Dr. Bernhard Knies (München): Kammergericht Berlin untersagt der GEMA die pauschale Ausschüttung an Musikverlage

10:12 Uhr

Mit einem Aufsehen erregenden Urteil vom 14.11.2016 (Az. 24 U 96/14) hat das Kammergericht Berlin der GEMA auf die Klage der zwei Musikurheber Bruno Kramm und Stefan Ackermann die langjährige Praxis pauschaler Ausschüttungen an die Musikverlage untersagt, das ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Kammergerichts vom 14.11.2016.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

 

Rechtsanwälte Knies und Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 – 47 24 33 | Fax.: 089 – 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net

 

Bericht

Link:
https://www.new-media-law.net/kammergericht-berlin-24-u-9616-gema-darf-nicht-mehr-an-musikverlage-ausschuetten/

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hintergrund des Streits zwischen Urhebern und Musikverlagen:

Doch worum geht es in dem Fall, den etwa die FAZ als „schweren Schlag für die Musikverlage“ bewertet und den Telepolis als „Ende der GEMA, so wie wir sie kennen“ betitelt?

Seit langen Jahren ist es im Musikrecht eine übliche Praxis, dass die GEMA die Musikverlage an den GEMA Ausschüttungen der Musikurheber, also Textdichter und Komponisten automatisch prozentual beteiligt und Teile von den Erlösen, die eigentlich den Urhebern zustehen, direkt an die Musikverlage überweist. Die bisherige Praxis lautet, dass die Musikverlage automatisch 40 % der den Urhebern zustehenden Einnahmen von der GEMA überwiesen bekommen, während Textdichter und Komponist zusammen 60 % erhalten, also jeder „nur“ 30 %. Das fanden viele Musikurheber zunehmend ungerecht:

Nach dem traditionellen Verständnis im Musikurheberrecht sind die meisten Komponisten und Textdichter, die fast allesamt Mitglieder der GEMA sind, meist auch eine vertragliche Bindung zu einen Musikverlag eingegangen, die oft sehr langfristig angelegt und für die Urheber kaum kündbar ist. Die Rolle der Musikverlage war es damals, dass sie die wirtschaftlichen Interessen der Urheber fördern sollten durch einen Absatz an gedruckten Noten und den Vertrieb der Musik an Film oder  Fernsehen.

E-Musikverlage (also Verlage im Bereich klassischer Musik) erwirtschaften einen Großteil ihrer Umsätze aus Notendruck. Im Vergleich erzielen U-Musikverlage (im Bereich Unterhaltungsmusik) zu einem noch viel größeren Anteil Erlöse aus der Verwertung ihrer Musik in Radio, TV, Werbung, Film und auf der Bühne. Daneben geht es auch oft um vertragliche Vereinbarungen mit Plattenlabels (Tonträgerherstellern). Große Labels wie EMI haben deshalb gerne das Geschäft des Musikverlages mit übernommen, um neben den Einnahmen aus dem Plattenverkauf auch an den Einnahmen der Musikurheber zu partizipieren. Universal Music Publishing Group wurde 2007 zum größten Musikverlag, also ein Unternehmen des Plattenlabels Universal Music. Doch der Umschwung in der Musikbranche betraf eben auch die Rolle der Musikverlage, die von vielen Musikurhebern als unzeitgemäß empfunden werden. Die Tatsache, dass manche Verlage ohne großes Engagement immer noch an den Einnahmen der Urheber für alte und erfolgreiche Kompositionen beteiligt sind,  verärgerte viele Musikurheber im digitalen Zeitalter, zumal viele der alten Verlagsverträge rechtlich fast unkündbar sind.

Die Entscheidung des Kammergerichts zu den GEMA Anteilen der Musikverlage:

Das bewertet jetzt das Kammergericht Berlin auf die Klage der beiden Piraten Mitglieder Kramm und Ackerman rechtlich neu. Es folgt damit einer Argumentation, die der BGH in seinem Urteil vom 21.04.16 schon zugunsten der Texturheber im Zusammenhang mit der VG Wort verfolgt hatte (BGH IZR 198/13 „Verlegeranteil“):

Der BGH hatte hier im April zugunsten der Urheber von Texten entschieden, dass die jahrelange Praxis dass von den Ausschüttungen der VG Wort an ihre Mitglieder, also die Textdichter, auch die Verlage mit 40 % beteiligt werden nicht haltbar sei (BGH I ZR 198/13). Eine Verwertungsgesellschaft so die Pressemitteilung des BGH habe die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren. Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass die VG Wort den Verlegern einen pauschalen Anteil der Autoren Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Auch der Umstand, dass die verlegerische Leistung es den Autoren erst ermögliche, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen so der BGH in der Entscheidung I ZR 198/13.

Der 24. Senat des Kammergerichts hat jetzt in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 – Verlegeranteil; BGH I ZR 198/13) auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt. Danach dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten. Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten.

In der Tat lag es nahe, diese Argumentation auch auf die Musikurheber zu übertragen. Denn auch hier herrscht eine vergleichbare Konstellation: Alleine die schwindende Rolle der Verlage im digitalen Musik dürfte es heute oft nicht mehr rechtfertigen, einfach Teile der Musikurheber Tantiemen der GEMA an die Verlage auszuschütten. Das kann gerade eben in Altfällen gelten, in denen sich die Urheber nicht mehr von alten unkündbaren Verlagsverträgen lösen können.

Die Reaktion der GEMA:

Die GEMA äußerte sich kritisch: Anders als die VG Wort, die Autoren und Buchverlage vertritt, beteilige die GEMA ihre Musikverleger eben gerade nicht pauschal, sondern nur dann, wenn Urheber und Verleger eine solche Beteiligung im Verlagsvertrag vereinbart haben, darauf weist auch die Pressemitteilung der GEMA hin.

Die GEMA hält weiter dagegen: „Wir halten die Entscheidung für falsch“, heißt es im Statement von Dr. Harald Hecker, dem Vorstandsvorsitzenden der GEMA. „Besonders bedauerlich ist, dass das Kammergericht allein darauf abstellt, wer die Rechte eingebracht hat. Dieses Prinzip kann je nach Ausgestaltung des Verlagsvertrages auch zulasten der Urheber wirken. Entscheidender ist jedoch, dass die Autoren und Verleger sich seit Jahrzehnten darüber einig sind, dass beide wirtschaftlich von den Einnahmen durch die Rechteeinräumung profitieren sollen. Wenn der Urheber den Verleger als Gegenleistung für die verlegerische Tätigkeit entlohnen möchte, ist diese Beteiligung legitim“, ergänzt Dr. Heker.

Das Urteil ist nach der Pressemitteilung des Kammergerichts rechtskräftig, die Revision zum BGH sei nicht zugelassen worden.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~