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Hamburg/ Frankfurt, 31.10.2017 (eig). Durch auszugsweise Vorlage von Verträgen und Copyrightvermerk auf dem Datenträger, auf dem das Computerspiel enthalten ist, kann die Klägerin ihre Rechteinhaberschaft und Aktivlegitimation nachweisen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17). Zwar gelte die Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, als Indiz kann der Urhebervermerk jedoch auch bei Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen herangezogen werden.
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Rechtsanwalt Nikolai Klute
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Die Beklagte haftet nach zutreffender Auffassung des Landgerichts auch als Täterin der Verletzungshandlung. Vorgerichtlich hatte sie ausgeführt, den Täter der Verletzungshandlung zu kennen und dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht bestritten. Kennt sie den Täter, ist ihr das Bestreiten der Verletzungshandlung als solches verwehrt und die Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten führt zur eigenen Haftung. In diesem Rahmen schätzte die Kammer den Schadensersatzanspruch auf 1.000,00 EUR. Stellt man darauf ab, „was vernünftige Lizenzvertragsparteien bei objektiver Betrachtung sinnvollerweise vereinbart hätten“, so das Landgericht, „erscheint eine Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR für eine nicht exklusive Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels … in einer Internettauschbörse mit Blick auf die Kosten für die Produktion des Spiels und angesichts des Risikos seiner unkontrollierbaren Weiterverbreitung als angemessen.“ Zusätzlich verurteilte das Gericht die Beklagte noch in die Anwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 8.000,00 EUR.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17
(…) -Beglaubigte Abschrift –
Landgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 2-06 0 28/17
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugebenVerkündet am:
31.05.2017
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftssteile
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
KlägerinProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,
gegen
[Name],
BeklagteProzessbevollmächtigter: Rechtsanwälte [Name],
hat die 6. Zivilkamer des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] die Richterin am Landgericht Dr. [Name] den Richter am Landgericht Dr. [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.253,00 EUR seit dem 16.11.2012 sowie aus weiteren 302,60 EUR seit 25.01.2017 zu zahlen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.
4.) Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte, ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzansprüche wegen Filesharings.
Die Klägerin ließ die Beklagte am 06.09.2012 wegen behaupteten Filesharings abmahnen und forderte eine vergleichsweise Zahlung von 800,00 EUR (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 22.12.2015 wandte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Abmahnung erneut an die Klägerin, kündigte einen Mahnbescheidsantrag an und schlüsselte den dort geforderten Betrag auf in Abmahnkosten in Höhe von 612,80 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR. Mit diesen Beträgen beantragte die Klägerin am 30.12.2015 – allerdings unter Bezugnahme auf die Abmahnung von 06.09.2012 – einen Mahnbescheid, der am 04.01.2016 erlassen und am 07.01.2016 zugestellt wurde. Die Abgabe an das Streitgericht erfolgte am 06.05.2016.
Die Klägerin behauptet,
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel [Name] zu sein. Sie habe durch ein beauftragtes Ermittlungsunternehmen festgestellt, dass am 24.08.2012 unter der IP-Adresse [IP] das Spiel in einer Peer-to-Peer-„Tauschbörse“ µtorrent öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Diese IP-Adresse sei zu dem Zeitpunkt dem Telefonanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen.Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.055,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.253,00 EUR seit dem 16.11.2012 sowie aus weiteren 3.802,60 EUR seit 25.01.2017 zu zahlen.Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Sie bestreitet,
Aktivlegitimation, Rechtsverletzung und Anschlussinhaberermittlung pauschal.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Zwar haftet die Beklagte als Täterin – für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung, so dass sie zum Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR sowie zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Kammer schätzt den der Klägerin entstandenen Schaden jedoch nach § 287 ZPO auf nur 1.000,00 EUR, so dass die darüber hinausgehende Klage abzuweisen war.
1.)
Die Beklagte ist der Kläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR aus § 97 Abs. 1 UrhG verpflichtet, da über den Internetanschluss der Beklagten am 24.08.2012 das Spiel [Name], an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hat, im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
a)
Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert. Sie hat in Anlage K 1 / K 2 die Verträge vorgelegt, die eine Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte begründen. Hinzu kommt, dass der Vermerk auf dem Spiel die Klägerin als Inhaberin der Nutzungsrechte (Publisher) ausweist. Zwar wirkt die Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs; als Indiz kann der Urhebervermerk jedoch auch hier verwendet werden, – so dass die Kammer in der Gesamtwürdigung davon überzeugt ist, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist.
b)
Das streitgegenständliche Spiel wurde am 24.08.2012 unter der IP-Adresse [IP] öffentlich zugänglich gemacht.
Die Klägerin legt hierzu in Anlage K 2 ein „Ermittlungsprotokoll“ der Fa. Excipio vor, die im Auftrag der Klägerin Rechtsverletzung in Filesharing- Systemen dokumentiert. Dort wird substantiiert der Vorgang der Ermittlungen dargelegt. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen pauschal bestreitet, ist dies nicht ausreichend. Zwar kann dies in Filesharing-Fällen grundsätzlich ausreichend sein, um eine Beweisbedürftigkeit zu begründen, der der Rechteinhaber grundsätzlich mit dem Beweisangebot der Vernehmung des Mitarbeiters des Ermittlungs-Dienstleister gerecht werden kann (BGH MMR 2016, 131, Rnr. 18 – Tauschbörse III). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 25.09.2012 mitgeteilt, sie werde die verantwortliche Person benennen, sobald der abmahnende Rechtsanwalt seine Vollmacht vorgelegt habe (Bl. 53). Damit hat sie vorgerichtlich kundgetan, den Täter zu kennen und dies im Prozess auch nach Hinweis der Kammer im Termin nicht bestritten. Kennt die Beklagte jedoch den Täter der Urheberrechtsverletzung, kann sie nicht zugleich die Tat an sich bestreiten.
Gleiches gilt für die Ermittlung des Anschlussinhabers durch die Zuordnung der IP-Adresse zum Beklagten als Anschlussinhaber.
c)
Die Beklagte haftet für die Urheberrechtsverletzung als Täterin. Zwar besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen dessen Internetanschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH GRUR 2016, 191 – Tauschbörse III, Rnr. 37; BGH GRUR 2014, 657 – BearShare, Rnr. 15). Letzteres war hier der Fall. Die Beklagte hatte ihren Internetanschluss im Zeitraum der Urheberrechtsverletzung bewusst ihren mit ihr zusammenlebenden Kindern zur freien Nutzung überlassen.
Der Beklagten als Inhaberin des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen worden sein soll, oblag jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht genügt hat. Wird über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, so trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser kann er dadurch entsprechen, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH – BearShare, a.a.O., Leitsatz 3. sowie Rnr. 16 ff. m.w.N.).
Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass auch ihre Söhne den Anschluss benutzten. Vorgerichtlich hat die Beklagte im Schreiben vom 25.09.2012 (Bl. 53) sogar mitgeteilt, sie werde „die verantwortliche Person“ benennen, wenn eine Vollmacht vorgelegt werde Insofern ist auch auf die aktuelle BGH-Entscheidung vom 30.03.2017, I ZR 19/16, zu verweisen, wonach auch Familienmitglieder als Täter benannt werden müssen, wenn positive Kenntnis von der Täterschaft besteht. Aus de Pressemitteilung des BGH ergibt sich Folgendes:
„Die Beklagten haben laut BGH im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar gewesen. Zugunsten der Klägerin seien das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach sei der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.“
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.05.2017 in Abrede gestellt hat, den Täter zu kennen, ist dieser Vortrag nach § 296a ZPO zurückzuweisen, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung, erfolgte. Der gewährte Schriftsatznachlass bezog sich ausweislich des Protokolls nur auf den Schriftsatz der Gegenseite 12.04.2017, nicht etwa aber auf weitere Aspekte wie z.B. der in der Verhandlung ausführlich erörterten Frage der Kenntnis der Beklagten vom Täter. Die Kammer hatte – was versehentlich nicht protokolliert wurde – die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie angesichts des außergerichtlichen Vortrags der Beklagten davon ausgeht, dass sie den Täter kennt. Die Beklagte hat hierauf weder in der Verhandlung reagiert noch um Schriftsatznachlass gebeten. Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, bestand vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht.
d)
Die Kammer kann den der Klägerin entstandenen Schaden nach § 287 ZPO jedoch nicht wie von der Klägerin beantragt, auf 4.500 EUR, sondern nur auf 1.000,00 EUR schätzen.
Die Klägerin nimmt insoweit auf BGH GRUR 2016, 1280 (Everytime we touch) Bezug. Sie legt dabei einen Endverkaufspreis von 36,00 EUR sowie mindestens 400 mögliche Abrufe zugrunde; dies habe der BGH für Musikaufnahmen für angemessen gehalten. Für Computerspiele gelte nichts anderes. Die Kammer kann dieser Schadensberechnung nicht folgen. Sie berücksichtigt schon nicht, dass die Dateien von Computerspielen ungleich größer sind als diejenigen von Musikstücken im MP3-Format und somit während desselben Zeitraum deutlich weniger Spiele-Dateien als Musik-Dateien heruntergeladen werden können. Während eine MP3-Datei ca. 3 – 5 MB groß ist, sind für einen zweistündigen HD-Film ca. 3 – 5 GB zu veranschlagen, also um den Faktor 1.000 größer. Bei komplex programmierten Videospielen dürfte ähnliches geltend, so dass die Kammer in Ausübung des ihr nach § 287 ZPO zustehenden Ermessen diesen Weg als zur Schadensberechnung untauglich betrachtet.
Es besteht das Dilemma, dass für eine verlässliche Schadensschätzung keine empirische Grundlage besteht. Vernünftige Vertragsparteien hätten die Zahl der Downloads, insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Chunks, vermutlich nicht zum Maßstab für die Höhe der Lizenzgebühr gemacht. Sie hätten auch unberücksichtigt gelassen, dass sich die Zahl der Anbieter in einer Internettauschbörse mit der Popularität und Aktualität des konkret zugänglich gemachten Werkes potenzieren dürfte.
Es kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass sich verständige Parteien für die in Rede stehende Werknutzung zumindest auf eine Lizenzgebühr in Höhe von 1000,00 EUR verständigt hätten. Löst man sich von den Versuchen einer Schadenschätzung auf Grundlage der hypothetischen Zahl von Weiterverbreitungen, die mangels eines Anhaltspunktes für die Zahl der Downloadvorgänge vollkommen in der Luft hängen würde, und stellt man stattdessen darauf ab, was vernünftige Lizenzvertragsparteien bei objektiver Betrachtung sinnvollerweise vereinbart hätten, erscheint eine Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR für eine nicht exklusive Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels [Name] in einer Internettauschbörse mit Blick auf die Kosten für die Produktion dieses Spiels und angesichts des Risikos seiner unkontrollierbarer Weiterverbreitung für angemessen. In der Vergangenheit haben die Kammer und der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt den durch das öffentliche Zugänglichmachen eines Musikwerks entstandenen Schaden nach der Lizenzanalogie bereits auf 200,00 EUR geschätzt (OLG Frankfurt, MMR 2014, 687); angesichts dessen erscheint ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR angemessen.
e)
Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch verjährt ist, da jedenfalls der Restschadensersatzanspruch nach § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB, der sich – was die Klägerin auch hier fordert – auf die Herausgabe des Erlangten (hier: Nutzungsmöglichkeit) beschränkt, nicht verjährt ist. Dieser kann nach der fiktiven Lizenz berechnet werden (BGH GRUR 2016, 1280 – Everytime we touch).
2.)
Die Beklagte schuldet auch die Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 EUR aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG a.F., da die Abmahnung nach den obigen Ausführungen berechtigt war.
a)
Soweit die Beklagte die Abmahnung wegen fehlender Vollmachtsvorlage als unwirksam ansieht, übersieht sie, dass der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2010 entschieden hat (GRUR 2010, 1120), dass die Vorschrift des § 174 S. 1 BGB auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Die Vorlage einer Vollmacht ist bei einer Abmahnung daher grundsätzlich nicht erforderlich. Anlass, dies für urheberrechtliche Abmahnungen anders zu sehen, besteht nicht (Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, UrhG, 4. Aufl., § 97a, Rnr. 20 ff.).
b)
Die Höhe der Abmahnkosten (1,3 Gebühr aus 8.000,00 EUR) begegnet keinen Bedenken; sie greift die Beklagte auch nicht an.
c)
Der Abmahnkostenersatzanspruch ist auch nicht verjährt.
Durch den am 07.01.2016 zugestellten Mahnbescheid vom 04.01.2016 (Antragseingang bei Gericht: 30.01.15) wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt wurde.
aa)
Die verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheides tritt nur dann ein, wenn die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen nach § 690 Abs. 1Nr. 3 ZPO hinreichend konkretisiert sind. Danach ist die bestimmte Angabe der verlangten Leistung notwendig, aber auch ausreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur gehemmt, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird. dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob dieser sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann aus Sicht des BGH nicht allgemein abstrakt festgelegt werden. Vielmehr hängt Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden, sondern es genügt, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden. Wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt werden (zu den Einzelheiten, vgl. BGH (VU vom 14.7.2010-V111 ZR 239/09, juris, Rnr. 11; BGH (Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 46/07), juris, Rnr. 13; BGH (Urteil vom 21.10.2008 – XI ZR 466/07), Juris Rnr. 18; BGH (Urteil vom 10.7.2008 – IX ZR 160/07), juris Rnr. 7). Zweck der von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderten Anspruchsbezeichnung ist es, dem Schuldner den Grund seiner behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.07.2008, a.a.O., Rnr. 12). Sind die geltend gemachten Ansprüche für sich gesehen in einem vorprozessualen Schreiben hinreichend genau gekennzeichnet, genügt dessen Inbezugnahme (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.01.2008, a.a.O., Rnr.19).
bb)
Auf Basis dieser Anforderungen war die Mahnbescheidsforderung der Klägerin genügend individualisiert.
Die Klägerin hat mit ihrem Mahnbescheid 1.253,00 EUR verlangt, und dies unter Bezug auf das Schreiben vom 06.09.12 aufgesplittet in 612,80 EUR „Anwalt“ und 640.20 EUR „Schaden“. In der Abmahnung vom 06.09.12 hatte die Klägerin zwar noch einen Pauschalbetrag in Höhe von 800,00 EUR gefordert, ohne hier darzustellen, wie sich dieser Betrag aufschlüsselt; zudem hat es sich hierbei um einen Vergleichsvorschlag gehandelt. Es hätte sich bei der Mahnbescheidsforderung theoretisch in Gänze um einen teilweisen Schadensersatzbetrag handeln können oder aber um Anwaltskosten nebst Ermittlungsaufwendungen, etc. Die dort einer Summe geltend gemachte Zahlung war folglich nicht geeignet, Gegenstand eines Vollstreckungsbescheids zu sein, erst recht nicht, da diese von der Summe im Mahnbescheid abwich. Der Beklagte hatte daher keine Möglichkeit zu erkennen, gegen welche Forderung er sich zu verteidigen gehabt hätte.
Indes war für die Beklagte aufgrund unmittelbare von Stellung des Mahnbescheidsantrags an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 22.12.2015, (Anlage K 3) deutlich, welche Forderung die Klägerin geltend machte. Dort wurde der Betrag so aufgesplittet wie auch im Mahnbescheid. Das Schreiben nimmt ausdrücklich auf den noch zu erlassenden Mahnbescheid Bezug. Soweit der Mahnbescheid dann nicht auf das Schreiben vom 22.12.2015, sondern auf die Abmahnung vom 06.09.2012 Bezug nimmt, steht dies einer ausreichenden Individualisierung nicht entgegen. In der Gesamtschau musste der Beklagten nämlich klar sein, dass der Mahnbescheid – der unmittelbar auf das Schreiben vom 22.12.2015 folgte – irrtümlich auf das Schreiben vom 06.09.2012 Bezug genommen hatte. Insbesondere aufgrund der identischen Beträge war für die Beklagte klar erkennbar, wie sich der Mahnbescheidsbetrag aufschlüsselte.
Die damit nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB am 30.12.2015 eingetretene Verjährungshemmung hätte gem. § 204 Abs. 2 BGB am 30.06.2015 geendet. Durch Abgabe der Sache am 06.05.2016 begann die Hemmung nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB erneut zu laufen, so dass keine Verjährung eingetreten ist.
d)
Die Abmahnkostendeckelung des § 97a UrhG greift hier nicht.
aa)
Auf dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBI I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Deckelung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG n.F. gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. BGH ZUM 2012, 34 Rnr. 8 – Tigerkopf; BGHZ 200, 76 – 86 Rnr. 11 – BearShare; BGH GRUR 2016, 191 Rnr. 56 – Tauschbörse III).
bb)
§ 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist nicht anwendbar.
Nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und – soweit erforderlich – zu beweisen hat (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rnr. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Dies ist hier nicht der Fall. Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung, zu klären ist und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG a.F. HK-UrhR / Meckel, 3. Auer § 97a UrhG Rnr. 6; zu § 12 Abs. 4 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung Fezer/Büscher a.a.O. § 12 UWG Rnr. 208; Köhler in Köhler / Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rnr. 522). Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf eine einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rnr. 35). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt daher regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dar (BGH Urt. v. 12.5.2016, – I ZR 43/15, BeckRS 2016, 20394, Rnr. 36 ff.). Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich
3.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
[Name]
[Name]
[Name]
Beglaubigt
Frankfurt am Main, 1. Juni 2017
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (…)
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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17
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