NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Landgericht Flensburg verurteilt Beklagten zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro (Faktor 500 des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels)

12:50 Uhr

Nimrod Rechtsanwälte konnten erneuten vor dem Landgericht Flensburg einen Sieg erringen und dadurch die Rechte ihrer Mandantschaft wahren.

 

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NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

Emser Straße 9 | 10719 Berlin
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Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/06/20/lg-flensburg-verurteilt-filesharer-zu-6-00000e-vertragsstrafe/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2018/06/Urteil_LG_Flensburg_8_O_25_16.pdf

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Sachverhalt:

Im Jahre 2014 wurde der Beklagte wegen eines Spiels der Mandantschaft der Nimrod Rechtsanwälte abgemahnt. Er gab eine Unterlassungserklärung ab und meinte seinem Sohn, dem einzigen Mitnutzer des Anschlusses, die Nutzung nunmehr verboten zu haben. Die Unterlassungserklärung wurde angenommen. Es kam zu weiteren Rechtsverletzungen, weshalb der Beklagte erneut abgemahnt, zur Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung aufgefordert und zur Zahlung von 10.000,00 EUR Vertragsstrafe und Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet wurde.

Dem trat der Beklagte mit den Argumenten entgegen, die IP-Adressen seien im Nachgang nicht korrekt ermittelt worden, die Klägerin habe keine ausreichenden Rechte, sei nicht aktivlegitimiert, und er habe nicht schuldhaft gehandelt.

 

Entscheidung:

Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte umfassend.

Die Annahme der Unterlassungserklärung erfolgte rechtzeitig, § 147 Abs. 2 BGB. Der Vertrag kam damit zustande.

Den Mehrfachzuordnungen geschuldet kann das Gericht unter Zugrundelegung von § 286 ZPO annehmen, die IP-Adressen sind richtig ermittelt worden (so auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11).

Ob Dritte oder der Sohn die weitere Rechtsverletzung verwirkt haben sein ferner unbeachtlich, da der Beklagte keine Maßnahmen getroffen habe, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Konkret schreibt das Gericht zu den Pflichten eines aus einem Unterlassungsvertrag Verpflichteten: Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar hat er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12, Rdnr. 26 m.w.N., zitiert nach juris).

Zur Höhe der Vertragsstrafe führt das Gericht folgendes aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vertragsstrafen auch ein Schadensmoment beinhalten:

„Die Ausführungen dürften daher auch auf Schadensersatzfälle übertragbar sein. Angesichts dessen ist nach Auffassung des Gerichts eine Vertragsstrafe von 10.000, 00 EUR, also in Höhe des mehr als 900-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels, unbillig überhöht, während eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR, welche noch immer deutlich mehr als dem 500-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels entspricht, angemessen, aber auch ausreichend ist.“

 

Fazit:

Mit der Rechtsprechung des Landgericht Stuttgart, das einen Faktor von 400 vertritt, und des Landgericht Berlin mit einem Faktor von 100 dürfte nun ein Faktor von 250 nach der Rechtsprechung des Landgericht Flensburg für die Bemessung des Schadensersatzes anzunehmen sein.

 

 

LG Flensburg, Urteil vom 13.06.2018 – 8 O 25/16

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

8 O 25/16

Verkündet am 13.06.2018
gez.
[Name], JAI’in
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

 

Landgericht Flensburg

Urteil

Im Namen des Volkes

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff & Strahmann GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,

gegen

[Name],
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: [Name],

wegen Forderung

 

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg durch den Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf die bis zum 17.04.2018 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2016 zu zahlen;
2. die Klägerin von Anwaltskosten für die weitere Abmahnung vom 15.04.2014 in Höhe von 1.044,40 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 41 % und der Beklagte zu 59 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.682,10 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht eine Vertragsstrafe und einen Aufwendungsersatzanspruch wegen der Verletzung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerspiel [Name] geltend.

Die Klägerin, die [Name], deren Firma aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom [Datum] nunmehr [Name] lautet (Anlagenkonvolut K1, Anlagenband, Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts [HR-Bezeichnung]), schloss mit der Entwicklerin des Computerspiels, der Firma [Name], am [Datum] einen Lizenzvertrag, mit welchem die im Vertrag als Lizenzgeberin bezeichnete Firma [Name] der Klägerin das ausschließliche Recht einräumte, das Werk während der Laufzeit des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages innerhalb des Vertragsgebietes, das unter anderem Deutschland umfasst, zu vervielfältigen, zu bewerben und zu vertreiben, wobei sich diese Lizenz auch auf den Online-Vertrieb insbesondere über unmittelbare Downloadmöglichkeit des Kunden erstreckt. In der Präambel des Lizenzvertrages heißt es, dass die Lizenzgeberin das als Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführte Werk zur exklusiven Nutzung im Vertragsgebiet durch die Lizenznehmerin erstellt, wobei das Werk unter [Name] (Blatt 70 Rückseite der Akten) als Fortentwicklung des [Name] in deutscher Sprache mit bestimmten Features definiert wird. Unter § 6 Abs. 5 des Lizenzvertrages vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Lizenzgeberin und deren Lizenzpartner keine Berechtigung haben, andere Sprachversionen des Werkes auf den in Anlage 4 (Blatt 72 bis 72 Rückseite der Akten) erwähnten Portalen anzubieten. Wegen des näheren Inhalts des Lizenzvertrages nebst Anlagen wird auf das Anlagenkonvolut K1, Anlagenband und Blatt 63 bis 73 der Akten Bezug genommen.

Das Computerspiel [Name] wurde im Oktober 2012 veröffentlicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen des Vorwurfs der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels [Name] mit dem im Schreiben angegebenen Hashwert im Oktober 2013 ab und forderte diesen auf, eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wobei die Klägerin den Entwurf eines Unterlassungsvertrages und Vergleichs beigefügte. Wegen des näheren Inhalts wird auf das Schreiben vom 07.01.2014, Anlage K5, Anlagenband, verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2014 versicherte der Beklagte, dass es sich bei dem vermeintlichen Störer nicht um ihn selbst, sondern um seinen Sohn, geboren am [Geburtsjahr], gehandelt habe, und gab folgende, von der Klägerin am 06.03.2014 angenommene (Anlage K7, Anlagenband), Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab:

„Herr [Name] verpflichtet sich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber dem Unternehmen [Name], vertreten durch den Geschäftsführer [Name], dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden, Vertragsstrafe zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Programm [Name] ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und / oder der Öffentlichkeit zugänglich machen zu lassen, insbesondere diese im Internet Dritten zum Download bereit zu stellen oder solche Handlungen über den Internetanschluss zu ermöglichen.“

Gleichzeitig bestätigte der Beklagte, dass eine vollständige Löschung der streitgegenständlichen Daten erfolgt sei. Im Übrigen wird wegen des Inhalts des anwaltlichen Schreibens vom 10.02.2014 auf die Anlage K6, Anlagenband, Bezug genommen.

Bei Abgabe der Unterlassungserklärung am 10.02.2014 verbot der Beklagte seinem minderjährigen Sohn, urheberrechtlich geschützte Daten – insbesondere über Filesharingprogramme – herunter- oder hoch zu laden, wobei sich dieses Verbot ausdrücklich auf das Videospiel [Name] bezog. Entsprechend belehrte der Beklagte auch Besucher, insbesondere Freunde seines Sohnes, die zu Besuch kamen. Der Beklagte wies seinen Sohn an, jegliche Software und Dateien im Zusammenhang mit dem [Name] vom Computer zu entfernen; der Beklagte vergewisserte sich, dass entsprechende Löschungen vom Sohn vorgenommen wurden. Nach Eingang des weiteren Abmahnschreibens der Klägerin vom 15.04.2014 befragte der Beklagte seinen Sohn, wie es zu dem neuerlichen Schreiben kommen könne, worauf hin der Sohn ihm versicherte, das Spiel [Name] nicht heruntergeladen zu haben. Der Beklagte veranlasste seinen Sohn nunmehr, den Computer vollständig neu aufzusetzen und sämtliche Dateien und Programme zu löschen.

Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 15.04.2014 warf die Klägerin dem Beklagten vor, das Computerspiel [Name] zu einer Vielzahl von Zeitpunkten über seinen Internetanschluss unter Nutzung einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben, wobei sechs der im Schreiben aufgeführten Zeitpunkte, nämlich die vorgeworfenen Verletzungshandlungen am 15.02.2014, 16.02.2014, 19.02.2014, 21.02.2014, 22.02.2014 und 27.02.2014, zeitlich zwischen der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 10.02.2014 und deren Annahme am 06.03.2014 liegen. Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin den Beklagten unter anderem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR bis zum 17.04.2014 und zur Abgabe einer weiteren geeigneten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, welche der Beklagte abgab. Wegen des näheren Inhalts des Schreibens vom 15.04.2014 wird auf die Anlage B3, Blatt 44 bis 49 der Akten, verwiesen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe nach Abgabe der – als solche unstreitigen – Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 10.02.2014 das Computerspiel [Name] von dem es nur eine einzige, multilinguale Fassung gebe, über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht, nämlich am 15.02.2014, 16.02.2014, 19.02.2014, 21.02.2014, 22.02.2014 und 27.02.2014. Dies sei weiterhin nach Annahme der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch sie, die Klägerin, am 06.03.2014 – wobei die Annahme als solche unstreitig ist – geschehen, nämlich am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014. Dazu verweist die Klägerin (unter anderem) auf die als Anlagenkonvolut K2, Anlagenband, vorgelegten Ermittlungen der von ihr mit der Erfassung von Urheberrechtsverstößen beauftragten Unternehmen [Name]und [Name] die von ihr als Anlagenkonvolut K3, Anlagenband, vorgelegten Beschlüsse des Landgerichts Köln nebst Anlagen, mit welchen das Landgericht Köln jeweils der Internetserviceproviderin gestattet hat, der Klägerin Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer zu erteilen, denen die in der jeweiligen Anlage AST 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten, jeweils ermittelt von den vorstehend aufgeführten Unternehmen, zugewiesen waren, und auf die als Anlagenkonvolut K4, Anlagenband, vorgelegten, korrespondierenden Auskünfte der Internetserviceproviderin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagenkonvolute K2, K3 und K4, Anlagenband, Bezug genommen.

Das Computerspiel [Name] sei im Zeitraum vom 21.03.2014 bis zum 02.04.2014 für [Preisangabe] und im Zeitraum vom 03.04.2014 bis zum 11.04.2014 zum Preis von [Preisangabe] verkauft worden. Dazu verweist die Klägerin auf die als Anlagen K7 bis K9 (Blatt 167 bis 169 der Akten) vorgelegten Screenshots der Internetseite [URL-Adresse].

Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR schuldhaft verwirkt. Es komme nicht darauf an, dass der Beklagte seinem Sohn in irgendeiner Weise, insbesondere im Nachgang zu der Unterlassungserklärung, nachdrücklich verboten habe, das Spiel herunter- und wieder hochzuladen. Es komme einzig und allein darauf an, dass dies, was die Klägerin behauptet, geschehen sei.

Sie meint, der Beklagte sei zudem verpflichtet, die Kosten der Abmahnung vom 15.4.2014 – deren Zugang beim Beklagten unstreitig ist – auf Grundlage einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 35.000,00 EUR zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.04.2014 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, sie von Anwaltskosten für die weitere Abmahnung vom 15.04.2014 in Höhe von 1.427,50 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.04.2014 freizustellen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass über seinen Internetanschluss einer der Titel [Name] oder [Name] nach Abgabe der – als solche unstreitigen – Unterlassungserklärung vom 10.02.2014 zum Download angeboten wurde. Die Zuordnung der IP-Adressen zum Anschluss des Beklagten sei nicht korrekt erfolgt; insbesondere sei die Angabe der Klägerin zu den Zeitzonen nicht plausibel. Er meint, die von der Klägerin (als Anlagenkonvolut K2) vorgelegten Tabellen genügten nicht zum Nachweis; vielmehr wäre es erforderlich gewesen, die einzelnen Prüfungsvorgänge durch Screenshots zu dokumentieren.

Er meint, das Vertragsstrafeversprechen sei nicht wirksam zustande gekommen, da die – unstreitig – am 06.03.2014 erfolgte Annahme der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch die Klägerin nicht bis zu dem Zeitpunkt erfolgt sei, bis zu welchem er, der Beklagte, den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen habe erwarten dürfen.

Er behauptet, bei der Datei [Name] handele es sich um die von der deutschsprachigen Fassung verschiedene englischsprachige Fassung des Computerspiels; während die Klägerin allenfalls die Rechte am deutschsprachigen [Name] innegehabt habe.

Er meint, seine Unterlassungserklärung habe sich ausschließlich auf das deutschsprachige
Computerprogramm bezogen, weswegen selbst bei – bestrittenem – öffentlichem Zugänglichmachen des [Name] über seinen, des Beklagten, Internetanschluss kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorläge.

Er meint, an einer Rechtsverletzung fehle es schon deshalb, weil von der Klägerin beauftragte Firma [Name] lediglich mitgeteilt habe, dass kleine Teile der Datei von den jeweils festgestellten Anschlüssen hochgeladen worden seien, bei denen es sich jedoch – so meint der Beklagte – um bloßen „Datenmüll“ handele.

Er meint, jedenfalls treffe ihn kein Verschulden an etwaigen Rechtsverletzungen.

Der von der Klägerin angenommene Gegenstandswert des weiteren Abmahnschreibens vom 15.04.2014 in Höhe von 35.000,00 EUR sei bei weitem überhöht; gleiches gelte für die geltend gemachte Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR.

Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 11.04.2016 zugestellt (Blatt 16 der Akten).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR.

1.

Der Beklagte hat die Vertragsstrafe verwirkt.

a)

Das Vertragsstrafeversprechen ist wirksam zustande gekommen. Insbesondere hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 06.03.2014 die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 10.02.2014 (noch) rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen. Die gegenüber der von der Klägerin mit Schreiben vom 07.01.2014 vorgeschlagenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung inhaltlich abweichende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.2.2014 stellt eine Ablehnung des klägerischen Antrags verbunden mit einem neuen Antrag dar, § 150 Abs. 2 BGB. Diesen Antrag konnte die Klägerin mangels Setzung einer Annahmefrist im Sinne des § 148 BGB durch den Beklagten nur bis zu dem Zeitpunkt annehmen, in welchem der Beklagte den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte, § 147 Abs. 2 BGB. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Annahmeerklärung vom 06.03.2014 noch rechtzeitig erfolgt (und dem Beklagten per Telefax am selben Tag zugegangen), so dass durch sie das Vertragsstrafeversprechen zustande gekommen ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst auf den klägerischen Antrag vom 07.01.2014 (erst) am 10.02.2014, mithin knapp fünf Wochen später erwidert hat.

b)

Der Beklagte hat die Unterlassungsverpflichtung verletzt.

Denn entweder – was nach den Umständen näher liegt – sein damals minderjähriger Sohn [Name] oder der Beklagte selbst hat nach Zustandekommen des Vertragsstrafeversprechens am 06.03.2014, nämlich am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 das Computerspiel [Name] der multilingualen – und damit auch der deutschsprachigen – Fassung über den Internetanschluss des Beklagten mittels einer Tauschbörsensoftware öffentlich zugänglich gemacht.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, das der Entscheidung zugrunde zu legen ist, weil der Beklagte es nicht beachtlich bestritten hat.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Zuordnung der von den Unternehmen [Name] bzw. [Name] ermittelten IP-Adressen, unter denen am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 zu den in der Klageschrift angegebenen Zeitpunkten eine Datei mit dem in der Klageschrift angegebenen Hashwert und mit dem Dateinamen [Name] öffentlich zugänglich gemacht wurde, seinem Internetanschluss richtig zugeordnet worden, ist dieses Bestreiten bereits deshalb unbeachtlich, weil die öffentliche Zugänglichmachung der Datei mit diesem Hashwert zu vier verschiedenen Zeitpunkten an vier verschiedenen Tagen über einen Zeitraum von etwa drei Wochen unter zwei verschiedenen dynamischen IP-Adressen erfolgt ist. Es liegt mithin ein Fall der Mehrfachermittlung vor, in welchem ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adressen und / oder der Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adressen zum Internetanschluss des Beklagten unzulässig ist. Denn dass es kurz nacheinander mehrmals zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen, § 286 ZPO (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.5.2012 – 6 U 239/11, Rdnr. 4, zitiert nach juris).

Mithin steht fest, dass am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 zu den in der Klageschrift angegebenen Zeitpunkten eine Datei mit dem in der Klageschrift angegebenen Hashwert und mit dem Dateinamen [Name] über den Internetanschluss des Beklagten mittels einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich, dass neben ihm selbst auch sein damals minderjähriger Sohn seinen Internetanschluss – auch nach dem 06.03.2014 – nutzen konnte, während der Beklagte zu weiteren Nutzern seines Internetanschlusses nicht beachtlich vorgetragen hat. Sein Vorbringen, er habe auch Besucher, insbesondere Freunde seines Sohnes, die zu Besuch kamen, über das Verbot der Nutzung von Tauschbörsen belehrt, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte insoweit keinerlei Namen derjenigen Personen nennt, die – außer ihm und seinem -Sohn – im maßgeblichen Zeitraum seinen Internetanschluss nutzen konnten und genutzt haben.

Ist danach davon auszugehen, dass im maßgeblichen Zeitraum ab Zustandekommen des Vertragsstrafeversprechens am 06.03.2014 lediglich der Beklagte und sein damals minderjähriger Sohn den Internetanschluss des Beklagten genutzt haben, so ist, soweit der Beklagte einfach bestreitet, dass einer der Titel [Name], oder [Name] nach Abgabe der Unterlassungserklärung am 10.02.2014 über seinen Anschluss zum Download angeboten wurde, er also bestreitet, dass die am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 über seinen Internetanschluss mittels einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemachte Datei einen dieser Titel enthalten habe, dieses Bestreiten ebenfalls unzulässig und damit unbeachtlich.

Denn der Beklagte hat, wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, entgegen seiner sich aus dem Vertragsstrafeversprechen ergebenden Verpflichtung keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um eine erneute Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss zu verhindern, und sich – für den näher liegenden Fall, dass es sein Sohn war, der die Datei am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht hat – damit zugleich der Möglichkeit begeben, substantiiert zum Inhalt dieser Datei vorzutragen.

Der Beklagte war aufgrund der Abmahnung vom 07.01.2014, die den rechtswidrigen Upload des Computerspiels [Name] durch seinen Sohn betraf, zu Maßnahmen verpflichtet, eine erneute Rechtsverletzung durch seinen minderjährigen Sohn zu verhindern. Der Umstand, dass die mit Abmahnschreiben vom 07.01.2014 abgemahnte Rechtsverletzung durch den damals minderjährigen Sohn des Beklagten begangen wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem anwaltlichen Schreiben des Beklagten vom 10.02.2014, mit welchem dieser versichert hat, dass es sich bei dem (vermeintlichen) Störer nicht um ihn selbst, sondern um seinen [Jahresangabe] Jahre alten Sohn gehandelt habe, wobei der Beklagte anschließend ausführlich darlegt, dass er seinen Sohn vor dieser Rechtsverletzung ausreichend belehrt habe. Nach Ansicht des Gerichts kann angesichts des gesamten Inhalts des als Anlage K6 vorgelegten anwaltlichen Schreibens vom 10.02.2014 die bloße Verwendung des Wortes „vermeintlichen“ nicht dazu führen, die Erklärung des Beklagten, sein Sohn habe die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen, infrage zu stellen.

Ist demnach davon auszugehen, dass der damals minderjährige Sohn des Beklagten das Computerspiel [Name], an welchem die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ausschließliche Nutzungsrechte innehatte, die auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung beinhalten, im Oktober 2013 rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hat, so war der Beklagte nach spätestens am 10.02.2014 vorliegender Kenntnis dieses Umstandes zu Maßnahmen verpflichtet, eine erneute Rechtsverletzung durch seinen Sohn zu verhindern.

Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar hat er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12, Rdnr. 26 m. w. N., zitiert nach juris).

Die Belehrung seines Sohnes, namentlich die Untersagung der Nutzung von Tauschbörsenprogrammen zum Filesharing sowie des Down- und Uploads des Computerspiels [Name] durch den Beklagten gegenüber seinem Sohn bei / nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung am 10.02.2014 genügten nicht. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beklagte nach eigenem, sich aus der Anlage K6 ergebendem Vorbringen seinen Sohn bereits vor der zeitlich ersten Verletzungshandlung vom 04.10.2013 belehrt hatte, dass derartige Internettauschbörsen rechtswidrig seien und er diese nicht nutzen dürfe, der Sohn aber gleichwohl die Verletzungshandlung vom 04.10.2013 begangen hatte, so dass auch für den Beklagten auf der Hand lag, dass die Belehrung und das Verbot als solche nicht ausreichten, Rechtsverletzungen durch den Sohn zu verhindern.

Angesichts dessen, dass der Sohn des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum [Jahresangabe] Jahre alt, mithin minderjährig war, genügte es nach Ansicht des Gerichts auch nicht, dass der Beklagte die Löschung des Computerspiels und der Tauschbörsensoftware auf dem Computer seines Sohnes veranlasst und überwacht hat.

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II, Rdnr. 32 m.w.N, zitiert nach juris). Diese vom Bundesgerichtshof für das Deliktsrecht (§ 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) entwickelten Grundsätze gelten nach Ansicht des Gerichts auch, wenn es wie vorliegend – um die Reichweite der Pflichten aus einem Vertragsstrafeversprechen geht.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Beklagte angesichts seiner spätestens am 10.02.2014 bestehenden Kenntnis, dass sein minderjähriger Sohn dem Verbot der Nutzung von Internettauschbörsen im Oktober 2013 zuwider gehandelt und urheberrechtlich geschützte Werke über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht hatte, nach Ansicht des Gerichts verpflichtet, über die Veranlassung der Löschung der Tauschbörsensoftware und des Computerspiels hinaus jedenfalls ab dem 10.02.2014 die Nutzung des Internets durch seinen minderjährigen Sohn zu überwachen, diesem den Zugang zum Internet etwa nur zeitlich begrenzt zu ermöglichen oder ganz zu versperren, wozu er sich erforderlichenfalls des technischen Sachverstandes Dritter hätte bedienen müssen. Dass er derartige Maßnahmen ergriffen hätte, trägt der Beklagte, wie dargelegt, selbst nicht vor. Hätte er solche Maßnahmen ergriffen, wäre – für den nahe liegenden Fall, dass die Datei am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 durch seinen minderjährigen Sohn über die Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde – dies entweder verhindert worden oder der Beklagte wäre jedenfalls in der Lage gewesen, aufgrund seiner Kontrolle dazu vorzutragen, welchen Inhalt die Datei hatte, die zu den vorstehend aufgeführten Zeitpunkten über die Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass die Datei, wie dargelegt, an vier verschiedenen Tagen über einen Zeitraum von etwa drei Wochen öffentlich zugänglich gemacht wurde, was nahelegt, dass diese die gesamte Zeit auf dem Computer des jeweiligen Nutzers – naheliegend des Sohnes des Beklagten – vorhanden war.

Durch das Unterlassen von Kontrollmaßnahmen hat der Beklagte ab dem Zustandekommen des Vertragsstrafeversprechens am 06.03.2014 mithin gegen seine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen. Der Umstand, dass er aufgrund dessen nichts Näheres zum Inhalt der zu den im vorstehenden Absatz aufgeführten Zeitpunkten veröffentlichten Datei vortragen kann, geht daher zu seinen Lasten und führt, wie dargelegt, zur Unbeachtlichkeit seines einfachen Bestreitens.

Für den – nach den Umständen eher weniger nahe liegenden – Fall, dass der Beklagte selbst am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 die Datei über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht hat, ergibt sich die Unzulässigkeit seines einfachen Bestreitens bereits aus § 138 Abs. 4 ZPO. Denn für diesen Fall handelte es sich um eine eigene Handlung des Beklagten, so dass ihm ein bestreiten mit Nichtwissen – und damit auch ein einfaches Bestreiten – verwehrt ist.

c)

Die Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht erfolgte schuldhaft. Liegt eine Zuwiderhandlung vor, so wird das Verschulden des Schuldners des Unterlassungsanspruchs vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12, Rdnr. 26 m.w.N.). Der Beklagte hat, wie bereits unter b) dargelegt, diese Verschuldensvermutung nicht widerlegt. Die Belehrung seines Sohnes, insbesondere das an diesem gerichteten Verbot, Filesharingprogramme zu betreiben und das Computerspiel [Name] zum Download anzubieten, entlasten den Beklagten ebenso wenig wie die von diesem veranlasste Löschung des Filesharingprogramms und des Computerspiels, weil diese Vorkehrungen, wie dargelegt, nicht ausreichten, um seinen Verkehrsobliegenheiten (Prüfung und Überwachung des Nutzungsverhaltens Dritter) als Betreiber des Internetanschlusses zu genügen. Der Beklagte hätte, wie dargelegt, durch geeignete Maßnahmen, über deren fortwährende Einhaltung er sich zu vergewissern gehabt hätte, im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge tragen müssen, dass keine weiteren Verletzungshandlungen durch Nutzung von Tauschbörsenprogrammen begangen werden konnten (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 26.10.2016 – 8 O 108/15).

2.

Die Vertragsstrafe ist auf 6.000,00 EUR herabzusetzen. Die Klägerin hat die Vertragsstrafe mit 10.000,00 EUR unbillig hoch festgesetzt.

Dem Bestimmungsberechtigten, hier der Klägerin, steht bei der Bestimmung der Strafhöhe ein Ermessensspielraum zu; das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgeblich waren (Palandt / Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 315 Rdnr. 16 m.w.N.).

Nach Schutzrechtsverletzungen abgegebene Unterwerfungserklärungen dienen einerseits der Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen, vorrangig jedoch besteht ihre Funktion darin, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt (BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12, Rdnr. 16 m.w.N.). Für diesen Zweck muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt, wobei die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt (BGH, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.). Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen (BGH, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist damit zu berücksichtigen, dass im allein maßgeblichen Zeitraum ab dem 06.03.2014 das Computerspiel [Name], an welchem die Klägerin unter anderem das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung innehat, zu vier verschiedenen Zeitpunkten an vier verschiedenen Tagen über einen Zeitraum von etwa drei Wochen über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde, wobei die genaue Anzahl der Rechtsverletzungen, zu denen es infolge der Einstellung des Computerspiels in das Filesharingnetzwerk tatsächlich gekommen ist, nicht vorgetragen ist. Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass das Computerspiel [Name] im Zeitraum vom 21.03.2014 bis 11.04.2014 durchschnittlich im legalen Handel zu einem Nettopreis von [Preisangabe] gehandelt wurde. Dies hat die Klägerin durch die als Anlagen K7 bis K9 vorgelegten Screenshots der Internetseite [URL-Adresse] dargelegt. Angesichts dessen, dass auch der Beklagte sich – ebenso wie die Klägerin – aus dieser oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen über den Preis des Computerspiels in diesem Zeitraum hätte unterrichten können, ist sein pauschales Bestreiten der von der Klägerin vorgetragenen Preise unbeachtlich.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte eine Privatperson ist, er nicht gewerblich handelte und der Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen nicht durch eine Gewinnerzielungsabsicht motiviert war (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 26.10.2016 – 8 O 108/15). Dabei ist nach Ansicht des Gerichts auch zu bedenken, dass angesichts der Dateigröße von Computerspielen, welche diejenige von Musikstücken deutlich übersteigen, die Anzahl der Nutzer, die das Computerspiel auf der hier genutzten Tauschbörse im maßgeblichen Zeitraum unter Nutzung jedenfalls kleinster Dateifragmente – was genügt, vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26. April 2018 – 6 U 41/17, Seite 4 – vom Computer des Beklagten bzw. seines Sohnes heruntergeladen haben, nahe liegend die vom BGH für Musikstücke gebilligte Anzahl von 400 Nutzern unterschreitet.

Angesichts dessen ist nach Auffassung des Gerichts eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR, also in Höhe des mehr als 900-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels, unbillig überhöht, während eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR, welche noch immer deutlich mehr als dem 500-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels entspricht, angemessen, aber auch ausreichend ist.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.

Die Klägerin kann gesetzliche Zinsen erst ab dem Tag nach Rechtshängigkeit der Klage, die am 11.04.2016 zugestellt worden ist, verlangen. Einen früheren Zinsbeginn, etwa aufgrund eines durch eine Mahnung ausgelösten Zahlungsverzuges des Beklagten, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aufgrund des weiteren Abmahnschreibens vom 15.04.2014. Denn mit diesem Abmahnschreiben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe nicht schlüssig dargelegt. Dies gilt bereits deshalb, weil sämtliche in diesem Abmahnschreiben aufgeführten Verletzungshandlungen zeitlich vor dem Zustandekommen des Vertragsstrafeversprechens am 06.03.2014 liegen.

II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 257 BGB einen Anspruch auf Freistellung vom rechtsanwaltlichen Vergütungsanspruch wegen der Abmahnung vom 15.04.2014 in Höhe von 1.044,40 EUR.

1.

Die Abmahnung war berechtigt. Denn die Klägerin konnte den Beklagten erneut nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen widerrechtlicher Verletzung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerspiel [Name] auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

a)

Die Klägerin war aufgrund des mit der Firma [Name] als Entwicklerin geschlossenen Lizenzvertrages vom [Datum] (auch) im maßgeblichen Zeitraum nach dem 10.02.2014 Inhaberin der ausschließlichen Rechte zum Vertrieb des Computerspiels [Name] auch des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Spiels.

b)

Entweder – was nach den Umständen näher liegt – der damals minderjährige Sohn des Beklagten oder aber der Beklagte selbst hat die Nutzungsrechte der Klägerin verletzt, indem er das Computerspiel am 15.02.2014, 16.02.2014, 19.02.2014, 21.02.2014, 22.02.2014 und 270.2.2014 unter vier verschiedenen dynamischen IP-Adressen über den Internetanschluss des Beklagten mittels eines Filesharingnetzwerks öffentlich zugänglich gemacht hat. Das hiergegen gerichtete Bestreiten des Beklagten ist unbeachtlich. Insoweit wird auf die Begründung unter I. 1. b) Bezug genommen.

c)

Die Abmahnung war auch erforderlich. Denn aufgrund der im Zeitraum vom 15.02.2014 bis 27.02.2014 erfolgten weiteren Rechtsverletzungen war die Wiederholungsgefahr, welche durch die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 10.02.2014 zunächst beseitigt worden war, erneut entstanden, so dass ein neuer Unterlassungsanspruch im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG bestand. Diesen konnte die Klägerin mit der erneuten Abmahnung vom 15.04.2014 geltend machen.

2.

Der Anspruch auf Schuldbefreiung nach § 257 BGB besteht aber nur in Höhe von 1.044,40 EUR.

a)

Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin für dieses Abmahnschreiben bemisst sich lediglich nach einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 EUR.

Der für einen Unterlassungsanspruch betreffend ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel anzunehmende Gegenstandswert von 15.000,00 EUR ist wegen der wiederholten Verletzung des Rechts der Klägerin auf insgesamt 25.000,00 EUR zu erhöhen.

Dieser Gegenstandswert von 25.000,00 EUR ist jedoch nicht um den Betrag der Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR weiter zu erhöhen. Dies gilt schon deshalb, weil keine der Verletzungshandlungen, welche die Vertragsstrafe auslösen, im Abmahnschreiben vom 15.04.2014 aufgeführt ist. Insoweit wird auf die Begründung unter I. 3. ergänzend Bezug genommen.

b)

Ausgehend von einer angemessenen 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2, § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 W RVG und unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR ergeben sich Aufwendungen in Höhe von 1.044,40 EUR, von welchen die Klägerin freizustellen ist. Der von der Klägerin abgerechnete 1,5-fache Gebührensatz ist nicht gerechtfertigt. Gemäß Nr. 2300 W-RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat.

c)

Ein Zinsanspruch besteht, angesichts dessen, dass es sich lediglich um einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit handelt, nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1, 2, § 711 ZPO.

IV.

Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 GKG.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

[Name]
Richter am Landgericht

Beglaubigt
[Name], JAI’in (…)

 

 

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LG Flensburg, Urteil vom 13.06.2018 – 8 O 25/16

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