23:49 Uhr
In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing-Verfahren hat das Amtsgericht Braunschweig klargestellt (Urt. v. 29.09.2017, Az. 119 C 93/17), dass Rechteinhaber an die Verteidigung des abgemahnten Anschlussinhabers keine zu strengen Anforderungen stellen dürfen. Es reicht weiterhin, darzulegen, dass eine nahe Angehörige Zugriff auf den gemeinsam genutzten PC hatte – auch, wenn es aufgrund ihrer begrenzten PC-Kenntnisse unwahrscheinlich sei, dass sie das Filesharing begangen habe.
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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL. M.
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
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Bericht
Urteil als PDF:
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Waldorf Frommer hatte im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft einen Ehemann abgemahnt. Die abmahnende Kanzlei warf ihm vor, dass er über seinen Anschluss den Film „Rad Down“ illegal verbreitet haben soll. Es wurden ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR geltend gemacht.
Doch damit fand sich der Ehemann nicht ab. Er weigerte sich, zu zahlen und berief sich darauf, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. In dem vermeintlichen Tatzeitraum sei er auf seiner Arbeitsstelle gewesen. Seine Ehefrau sei zu dieser Zeit alleine zu Hause gewesen.
Damit wollte sich Waldorf Frommer wiederum nicht zufrieden geben. Die Kanzlei verwies darauf, dass die Ehefrau nach dem Vortrag des Mannes nur über sehr begrenzte PC-Kenntnisse verfüge. Des Weiteren habe sie den Rechner nur für Recherchen und E-Mails genutzt. Dies reiche nicht aus, um den Vorwurf des Filesharings durch den abgemahnten Anschlussinhaber infrage zu stellen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau die Begehung von illegalem Filesharing geleugnet habe.
AG Braunschweig verneint Haftung des Anschlussinhabers
Das Amtsgericht (AG) Braunschweig jedoch konnte Waldorf Frommer nicht überzeugen. Das Gericht entschied, dass der Anschlussinhaber nicht im Wege der Täterhaftung nach § 97 Abs. 2 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zum Schadensersatz herangezogen werden könne.
Er habe durch seine Ausführungen hinreichend seiner sekundären Darlegungslast genügt. Dies ergibt sich daraus, dass seine Frau Zugriff auf seinen Anschluss gehabt hat. Obwohl es aufgrund ihrer eingeschränkten PC Kenntnisse sowie ihrer üblichen Nutzungsweise des Rechners wenig wahrscheinlich sei, dass sie illegales Filesharing begangen habe, sei ihre Täterschaft dadurch nicht zwingend ausgeschlossen.
Infolgedessen müsse Waldorf Frommer nachweisen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber die zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
Eine Haftung für die Abmahnkosten im Wege der Störerhaftung scheide aus, weil der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss hinreichend verschlüsselt hatte. Darüber hinaus bestehe gegenüber volljährigen Angehörigen normalerweise weder eine Belehrungspflicht noch eine Verpflichtung zur Überwachung.
Zugriffsmöglichkeit von Angehörigen reicht zur Entlastung
Diese Entscheidung des Amtsgericht Braunschweig erstaunt uns wenig. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Rahmen der Afterlife Entscheidung festgestellt, dass der potenzielle Zugriff durch den Angehörigen auf den Anschluss ausreicht (BGH, 06.10.2016, I ZR 154/15). Diese Auffassung hat der BGH kurz darauf noch einmal bestätigt (Urt. v. 27.07.2017, I ZR 68/16).
Auch die Tatsache, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass die Frau die Tat selbst begangen habe, war hier richtigerweise im Einklang mit der neuesten BGH Rechtsprechung zu nicht zu berücksichtigen (Urt. v. 07.09.2017, I ZR 68/16). Das höchste Zivilgericht hatte in dem Urteil geäußert, dass Frauen auch dann Täterinnen sein können, wenn es sich bei dem abgemahnten urheberrechtlichen Werk um ein Ego-Shooter-Spiel handele, welches überwiegend von männlichen Spielern gespielt wird. Anhand des abgemahnten Inhaltes könne nicht auf eine Tätergruppe geschlossen werden. Der BGH damit trotz der Tatsache, dass die Täterschaft der Ehefrau unwahrscheinlich war, für möglich, dass diese die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Nichts anderes kann gelten, wenn die Täterschaft hier aufgrund mangelnder PC-Kenntnisse unwahrscheinlich scheint.
Außerdem darf es sich auch nicht zu Lasten des Anschlussinhabers auswirken, dass die Frau des Beklagten hier die Begehung der Tat geleugnet hat. Denn sie braucht sich nicht selbst an den Pranger zu stellen.
Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:
Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS
AG Braunschweig, Urteil vom 29.09.2017, Az. 119 C 93/17
(…) – Abschrift –
Amtsgericht
BraunschweigVerkündet am 29.09.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
[Name],
KlägerinProzessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße. 12, 80336 München
gegen
[Name],
BeklagterProzessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte WILDE BEUGER SOLMECKE, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln
hat das Amtsgericht Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 09.06.2017 (Az. 119 C 93/17) bleibt aufrechterhalten.
2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf die Streitwertstufe bis 1.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und Abmahnkosten nach behaupteter Urheberrechtsverletzung.
Der Beklagte war im Mai 2013 Inhaber eines mit WPA2 verschlüsselten und passwortgeschützten Internetanschlusses, der sowohl von ihm als auch von seiner Ehefrau vorwiegend für E-Mails und Recherchezwecke genutzt wurde. Die Klägerin wertet zahlreiche nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus. Die von ihr mit der Erfassung von Urheberrechtsverstößen beauftragte Firma ipoque GmbH stellte fest, dass der Film „[Name]“ am 19.05.2013 um 21:05:30 Uhr und 21:06:46 Uhr mittels Filesharing Software im BitTorrent-System zum Download angeboten wurde. Die Ehefrau des Beklagten hatte im Mai 2013 nur begrenzte Computerkenntnisse, nutzte den PC in der Regel nur in Anwesenheit des Beklagten und hat auf dessen Nachfrage die Begehung einer Urheberrechtsverletzung verneint. Der Beklagte hatte vor Mai 2013 auch keinerlei Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen, die von seinem Anschluss aus begangen wurden.
Die Klägerin behauptet,
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film „[Name]“ zu sein. Dieser sei vom Beklagten über seinen Internetanschluss illegal zum Download angeboten worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 19.12.2016 und 13.04.2017 (Bl. 10 – 34, 142 – 165 d. A.) verwiesen.Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.06.2017 ist die Klage der nicht erschienenen Klägerin mittels Versäumnisurteils abgewiesen worden. Gegen das ihr am 16.06.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit einem am 29.06.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Sie beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 09.06.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von mindestens 600,00 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.Er behauptet,
er kenne den Film nicht und habe sich zum Tatzeitpunkt auf dem Weg zur Arbeit befunden, während seine Ehefrau sich allein im Haus aufgehalten habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 16.03.2017 nebst Anlagen (Bl. 103 – 134 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 09.06.2017 ist zulässig, insbesondere form-und fristgerecht. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, da die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet ist.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch in Höhe von (mindestens) 600,00 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu, da sie nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.
Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihn begünstigenden Rechtsnorm; dies gilt auch in Urheberrechtstreitigkeiten (vgl. BGH I ZR 154/15). Vorliegend hat also die Klägerin (auch) darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Zwar trifft den Inhaber eines Internetanschlusses, von dessen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde und der die Tatbegehung verneint, eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, aus denen auf die Täterschaft eines Dritten geschlossen werden kann (BGH I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens), dieser Darlegungslast hat der Beklagte jedoch Genüge getan. Der Darlegungslast wird gerecht, wer nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnis und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH I ZR 48/15 – Everytime we touch).
Der Beklagte hat vorgetragen, seinen Internetanschluss bewusst auch seiner Ehefrau zur Nutzung überlassen zu haben, die sich zum Verletzungszeitpunkt auch zuhause aufgehalten habe. Damit hatte die Ehefrau des Beklagten nach seinem Vortrag zur konkreten Tatzeit Zugang zum Internetanschluss. Sie kommt auch in Bezug auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten als Verletzerin in Betracht. Der Vortrag des Beklagten, dass sie den PC in der Regel nur in seiner Gegenwart nutze, über sehr begrenzte PC-Kenntnisse verfüge und der Computer üblicherweise für E-Mails und Recherche-Zwecke verwendet werde, lassen ihre Täterschaft zwar wenig wahrscheinlich erscheinen, schließen diese jedoch nicht aus. Indem der Beklagte bei seiner Ehefrau Nachfrage gehalten hat und der Klägerin über das Ergebnis berichtet hat, hat er auch seiner begrenzten Nachforschungspflicht (vgl. dazu i.E. LG Braunschweig Az. 9 S 173/15) Genüge getan.
Aus der sekundären Darlegungslast folgt keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (s.o. BGH I ZR 154/15). Der Anschlussinhaber hat also insbesondere nicht aufzuklären, wer tatsächlich Täter der Rechtsverletzung ist; diese Last trifft den Anspruchsteller sowie der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt hat (BGH I ZR 75/14 Tauschbörse III). Es wäre daher Sache der Klägerin als Anspruchstellerin gewesen, die für eine Täterschaft des Beklagten sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Daran mangelt es hier. Insbesondere fehlt jegliches Beweisangebot dafür, dass die Ehefrau des Klägers zur Tatzeit nicht allein Zugang zum Internetanschluss des Beklagten hatte.
II.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR gem. § 97a Abs. 1 UrhG a. F. zu, da den Beklagten keinerlei Störerhaftung trifft.
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen hat. Den Inhaber eines Internetanschlusses trifft dabei die Pflicht, seinen Internetanschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend zu schützen, damit dieser nicht für Urheberrechtsverletzungen missbraucht werden kann (vgl. BGH I ZR 121/08).
Diesen Anforderungen ist der Beklagte gerecht geworden. Sein WLAN-Anschluss war WPA2 verschlüsselt und passwortgeschützt. Anlasslose Überwachungs- und Belehrungspflichten gegenüber seiner Ehefrau bestanden nicht (vgl. dazu i.E. BGH I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook). Der Beklagte ist damit kein Störer.
Mangels Hauptanspruchs scheitern auch jegliche Nebenansprüche.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 26.09.2017 bot keinerlei Anlass, erneut in die Verhandlung einzutreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO,
Rechtsbehelfsbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Braunschweig,
Münzstraße 17,
38100 Braunschweig.Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Die Streitwertfestsetzung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Amtsgericht Braunschweig,
An der Martinikirche 8,
38100 Braunschweigeingeht.
Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden,
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
[Name]
Richterin am Amtsgericht (…)
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AG Braunschweig, Urteil vom 29.09.2017, Az. 119 C 93/17
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