14:58 Uhr
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Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Pressemitteilung:
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Verhandlungstermin am 24. November 2016, 11.30 Uhr, in Sachen I ZR 220/15 (Anforderungen an dieVerschlüsselung eines WLAN)
Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film „The Expendables 2 – Back for War“. Im November und Dezember 2012 bot ein unbekannter Dritter von dem Internetanschluss der Beklagten, zu dem er sich Zugang verschafft hatte, in einer Internet-Tauschbörse eine Datei mit dem Film zum Download an. Der WLAN-Router der Beklagten war werkseitig mit einer aus 16 Ziffern bestehenden, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Verschlüsselung versehen, die die Beklagte nicht geändert hatte.
Die Klägerin nimmt die Beklagte – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht für den Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin einzustehen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Router der Beklagten nicht mit einem vom Hersteller individuell für dieses Gerät vergebenen Schlüssel gesichert gewesen sei. Mit einer solchen Verschlüsselung sei den Sicherungspflichten des Abschlussinhabers Genüge getan. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Sicherheitslücke sei die Beklagte nicht zur vorsorglichen Änderung des werkseitig vergebenen Schlüssels verpflichtet gewesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag auf Ersatz von Abmahnkosten weiter.
Vorinstanzen:
AG Hamburg – Urteil vom 9. Januar 2015 – Az. 36a C 40/14, CR 2015, 335
LG Hamburg – Urteil vom 29. September 2015 – AZ. 310 S 3/15, BeckRS 2015, 17192
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Karlsruhe, den 16. August 2016