WALDORF FROMMER: Amtsgericht Bremen-Blumenthal zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingverfahren – Bloßer Verweis auf die theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter reicht nicht aus

23:55 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Nachdem sämtliche Bemühungen um eine außergerichtliche und gütliche Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung ihres urheberrechtlich geschützten Filmwerks erhoben.

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Bericht

Link:
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Beschluss als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/11/AG_Bremen-Blumenthal_42_C_494_15.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge

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Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte seine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung bestritten und insbesondere vorgetragen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum  geschlafen habe und auch seine mit ihm im Haushalt lebende Verlobte Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt hätte. Auf Nachfrage habe sie die Rechtsverletzung abgestritten. Auf dem von beiden genutzten Computer hätte es zudem keine Hinweise auf eine illegale Tauschbörsennutzung gegeben. Weitere Nachforschungen seien dem Beklagten nicht abzuverlangen.

Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal weist mit Hinweisbeschluss vom 18.10.2016 „nach neuerlicher und vertiefter rechtlicher Prüfung darauf hin, dass der Beklagte mit seinem Vortrag, er habe seine Verlobte nach Erhalt der Abmahnung befragt und sie habe ihm versichert, die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben, seiner sekundären Darlegungslast nicht im hinreichenden Maße nachgekommen sein dürfte. […]

Das Gericht appelliert dringend an die wirtschaftliche Vernunft der Parteien und rät zur Vermeidung der bevorstehenden langwierigen und vor allem kostenintensiven Beweisaufnahme zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits.“

 

AG Bremen-Blumenthal, Beschluss vom 18.10.2016, Az. 42 C 494/15

 

(…) Amtsgericht Bremen-Blumenthal

42 C 494/15
Bremen-Blumenthal, 18.10.2016

Beschluss

In dem Rechtsstreit

[Name] gegen [Name],

wird der Termin zur mündlichen Verhandlung/Beweisaufnahme am 28.10.2016 aufgehoben.

Dieser Beschluss gilt als Abladung für den Termin am 28.10.2016.

Das Gericht weist nach neuerlicher und vertiefter rechtlicher Prüfung darauf hin, dass der Beklagte mit seinem Vortrag, er habe seine Verlobte nach Erhalt der Abmahnung befragt und sie habe ihm versichert: die angebliche Urheberrechtsverletzung ebenfalls nicht begangen zu haben, seiner sekundären Darlegungslast nicht im hinreichenden Maße nachgekommen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund wäre nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der behaupteten Rechtsverletzung bzw. der IP angezeigt.

Das Gericht appelliert dringend an die wirtschaftliche Vernunft der Parteien und rät zur Vermeidung der bevorstehenden langwierigen und vor allem kostenintensiven Beweisaufnahme zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits.

Vor Erlass eines entsprechenden Beweisbeschlusses mit entsprechender Vorschussanforderung besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

gez. Dr. [Name]
Richter (…)

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AG Bremen-Blumenthal, Beschluss vom 18.10.2016, Az. 42 C 494/15

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