WALDORF FROMMER: Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber in Filesharing Verfahren – Vorlage einer bloßen schriftlichen Erklärung des behaupteten Verursachers verspricht keinen Erfolg!

16:35 Uhr

Der Beklagte hat in diesem Verfahren behauptet, er selbst habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen. Diese sei vielmehr durch seinen minderjährigen – in Bosnien-Herzegowina lebenden – Neffen während eines Besuchs verursacht worden. Der Neffe spreche kein Deutsch und es sei auch nicht zu erwarten, dass dieser für eine Beweisaufnahme nach Deutschland reisen würde.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-amtsgericht-charlottenburg-verurteilt-anschlussinhaber-in-filesharing-verfahren-vorlage-einer-blossen-schriftlichen-erklaerung-des-behaupteten-verursachers-verspricht-keinen/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/04/AG_Charlottenburg_218_C_321_15.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Cornelia Raiser

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Der Beklagte hat daher eine in deutscher Sprache verfasste Kopie einer Erklärung vorgelegt, in der sich eben dieser Neffe vermeintlich für die Rechtsverletzung verantwortlich erklärte. Dies hat dem Gericht jedoch nicht gereicht, um eine Haftung des Beklagten entfallen zu lassen. In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht insoweit aus, dass der Beklagte keinen vom üblichen Verlauf abweichenden Sachverhalt unter Beweis gestellt habe.

Für den Vortrag, dass der Neffe den Verstoß begangen haben soll – und damit einhergehend eine Zugriffsmöglichkeit auf den betreffenden Internetanschluss hatte – ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Beweis konnte nicht geführt werden, da der Beklagte selbst eine Anreise des Neffen ausgeschlossen habe. Eine Vorführung aus Bosnien-Herzegowina habe der Beklagte nicht beantragt.

Auch die vorgelegte schriftliche Erklärung kann nicht als taugliches Beweismittel verwertet werden. Denn durch die bloße Vorlage dieser Erklärung, habe der Beklagte keinen Beweis für deren inhaltliche Richtigkeit geführt. Zudem sei zu befürchten, dass der Neffe – sofern er tatsächlich Verfasser dieser Erklärung sei – nicht gewusst habe, was er eigentlich unterzeichnet, da der Beklagte selbst dargelegt hatte, dass der Neffe die deutsche Sprache nicht verstehe.

Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR hatte das Gericht keinerlei Bedenken:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Lizenzschäden von 200,00 EUR je Titel nicht unangemessen. Insofern erscheint vorliegend bei 17 Titeln ein Lizenzschaden von 450,00 EUR sicher nicht überhöht.“

Auch den angesetzten Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR sowie die in Ansatz gebrachte 1,0 Geschäftsgebühr wurden vom Gericht als angemessen angesehen.

„Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Albums und Geltendmachung des Lizenzschadens ist angemessen und entspricht ständiger Rechtsprechung. Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls angemessen. Die Abmahnung stellt kein einfaches Schreiben dar.“

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 10.03.2016, Az. 218 C 321/15

 

(…) hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 13.08.2015, AZ. bleibt aufrecht erhalten.
2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die vorläufige Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die vorläufige Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch.

Die Klägerin ist Herstellerin und Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Musik-Album [Name] von[Name]. Unstreitig befindet sich auf der entsprechende DVD sowie auf dem Inlett unter der Bezeichnung der einzelnen Stücke ein entsprechender ©-Vermerk zu ihren Gunsten (Anlage K1 = BI. 53, 54).

Das Album wurde – letztlich unstreitig – am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP-Adresse] innerhalb einer sog. Tauschbörse zum Download angeboten. Diese IP-Adresse war zu diesen Zeitpunkten dem Beklagten zugeordnet, wie sich aus den Auskünften der [Name Provider] (Anlage K 2-1 uns 2-2 = BI. 55, 56) aufgrund des Beschlusses des LG [Name] vom [Datum] (Anlage K 4 – 1 = BI. 65 – 67) ergibt.

Unstreitig hat der Beklagte auf die Abmahnung vom [Datum] (Anlage K 4 – 1 = BI. 58 – 62) die vorformulierte Unterlassungserklärung (Anlage K 4 – 1 = BI. 68) abgegeben.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Am 13.08.2015 hat das Amtsgericht [Name] Vollstreckungsbescheid erlassen über Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR sowie Zinsen und Kosten. Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des AG [Name] vom 13.08.2015 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Nachdem er zunächst bestritten hatte, jemals das entsprechende Album auch nur besessen zu haben, trägt er nunmehr vor, er selbst habe es geschenkt bekommen und an seinen vom [???] auf Besuch in seiner Wohnung weilenden Neffen, den als Zeugen benannten [Name] weiter geschenkt. Dieser habe Filesharing-Software auf seinem persönlichen Rechner installiert gehabt und könne nicht ausschließen, dass auf das ebenfalls auf dem Rechner gespeicherte Album von außerhalb zugegriffen worden sei. Zum Beleg reicht der Beklagte die Kopie einer entsprechenden, in deutscher Sprache abgefassten Erklärung des Zeugen (BI. 110) zur Akte. Auf die Frage des Gerichts, wie man den Zeugen in Bosnien-Herzegowina lebenden Zeugen nach Berlin laden könne, antwortete der Beklagte, er halte es für ausgeschlossen, dass der Zeuge zu einer Vernehmung in Berlin erscheinen werde.

Entscheidungsgründe

Der Vollstreckungsbescheid war aufrecht zu erhalten, da die zulässige Klage auch in vollem Umfang begründet ist.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG zu, da der Beklagte als Täter für die Rechtsverletzung haftet.

1.

Der Beklagte haftet als Täter aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.

a)

Wie im Termin vom 11.02.2016 unstreitig geworden ist, ist die Klägerin Herstellerin und Inhaberin der Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Album. Der Beklagte hat sein diesbezügliches Bestreiten nach Einsichtnahme in die Gerichtsakte aufgegeben und die Aktivlegitimation unstreitig gestellt.

b)

Das Gericht ist auch von der Richtigkeit der Ermittlungen überzeugt. Hier bilden die Auskünfte des Internetserviceproviders, ein derart starkes Indiz, dass ernsthaften Zweifeln Schweigen geboten wird. Es ist nicht nachvollziehbar, dass vorliegend zu mindestens 3 verschiedenen Zeitpunkten der Anschluss nach Angaben des Internetserviceproviders, der ja Vertragspartner des Beklagten ist, diesem zuzuordnen war, ohne dass die vorgetragenen Verstöße auch zutreffen würden. Der Beklagte hat jedenfalls die Indizien nicht widerlegen und die daraus folgende Vermutung nicht erschüttern können. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass durchaus Ermittlungen fehlerhaft sein können und ebenso die späteren Auskünfte. Dafür spricht vorliegend allerdings nichts. Hier kommt dann noch dazu, dass auch nach dem Sachvortrag des Beklagten sowohl das Album auf dem Rechner des Neffen als auch entsprechende Filesharing-Software vorhanden waren.

c)

Für diese Rechtsverletzung haftet der Beklagte als Täter, weil er keinen vom üblichen Verlauf abweichenden Sachverhalt unter geeigneten Beweis gestellt hat.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus; Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare).

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerseite als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. – BearShare, mwN; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris).

Diese Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttert. Er selbst hatte grundsätzlich durchaus Zugriff auf seinen Computer und den Internetanschluss. Dass nach Behauptung des Beklagte dessen Neffe den Verstoß – möglicherweise – begangen haben soll, ändert daran nichts. Denn auch nach den o.g. Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass überhaupt Dritte Zugriff auf seinen Internetzugang hatten. Allein die Behauptung, es gebe solche Personen, reicht als pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss zur Erschütterung der Vermutung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, Rn. 42, juris).

Zur Erschütterung einer Vermutung ist es vielmehr erforderlich, die Tatsachen, aus denen sich die Erschütterung ergeben soll, auch zu beweisen, wenn sie denn bestritten sind. Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat die Zugriffsmöglichkeit des Neffen bestritten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Anwesenheit in der Wohnung des Beklagten als auch hinsichtlich der Gewährung von Zugang zum Internetanschluss.

Soweit man den Sachvortrag des Beklagten als hinreichend substantiiert ansehen wollte, hätte er allerdings keine hinreichenden Beweismittel für seine Behauptung bezeichnet.

Seinem Angebot auf Parteivernehmung kann gemäß § 447 ZPO nicht nachgegangen werden, da es an der erforderlichen Zustimmung der Klägerin fehlt. Seine persönliche Anhörung im Termin stellt nur einfachen Sachvortrag dar, nicht aber eine Beweisaufnahme.

Die behauptete schriftliche Erklärung des Neffen kann ebenfalls nicht verwertet werden. Als Urkunde kann sie nicht verwertet werden, weil sie nur in Kopie bzw. als Computerausdruck vorliegt. Abgesehen davon hätte eine solche Urkunde auch nur den Wert, dass die Erklärung als so abgegeben gelten würde. Ein Beweis für die inhaltliche Richtigkeit kann damit nicht geführt werden (vgl. Zöller – Geimer ZPO 31. Aufl., § 416 Rdnr. 9). Vorliegend kommen noch Bedenken hinzu, weil auch nach Angaben des Beklagten der Zeuge die deutsche Sprache nicht beherrscht und insofern unklar bleibt, ob und inwieweit er überhaupt weiß, was da oberhalb der Unterschrift steht.

Schließlich ist auch der angebotene Zeugenbeweis ungeeignet. Schon nach Angaben des Beklagten ist auszuschließen, dass sein Neffe zu einer Zeugenvernehmung erscheinen würde. Eine Vorführung aus Bosnien-Herzegowina ist von Beklagtenseite nicht beantragt und wegen der Familienzwistigkeiten erkennbar nicht gewollt.

d)

Durch die Rechtsverletzung ist der Klägerin ein Schaden – berechnet nach der Lizenzanalogie in Höhe von 450,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstande des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier/Schulze, UrhG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Albums die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass – theoretisch – jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass das Album mit einigem finanziellen Aufwand hergestellt worden ist und sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen in der eigentlichen Verwertungsphase befand. Zudem handelt es sich um eine weltweit bekannte Künstlerin. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Lizenzschäden von 200,00 EUR je Titel nicht unangemessen. Insofern erscheint vorliegend bei 17 Titeln ein Lizenzschaden von 450,00 EUR sicher nicht überhöht.

2.

Der Beklagte haftet als Täter auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 AZ I ZR 75/14 – Tauschbörse III – zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015).

Die Berechnung ist auch nicht zu beanstanden. Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Albums und Geltendmachung des Lizenzschadens ist angemessen und entspricht ständiger Rechtsprechung. Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls angemessen. Die Abmahnung stellt kein einfaches Schreiben dar.

§ 97a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 01.09.2008 findet keine Anwendung, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt. Sowohl die Rechtsverletzung als auch die Personalien des Beklagten mussten zunächst aufwändig ermittelt werden.

Die Berechnung ist ansonsten unstreitig geblieben.

3.

Nach alle dem besteht Anspruch auf Schadens- der Aufwendungsersatz in der verlangten Höhe.

Diese Ansprüche sind nicht verjährt. Die 3-jährige Verjährungsfrist hätte bei dem Verstoß aus 2012 gemäß §§ 195, 199 BGB mit dem 31.12.2015 ablaufen können. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der Ablauf der Frist durch Zustellung des Mahnbescheides am 24.06.2015 bereits gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Hemmung endete auch nicht etwa wegen Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn jeweils rechtzeitig vor Ablauf der 6-Monats-Frist hat die Klägerin das Verfahren weiter voran getrieben: am 12.08.2015 durch Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides und am 30.11.2015 durch Einreichung der Anspruchsbegründung. Auf weitere Handlungen, die das Verfahren vorantrieben, insbesondere solche des Beklagten oder des Gerichts kommt es danach nicht an.

Beide Forderungen sind gemäß § 288, 291 BGB zu verzinsen.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Streitwert: 956,00 EUR (…)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.03.2016, Az. 218 C 321/15

~~~~~~~~~~~~~~~~