Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Potsdam weist Berufung eines Anschlussinhabers zurück – Die Verurteilung zur Zahlung von 2.800,00 EUR Lizenzschadensersatz für ein Musikalbum ist damit rechtskräftig

00:03 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber wendete sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 2.800,00 EUR Lizenzschaden wegen des Angebots eines Musikalbums in einer Tauschbörse sowie zur Übernahme sowohl der vorgerichtlichen Abmahnkosten als auch der gesamten Kosten des Rechtsstreits.

 

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Bericht

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LG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2017, Az. 2 S 18/16:

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2018/01/LG_Potsdam_2_S_181_6.pdf

 

AG Potsdam, Urteil vom 07.04.2016, Az. 37 C 457/14:

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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-ag-potsdam-verurteilt-anschlussinhaber-zu-zahlung-von-weit-ueber-eur-3-00000-fuer-die-oeffentliche-zugaenglichmachung-eines-musikalbums-eintrag-der-klaegerseite-unter-musicline-de/

 

Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge

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Im Verfahren hatte der Beklagte vorgetragen, dass er und seine Ehefrau zu den Zeitpunkten der Rechtsverletzung im Urlaub gewesen seien. Seine sonst im Haushalt lebende, minderjährige Tochter habe währenddessen ca. 20 km entfernt bei ihren Großeltern gewohnt. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, den häuslichen Internetanschluss zu nutzen.

Angesichts dieser Angaben verurteilte das Amtsgericht Potsdam den Beklagten vollumfänglich. Es ging insoweit davon aus, dass selbst für den Fall, dass die minderjährige Tochter entgegen der Angaben des Beklagten die Rechtsverletzung begangen haben sollte, der beklagte Anschlussinhaber dafür jedenfalls wegen der Verletzung seiner Aufsichtspflichten (§ 832 Abs. 1 BGB) haften würde.

In der Berufungsinstanz verfolgte der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er hielt insoweit daran fest, dass weder er selbst noch seine Tochter für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Auch habe er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt.

Mit diesen Behauptungen drang der Beklagte jedoch auch in der Berufungsinstanz nicht durch. Das Landgericht Potsdam wies den Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 25.10.2017 darauf hin, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Landgericht ging insoweit davon aus, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. Er habe gerade nicht hinreichend vorgetragen, welche andere Person tatsächlich als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Da er damit die tatsächliche Vermutung seiner persönlichen Täterschaft nicht widerlegen konnte, hafte er ungeachtet seiner eigenen Ortsabwesenheit als Täter der Rechtsverletzung. Auf eine etwaige Haftung wegen der Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter komme es daher nicht mehr an.

Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, die Berufung kostensparend zurück zu nehmen. Nachdem er diese Gelegenheit nicht binnen der vom Landgericht gesetzten Frist ergriffen hatte, wurde die Berufung nun einstimmig zurückgewiesen.

 

 

LG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2017, Az. 2 S 18/16

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Az.: 2 S 18/16
37 C 457/14 AG Potsdam

 

Landgericht Potsdam

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

[Name], 15299 Grunow-Dammendorf,
– Beklagter und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte: [Name], 10623 Berlin,

gegen

[Name],
– Klägerin und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

 

hat das Landgericht Potsdam – 2. Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und die Richterin am Landgericht [Name] am 05.12.2017

beschlossen:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 07.04.2016, Aktenzeichen 37 C 457/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.306,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 07.04.2016, Aktenzeichen 37 C 457/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung mit Schriftsatz vom 01.12.2017 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Beklagte wiederholt mit dieser lediglich seine Rechtsauffassungen bzw. seinen Vortrag zur Berufungsbegründung. Soweit der Beklagte sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag bezieht, lediglich seine Tochter und seine Schwiegereltern hätten Zugang zu seinem Wohnhaus gehabt, hilft dies nicht weiter. Erstinstanzlich hat der Beklagte vorgetragen, weder seine Schwiegereltern noch seine Tochter hätten seinen Internetanschluss nutzen können bzw. es sei unwahrscheinlich, dass dieser von diesen Zeugen genutzt worden sei. Soweit er nunmehr behauptet, es sei lediglich seine Meinung gewesen, dass eine Nutzung durch seine Tochter unwahrscheinlich sei, ändert dies nichts. Seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich einer tatsächlichen, konkreten Möglichkeit einer Nutzung durch einen Dritten erfüllt er mit diesem Vortrag nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

[Name]
Vorsitzende Richterin am Landgericht

[Name]
Richterin am Landgericht

[Name]
Richterin am Landgericht (…)

 

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LG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2017, Az. 2 S 18/16

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