23:35 Uhr
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Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Jüdemann Rechtsanwälte
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Bericht
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Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 8. November 2016 die Berufung der G & G Media Foto-Film GmbH zurück gewiesen und ein Urteil des Amtsgericht Charlottenburg bestätigt. Nach Ansicht des Landgerichts genügen bereits durchgreifende Zweifel an der Täterschaft (bei gleichzeitig gewichtigen Hinweisen auf die Täterschaft eines Dritten), da die Klägerin für die Täterschaft des Beklagten darlegungs- und beweispflichtig sei.
LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016, Az. 16 S 4/16
(…) Geschäftsnummer: 16 S 4/16
Amtsgericht Charlottenburg 218 C 238/15verkündet am: 08.11.2016
In dem Rechtsstreit
der [Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,– Prozessbevollmächtigte: [Name], –
gegen
den [Name]
Beklagten und Berufungsbeklagten,– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kai Jüdemann, Welser Straße 10-12, 10777 Berlin, –
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2016 durch den Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Dezember 2015 – Az. 218 C 238/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Bezüglich des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 10. Dezember 2015 verwiesen.
II.
Das Amtsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen, weil der Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG weder als Täter noch als Störer für die streitgegenständliche Urheberverletzung verantwortlich ist.
Der Beklagte ist zunächst zur Überzeugung des Gerichts nicht Täter des rechtswidrigen Filesharing über seinen Internetanschluss. Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht hat die der Klägerin jedenfalls konkludent unterstellte Behauptung, dass – aufgrund der Täterschaft des Beklagten – kein Dritter Täter sei, offensichtlich nicht bestätigt.
Vielmehr deutet umgekehrt, die Tatsache, dass sich der Zeuge [Name] bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Abs. 1 ZPO berufen hat, klar darauf hin, dass er – und nicht der Beklagte – im vorliegenden Fall für das rechtswidrige Filesharing verantwortlich war.
Das muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend entschieden werden. Da die Klägerin für die Täterschaft des Beklagten darlegungs- und beweispflichtig ist, genügen bereits durchgreifende Zweifel an dieser Täterschaft (bei gleichzeitig gewichtigen Hinweisen auf die Täterschaft eines Dritten), was hier aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ohne weiteres anzunehmen ist.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auch ursprünglich seiner sekundären Darlegungslast Genügegetan hatte, was angesichts der Tatsache, dass er erst auf konkrete Nachfrage des Gerichts seine Mitbewohner mit Namen und ladungsfähiger Anschrift benannt hatte, durchaus zweifelhaft ist.
Denn diese Problematik ist angesichts der Tatsache, dass die dann erfolgte Beweisaufnahme eindeutige Anhaltspunkte für die Täterschaft des Mitbewohners ergeben hat, nunmehr überholt.
Der Beklagte ist aber auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich, was jedenfalls seine Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten begründen würde. Denn eine solche Haftung wäre nur dann gegeben, wenn der Beklagte Belehrungspflichten gegenüber seinen WG-Mitbewohnern hinsichtlich der Verwendung des gemeinsam genutzten Internetanschlusses verletzt hätte. Das ist aber nicht der Fall.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Inhaber eines Internetanschlusses ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft – ebenso wie seine volljährigen Besucher und Gäste -, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH Urteil vom 12. Mai 2016 zum Az. I ZR 86/15 BeckRS 2016, 18341).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 ZPO.
[Name]
Richter am Landgericht (…)
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LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016, Az. 16 S 4/16
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