22:00 Uhr
Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Landshut in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte schriftsätzlich behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse verbreitet zu haben. Zum Tatzeitpunkt hätten seine Ehefrau, seine Kinder sowie sein Schwiegersohn ebenfalls unbeschränkten Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt. Zwar hätten allesamt die Begehung der Tat auf seine Nachfrage hin abgestritten, jedoch könne es sich bei diesen Angaben auch um reine Schutzbehauptungen handeln. Schließlich hätten die Familienmitglieder in größerem Umfang Filme und Musikdateien heruntergeladen, wenn auch – nach Kenntnis des Beklagten – auf legalem Wege.
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Bericht
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Autorin:
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung bekräftigte der Beklagte dann, er glaube seiner Familie, dass sie die Tat nicht begangen hätten. Auch im Übrigen widersprach der Beklagte seinen schriftsätzlichen Ausführungen in wesentlichen Teilen. Die bereits zum Termin als Zeugen geladenen Familienmitglieder machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch bzw. bestätigten, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein.
Das Amtsgericht bewertete den Vortrag des Beklagten insgesamt als nicht ausreichend zur Erfüllung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Vorbringen widersprüchlich gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beklagte seinen Nachforschungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Die ergebnislose Nachfrage bei den weiteren Familienmitgliedern, ob diese für die Rechtsverletzung verantwortlich seien, sei auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG schlicht zu wenig.
„Zwar hat der Beklagte schriftsätzlich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 – ZR 154/15 – „Afterlife“ aus Sicht des Gerichts hinreichend konkret vorgetragen. Er hat dies jedoch durch seine eigene Einlassung in der mündlichen Verhandlung wieder relativiert. Dabei hat der Beklagte angegeben, es könne sein, dass an dem Tattag die Kinder und / oder Enkelkinder bei ihm zu Hause gewesen wären. Die seien täglich bei ihm. Sie würden auch bei ihm ins Internet gehen und darüber Filme anschauen bzw. Musik hören. Was sie im Einzelnen machen würden, überprüfe er nicht.
Damit hat der Beklagte die konkrete Möglichkeit eingeräumt, dass zum Tatzeitpunkt auch andere als die von ihm benannten Familienangehörigen die Tat begehen hätten können. Insoweit hat der Beklagte aber nur pauschal vorgetragen, jeden einzelnen befragt zu haben und alle hätten abgestritten. Das genügt der sekundären Darlegungslast auch unter Anwendung der Maßstäbe aus der Entscheidung „Afterlife“ offenkundig nicht, weil damit der Klägerin von vorneherein die Möglichkeit abgeschnitten wird, etwaige in Betracht kommende Täter als Zeugen zu benennen.“
Im Übrigen war das Amtsgericht auch nicht überzeugt davon, dass der Beklagte die von ihm behauptete Befragung tatsächlich durchgeführt hat. Denn im Rahmen der mündlichen Verhandlung berief sich der Beklagte gerade darauf, die Abmahnung für Betrug gehalten und deshalb „selbst nichts weiter unternommen“ zu haben.
„Ein weiterer Grund, weshalb der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast auch unter Anwendung der Maßstäbe aus der Entscheidung „Afterlife“ durch seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist, liegt darin, dass der Beklagte angegeben hat, er sei gegenüber der Abmahnung sehr skeptisch gewesen, sei von einem Betrug ausgegangen und habe selbst nichts weiter unternommen. Es stellte sich sodann heraus, dass nicht der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten aufgesucht hatte, sondern dessen Sohn [Name] und der Beklagte letztlich nur die Anwaltsvollmacht unterschrieben hat.“
Es sei daher zu vermuten, dass der Beklagte die erforderlichen Nachforschungen von seinem Sohn durchführen ließ. Dieser wiederum sollte nach dem entsprechenden Vortrag aber selbst als Täter in Betracht kommen. Dass der Beklagte die Nachforschungen einem potentiellen Täter überließ, führe zu erheblichen Zweifeln am Wahrheitsgehalt des Vortrages, was allein zu Lasten des Beklagten gehe.
Die Forderungshöhe hielt das Amtsgericht ebenfalls für angemessen. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz und zum Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme der Kosten des Verfahrens.
AG Landshut, Urteil vom 10.11.2017, Az. 4 C 1319/16
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Landshut
Az.: 4 C 1319/16
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name], 84030 Ergolding,
– Beklagter –Prozessbevoll mächtigter: Rechtsanwalt [Name], 84028 Landshut,
wegen Urheberrecht
erlässt das Amtsgericht Landshut durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 10.11.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 folgendes
Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet.
Die Klägerin ist Urheberrechtsinhaberin am Film [Name] mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom [Datum] (Anlage K4 – 1) mahnte sie den Beklagten wegen streitiger Urheberrechtsverletzung ab und forderte zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten auf.
Die Klägerin behauptet, am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr sei vom Internetanschluss des Beklagten aus unter der IP-Adresse [IP] der vorgenannte Film zum Herunterladen für Dritte angeboten worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.11.2015 sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.11.2015 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Der Beklagte trägt vor, er habe den Film nicht zum Download angeboten. Selbständigen, zeitlich unbeschränkten Zugang zu seinem Internetanschluss hätten zum vermeintlichen Tatzeitpunkt seine Ehefrau [Name], Sohn [Name], seine Tochter [Name] und sein Schwiegersohn [Name] gehabt. Diese Personen habe er nach Erhalt der Abmahnung befragt. Im Ergebnis hätten jedoch alle eine Tatbegehung abgestritten. Der Kläger halte es für möglich, dass es sich dabei um bloße Schutzbehauptungen handelt. Den WLAN-Zugang habe jede dieser Personen uneingeschränkt nutzen können, er sei nicht durch ein gesondertes Passwort gesichert gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen [Namen].
Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Landshut sachlich nach §§ 23, 71 GVG und örtlich gemäß § 105 UrhG, § 45 Abs. 1 GZVJu zuständig.
II.
Die Klage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gegen den Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 UrhG.
Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des Filmes zumindest fahrlässig widerrechtlich verletzt.
a)
Der streitgegenständliche Film ist über den Anschluss des Beklagten hochgeladen worden. Die Klägerin halt im Detail die einzelnen Schritte der Ermittlung dieses Sachverhalts geschildert und alle Ergebnisse offengelegt. Demgegenüber genügt das reine Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen nicht, § 138 Abs. 3 ZPO. Soweit der Beklagte weiter auf den Aufsatz „Zuverlässigkeit von IP-Adressen Ermittlungssoftware“ (CR 2011, 203) verweist, liegt ebenfalls kein hinreichend substantiiertes Bestreiten vor, da der entsprechende Aufsatz zeitlich vor der hier streitgegenständlichen Ermittlung liegt. Ausführungen zu vorherigen Versionen von Ermittlungssoftware stellen schon aufgrund dieses Umstands kein hinreichend konkretes Bestreiten dar.
Dass die von der Klägerin ermittelte IP-Adresse im Tatzeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet war, folgt aus der entsprechenden Auskunft des Providers (Anlage K3). Für die vom Beklagten angesprochenen Möglichkeiten, dass die Auskunft nicht authentisch sei und dem Provider bei der Auskunft auch ein Fehler unterlaufen sein könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die entsprechenden Einwände des Beklagten sind deshalb als ins Blaue hinein zurückzuweisen.
b)
Der Beklagte ist für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich. Es kann dabei dahinstehen, ob der Beklagte die entsprechende nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung geltende tatsächliche Vermutung entkräftet hat. Denn jedenfalls hat der Beklagte durch seine eigene Einlassung in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz zu seinem schriftsätzlichen Vorbringen seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt und die durchgeführte Beweisaufnahme hat keinen Nachweis dahingehend erbracht, dass eine andere Person der Täter war.
aa)
Sämtliche befragten Zeugen haben entweder eine Tatbegehung abgestritten oder berechtigt nach § 384 ZPO eine Angabe hierzu verweigert. Soweit die Zeugen Angaben gemacht haben, hat sich kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Tatbegehung durch einen der Zeugen ergeben.
bb)
Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, weil er nicht alle zumutbaren Nachforschungen angestellt hat. Zwar hat der Beklagte schriftsätzlich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 („Afterlife“) aus Sicht des Gerichts hinreichend konkret vorgetragen. Er hat dies jedoch durch seine eigene Einlassung in der mündlichen Verhandlung wieder relativiert. Dabei hat der Beklagte angegeben, es könne sein, dass an dem Tattag die Kinder und / oder Enkelkinder bei ihm zu Hause gewesen wären. Die seien täglich bei ihm. Sie würden auch bei ihm ins Internet gehen und darüber Filme anschauen bzw. Musik hören. Was sie im Einzelnen genau machen würden, überprüfe er nicht. Damit hat der Beklagte die konkrete Möglichkeit eingeräumt, dass zum Tatzeitpunkt auch andere als die von ihm benannten Familienangehörigen die Tat begehen hätten können. Insoweit hat der Beklagte aber nur pauschal vorgetragen, jeden Einzelnen befragt zu haben und alle hätten abgestritten. Das genügt der sekundären Darlegungslast auch unter Anwendung der Maßstäbe aus der Entscheidung „Afterlife“ offenkundig nicht, weil damit der Klägerin von vorneherein die Möglichkeit abgeschnitten wird, etwaige in Betracht kommende Täter als Zeugen zu benennen.
Ein weiterer Grund, weshalb der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast auch unter Anwendung der Maßstäbe aus der Entscheidung „Afterlife“ durch seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist, liegt darin, dass der Beklagte angegeben hat, er sei gegenüber der Abmahnung sehr skeptisch gewesen, sei von einem Betrug ausgegangen und habe deshalb selbst nichts weiter unternommen. Es stellte sich dann heraus, dass nicht der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten aufgesucht hatte, sondern dessen Sohn, der Zeuge [Name] und der Beklagte letztlich nur die Anwaltsvollmacht unterschrieben hat. Demzufolge drängen sich hier erhebliche Zweifel auf, dass der Beklagte die schriftsätzlich behaupteten Ermittlungsmaßnahmen überhaupt selbst vorgenommen hat. Da sich offenbar der Zeuge [Name] um die Abwehr der Abmahnung gekümmert hat und der Beklagte angibt, selbst nichts weiter unternommen zu haben, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte die behaupteten Nachforschungen zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast vollständig selbst vorgenommen hat.
Es steht stattdessen zu vermuten, dass der Zeuge [Name] zumindest zum Teil anstelle oder zusammen mit dem Beklagten die Nachforschungen durchgeführt und v.a. dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten weitergegeben hat. Da der Zeuge [Name] aber nach den Ausführungen des Beklagten als möglicher Täter in Betracht kommt, bestehen wiederum erhebliche Zweifel daran, ob der Beklagte den Zeugen [Name] tatsächlich hinreichend befragt hat. Weiter bestehen erhebliche Zweifel am behaupteten Umfang der vom Beklagten behaupteten Nachforschungen, wenn er sie jedenfalls zum Teil einem der als Täter in Betracht kommenden Zeugen überlassen hat. All diese Zweifel gehen hier zu Lasten des Beklagten, dessen Obliegenheit die Erfüllung der sekundären Darlegungslast ist.
c)
Die Tat war zumindest fahrlässig. Wer einen fremden, urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich vorab Gewissheit über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung verschaffen.
d)
Die Klägerin macht Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend. Der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr schätzt das Gericht hier gemäß § 287 ZPO auf 600,00 EUR. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die von der Klägerin mitgeteilten Schätzgrundlagen vor dem Hintergrund der tauschbörsenimmanenten lawinenartigen Verbreitung.
2.
Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der bis 08.10.2013 gültigen Fassung.
Die Abmahnung war nach den obigen Ausführungen berechtigt.
Der zugrunde gelegte Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit von 10.000,00 EUR entspricht der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des LG München I bei einem Film. Die Höhe des Gebührenfaktors und die Pauschale für Post und Telekommunikation sind nicht zu beanstanden.
§ 97a Abs. 2 UrhG in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Es ist in der Instanzrechtsprechung geklärt, dass Fälle der vorliegenden Art weder einfach gelagert sind, noch eine unerhebliche Rechtsverletzung darstellen.
3.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich jedenfalls nach dem geführten Schriftwechsel Anlagenkonvolut K4 seit 27.11.2015 in Verzug.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach §§ 39, 43, 48 GKG in Verbindung mit §§ 3, 6 ZPO festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 Müncheneinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 Müncheneinzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
gez. [Name]
Richter am AmtsgerichtFür die Richtigkeit der Abschrift Landshut, 10.11.2017
[Name], JHSekr
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig (…)
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AG Landshut, Urteil vom 10.11.2017, Az. 4 C 1319/16
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