügten SGB-II-Bescheides keinen Beweis angeboten (Bl. 146 d.A.). Die beantragte Parteivernehmung (Bl. 146 d.A.) bezog sich auf anderweitigen Vortrag, zumal die Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht vorliegen.

Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Jahr 2012 hinsichtlich der Person des Beklagten Ziff. 3 als Schädiger kann nicht angenommen werden. Immerhin ergibt sich aus der weiteren Korrespondenz vom Oktober 2012, dass die Klägerin in Reaktion des Schreibens vom 28.092012, in dem abstrakt bereits der 14-jährige Sohn der Beklagten Ziff. 1 und 2 als Täter genannt worden war, nochmals ausdrücklich nach dem vollständigen Namen und der Anschrift gefragt hat (Bl. 152 d.A.). Diese Frage blieb im Jahr 2012 unbeantwortet.

Es besteht grundsätzlich keine generelle Ermittlungspflicht des Geschädigten. Nur in Einzelfällen führt es zur Bejahung grob fahrlässiger Unkenntnis, wenn eine naheliegende Nachfrage unterbleibt (vgl. Palandt, a.a.O. § 199 Rn. 39 auch zu gesteigerten Erwartungen an Unternehmen als Gläubiger), was aber voraussetzt, dass für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sind und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen muss (BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247108, Rn. 16), und dass er sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, aber die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht ausnutzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2013 – Az. 4 U 156/12, Rn. 65). Die Voraussetzungen für eine solch grob fahrlässige Unkenntnis liegen hier aber nicht vor. Mehr als die ausdrückliche Nachfrage nach dem Namen des Schädigers und der Anschrift kann der Klägerin nicht abverlangt werden.

Eine nachweisliche Kenntnis der Klägerin vom Namen des Beklagten Ziff. 3 und seiner Anschrift ergibt sich erst aus der Nennung des Namens in der Klagerwiderung der Beklagten Ziff. 1 und 2 vom 23.08.2016 (Bl. 45 d.A.). Die Beklagte Ziff. 3 hat nicht belegt, dass sein vollständiger Name der Klägerin bereits zuvor bekannt gewesen oder grob fahrlässig unbekannt geblieben sei.

3.

Der Beklagte Ziff. 3 schuldet gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB die Verzinsung der zugesprochenen Beträge wie aus dem Tenor ersichtlich ab 01.12.2016.

Abzuweisen war die gegen den Beklagten Ziff. 3 gerichtete Klage, soweit die Klägerin bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten und eines Teilbetrags des in Lizenzanalogie geltend gemachten Schadens in Klagantrag Ziff. 1 auch von ihm Zinsen für den Zeitraum vom 30.11.2012 bis 30.11.2016 begehrt. Dasselbe gilt bezüglich des weiteren Teilbetrags des Schadens gemäß Klagantrag Ziff. 2, soweit es um eine Verzinsung ab 02.10.2016 (vgl. Bl. 110 d.A.) bis zur Rechtshängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage geht. Tatsachen, die einen Zahlungsverzug des Beklagten Ziff. 3 gemäß § 286 Abs. 1 BGB begründen würden, hat die Klägerin nicht dargetan.

II.

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet, soweit sie sich gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 richtet.

1.

Auch die Beklagten Ziff. 1 und 2 haften hinsichtlich der gegen sie geltend gemachten 1.253 EUR (außergerichtliche Kosten und Teilbetrag des in Lizenzanalogie geltend gemachten Schadens) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Ziff. 3. Ihre Haftung ergibt sich aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a.

Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden zwar nicht als Täter der Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen (Bl. 57 d.A.). Die Tatbegehung durch den Beklagten Ziff. 3 ist unstreitig. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 müssen aber gemäß §§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB, 97 UrhG für den Schaden der Klägerin einstehen. § 832 Abs. 1 BGB besagt: Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Als eine Voraussetzung für die Haftung nach § 832 Abs. 1 BGB genügt ein – hier zu bejahendes widerrechtliches Verhalten des Minderjährigen. Auf ein Verschulden des Minderjährigen kommt es für die Haftung der Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB nicht an (Palandt, BGB Kommentar 76. Aufl. § 832 Rn. 7). Die Aufsichtsbedürftigkeit des im Tatzeitraum im August 2012 noch 14jährigen Beklagten Ziff. 3 ist ebenfalls zu bejahen. Die Aufsichtspflicht der Beklagten Ziff. 1 und 2 ergibt sich aus §§ 1626 Abs. 1, 1631 BGB.

b.

Der von der Klägerin bemühte Anscheinsbeweis der Aufsichtspflichtverletzung abgeleitet aus der Tatbegehung übers Internet (Bl. 59 d.A.) erscheint fraglich, denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei Internetnutzung begangene Urheberrechtsverletzungen eines Minderjährigen stets auf mangelnder Beaufsichtigung beruhen, insbesondere nachdem der BGH entschieden hat, dass die Eltern ohne Anlass keine permanente „Überwachung“ schulden (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, Rn. 24). Soweit in BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 226/12, Rn. 26 von einer Beweiserleichterung „bis hin zum Anscheinsbeweis“ bei Aufsichtspflichtverletzungen die Rede ist, bezieht sich dies auf eine Aufsichtspflichtverletzung im Rahmen einer hier nicht vorliegenden Amtspflicht. Auf die von der Klägerin angesprochene Frage kommt es aber wegen der Beweislastumkehr nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nicht an.

c.

Den Beklagten Ziff. 1 und 2 ist es nicht gelungen, den Entlastungsbeweis des § 832 Abs, 1 Satz 2 BGB zu führen. Ausreichend wäre das Verbot der „rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen“ nach „entsprechender Belehrung“ gewesen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, Rn. 29). Hingegen ist bei fehlender Belehrung und daraus fehlendem Bewusstsein des Kindes, „was illegale Downloads sind oder dass es diese überhaupt gibt‘ jedenfalls die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, Rn. 33).

Nach den Angaben der Beklagten Ziff. 1 und 2 bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung waren sie zu einer Belehrung über die Bedeutung des Urheberrechts, dessen Ziel der Schutz geistigen Eigentums ist, und zu den Konsequenzen beim Herunterladen von Dateien im Internet mangels hinreichender eigener Kenntnisse nicht in der Lage. Der allgemeine Hinweis, der Sohn müsse „sich auskennen“, wenn er (wohl: im Internet) „irgendwo hingeht“ (so die Angabe des Beklagten Ziff. 1, Bl. 149 d.A.), reicht genauso wenig aus wie die vom Beklagten Ziff. 1 bestätigte, zuvor vom Beklagten Ziff. 3 angegebene Erklärung, man dürfe „keinen Blödsinn“ anstellen (Bl. 149 d.A.). Der Beklagte Ziff. 3 hatte ansonsten keine konkrete Erinnerung an ein Belehrungsgespräch mit seinen Eltern und hat angegeben, „nicht so wirklich damit gerechnet“ zu haben, dass er geistiges Eigentum verletze (Bl. 148 d.A.), was gegen die schriftsätzlich behauptete „eindringliche Belehrung“ spricht.

Nachdem die Klägerin der Wirksamkeit der Belehrung und dem Vortrag der Beklagten zu dessen Inhalt entgegengetreten ist, waren die Angaben der Beklagten Ziff. 1 und 2 keine Grundlage für eine Beweisaufnahme, zumal das einzige von ihnen angebotene Beweismittel – die Parteivernehmung der Beklagten (Bl. 103 d.A.) – mangels Einverständnisses der Klägerin (Bl. 146 d.A,) nicht in Betracht kam (§ 447 ZPO).

Die Frage nach einer weitergehenden Haftung der Beklagten Ziff. 1 und 2 stellt sich hier wegen § 308 Abs. ZPO nicht.

2.

Hinsichtlich der Zinsen gilt auch bezüglich der Inanspruchnahme der Beklagten Ziff. 1 und 2, dass die Zinsforderung der Klägerin hinsichtlich des Zeitraums bis zur Rechtshängigkeit nicht berechtigt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt eine einseitige Fristsetzung, wie sie im Abmahnschreiben vom 20.09.2012 enthalten war, nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Geschuldet sind daher lediglich Zinsen ab Rechtshängigkeit, welche allerdings bei den Beklagten Ziff. 1 und 2 mit Zustellung des Mahnbescheides am 30.01.2016 und damit früher als beim Beklagten Ziff. 3 eingetreten ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.02.2017 wurden berücksichtigt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Dr. [Name]
Richter am Landgericht

Verkündet am 24.02.2017
[Name], JAng’e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

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LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 O 360/16

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