Negele Zimmel Greuter Beller Klage abgewiesen – Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt weist Klage der 000 Bavaria Media Group ab

22:49 Uhr

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Bericht
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link:
http://www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de/News/Negele_Zimmel_Greuter_Beller_Klage_abgewiesen

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Ein Mandant unserer Kanzlei wurde durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg im Auftrag der Firma 000 Bavaria Media Group mit Sitz in der Russischen Föderation abgemahnt und anschließend auf Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz verklagt. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat mit Urteil vom 22.12.2015, das uns heute zuging, die Klage von Negele Zimmel Greuter Beller abgewiesen.

Der Sachverhalt

Der Mandant wohnt in Stuttgart zusammen mit seiner Ehefrau. Der Internetanschluss ist auf ihn angemeldet. Im Jahr 2011 soll über den Anschluss des Mandanten angeblich eine Urheberrechtsverletzung erfolgt sein. Ein russischsprachiger Film soll über das BitTorrent-Netzwerk illegal verbreitet worden und eine Abmahnung ausgesprochen worden sein. Unser Mandant teilte uns jedoch glaubhaft mit, niemals eine solche Abmahnung erhalten zu haben. In der Klage wurden insgesamt 1.151.80 EUR gefordert. Der Richter hat in der mündlichen Verhandlung deutlich zu erkennen gegeben, dass er diesen Betrag – sollte die Klage grundsätzlich begründet sein – für deutlich zu hoch hält, sowohl was die Rechtsanwaltskosten als auch was den Schadensersatz angeht.

Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt

Mit Urteil vom 22.12.2015 (Aktenzeichen 2 C 1397/15) wurde die Klage gegen unseren Mandanten abgewiesen. Die Kosten wurden der 000 Bavaria Media Group auferlegt. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Mandanten eine sekundäre Darlegungslast über die Personen, die seinen Anschluss nutzen, trifft. Allerdings hat dies keine Umkehr der Beweislast zur Folge, der Abgemahnte muss dem klagenden Rechteinhaber auch nicht alle für dessen Prozesserfolg erforderlichen Informationen liefern.

Hier war der Vortrag, dass die Ehefrau den Anschluss mitnutzen konnte, ausreichend. Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller hatte jedoch auf unseren entsprechenden Vortrag keinen Beweis dafür geliefert, dass unser Mandant den Film heruntergeladen hatte. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat daher die Klage abgewiesen.

Hier finden Sie das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt vom 18.12.2015 im Volltext:
AGStuttgart-BadCannstattUrteilvom22.12.2015.pdf (636,09 kb)

 

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AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 22.12.2015, Az. 2 C 1397/15