WBS-Law: Niederlage für Waldorf Frommer – Rechteinhaberschaft unklar!

10:30 Uhr

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Rechtsanwalt Christian Solmecke

 

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Bericht
Quelle: www.wbs-law.de
Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/65775-65775/

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Rechteinhaberschaft unklar. Wir haben eine Mandantin unserer Kanzlei erfolgreich vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Az. 13 C 30/15) gegen die Universum Film GmbH, vertreten durch die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, verteidigt. Die Universum Film GmbH konnte nicht ausreichend darlegen, welche Urheberrechte ihr genau zustehen. Daher entschied das Gericht, dass weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch die Erstattung von Abmahnkosten geltend gemacht werden kann.

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf forderte Waldorf Frommer von unserem Mandanten wegen des angeblichen Anbietens der französischen Filmkomödie „Der Auftragslover“ über eine Internet-Tauschbörse eine Gesamtsumme von 1.006,00 EUR.

Doch der Reihe nach: Zunächst hatte die Kanzlei Waldorf Frommer die ipoque GmbH beauftragt, dass diese unter Zuhilfenahme des sogenannten „Peer-to-Peer Forensic Systems“ Ermittlungen durchführen soll, ob dieser Film in Tauschbörsen anderen Teilnehmern zum Herunterladen angeboten wurde. Zu den von der ipoque GmbH ermittelten und mitgeteilten IP-Adressen teilte in einem nächsten Schritt der durch Beschluss des zuständigen Landgerichts zur Auskunft verurteilte Internetprovider, hier die Telefonica Germany GmbH, unsere Mandantin als Anschlussinhaberin mit.

Daraufhin erhielt unsere Mandantin im Jahr 2011 per Post eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer zugestellt. Waldorf Frommer forderte von unserer Mandantin neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zudem die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes.

In einem ersten Schritt gaben wir im Auftrag und im Namen unserer Mandantin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigerten die Zahlung des geforderten Betrages.

Vermutung der Rechteinhaberschaft wegen Copyrightvermerk?

Mit Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf gab die Universum Film GmbH an, sie verfüge über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film „Der Auftragslover“ und sei insofern alleinig zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt. Die Rechteinhaberschaft sei dabei aufgrund von Copyright-Vermerken zu vermuten. Waldorf Frommer forderte von unserer Mandantin die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von 1006,00 EUR.

Wir gaben an, dass unserer Ansicht nach ein Fehler bei der Ermittlung der Rechtsverletzung oder ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers vorliege. Zudem sei der Film unserer Mandantin vollkommen unbekannt. Darüber hinaus hatten zum angeblichen Tatzeitpunkt auch ihr heutiger Ehemann sowie ihre Kinder und Freunde bei Besuchen Zugriff ihr Internet. Ferner war der gesamte Fall unserer Auffassung nach bereits verjährt.

AG Düsseldorf – Rechteinhaberschaft nicht schlüssig geklärt

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied nun richtigerweise, dass die Klage unbegründet gewesen ist und die Gegenseite keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes wegen einer Urheberrechtsverletzung gegen unsere Mandantin hat.

Universum Film konnte nach Ansicht des Gerichts schon nicht schlüssig darlegen, welche Urheberrechte ihr nun überhaupt genau zustehen. Die Erläuterungen dazu waren, so die Richterin, in sich widersprüchlich. Nicht klären ließ sich, ob nun Universum Film Inhaberin originärer Urheberrechte oder aber von der Filmherstellerin Nutzungsrechte übertragen bekommen hat. Dabei ist es rechtlich jedoch gerade die Aufgabe der Klägerin genau darzulegen, welche Rechte sie innehat. Das ist Waldorf Frommer mit Universum Film nicht gelungen.

Der nicht erbrachte Nachweis ist dabei keineswegs irrelevant. Bereits im Rahmen der Abmahnung hat die Klägerin die ihr zustehenden Rechte klar zu benennen, damit sich abgemahnte Personen gegen die Abmahnung verteidigen können. Sofern dies bereits innerhalb der Abmahnung nicht der Fall ist, entspricht die Abmahnung nicht den Mindestanforderungen und ist unwirksam. Daher muss dasselbe auch zwingend im Rahmen einer Klage gelten, da auch hier Betroffenen wie unserer Mandantin ein Bestreiten nur möglich ist, wenn die klagende Partei unmissverständlich vorträgt, welche Rechte sie besitzt. (TOS)

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Hier das Urteil im Volltext:
AG Düsseldorf, Urt. v. 07.01.2016, Az. 13 C 30/15

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AG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2016, Az. 13 C 30/15