08:43 Uhr
Hauptmieter müssen normalerweise nicht für das Filesharing von ihrem volljährigen Untermieter einstehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg, die wir für einen unserer Mandanten erstritten haben.
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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
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Bericht
Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-keine-haftung-fuer-untermieter-68051/
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Unser Mandant hatte eine Abmahnung wegen Filesharing eines Musikalbums über eine Tauschbörse erhalten. Nachdem er die geforderten Zahlungen verweigerte, wurde er von der Sony Music Entertainment auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 405,00 Euro auf Ersatz der angeblich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 Euro verklagt.
Hiergegen machten wir erfolgreich geltend, dass der abgemahnte Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung gar nicht zu Hause war. Er war nämlich zusammen mit einem Mitbewohner während der Sommerferien ununterbrochen abwesend gewesen und die Wohnung an einen Feriengast aus Frankreich untervermietet gehabt.
Filesharing: Keine Heranziehung von Hauptmieter als Täter
Das Amtsgericht Charlottenburg wies daraufhin die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 24.05.2016 ab (Az. 214 C 170/15). Zunächst einmal verwies das Gericht darauf, dass eine Heranziehung des Anschlussinhabers der Wohnung im Wege der Täterhaftung ausscheidet. Denn er hat die Täterschaftsvermutung durch seinen Tatsachenvortrag entkräftet. Durch seine detaillierten Angaben auch über die Person des Untermieters hatte er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinreichend genügt.
Störerhaftung scheidet aus mangels Belehrungspflicht gegenüber Untermieter
Ferner kommt eine Haftung des Anschlussinhabers im Wege der sogenannten Störerhaftung nicht in Betracht. Denn die Belehrung des volljährigen Untermieters als Feriengast ist für den Hauptmieter als Gastgeber nicht zumutbar gewesen. Ebenso wenig kam eine Inspektion des Rechners in Betracht.
Fazit:
Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist zu begrüßen, weil der Hauptmieter die Privatsphäre von seinem volljährigen Untermieter respektieren muss. Eine Belehrungspflicht oder gar Überwachungspflicht des Anschlussinhabers wäre damit kaum vereinbar. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15) in dieser Frage ein Machtwort gesprochen. Er hat klargestellt, dass normalerweise keine Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Gästen beziehungsweise den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft besteht. (HAB)
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AG Charlottenburg, Urteil vom 24.05.2016, Az. 214 C 170/15
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